
Mietwohnungen. Das Wohngeld entlastet vor allem Familien mit Kindern und Rentner, die es schwer haben, für ihre Miete aufzukommen. © Getty Images / Simon Ritzmann
Wohngeld ist ein Zuschuss zu Miete oder Wohnkosten von Eigentümern. Seit Jahreswechsel gibts 15 Prozent mehr. Wir erklären, wer Anspruch hat – mit Wohngeld-Rechner 2025.
Das Wichtigste in Kürze
Wohngeld – das sollten Sie wissen
Anspruch. Wohngeld steht Menschen zu, die arbeiten oder Rente beziehen, aber nicht genug Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt gänzlich allein zu bestreiten. Es kann nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa Bürgergeld, kombiniert werden.
Antrag. Den Antrag auf Wohngeld gibt es in der örtlichen Wohngeldstelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern.
Höhe. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Miete. Es wird alle zwei Jahre an die Preis- und Mietentwicklung angepasst. In 2025 erhalten die Haushalte im Schnitt 400 Euro im Monat als im Vorjahr.
Beratung. Für die Beratung ist die jeweilige Wohngeldstelle zuständig. Sie berechnet auch die konkrete Höhe des Wohngelds. Falls die Wohngeldstellen überlastet sind, können gemeinnützige Einrichtungen beim Ausfüllen das Antrags helfen.
Wem Wohngeld zusteht
Wohngeld steht Menschen zu, die arbeiten, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt gänzlich allein zu bestreiten. Die Höhe dieses staatlichen Mietzuschusses hängt ab von der Haushaltsgröße – also wie viele Personen mit dem Antragsteller zusammen leben –, vom Gesamteinkommen und von der Höhe der Miete.
Die anrechenbare Miete ist gedeckelt, wobei die Höchstgrenze von Region zu Region variiert. Dafür gibt es sieben Mietstufen. Auch wer im Eigenheim wohnt, kann einen Zuschuss erhalten. Er heißt dann Lastenzuschuss und wird für Kreditzinsen und Instandhaltungskosten gewährt. Auch Studenten, Auszubildende und Rentner können Wohngeld erhalten, ebenso Alten- und Pflegeheimbewohner. Die Pflegekasse kommt für Wohnkosten nicht auf.
Wohngeld zum Januar 2025 erhöht
Im Januar 2025 ist das Wohngeld um 15 Prozent erhöht worden. Das bedeutet pro Haushalt im Schnitt 30 Euro mehr. Die Höhe der anrechenbaren Miete ist gestiegen, ebenso die Einkommensgrenzen. Damit haben auch Haushalte, die zuvor knapp darüber lagen, nun Anspruch auf den Zuschuss. Das Wohngeld erhöht sich außerdem durch einen Heizkostenzuschuss und die Klimapauschale. Die werden unter anderen nach der Anzahl der Bewohner und der Mietstufe ermittelt.
Das Wohngeld, das seit 2023 „Wohngeld plus“ heißt, wird für 18 Monate bewilligt, sofern das Einkommen in der Zeit voraussichtlich gleich bleibt. Eine einmalige Geldleistung, zum Beispiel ein Bonus des Arbeitgebers, wird rückwirkend für ein Jahr in die Berechnung des Einkommens einbezogen.
Die Kommunen benötigen oft mehrere Wochen für die Bearbeitung der Anträge. Ist Ihr Anspruch berechtigt, wird das Wohngeld rückwirkend ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag in der Wohngeldstelle einging.
Wer Wohngeld beantragen darf
Anspruchsberechtigt sind:
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung,
- Personen mit mietähnlichen Nutzungsrechten (zum Beispiel mietähnliches Dauerwohnrecht oder dingliches Wohnrecht),
- Heimbewohner,
- Eigentümer einer Immobilie,
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung,
- Erbbauberechtigte,
- Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts.
Kein Wohngeld bei anderen Sozialleistungen
Wohngeld kann zusätzlich zu Arbeitslosengeld 1 beantragt werden. Das Arbeitslosengeld wird wie ein normales Einkommen berechnet. Auch Rentner können Wohngeld beantragen, die Rente gilt dann als Einkommen. Wer andere soziale Leistungen bezieht, bei denen die Unterkunftskosten bereits eingerechnet sind, kann kein Wohngeld beantragen. Dazu zählen:
- Bürgergeld,
- Sozialgeld,
- Grundsicherung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
- Leistungen in besonderen Fällen,
- Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz,
- Übergangsgeld nach SGB VI und Verletztengeld nach SGB VII,
- Unterhaltssicherung für Grundwehrdienstleistende.
