Krankengeld Was die Kasse bei langer Krankheit zahlt

Krankengeld - Was die Kasse bei langer Krankheit zahlt

Unfreiwil­lige Auszeit. Sind Arbeitnehme­rinnen oder Arbeitnehmer länger krank, haben sie Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. © Getty Images / Westend61

Bei langer Krankheit gibt es Krankengeld statt Gehalt. Wir erklären, wann die Krankenkasse zahlt. Unser Krankengeld-Rechner zeigt, was gesetzlich Versicherte bekommen.

Eine lange Erkrankung kann jeden irgend­wann treffen. Gut ist es, wenn die Einkommens­quelle dann nicht oder zumindest nicht voll­ständig versiegt. Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer erhalten in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung in den meisten Fällen weiter ihr Gehalt. Anschließend haben sie Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse, sofern sie gesetzlich versichert sind. Das kann auch für gesetzlich versicherte Selbst­ständige gelten. Stiftung Warentest erklärt alle Details zum Krankengeldbe­zug und bietet einen Rechner.

Anspruch auf Krankengeld

Die größte Gruppe derjenigen, die Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse haben, sind Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer – sofern sie gesetzlich kranken­versichert sind. Aber auch einige andere Personen­kreise können Krankengeld erhalten.

Anspruch auf Krankengeld

  • Arbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Wochen krank sind
  • Selbst­ständige, die mit Anspruch auf Krankengeld bei einer Kasse versichert sind
  • Künstler und Publizisten, die in der Künstler-Sozialkasse versichert sind
  • Empfänger von ALG I

Keinen Anspruch haben dagegen Familien­versicherte, Studenten, Rentner, Minijobber und Empfänger von Bürgergeld.

Wichtig: Seit November 2022 gibt es Krankengeld auch für Begleit­personen von Menschen mit schwerer geistiger Behin­derung oder Menschen, die sich sprach­lich nicht verständigen können, wenn sie jemanden zu einem stationären Kranken­haus­auf­enthalt begleiten.

Der Gemein­same Bundes­ausschuss (G-BA) hat die konkreten Rege­lungen in einer Richt­linie veröffent­licht: Arzt oder Ärztin müssen vor dem Kranken­haus­auf­enthalt bescheinigen, dass die Begleit­person aus medizi­nischen Gründen notwendig ist – etwa weil durch die Begleitung eine best­mögliche Verständigung zwischen Arzt und Patient während des Klinik­aufent­halts gegeben ist oder eine Patientin die Belastungen des Aufenthalts mit Begleitung besser meistert.

Begleit­personen können nahe Angehörige wie Eltern, Geschwister, Lebens­partner oder andere Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld sein.

Dauer des Krankengeldbe­zugs

Insgesamt zahlt die Kasse bis zu 78 Wochen aufgrund derselben Erkrankung das Krankengeld. Anfangs ruht dieser Anspruch bei den meisten Arbeitnehmern, denn in den ersten sechs Wochen der Erkrankung zahlt die Firma das volle Gehalt weiter (Lohn­fortzahlung im Krank­heits­fall). Erst danach springt die Krankenkasse ein. Endet der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen, gibt es meist drei Möglichkeiten wie es weitergeht – je nach Gesund­heits­zustand des Versicherten:

Zeitraum von drei Jahren

Dauer. Es ist egal, ob ein Arbeitnehmer mehr­mals wegen derselben Krankheit arbeits­unfähig wird oder lange Zeit am Stück – für dieselbe Erkrankung gibt es insgesamt maximal 78 Wochen Krankengeld – inner­halb eines Zeitraums von drei Jahren. Die Zeit verlängert sich nicht, wenn inner­halb der ersten Arbeits­unfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Erst wenn eine weitere Krankheit frühestens am Tage nach dem Ende der ersten Erkrankung auftritt, hat der Arbeitnehmer einen neuen Krankengeld­anspruch.

Arbeit­geber müssen das Gehalt für arbeits­unfähige Arbeitnehmer auch dann nur sechs Wochen fortzahlen, wenn in dieser Zeit eine weitere Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeits­unfähigkeit führt. Das hat das Bundes­arbeits­gericht im Fall einer Alten­pflegerin bestätigt. Die Frau war wegen eines psychischen Leidens krank geschrieben, bezog sechs Wochen lang Lohn­fortzahlung und anschließend Krankengeld. Am Tag nach dem Ende ihrer Krank­schreibung konnte sie infolge einer geplanten, gynäkologischen Operation ihre Arbeit nicht aufnehmen. Sie klagte auf Lohn­fortzahlung, Krankengeld bekam sie für diese Zeit nicht mehr. Das Bundes­arbeits­gericht wies sie jedoch ab: Ein Anspruch bestehe nur, wenn bewiesen sei, dass die erste Arbeits­unfähigkeit vor Eintritt der zweiten beendet gewesen sei, das sei hier nicht der Fall (Az. 5 AZR 505/18).

