Wechsel der Kranken­versicherung Zurück in die gesetzliche Kasse – so gehts

127
Wechsel der Kranken­versicherung - Zurück in die gesetzliche Kasse – so gehts

Zwei Systeme. Versicherte dürfen nicht beliebig zwischen gesetzlicher und privater Kranken­versicherung hin und her wechseln. © Getty Images / Matthias Tunger

Die Beiträge in der privaten Kranken­versicherung (PKV) steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück wechseln kann und wie das geht.

Wenn Sie in frühen oder auch späteren Jahren in die private Kranken­versicherung (PKV) gewechselt sind und das heute bereuen, kann das verschiedene Gründe haben. Der häufigste: Die Beiträge steigen, Ihr Einkommen nicht. Oder: Früher waren Sie Single, heute haben Sie Kinder, für die Sie eigene Verträge benötigen. Das summiert sich. In der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) sind Kinder lange kostenfrei familien­versichert. Die Hürden für einen Wechsel zurück in die GKV sind hoch. Das ist nicht leicht, aber mach­bar. Bis zum 55. Geburts­tag gibt es für Sie als privat kranken­versicherte Person verschiedene Wege, in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurück­zukehren. Sind Sie 55 Jahre alt oder älter, ist Ihnen der Weg meist versperrt – die Expertinnen der Stiftung Warentest sagen Ihnen, wie es trotzdem noch klappen kann.

Angebot auswählen und weiterlesen

  • Alle Artikel aus test und Finanztest
  • Mehr als 37.500 Tests
  • Fonds- und ETF-Datenbank
  • Tipps zu Versicherungen und Vorsorge
  • 50% Rabatt für Print-Abonnenten
127

Mehr zum Thema

127 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 31.05.2023 um 09:15 Uhr
§ 6 Abs. 3a SGB V

@Question777: Hier ist nicht der Ort für den Erhalt einer individuellen Versicherungsberatung. Bitte wenden Sie sich mit diesem Ansinnen an eine der folgenden Stellen:
• Ihre (zukünftige) Krankenversicherung
• Das Bürgertelefon Bundesministerium für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01
• Die Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de
• Die Unabhängige Patientenberatung: www.patientenberatung.de
• Eine Fachanwaltskanzlei für das Sozialrecht
• Einem unabhängigen Versicherungsberater (Honorarberater)

Korrektur: In unserer Angabe der gesetzlichen Regelung befand sich ein Tippfehler: Richtig ist § 6 Abs. 3a SGB V.

Question777 am 31.05.2023 um 00:12 Uhr
§ 6 Ans. 3a SGB VI

In einem der vorangegangenen Kommentare schreiben Sie, dass durch den §6 Abs. 3a SGB VI eine Rückkehr in die GKV möglich wäre auch für über 55 Jährige, wenn sie zuvor in den letzten 5 Jahren in der GKV versicherungspflichtig waren.
Folgendes Szenario: Bei einem 53 jährigen tritt Arbeitslosigkeit ein und es besteht ein Anrecht auf ALG1. Die Person ist in der PKV und möchte auch drin bleiben, da vermutlich private BUs ausgezahlt werden. Da aber noch nicht klar ist, ob gezahlt wird und vor allem auch, ob die DRV ebenfalls zahlt, würde sich die Person gerne die Möglichkeit offen halten, auch nach 55 noch in die GKV zu kommen. Durch den ALG 1 Bezug soll also nicht grundsätzlich die PKV verlassen werden. Es gibt aber beim Antrag auf ALG1 den Hinweis, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen die Befreiung vorliegt, in GKV angemeldet wird. Kann dann 3 Monate wieder rückgängig gemacht werden. Wenn jedoch Leistungen der GKV in Anspruch genommen wurden, erst ab dann. Frage: reicht das für §6Abs.3aSGBVI

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.05.2023 um 13:47 Uhr
Über 55 durch europäische Freizügigkeit zurück

@Question777: Für Rentnerinnen und Rentner ist es nahezu unmöglich, über den Auslands- Umweg wieder versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.
Für detailliertere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland- DVKA:
www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/merkblatt_fuer_rentner/Krankenversicherung_Ausland.pdf
Allgemeine Fragen zur Pflichtversicherung beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01

Question777 am 29.05.2023 um 17:49 Uhr
Über 55 durch europäische Freizügigkeit zurück

Ich habe den Artikel in Ihrem Heft gelesen. Vielen Dank für die gute Aufarbeitung des Themas. An dem Punkt, an dem es darum geht, über die Wohnsitzverlegung in ein europäisches Land, wieder in die GKV zu kommen (Alter über 55), ergibt sich bei mir noch eine Frage: Existiert in der Realität ein EU-Land, in das ich auch als z. B. EM-Rentner oder Altersrentner meinen Wohnsitz verlegen könnte, was dann eine dortige Versicherungspflicht auslösen würde und mir bei erneuter Wohnsitzverlegung nach Deutschland das Recht geben würde, wieder in die GKV zu kommen? Annahme: PKV wäre gekündigt. Danke !
An alle die meinen hier moralisch kommentieren zu müssen: Ich habe 15 Jahre Höchstbeiträge der GKV bezahlt! Just saying.

Profilbild Stiftung_Warentest am 24.05.2023 um 09:58 Uhr
Versicherungspflicht + Arbeitslosigkeit über 55

@ASCNN: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Versicherungsberatung. Bitte wenden Sie sich dafür an:
• Ihre Krankenversicherung
• Das Bürgertelefon Bundesministerium für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01
• Die Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de
• Die Unabhängige Patientenberatung: www.patientenberatung.de
Allgemein können wir sagen, dass allein der Bezug von ALG I oder ALG II für zuvor privat Versicherte im Alter von 55 plus nicht den Weg zurück in die GKV eröffnet.

Ausnahme:
Doch wer vor dem Bezug von ALG I in den letzten 5 Jahren Mitglied in der GKV war, kann ausnahmsweise auch im Alter von 55 plus in die GKV zurück. Für Bezieher von ALG II gilt diese Ausnahme nicht.

Nach § 6 Abs. 3a SGB V* kommen Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, zurück in die GKV, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht gesetzlich versichert waren. Deswegen eröffnet auch ein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze den Weg zurück.

*Korrektur 31.05.2023