Unterhalt So setzen Sie Zahlungen von der Steuer ab

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Unterhalt - So setzen Sie Zahlungen von der Steuer ab

Allein­erziehend. Leben die Kinder bei der Mutter, ist der Vater unter­halts­pflichtig. Die Kosten dafür kann er von der Steuer absetzen. © Getty Images / Christopher Hope-Fitch

Wo werden Unter­halts­zahlungen an Kinder oder Ex-Partner einge­tragen? Wie werden Zahlungen steuerlich optimal verteilt? Hier lesen Sie, wie viel Steuer­entlastung drin ist.

Das Wichtigste in Kürze

Was Sie zum Thema Unterhalt wissen müssen

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Höchst­betrag. Setzen Sie Unter­halts­zahlungen, etwa an voll­jährige Kinder, als außergewöhnliche Belastung ab, sind für das Jahr 2023 bis zu 10 908 Euro drin (für 2022: 10 347 Euro). Es zählen alle Aufwendungen zum Bestreiten der Lebens­führung wie Essen, Kleidung oder Wohnung – in Geld oder Naturalien.

Ex-Partner. Geschiedene haben noch eine weitere Möglich­keit, Unterhalt geltend zu machen. Das Real­splitting ermöglicht, pro Jahr bis zu 13 805 Euro plus Basisbeiträge für Kranken- und Pflegever­sicherung des Expart­ners als Sonder­ausgabe geltend zu machen. Der Empfänger muss sich allerdings verpflichten, den Unterhalt als sons­tige Einkünfte zu versteuern.

Kinder. Bekommen Sie für Ihr voll­jähriges Kind, das auswärts lebt, weder Kindergeld noch Kinder­frei­beträge, können Sie finanzielle Unterstüt­zung ebenfalls bis zum Höchst­betrag als außergewöhnliche Belastung abrechnen.

Grund­legende Regeln zum Unterhalt

Wer Angehörige – etwa Kinder oder Eltern − unterstützt, weil diese finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen, kann die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Besonders häufig wird Unterhalt zwischen getrennten oder geschiedenen Ehe- oder Lebens­part­nern gezahlt. Ab dem ersten Tag des dauernden Getrennt­lebens kann ein Partner vom anderen Trennungs­unterhalt verlangen. Kann sich einer der beiden nach der Scheidung nicht selbst unterhalten – etwa weil er die Kinder betreut, eine Ausbildung absol­viert oder erkrankt ist – kann er nach­ehelichen Unterhalt fordern.

Diese Aufwendungen zählen als Unterhalt

Als Unterhalt zählen alle Aufwendungen zum Bestreiten der Lebens­führung wie Essen, Kleidung oder Wohnung. Die Unterstüt­zung kann in Geld oder Naturalien erfolgen. Dabei ist egal, ob die Zahlungen laufend oder einmalig erbracht werden. Da die Höhe der pro Jahr abzugs­fähigen Leistungen begrenzt ist, sollten Sie Ihre Zahlungen so verteilen, dass sie sich auch steuerlich voll auswirken.

Unterhalt steuerlich optimal verteilen

Wer Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abziehen will, kann 10 908 Euro für das Jahr 2023 geltend machen (für 2022: 10 347 Euro) – der Höchst­betrag entspricht dem Grund­frei­betrag des jeweiligen Jahres.

Den Höchst­betrag gibt es aber nur, wenn der Unterhalt von Januar an fließt. Nach­zahlungen gehen nicht durch. Das Finanz­amt darf ihn sonst um die fehlenden Monate kürzen (Bundes­finanzhof, Az. VI R 35/16). Der geleistete Unterhalt zählt dann bis zur nächsten Rate des laufenden Jahres oder bis zum Jahres­ende.

Unter­halts­zahlungen an Ex-Partner

Unterhalt - So setzen Sie Zahlungen von der Steuer ab

© Getty Images / Kniel Synnatzschke

Getrennt­lebende und Geschie­dene können zwischen zwei Varianten wählen, wie das Finanz­amt Unter­halts­zahlun­gen berück­sichtigen soll. Über Real­splitting oder als außergewöhnliche Belastung.

Erste Möglich­keit - Real­splitting

Das Real­splitting ermöglicht, pro Jahr bis zu 13 805 Euro plus Basisbeiträge für Kranken- und Pflegever­sicherung des Expart­ners als Sonder­ausgabe geltend zu machen. Das setzt aber voraus, dass der Unter­haltsem­pfänger in der Europäischen Union, im Euro­päischen Wirt­schafts­raum, in Kanada, der Schweiz oder den USA lebt.

Der Zahlende muss außerdem die Zustimmung seines Expart­ners einholen, denn das Real­splitting verpflichtet den Empfänger, den Unterhalt als sons­tige Einkünfte zu versteuern. Der Empfänger muss aber nur zustimmen, wenn der Zahlende im Gegen­zug garan­tiert, alle steuer­lichen und sozialrecht­lichen Nachteile auszugleichen, die sich durch den Unterhalt ergeben. Die Zustimmung kann in der Höhe begrenzt werden und wirkt solange, bis der Unterstützte sie widerruft.