Fristen unbe­dingt beachten

Wer Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten möchte, muss sich unbe­dingt an die vorgegebenen Fristen und Vorgaben halten – sonst gibt es im ungüns­tigsten Fall keine Zahlung von der Kasse. Auf Folgendes gilt es zu achten:

  • Nahtlose Krank­schreibung vom Arzt: Der Arzt stellt die Arbeits­unfähigkeit (AU) fest und bestätigt diese in der AU-Bescheinigung (Krank­schreibung; siehe Krankmeldung beim Arbeitgeber). Wichtig für den Erhalt von Krankengeld: Stellt der Arzt im Verlauf einer Krankheit Folge­bescheinigungen aus, müssen diese nahtlos aneinander anschließen. Das bedeutet in der Praxis: Wer bis Donners­tag krank geschrieben ist, braucht ab Freitag eine neue Folge­bescheinigung. Unter Umständen darf auch ein Wochen­ende oder ein Feiertag dazwischenliegen: Wer bis Freitag krank­geschrieben ist, kann erst am Montag darauf zum Arzt gehen, um sich erneut und lückenlos krank­schreiben zu lassen.
    Hinweis: Das Landes­sozialge­richt Hessen hält es sogar für vertret­bar, dass zwischen zwei AU-Bescheinigungen eine kleine Lücke entsteht: Bekommen Patienten erst ein oder zwei Tage später einen Termin, sei dies akzeptabel. Wegen einer Krank­schreibung zu einem anderen Arzt oder zum Notdienst zu gehen, sei nicht zumut­bar (Az. L 1 KR 125/20, Az. L 1 KR 179/20).
    Wichtig: Wer nicht recht­zeitig zum Arzt geht und die AU lückenlos nach­weisen kann, verliert im schlimmsten Fall seinen Anspruch auf Krankengeld – selbst wenn die Krankheit noch andauert. Eine Ausnahme­regelung gibt es hier aber seit 2019: Hängt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse vom Anspruch auf Krankengeld ab, beispiels­weise bei erkrankten Arbeitnehmern, die während ihrer Krankheit ihre Arbeit verlieren, ist etwas mehr Zeit. Eine weitere AU muss in diesen Fällen erst spätestens inner­halb eines Monats erneut fest­gestellt sein, damit weiter Krankengeld fließt. Für den Zeitraum der Lücke zahlt die Krankenkasse allerdings kein Krankengeld – der Anspruch ruht solange.
  • Recht­zeitige Meldung bei der Krankenkasse: Um Krankengeld zu erhalten, muss die Arbeits­unfähigkeits-Bescheinigung zudem inner­halb von einer Woche nach Beginn der fest­gestellten Arbeits­unfähigkeit bei der jeweiligen Krankenkasse einge­gangen sein. Wird die Frist versäumt, ruht der Anspruch auf Krankengeld solange, bis die Bescheinigung der Kasse vorliegt. Das gilt auch für Folge­bescheinigungen.
    Wichtig: In dieser Zeit gibt es kein Krankengeld. Dies wird nach Eingang der Krank­schreibung auch nicht rück­wirkend ausgezahlt.
    War jemand allerdings recht­zeitig beim Arzt und dieser stellt die AU-Bescheinigung verspätet aus, darf die Kasse das Krankengeld nicht kürzen. So urteilte das Sozialge­richt München im Fall eines Patienten, dessen Arzt die Krank­schreibung mit fünf Tagen Verspätung ausstellte. Für das Versäumnis des Arztes sei die Krankenkasse verantwort­lich. Nicht der Versicherte, sondern die Kasse habe Einfluss auf das korrekte Verhalten ihrer Vertrags­ärzte (Az. S 7 KR 1719/19).