Das gilt auch für die Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger leben. Auch wenn Sozialleistungen wegen nicht erfüllter Auflagen und entsprechender Sanktionen nicht ausgezahlt werden, gibt es kein Wohngeld.
Wann Studierende und Auszubildende Wohngeld bekommen
Studierende und Auszubildende bekommen nur Wohngeld, wenn sie keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung in Form von Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe haben. Um das nachzuweisen, müssen Studierende zunächst einen Bafög-Antrag stellen (siehe Bafög beantragen). Die Wohngeldstelle benötigt den Ablehnungsbescheid um den Wohngeld-Antrag zu bearbeiten. Ausnahme: Ein Student, der keinen Anspruch auf Bafög-Leistungen hat, weil seine Eltern, sein Lebenspartner oder er selbst zu viel verdienen, erhält kein Wohngeld.
Kein Anspruch auf Bafög
Keinen Anspruch auf Bafög haben zudem:
- Studierende, die älter als 30 Jahre alt sind (Masterstudiengänge älter als 35 Jahre) und so die Bafög-Altersgrenze überschritten haben,
- Studierende, die ohne wichtigen Grund nach dem 4. Semester die Fachrichtung gewechselt haben,
- Langzeitstudierende, die die maximale Förderdauer überschritten haben,
- Studierende im Urlaubssemester,
- Teilzeit-Studierende,
- Studierende an nicht staatlich anerkannten Schulen,
- Studierende, die ein Stipendium erhalten,
- Studierende in einem Zweitstudium, das die Bafög-Kriterien nicht erfüllt und
- Studierende, die die vor dem 5. Semester erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben.
Ausnahme Studierende mit Kind
Eine Ausnahme gibt es für Studierende, die Bafög als rückzahlungspflichtiges Volldarlehen beziehungsweise als Studienabschlusshilfe beziehen. Sie können Wohngeld beantragen. Lebt ein Bafög-berechtigter Student mit seinem Kind zusammen, kann er ebenfalls Wohngeld beantragen.
Miete kann anteilig berechnet werden
Grundsätzlich gilt: Das reine Zusammenwohnen mit einem Sozialleistungsempfänger oder Bafög-Empfänger bei getrennter Haushaltsführung schränkt den Anspruch nicht ein. Wird die Wohnung sowohl von Wohngeldberechtigten und vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, wird die Miete anteilig berechnet. So kann ein Rentner, der mit seinem Bürgergeld beziehenden Sohn zusammenlebt, Wohngeld für die hälftige Miete beantragen. Lebt ein Nicht-Bafög-berechtigter Student mit seiner Freundin zusammen, die Sozialleistungen bezieht, kann er Wohngeld beantragen. Lebt eine Studentin in einer Wohn- aber nicht Haushaltsgemeinschaft mit Bafög-Berechtigten, kann sie für sich – sofern sie nicht Bafög-berechtigt ist – den staatlichen Zuschuss beantragen.
Zu welcher Mietstufe mein Wohnort gehört
Die Mieten unterscheiden sich in Deutschland stark von Region zu Region. Daher gibt es für die Wohngeldberechnung sieben Mietstufen. Die durchschnittliche Miete in Stufe I liegt deutlich unter dem bundesdeutschen Durchschnitt, in Stufe VII deutlich darüber. Wenn Sie Ihren Wohnort in unseren Wohngeld-Rechner eingeben, zeigt er Ihnen die entsprechende Stufe an. Zu welcher Mietstufe der eigene Wohnort gehört, kann beim Bundeswohnministerium nachgelesen werden. Als Miete wird die Nettokaltmiete (ohne Heizung und Warmwasser) plus Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll, Treppenhausbeleuchtung) angesetzt.
So viel Miete wird höchstens angerechnet
Abhängig von der Mietstufe und der Zahl der Haushaltsmitglieder gibt es eine Höchstgrenze, bis zu der die monatliche Miete in die Wohngeldberechnung einfließt. Die Tabelle gibt einen Überblick.
