Wechsel der Kranken­versicherung Zurück in die gesetzliche Kasse – so gehts

119
Wechsel der Kranken­versicherung - Zurück in die gesetzliche Kasse – so gehts

Zwei Systeme. Versicherte dürfen nicht beliebig zwischen gesetzlicher und privater Kranken­versicherung hin und her wechseln. © Getty Images / Matthias Tunger

Die Beiträge in der privaten Kranken­versicherung (PKV) steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück wechseln kann und wie das geht.

Wenn Sie in frühen oder auch späteren Jahren in die private Kranken­versicherung (PKV) gewechselt sind und das heute bereuen, kann das verschiedene Gründe haben. Der häufigste: Die Beiträge steigen, Ihr Einkommen nicht. Oder: Früher waren Sie Single, heute haben Sie Kinder, für die Sie eigene Verträge benötigen. Das summiert sich. In der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) sind Kinder lange kostenfrei familien­versichert. Die Hürden für einen Wechsel zurück in die GKV sind hoch. Das ist nicht leicht, aber mach­bar. Bis zum 55. Geburts­tag gibt es für Sie als privat kranken­versicherte Person verschiedene Wege, in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurück­zukehren. Sind Sie 55 Jahre alt oder älter, ist Ihnen der Weg meist versperrt – die Expertinnen der Stiftung Warentest sagen Ihnen, wie es trotzdem noch klappen kann.

Angebot auswählen und weiterlesen

  • Alle Artikel aus test und Finanztest
  • Mehr als 37.500 Tests
  • Fonds- und ETF-Datenbank
  • Tipps zu Versicherungen und Vorsorge
  • 50% Rabatt für Print-Abonnenten
119

Mehr zum Thema

119 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 02.02.2023 um 10:44 Uhr
Eintritt Versicherungspflicht /Anhebung JAEG

@Clave: Grundsätzlich wird derjenige, der als Arbeitnehmer vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein Einkommen erzielt, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) nicht übersteigt, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit den Einnahmen sind immer Bruttoeinnahmen gemeint. Die allgemeine JAEG gilt für diejenigen, die sich als Angestellte oder Arbeiter ab dem 1.1.2003 privat versichert haben.

Ausnahme: Wer sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, ist an diese Entscheidung in der Regel gebunden. Um die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung zu verhindern, nachdem die JAEG angehoben wurde, muss einen Antrag auf Befreiung stellen, siehe § 8 SGB V:
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html

Clave am 31.01.2023 um 11:51 Uhr
Muss man zurück?

Letztes Jahr lag die Jahres­arbeits­entgelt­grenze 64350, also konnte sich ein Angestellter mit 65000 (und keinen weiteren Arbeitgebern oder selbstständigen Tätigkeiten) privat versichern. Dieses Jahr ist sie bei 66600, also darf er zurück in die gesetzliche, wenn es keine Gehaltserhöhung gab. Frage: DARF er das oder MUSS er sogar?

Clave am 31.01.2023 um 11:49 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

gume1 am 07.01.2023 um 08:30 Uhr
Frage zur Beratung durch Kanzelei

Kennt jemand in diesem Forum eine seriöse, ggf auch Honorarberatung/Kanzelei im Raum Düsseldorf zu diesem Thema, an die man sich wenden kann?

Nee am 04.01.2023 um 13:51 Uhr
Zurück in die GKV - und als Rentner?

Nach der erfolgreichen Rückkehr in die GKV stellt man einige Jahre später als Rentner fest, dass da noch ein Haken ist. Um in die Krankenkasse für Rentner zu kommen muß man 90% der 2. Hälfte des Arbeitslebens in der GKV gewesen sein. D.H jemand der von 25 - 65 gearbeitet hat, muss spätenstens mit 46 zurück, sonst kann er als Rentner nur freiwilliges Mitglied werden und muß auf alle Einkommen, z.B. auf Kapitalerträge, Beiträge zahlen.
Die meisten Opfer dieser Regelung sind Partner von Privatversicherten, die wärend der Erziehungspause auch in der PKV waren, dann aber nach einer Scheidung mit Ende 40 wieder versicherungspflichtig gearbeitet haben.