Elektronische Krank­schreibung

Seit 2023 hat der gelbe Zettel für die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung ausgedient. Die Arzt­praxis meldet die Krank­schreibung der jeweiligen Krankenkasse auf digitalem Weg. Der Arbeit­geber ruft die notwendigen Daten für die Krank­schreibung (ohne Diagnose) bei der Krankenkasse ebenfalls elektronisch ab. Was jedoch nicht wegfällt: Arbeitnehmer müssen weiterhin ihren Chef unver­züglich informieren, dass sie krank sind auch auch darüber, wie lange sie wahr­scheinlich ausfallen.

Rechner: So hoch ist Ihr Krankengeld

Wie viel Krankengeld Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin aufgrund Ihres Einkommens beziehen würden, können Sie mit unserem Krankengeld-Rechner heraus­finden.

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Das zahlt die Krankenkasse

Hat ein Arbeitnehmer einen Krankengeld­anspruch, zahlt die Krankenkasse 70 Prozent vom Brutto­gehalt, aber nicht mehr als 90 Prozent des Netto­entgelts. Allerdings gibt es Krankengeld nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze von 5 512,50 Euro monatlich (2025). Wer mehr verdient, bekommt nicht mehr Krankengeld. Maximal gibt es also 128,63 Euro pro Tag oder 3 858,90 Euro pro Monat.

Hinweis: Sonderzah­lungen wie Urlaubs- und Weihnachts­geld werden in die Berechnung des Krankengelds einbezogen – aber nur, wenn diese zusammen mit dem Gehalt insgesamt unter­halb der Beitrags­bemessungs­grenze bleiben.

Abge­zogen werden Sozial­versicherungs­beiträge zur Renten- und Arbeits­losen­versicherung.

Nur die Beiträge zur Krankenkasse fallen während des Krankengeldbe­zugs weg.

Beispiel Berechnung des Krankengelds

Eine 52-jährige Büro­angestellte verdient 3 000 Euro brutto. Das Netto­gehalt der kinder­losen Frau beträgt rund 2 000 Euro. Sie fällt insgesamt zehn Wochen aus. Die ersten sechs Wochen zahlt ihre Firma das Gehalt weiter. In den restlichen vier Wochen bekommt sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Diese prüft zunächst, welcher Betrag nied­riger ist: 70 Prozent von ihrem Brutto­lohn oder 90 Prozent von ihrem Netto­gehalt. Der Netto­wert ist in ihrem Fall mit rund 60 Euro pro Tag geringer als der Brutto­betrag mit rund 70 Euro. Auf einen Monat gerechnet, beträgt ihr Krankengeld daher nur rund 1 800 Euro. Davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeits­losen- und Pflege­versicherung ab. Unterm Strich kann die Frau mit etwa 1 575 Euro Krankengeld im Monat rechnen. Das sind 425 Euro weniger als ihr Netto­lohn. Diese Lücke könnte die Frau mit einer privaten Krankentagegeldversicherung schließen.

Steuer­nach­forderung wegen Krankengeld

Der Fiskus will häufig auch noch etwas abhaben: Am Jahres­ende schlägt das Finanz­amt das Krankengeld auf das bis zur Krankheit verdiente Gehalt drauf. Ist für diese Summe ein höherer Steu­ersatz fällig als für das verminderte Gehalt, wird es mit dem höheren Satz versteuert. Dann muss der Kranke mit einer Steuer­forderung rechnen.

Aufstockung des Krankengelds

In einigen Branchen wird das Krankengeld aufgestockt, etwa in der Chemie-Industrie, der Versicherungs­branche oder im Bank­gewerbe. Im öffent­lichen Dienst bekommen kranke Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre beschäftigt sind, die Differenz zwischen Krankengeld und Netto­lohn vom Arbeit­geber bis zu einer Krank­heits­dauer von zehn Monaten dazu gezahlt. Erst bei längerer Erkrankung fällt dieser Zuschlag weg.

15,95 Milliarden Euro fürs Krankengeld

Die Krankenkassen haben im Jahr 2023 insgesamt knapp 19,11 Milliarden Euro Krankengeld an ihre Versicherten ausgezahlt. Erkrankungen des Muskel- und Skelett­systems sind die häufigsten Ursachen einer mehr als sechs­wöchigen Krankheit, gefolgt von Erkrankungen des Atemwegs­systems und psychischen Erkrankungen. Psychische Erkrankungen dauern im Durch­schnitt besonders lang.

Krankengeld aufstocken – so gehts

Gesetzlich versichert. Über­schlagen Sie, ob Sie mit dem Krankengeld ihrer Kasse auskommen. Es liegt deutlich unter Ihrem Netto­verdienst. Eine private Kranken­tagegeld­versicherung kann den Einkommens­verlust ausgleichen. Ausführ­liche Infos im Vergleich Krankentagegeld für gesetzlich Versicherte.