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Mietenstufe |
||||||
I |
II |
III |
IV |
V |
VI |
VII |
|
1 |
380,20 |
427,20 |
475,20 |
530,20 |
581,20 |
634,20 |
696,20 |
2 |
461,80 |
517,80 |
575,80 |
643,80 |
704,80 |
769,80 |
844,80 |
3 |
550,60 |
616,60 |
686,60 |
766,60 |
838,60 |
916,60 |
1004,60 |
4 |
642,40 |
720,40 |
800,40 |
892,40 |
980,40 |
1 069,40 |
1173,40 |
5 |
733,20 |
821,20 |
914,20 |
1 021,20 |
1 119,20 |
1 222,20 |
1341,20 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied |
86,80 |
98,80 |
110,80 |
123,80 |
133,80 |
153,80 |
167,80 |
Mieten unter und über dem Höchstbetrag
Beispiel: Eine Alleinstehende bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Sie zahlt eine monatliche Bruttokaltmiete von 485 Euro. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete liegt bei 475,20 Euro. Bei der Wohngeldberechnung wird nur dieser Höchstbetrag berücksichtigt. Eine andere Person im selben Ort zahlt eine Bruttokaltmiete von 450 Euro im Monat. In diesem Fall wird bei der Wohngeldermittlung die tatsächlich gezahlte Miete berücksichtigt.
Welche Einkommensgrenzen gelten
Abhängig von der Mietstufe und der Zahl der Haushaltsmitglieder darf ein bestimmtes Einkommen nicht überschritten werden, um Anspruch auf Wohngeld zu haben. Ob Sie unter der Grenze liegen, lässt sich am besten mit unserem Rechner herausfinden.
Hier können Sie die Höhe des Wohngeldes berechnen
Um das Wohngeld zu berechnen ist das Einkommen wichtig, die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Miete. Als Haushaltsmitglied zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, nicht angetraute Partner, Kinder, Verwandte bis zum 3. Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern. Wenn getrennte Ehepartner Kinder zu gleichen Teilen betreuen, zählen diese bei beiden als Haushaltsmitglied. Das gilt auch noch bei einem Betreuungsverhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln.
Wohngeld-Rechner hilft bei der Kalkulation
Auf wie viel Wohngeld habe ich voraussichtlich Anspruch? Diese Frage beantwortet in wenigen Schritten der Wohngeld-Rechner. Er bietet einen guten Orientierungswert, die konkrete Höhe kann nur das Wohngeldamt berechnen. Abgefragt werden Daten wie Bruttokaltmiete, Wohnort, Zahl der Haushaltsmitglieder, Einkommen, mögliche Abzüge, leben Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige im Haushalt, ist der Haushaltsvorstand alleinerziehend, gibt es Unterhaltsverpflichtungen, erhalten die Kinder Unterhalt vom Ex-Partner.
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---|
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---|
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Der Rechner kann nicht jeden Spezialfall abbilden. Auch kann es sein, dass die Wohngeldstelle zu anderen Ergebnissen kommt, weil Angaben unvollständig oder nicht korrekt waren.
So wird das Einkommen berechnet
Für die Berechnung wird das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammengerechnet und durch zwölf geteilt. Dazu zählen auch Renten und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für im Haushalt lebende Kinder. Abzüge gibt es für Werbungskosten. Arbeitnehmer können mindestens die Pauschale von 1 230 Euro im Jahr abziehen, Rentner mindestens die Pauschale von 102 Euro. Abgezogen werden können zudem Kinderbetreuungskosten bis zu 2/3 der Aufwendungen und maximal 4 000 Euro pro Kalenderjahr und Kind. Rentner, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten angesammelt haben, erhalten einen Abzug von bis zu 281,50 Euro im Monat.
Von dem Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit oder den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft werden dann Steuer und Sozialversicherungsbeiträge mit einer Pauschalsumme abgezogen:
- 30 Prozent beträgt die Pauschale für diejenigen, die Steuer und Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen,
- 20 Prozent bei denen, die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen,
- 10 Prozent für diejenigen, die nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Die Abzüge gelten auch für freiwillige Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherungen und Lebensversicherungen.
Was vom Einkommen noch abgezogen wird
Nach dem Abzug der Pauschale gibt es außerdem einen Freibetrag von 1 800 Euro im Jahr für zu 100 Prozent schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen, die mit im Haushalt leben. Alleinerziehende Elternteile können einen Freibetrag von 1 320 Euro im Jahr geltend machen, wenn sie allein mit ihren Kindern zusammenleben und mindestens ein Kind noch nicht 18 ist. Außerdem gibt es einen Freibetrag von bis zu 100 Euro im Monat für Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ein eigenes Einkommen haben. Abziehbar sind außerdem Unterhaltszahlungen für woanders lebende Kinder oder Ex-Ehegatten bis zu 3 000 beziehungsweise 6 000 Euro im Jahr. Wer Elterngeld erhält, kann monatlich 300 Euro davon abziehen.
