
Kinder sind in den Wintermonaten oft krank. Ihre Eltern können sich dann bis zu zehn Tage pro Kind vom Job freistellen lassen. Manche Arbeitgeber zahlen in solchen Fällen den Lohn weiter. Zahlt der Chef nicht, springt die Krankenkasse ein und zahlt Kinderkrankengeld. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Regelungen sogar noch ausgeweitet. test.de sagt, was Eltern beachten müssen.
Bezahlter Sonderurlaub
Ohrenschmerzen, Fieber, Durchfall oder Bronchitis - Kinder sind oft krank. Für ihre berufstätigen Eltern ist jede Krankheit ein organisatorischer Kraftakt. Haben die Großeltern Zeit? Wenn nicht, wer bleibt zu Hause? Zwar regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 616, dass Arbeitnehmer aus unvermeidbaren und unverschuldeten Gründen vom Job freigestellt werden müssen, ohne dass ihnen der Lohn gekürzt wird. Hierzu zählt auch die Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren, sofern ein ärztliches Attest vorliegt und die Eltern nicht länger als fünf Tage bei der Arbeit fehlen. (Bundesarbeitsgericht Az. 5 AZR 834/76). Der Haken ist aber: Der BGB-Paragraf darf im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, zum Beispiel mit solchen Formulierungen: „Ein Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit“, oder „Ein Vergütungsanspruch besteht nur für die tatsächlich geleistete Arbeit“.
Bei unbezahlter Freistellung gibt es Krankengeld
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn während der Krankheit des Kindes nicht weiter, hilft den meisten Berufstätigen die Krankenkasse weiter. Sie zahlt das sogenannte Kinderkrankengeld. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Elternteil und das erkrankte Kind gesetzlich krankenversichert sind. Jedes Elternteil kann seit dem 5. Januar 2021 bis zu 20 Arbeitstage Sonderurlaub pro Jahr erhalten (Alleinerziehende 40 Tage). Wegen Corona wurde der Zeitraum aufgestockt. Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl. Bei mehr als zwei Kindern gibt es jedoch eine Obergrenze: Diese liegt bei 45 Arbeitstagen pro Elternteil (Alleinerziehende 90 Tage). Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Eltern sind unbezahlt von der Arbeit freigestellt worden.
- Das Kind ist jünger als zwölf Jahre. (Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.)
- Der Arzt hat ab dem ersten Tag der Krankheit ein Attest ausgestellt.
- Die Betreuung und Pflege des Kindes ist aus ärztlicher Sicht erforderlich.
- Die Eltern und das kranke Kind sind gesetzlich versichert.
- Keine anderen im Haushalt lebenden Personen, etwa die Großeltern können das Kind betreuen.
Sind alle Punkte erfüllt, zahlt die Krankenkasse ab dem ersten Tag 90 Prozent des regelmäßigen Nettolohns. Wenn ein Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes allerdings Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhält, bekommt er sein ursprüngliches Nettogehalt. Es gilt beim Kinderkrankengeld der Tageshöchstsatz von 112,88 Euro. Weil die Zahlungen nicht auf den Gehaltszettel auftauchen, müssen die Eltern das Kinderkrankengeld in der Steuererklärung angeben.
Kinderkrankengeld für häusliche Betreuung wegen Corona
Wegen der Corona-Pandemie können Eltern das Kinderkrankengeld derzeit auch einsetzen, wenn Schule oder Kita ganz oder teilweise geschlossen sind – und sie das Kind daher zu Hause betreuen müssen. Das gilt auch, wenn sie im Homeoffice arbeiten oder arbeiten könnten. Die Kasse benötigt dafür eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung. Diese Sonderregel gilt bis zum 31.12.2021 (siehe auch Meldung Kinderkrankengeld: Pandemie-frei für Eltern – das sind die Regeln).
Kinderkrankengeld für Kurzarbeiter
Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. Eltern mit einem Minijob (450-Euro-Job) haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Denn sie sind nicht krankenversicherungspflichtig.
Was gilt für Privatversicherte?
Wer privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Müssen privatversicherte Eltern wegen der pandemiebedingten Schließung von Kita oder Schule ihr Kind betreuen und können deswegen nicht arbeiten, gibt es aber eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Diesen Anspruch haben alle berufstätigen Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es gelten die gleichen Altersgrenzen wie beim Kinderkrankengeld. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal. 2 016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen – dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021. Kinderkrankengeld und Entschädigung können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Was gilt für Selbstständige?
Auch Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und dabei den Anspruch auf Krankengeld gewählt haben, können das aufgestockte Kinderkrankengeld beantragen. Ansonsten gilt: Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag zahlen, haben ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Anspruch auf das Kinderkrankengeld (Bundessozialgericht Az.: 1 RK 1/94). Das ist der Tag, an dem sie, wenn sie selbst erkrankt wären, Krankengeld erhalten würden. Einige Krankenkassen übernehmen diese Leistung für Selbstständige bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes.
Tipp: Krankenkassen unterscheiden sich nicht nur durch ihre Leistungen und ihren Service, sondern auch durch den Preis. Das kommt jetzt besonders zum Tragen: Im Januar erhöhen viele Kassen ihren Beitrag. Ein Kassenwechsel kann mehrere hundert Euro Ersparnis pro Jahr bringen. Unser Vergleich Gesetzliche Krankenkasse zeigt Beitragssätze, Leistungen und Service von 75 Kassen.
Kinderkrankengeld bei der Kasse beantragen
Um das Kinderkrankengeld zu erhalten, müssen sich die Eltern direkt an die Krankenkasse wenden. Die Eltern erhalten vom Kinderarzt eine Bescheinigung über die Krankheitsdauer ihres Kindes. Sie müssen auf der Rückseite des Formulars unter anderem angeben, ob – und wenn ja, für wie lange – ihr Arbeitgeber während ihrer Abwesenheit den Lohn weiterbezahlt, und ob sie in diesem Jahr bereits Kinderkrankengeld für das betreffende Kind erhalten haben. Das ausgefüllte Formular müssen sie an die Krankenkasse schicken und dem Arbeitgeber eine Kopie übermitteln.
Pandemie-frei gilt auch für Bundesbeamte
Die Verdoppelung und Erweiterung des Kinderkrankengeldes in der Corona-Zeit gilt auch für die Bundesbeamten, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium. Sie erhalten entsprechend bezahlten Sonderurlaub. Die Regelungen für die Landesbeamten bestimmt jedes Bundesland selbst. So können etwa die Beamten in Thüringen die gleichen Kinderkrankentage in Anspruch nehmen wie gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte.
Übliche Sonderregeln für Beamte
Ansonsten gilt: Bundesbeamte dürfen laut Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) bis zu vier Tagen Sonderurlaub pro Kind nehmen, wenn es „schwer erkrankt und unter 12 Jahren alt ist“. Einige Verordnungen für Landesbeamte haben diese Regelungen unter dem Stichwort „Urlaub aus persönlichen Gründen“ übernommen (siehe etwa NRW). Landesbeamte sollten in jedem Fall in die für ihr Bundesland gültige Verordnung schauen.
Tipp: Steht nichts zum Sonderurlaub im Arbeitsvertrag, lohnt es sich, in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag nachzusehen. Für Landesbeamte gelten die Sonderurlaubsverordnung beziehungsweise die Sonderurlaubsbestimmungen der Bundesländer. Wer unsicher ist, kann in der Personalstelle oder beim Betriebsrat nachfragen – am besten, bevor das Kind zum ersten Mal krank wird.