Privat versichert. In der privaten Kranken­versicherung (PKV) ist ein Krankengeld nicht auto­matisch enthalten. Als privat Versicherter benötigen Sie den Tarif­baustein „Kranken­tagegeld“, um Ihren Verdienst abzu­sichern. Die Stiftung Warentest untersucht regel­mäßig PKV-Tarife. Gute Angebote finden Sie im Vergleich Private Krankenversicherung.

Selbst­ständig. Werden Selbstständige länger krank, kann es schnell ernst werden. Die Kosten laufen weiter, die Einnahmen bleiben aus. Wer gesetzlich kranken­versichert ist, sollte sich möglichst mit Krankengeld­anspruch absichern. Zusätzlich bietet die Kasse einen Wahltarif Krankengeld für Selbstständige an, der das gesetzliche Krankengeld aufstockt oder früher zahlt. Vorteil im Vergleich zu privaten Kranken­tagegeld­policen: Es gibt sie ohne Gesund­heits­prüfung. Für alle, die über die Künst­lersozialkasse versichert sind, gibt es spezielle Wahltarife für Künstler und Publizisten bei ihrer Krankenkasse.

Berufs­unfähigkeits­versicherung. Wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, zahlt eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung eine Rente. Bezahl­baren Schutz gibt es aber nur, wenn Sie den Vertrag früh abschließen – wenn Sie noch jung und möglichst gesund sind. Wer bereits schwer krank sind, bekommen Sie keinen Vertrag. Erkundigen Sie sich in jungen Jahren nach einem Angebot. Sehr gute Tarife finden Sie in unserem Berufsunfähigkeitsversicherungs-Vergleich.

Sich wehren gegen die Krankenkasse

Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung von ihrer Krankenkasse angerufen werden. Ruft die Krankenkasse trotzdem an, ist es wichtig, dass sich Versicherte nicht auf eine Diskussion einlassen. Statt dessen sollten sie darauf hinweisen, dass sie arbeits­unfähig sind, solange die Krank­schreibung gilt. Letzt­lich entscheiden Arzt oder Ärztin, wie lange jemand krank ist.

Tipp: Bestehen Sie auch bei Aufforderung zu sachlichen Auskünften oder Hand­lungen auf eine schriftliche Mitteilung der Kasse.

Der Medizi­nische Dienst prüft nach

Die Kassen dürfen jedoch den Medizi­nischen Dienst der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung (MD) zur Prüfung einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeits­unfähigkeit ihres Versicherten haben. Den Stand der Erkrankung prüft der MD aber meist nur nach Aktenlage. Das ist fehler­anfäl­lig.

Tipp: Wenn die Kasse Ihnen aufgrund eines Gutachtens des MD das Krankengeld streicht, können Sie Wider­spruch einlegen. Wenn Ihr Arzt Sie weiterhin für arbeits­unfähig hält, bitten Sie ihn, dass er bei der Kasse ein Zweit­gut­achten beantragt. Wie ein Wider­spruch zum Erfolg führen kann, zeigt unser Text Widerspruch einlegen.

Zu krank fürs Krankengeld

Wer gesund ist, dem streichen die Kassen das Krankengeld. Das ist plausibel. Doch Krankengeld kann auch verweigert werden, wenn jemand zu krank ist – auch wenn das paradox klingt. Bei Schwerst­kranken machen Kassen Druck mit der Begründung, dass jemand, der so krank ist, dass er möglicher­weise dauer­haft nicht wieder arbeiten kann, voraus­sicht­lich eine Erwerbsminderungsrente bekommen kann. Die zahlt die Renten­versicherung, nicht die Krankenkasse. So spart die Kasse Geld.

Erst Reha, dann Rente

Die Kassen können Versicherte dann auffordern, inner­halb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitations­maßnahmen zu stellen. Weigert sich der Kranke, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Das Problem: Wenn eine Reha zum gegen­wärtigen Zeit­punkt die Erwerbs­fähig­keit eines Kranken nicht wieder­herstellen kann, wird sein Antrag auf Reha als Renten­antrag gewertet. Eine Erwerbs­minderungs­rente aber bedeutet meist erhebliche finanzielle Einbußen.