Was nicht zum Einkommen zählt
Anrechnungsfrei ist ein Betrag von bis zu 480 Euro jährlich für regelmäßige Geld- und Sachspenden von gemeinnützigen Organisationen und Privatpersonen. Nicht zum Einkommen zählen Kindergeld und Kinderzuschlag. Es ist nicht sinnvoll, Teile des Einkommens oder Transferleistungen zu verschweigen, denn die Daten werden mit denen anderer Behörden abgeglichen.
Einkommensgrenzen und Vermögensgrenzen für Wohngeld
Wer Wohngeld beantragen möchte, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht unterschreiten. Denn das Wohngeld soll ausdrücklich als Zuschuss zum Wohnen genutzt werden und nicht sonstige Lebenshaltungskosten abdecken. In dem Fall kämen dann eher Sozialleistungen in Frage. Das Mindesteinkommen liegt beim Bürgergeld-Regelsatz plus möglichem Mehrbedarf etwa bei Schwangeren, Kranken oder Alleinerziehenden sowie der jeweiligen Warmmiete. Zuweilen werden auch 80 Prozent dieser Summe akzeptiert.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben außerdem Haushalte mit zu hohem Einkommen. Die Höchstgrenze ist abhängig von der Mietstufe des Wohnorts. Je höher die Mietstufe, desto höher darf das Einkommen sein und desto höher ist die anrechenbare Miete. Das anzurechnende Einkommen wird für den Wohngeld-Antrag speziell berechnet (siehe oben). Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf den Zuschuss hat, gibt seine Daten in unseren Wohngeldrechner ein.
Auch Vermögen wird angerechnet: Keinen Anspruch gibt es, wenn das Vermögen einer alleinstehenden Person 60 000 Euro übersteigt, bei mehreren Haushaltsmitgliedern kommt jeweils ein Freibetrag von 30 000 Euro pro Person dazu. Zum Vermögen zählen Bargeld, Kontoguthaben, Sparguthaben, wertvolle Sammlungen, Wertpapiere, Immobilien und Kapitalanlagen.
Beispiele Wohngeldberechnung
Beispiel A. Ein Rentner aus Dortmund (Mietstufe III) erhält eine monatliche Bruttorente von 860 Euro. Davon zieht er die Werbekostenpauschale ab (8,50 Euro pro Monat = 102 Euro im Jahr). Er zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflegeversicherung und zieht daher die 10-Prozent-Pauschale davon ab (85,15 Euro pro Monat). Sein angerechnetes Einkommen liegt dann bei 766,35 Euro. Die zu berücksichtigende Bruttokaltmiete beträgt 400 Euro. Sie liegt damit im Rahmen des Höchstbetrages (475,20 Euro). Angerechnet werden die vollen 400 Euro. Ihm stehen inklusive Heizkostenzuschuss 308 Euro zu.
Beispiel B. Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern (9 und 13 Jahre) aus Rostock (Mietstufe III) verdient monatlich 1 280 Euro. Davon zieht sie die Werbekostenpauschale ab (102,50 Euro pro Monat = 1 230 Euro im Jahr). Sie zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und zieht daher die 20-Prozent-Pauschale ab (235,50 Euro pro Monat). Sie addiert den monatlichen Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder (272 Euro und 202 Euro) dazu und zieht den Alleinerziehenden-Freibetrag (110 Euro pro Monat) davon ab. Ihr angerechnetes Einkommen beträgt somit 1 312 Euro. Sie zahlt 625 Euro Miete. Der Höchstbetrag liegt bei 857 Euro. Die vollen 625 Euro werden angerechnet. Ihr stehen inklusive Heizkostenzuschuss 486 Euro zu.
Wie Wohngeld beantragt wird
Den Antrag auf Wohngeld gibt es in der örtlichen Wohngeldstelle in Papierform oder online. Die Wohngeldstelle berät auch die Antragsteller und rechnet die konkrete Höhe des Wohngeldes aus. Wenn es dort keine Termine gibt, helfen andere Sozialberatungsstellen.
Behörde über Änderungen informieren
Wenn sich Änderungen während der Bezugszeit ergeben, muss die Behörde informiert werden – sonst droht ein Bußgeld. Zum Beispiel wenn ein Haushaltsmitglied auszieht, der Antragsteller umzieht, die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Ausnahme: Stirbt ein Haushaltsmitglied, ändert sich innerhalb der folgenden zwölf Monate nichts. Zwei Monate vor Ablauf müsste ein neuer Antrag gestellt werden.
Wohngeld: Erhöhung beantragen
Ein Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes im laufenden Bewilligungszeitraum kann gestellt werden, wenn ein Haushaltsmitglied dazukommt, sich die Miete um mehr als 10 Prozent erhöht oder sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und das rechnerisch Auswirkungen auf die Höhe des Wohngeldes hat.
