
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Krankenversicherung bleiben 2022 gleich, in der Rentenversicherung zahlen Gutverdiener im Osten mehr, im Westen weniger als 2021.
Sinkende Löhne lassen die Grenze stagnieren
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung neben der Beitragsbemessungsgrenze auch die Versicherungspflichtgrenze auf dem Wert von 2021. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Erst mit höherem Einkommen ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
Einfluss auf die Sozialversicherungsgrößen hat jeweils die Einkommensentwicklung des vorvergangenen Jahres. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sanken die Löhne und Gehälter im Jahr 2020 bundesweit um 0,15 Prozent, in den alten Bundesländern sogar um 0,34 Prozent. Dass die Grenzen für die Krankenversicherung nicht sinken, sondern gleich bleiben, liegt an den Rundungsregeln bei der Berechnung, so das Ministerium.
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Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung
Im Jahr 2022 bleibt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei 4 837,50 Euro brutto pro Monat oder 58 050 Euro im Jahr. Das ist die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer Beiträge auf ihr Einkommen zahlen. Wer mehr verdient, muss trotzdem nicht mehr Beitrag zahlen, denn Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenze sind beitragsfrei.
In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sinkt die Beitragsbemessungsgrenze für die West-Bundesländer um 50 Euro auf 7 050 Euro monatlich und steigt in den ostdeutschen Bundesländern um 50 Euro auf 6 750 Euro im Monat. Die Werte für Ost- und Westdeutschland nähern sich schrittweise an. Bis zum Jahr 2025 soll der Unterschied zwischen alten und neuen Bundesländern ausgeglichen sein.
Grenzen |
Bruttolohn 2021 |
Bruttolohn 2022 |
||
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
|
Kranken- und Pflegeversicherung |
||||
Versicherungspflichtgrenze |
5 362,50 |
64 350 |
5 362,50 |
64 350 |
Beitragsbemessungsgrenze |
4 837,50 |
58 050 |
4 837,50 |
58 050 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
||||
Beitragsbemessungsgrenze |
West: 7 100 Ost: 6 700 |
West: 85 200 Ost: 80 400 |
West: 7 050 Ost: 6 750 |
West: 84 600 Ost: 81 000 |
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben
Die Sozialbeiträge (Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. In der Pflegeversicherung gibt es zusätzlich einen Zuschlag für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren, den Angestellte alleine zu tragen haben.
Wechsel in die private Krankenversicherung
Gesetzlich Krankenversicherte können erst in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie mehr als 5 362,50 Euro im Monat beziehungsweise 64 350 Euro im Jahr verdienen, siehe alle Informationen zur privaten Krankenversicherung. 2020 reichte für den Wechsel noch ein Bruttojahresgehalt von 62 550 Euro aus. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hatten und privat versichert waren, gilt aus Bestandsschutzgründen eine niedrigere Grenze von 58 050 Euro im Jahr 2022.
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