Tipp: Befürchten Sie ein Abgleiten in die Erwerbs­minderung und wollen Sie das vermeiden, schöpfen Sie zumindest die Zehn-Wochen-Frist für den Reha-Antrag voll aus.

Urlaubs­reise: Das müssen Versicherte beachten

Grund­sätzlich muss die Krankenkasse nur Krankengeld zahlen, wenn der Versicherte sich in Deutsch­land aufhält. Doch in Ausnahme­fällen ist es auch möglich, ins Ausland zu verreisen. Während eines Urlaubs im Ausland gibt es aber nur Krankengeld, wenn die Krankenkasse zustimmt. Bei Reisen im Inland ist das unnötig.

Bei Auslands­reisen muss die Kasse die Reise dagegen genehmigen, wenn der Patient eine Krank­schreibung vorlegt und aus ärzt­licher Sicht nichts gegen die Reise spricht, so das Sozialge­richt Karls­ruhe (Az. S 4 KR 2398/17). Die Vorschrift, dass es im Ausland kein Krankengeld gibt, solle lediglich den ­Bezug der Leistung ohne Grund verhindern. Denn es sei schwer, im Ausland fest­zustellen, ob wirk­lich eine Krankheit vorliege. Wenn aber ein Arzt daheim die Arbeits­unfähigkeit bescheinigt, darf die Kasse nicht ablehnen.

Andere Gerichte entscheiden ähnlich. Das Landes­sozial­gericht Nord­rhein-West­falen erlaubte einem Patienten mit Angina Pectoris einen Urlaub in Spanien. Der Arzt hatte wegen der psychischen Belastung dazu geraten. In solchen Fällen sei das Ermessen der Kasse auf null reduziert (Az. L 5 KR 292/14).

Tipp: Lassen Sie sich zunächst von Ihrem Arzt bestätigen, dass Sie zwar weiterhin arbeits­unfähig sind, aus medizi­nischer Sicht jedoch nichts gegen einen Orts­wechsel spricht. Sinn­voll ist es außerdem, Unter­suchungs- und Behand­lungs­termine so zu legen, dass Sie während Ihres Urlaubs nichts versäumen. Außerdem sollten Sie auch im Ausland zumindest per Mail für Rück­fragen erreich­bar sein.

Wichtig: Sobald Sie die schriftliche Einwilligung Ihrer Krankenkasse haben, informieren Sie auch Ihren Arbeit­geber über den Auslands­auf­enthalt.

Nach der Krankheit zurück in den Job

Wird jemand nach langer Krankheit wieder gesund und kehrt in seinen Job zurück, muss der Arbeit­geber Hilfe anbieten. Mit dem sogenannten „betrieblichen Einglie­derungs­management“ ist der Arbeit­geber gesetzlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass zuvor erkrankte Mitarbeiter möglichst dauer­haft einen geeigneten Arbeits­platz bekommen. Dieses Einglie­derungs­management ist nicht nur für Schwerbehinderte ein Angebot, sondern es steht allen Arbeitnehmern im Unternehmen offen.

Tipp: Die Integrations­ämter der Kommunen bieten Schwerbehinderten Hilfe bei der Wieder­einglie­derung in den Job. Ausführ­liche Informationen finden Sie unter www.Integrationsaemter.de.

Wieder­einstieg mit Hamburger Modell

Versicherte, die nach langer Krankheit zunächst nur stunden­weise arbeiten können, haben die Möglich­keit, nach dem Hamburger Modell allmählich wieder ins Arbeits­leben einzusteigen. Sie bekommen in dieser Zeit weiterhin Krankengeld. Allerdings zählt diese Zeit für die maximal 78 Wochen des Krankengeldbe­zugs mit.

Anspruch auf Arbeits­losengeld

Wenn das Krankengeld ausläuft und Erwerbs­minderungs­rente nicht oder noch nicht bewil­ligt worden ist, hat ein Kranker Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1). Wer unter 50 Jahre alt ist, bekommt das ALG 1 ein Jahr lang, Ältere stufen­weise länger. Ab 58 Jahre wird es zwei Jahre lang gezahlt. Danach gibt es das wesentlich geringere Bürgergeld. Es ist ein großer Unterschied, ob ein Versicherter nach einem Jahr ALG 1 beziehen muss und dann sein erspartes Vermögen verliert – oder ob er länger Krankengeld oder ALG 1 bekommt und erst später Bürgergeld.