Wohngeld rückwirkend erhalten
Wurde ein Antrag auf Bürgergeld oder Grundsicherung abgelehnt oder die Zahlungen aufgehoben und dann binnen vier Wochen Wohngeld beantragt, kann das Wohngeld rückwirkend gezahlt werden. Die Zahlung beginnt dann mit dem Monat, in dem der Antrag auf die Sozialleistungen gestellt wurde.
Was zum Wohngeldantrag gehört
Mieter benötigen für den Antrag folgende Unterlagen:
- Vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung über den Brutto-Arbeitslohn der vergangenen zwölf Monate (auch steuerfreie Einnahmen gehören dazu),
- den Mietvertrag oder Bescheinigung des Vermieters,
- den Nachweis über Mietzahlungen,
- die Meldebescheinigung,
- den Personalausweis,
- Aufenthaltsberechtigung für Haushaltsmitglieder aus einem Nicht-EU-Land
- Nachweis über eventuelle Sozialleistungen und Arbeitslosengeld I,
- Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen,
- Untervermietungsverträge.
Eigentümer bringen außerdem mit:
- Eigentumsnachweis (beispielsweise den Kaufvertrag oder einen Grundbuchauszug),
- einen Nachweis über mögliche Kredite und die Zins- beziehungsweise Tilgungsleistung,
- den Bescheid über die Eigenheimzulage,
- die Wohnflächenberechnung beispielsweise einen Bauplan,
- die Hausgeldabrechnung,
- den Grundabgabenbescheid.
Studierende benötigen:
- Bafög-Bescheid,
- Unterhaltsnachweis,
- Bescheid über den Erhalt von Kindergeld,
- die Studienbescheinigung.
Weitere Unterlagen für den Antrag
Die Wohngeldstelle kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern. Je nach familiärer Situation können das der Steuerbescheid über die Einkommenssteuer sein, der Nachweis über Vermögen und Kapitalerträge, Kontoauszüge, Pflegegeldnachweis, Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Elterngeldbescheid, Leistungsbescheid des Arbeitsamtes, Rentenbescheide, Schul- oder Studienbescheinigung, Darlehensverträge mit ersichtlichen monatlichen Belastungen, Lebensversicherungen, Bausparverträge. Den Nachweis über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung.
Antrag formlos einreichen
Der Antrag kann auch zunächst formlos eingereicht werden. Sind dann binnen vier Wochen alle erforderlichen Unterlagen mitsamt des amtlichen Antragsformulars beisammen, gilt als Antragsdatum das Datum des formlosen Schreibens.
Wohngeld-Bescheid kommt schriftlich
Der Bescheid kommt schriftlich mit Begründung und einer Rechtshilfebelehrung. Die erklärt, wo Betroffene Einspruch einlegen können, wenn Sie den Bescheid für unrichtig halten. Das Wohngeld wird auf das Konto einer inländischen Bank überwiesen. Es kann zur Not bar ausgezahlt werden, dann werden Auszahlungskosten abgezogen. Falls der Betroffene nachweist, dass ihm die Einrichtung des Kontos nicht möglich war, entfallen diese Zusatzkosten. Wohngeld kann in bestimmten Fällen auch gepfändet werden (siehe Überschuldung). Für Streitigkeiten rund ums Wohnrecht ist das Verwaltungsgericht zuständig. Weniger als 10 Euro Wohngeld pro Monat wird nicht gezahlt.
Wohngeld-Bescheid wird unwirksam
Beantragt oder empfängt ein Haushaltsmitglied Sozialleistungen, wird der bisherige Wohngeldbescheid unwirksam. Wird innerhalb des folgenden Monats ein neuer Antrag für die übrigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestellt, kann das Wohngeld weiterhin gezahlt werden.
-
Zwischen Uni und Job Krankenkasse, Semesterticket, Bafög – das ist wichtig
- In der Zeit zwischen Studium und Job gibt es vieles zu beachten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu Arbeitslosigkeit, Krankenversicherung, Bafög und Kindergeld.
-
Arbeitslosengeld (ALG 1) Wann und wie viel die Agentur für Arbeit zahlt
- Ob nach Kündigung oder Vertragsende – Arbeitslosengeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Wie viel es gibt, lässt sich mit unserem Rechner unten schätzen.
-
Ausbildungsunterhalt Eltern müssen zahlen – aber nicht ewig
- Eltern müssen ihren Kindern eine Berufsausbildung finanzieren. Ewig zahlen müssen sie nicht – bei viel Wechsel oder ziellosem Herumstudieren endet ihre Pflicht.
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