
Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier erfahren Sie die aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. © Credit: Bildagentur-online/McPhoto-Richter / Alamy Stock Photo
Nach einem Jahr Pause steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2023 wieder. Gutverdienende zahlen rund 50 Euro mehr im Monat für ihre Krankenversicherung.
Steigende Löhne führen zur Erhöhung der Grenzen
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhöht sich in der gesetzlichen Krankenversicherung neben der Beitragsbemessungsgrenze auch die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Erst mit höherem Einkommen ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
Einfluss auf die Sozialversicherungsgrößen hat jeweils die Einkommensentwicklung des vorvergangenen Jahres. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stiegen die Löhne und Gehälter im Jahr 2021 bundesweit um 3,30 Prozent, in den alten Bundesländern um 3,31 Prozent.
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Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung
Im Jahr 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung auf 4 987,50 Euro brutto pro Monat oder 59 850 Euro im Jahr. Das ist die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer Beiträge auf ihr Einkommen zahlen. Wer mehr verdient, muss trotzdem nicht mehr Beitrag zahlen, denn Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenze sind beitragsfrei.
In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die West-Bundesländer um 250 Euro auf 7 300 Euro monatlich und in den ostdeutschen Bundesländern um 350 Euro auf 7 100 Euro im Monat. Die Werte für Ost- und Westdeutschland nähern sich schrittweise an. Bis zum Jahr 2025 soll der Unterschied zwischen alten und neuen Bundesländern ausgeglichen sein.
Grenzen |
Bruttolohn 2022 |
Bruttolohn 2023 |
||
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
|
Kranken- und Pflegeversicherung |
||||
Versicherungspflichtgrenze |
5 362,50 |
64 350 |
5 550 |
66 600 |
Beitragsbemessungsgrenze |
4 837,50 |
58 050 |
4 987,50 |
59 850 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
||||
Beitragsbemessungsgrenze |
West: 7 050 Ost: 6 750 |
West: 84 600 Ost: 81 000 |
West: 7 300 Ost: 7 100 |
West: 87 600 Ost: 85 200 |
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben
Die Sozialbeiträge (Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. In der Pflegeversicherung gibt es zusätzlich einen Zuschlag für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren, den Angestellte alleine zu tragen haben.
Wechsel in die private Krankenversicherung
Gesetzlich Krankenversicherte können erst in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie mehr als 5 500 Euro im Monat beziehungsweise 66 600 Euro im Jahr verdienen, siehe alle Informationen zur privaten Krankenversicherung. 2022 reichte für den Wechsel noch ein Bruttojahresgehalt von 64 350 Euro aus. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hatten und privat versichert waren, gilt aus Bestandsschutzgründen eine niedrigere Grenze von 59 850 Euro im Jahr 2023.
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