Tipp: test.de informiert dazu ausführ­lich im kostenlosen Special Nach dem Krankengeld

Wenn das Kind krank ist – Kinder­krankengeld

Gesetzlich kranken­versicherte Eltern können Kinder­krankengeld für ihre mitversicherten Kinder beantragen. Dafür gelten folgende Voraus­setzungen:

  • das Kind ist noch keine 12 Jahre alt (diese Alters­grenze gilt nicht, wenn das Kind eine Behin­derung hat und auf Hilfe angewiesen ist),
  • im Haushalt darf keine andere Person leben, die sich um das Kind kümmern kann,
  • Arzt oder Ärztin halten eine Betreuung des Kindes für erforderlich und stellen ein entsprechendes Attest ab dem ersten Krank­heits­tag aus.

Wichtig: Ist ein Eltern­teil privat kranken­versichert und gilt das auch für das Kind, gibt es keinen Anspruch auf Kinder­krankengeld.

Tipp: Mehr Infos zum Thema finden Sie in unserem Special Kinderkrankengeld.

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54 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.10.2024 um 09:20 Uhr
    Bezug der Teilrente und Krankengeld

    @indianspirt1: Mit Erhalt der vollen Altersrente endet der Bezug des Krankengeldes. (§50 Abs. 1 SGB V). Wurde eine Teilrente beantragt, kann das volle oder ein gekürztes Krankengeld bezogen werden.

    Nach § 50 Abs. 2 SGB V wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente gekürzt, wenn der Teilrentenantrag von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

    Beispiel:
    Es besteht eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 25.7.2024. Der Teilrentenantrag wurde zum 1.9.2024 bewilligt. Die erste Teilrente fließt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Daher wird in diesem Fall das Krankengeld um die Höhe der Teilrente gekürzt.

    Anders sähe es aus, wenn, die Teilrente bereits zum 1.6.2024 bewilligt wurde, die erste Teilrente bereits ausbezahlt wurde und dann am 25.7.2024 eine Arbeitsunfähigkeit eintritt. In diesem Fall käme es zu keiner Kürzung des Krankengeldes.
    www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html

    Wo bekommen Versicherte Unterstützung bei Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung?
    • Wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre Krankenkasse, auch bei Fragen zum Krankengeld während des Bezugs einer Teilrente.
    • Für allgemeine Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon (Mo-Do 8- 20 Uhr): 030 / 340 60 66 – 01
    • Eine individuelle Beratung bekommen Sie bei der Unabhängigen Patientenberatung : www.patientenberatung.de
    • Die örtliche Verbraucherzentrale berät ebenfalls individuell: www.verbraucherzentrale.de

  • indianspirit1 am 05.10.2024 um 14:22 Uhr
    kein Krankengeld bei Bezug Teilrente und Gehalt?

    Sie schreiben, dass bei Rente kein Krankengeld gezahlt wird. Wie verhält es sich dann bei Bezug einer Teilrente (besonders langjährig versichert) und weiterhin Gehalt bis zum Erreichen der Regelaltersrente? Laut Ihrem Artikel "Jetzt lohnt sich die Frührente" in Finanztest 7/2023 S. 34 sagen Sie einerseits "Kein Anspruch auf Krankengeld bei voller Altersrente" aber andererseits "Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, ... indem Sie statt einer vollen Altersrente nur eine Teilrente beantragen." Das habe ich so gemacht. Was muss ich dann tun, um das Krankengeld zu erhalten und bei wem beantragen?

  • ThSch80 am 14.08.2024 um 15:02 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.08.2024 um 09:07 Uhr
    Beitragsbemessungsgrenze/Krankengeld/Einmalzahlung

    @ThSch80: Vielen Dank für den Hinweis. Sie haben Recht. Wir haben es aber auch so dargestellt. Wir haben den Hinweis, das insgesamt nur der Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze zählt, deutlicher gemacht. Krankengeld gibt es nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5175 Euro monatlich (2024). Wer mehr verdient, bekommt nicht mehr Krankengeld. Maximal gibt es also 120,75 Euro pro Tag oder 3 622,50 Euro pro Monat. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden in die Berechnung des Krankengelds einbezogen – aber nur, wenn diese zusammen mit dem Gehalt insgesamt unter-halb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben.

  • ThSch80 am 08.08.2024 um 13:25 Uhr
    Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt,...

    ... wenn der Bruttoverdienst bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Das wird in dem Beitrag leider nicht erwähnt. Es ist doch nicht ungewöhnlich, dass jemand mehr als 5.175 Euro im Monat verdient.