Zweite Möglich­keit – außergewöhnliche Belastung

Sie setzen den gezahlten Unterhalt als außergewöhnliche Belastung ab – 2023 bis zu einem Betrag von 10 908 Euro zuzüglich eventuell über­nommener Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge (2022: 10 347 Euro). Dieser jähr­liche Höchst­betrag reduziert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem Sie die Voraus­setzungen für den Abzug nicht erfüllen. Die unterstützte Person muss die Unter­halts­leistungen weder versteuern noch eine Zustimmungs­erklärung abgeben. Aller­dings darf sie lediglich eigenes Vermögen im Wert von maximal 15 500 Euro besitzen.

Ein selbst bewohntes angemessenes Haus zählt dabei nicht mit. Besitzt ein Gegen­stand einen heraus­ragenden persönlichen Wert, muss er ebenfalls nicht verkauft werden. Ansonsten muss der Empfänger über­steigen­des Vermögen zunächst selbst für seine Lebens­haltungs­kosten einsetzen.

Aufpassen müssen Unter­halts­zahler, wenn der unterstützte Ex-Partner weitere Einkünfte oder Bezüge hat. Alles über 624 Euro im Jahr mindert den absetz­baren Höchst­betrag. Für viele Getrennte ist das Real­splitting wegen des höheren Abset­zungs­betrags die güns­tigere Option – zumindest wenn der Empfänger über Vermögen oder Bezüge und Einkünfte verfügt. Berechnen Sie die jeweils mögliche Steuerersparnis und vergleichen Sie, bevor Sie sich für eine der beiden Varianten entscheiden. Beziehen Sie dabei einen im Real­splitting eventuell zu zahlenden Nachteils­ausgleich ein.

Unterhalt an Angehörige, Kinder und weitere Personen

Unterhalt an Angehörige

Wenn Sie Eltern, Groß­eltern oder Enkel unterstützen, kommt ein Abzug von Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Es gelten die gleichen Voraus­setzungen wie bei Ehegatten.

Unterhalt an Kinder

Wenn Sie Ihren voll­jährigen Kindern finanziell helfen, etwa weil diese auswärts studieren, können Sie für 2023 Zahlungen bis zu 10 908 Euro (2022: 10 347 Euro) als außergewöhnliche Belastung absetzen. Hinzu kommen die von Ihnen getragenen Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung Ihres Kindes. Das gilt aber nur, wenn Sie für das unterstützte Kind weder Kinder­geld noch Kinder­frei­betrag erhalten. Eltern dürfen Unter­halts­zahlungen an ein erwachsenes Kind in Ausbildung auch dann in voller Höhe absetzen, wenn das Kind mit einem Lebens­gefährten zusammenlebt, der selbst über ausreichend Einkommen verfügt (Bundes­finanzhof, Az. VI R 43/17).

Grenz­betrag seit Jahr­zehnten nicht angepasst

Das Finanz­amt erkennt Unter­halts­zahlungen als außergewöhnliche Belastungen nur an, wenn die ­Empfänger lediglich geringes eigenes Vermögen besitzen. Die Grenze liegt bei 15 500 Euro und wurde im Jahr 1975 gesetzlich fest­gelegt. Doch ist sie noch zeitgemäß? Ein Ehepaar sieht den Grenz­betrag als zu gering an. Die beiden Beamten unterstützen ihren voll­jährigen Sohn während seines ­Studiums mit jähr­lich etwa 10 500 Euro. Außerdem zahlten sie seine Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge in ­Höhe von 1 123 Euro pro Jahr. Die Zahlungen setzte das Paar in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanz­amt strich die Kosten mit der Begründung, der Sohn sei mit rund 16 200 Euro auf seinen Giro- und Spar­konten zu vermögend. Er liegt also 700 Euro über der Grenze. Das Finanzge­richt Rhein­land-Pfalz hat die Klage der Eltern abge­schmettert (Az. 6 K 1098/21). Die haben nun ­Revision einge­legt. Jetzt muss der Bundes­finanzhof entscheiden (Az. VI R 21/21).

Unterhalt an andere Personen

Bei Zahlungen an nicht unter­halts­berechtigte Personen handelt es sich grund­sätzlich um private Ausgaben. Die lassen sich nicht absetzen. Ausgenommen sind Paare in eheähnlicher Lebens­gemeinschaft, wenn das Amt einem Partner Sozial­leistungen wie Arbeits­losengeld II kürzt, weil sie einen gemein­samen Haushalt führen. Hat der Empfänger keinen Antrag auf Sozial­hilfe gestellt, weil er mit einer Ablehnung rechnete, zieht das Finanz­amt Unterhalt ohne Nach­weis vom zu versteuernden Einkommen ab. Ansonsten verlangt es in der Regel eine Bescheinigung der Arbeits­agentur.

Greifen Sie in Existenz­not geratenen, aber nicht unter­halts­berechtigten Verwandten finanziell unter die Arme, etwa Ihren Geschwistern, gilt das als besondere sitt­liche Verpflichtung. Angemessenen und notwendigen Unterhalt können Sie deshalb als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das ­Finanz­amt prüft die wirt­schaftlichen Verhält­nisse des Empfängers aber streng.

Unterhalt für Geflüchtete

Sie helfen Geflüchteten, etwa aus der Ukraine? Dafür gibt es keine Steuer­erleichterungen, wenn Sie ihnen nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Anders ist es bei Leistungen an Personen, die eine Aufenthalts- oder Nieder­lassungs­erlaubnis nach § 23 Aufenthalts­gesetz besitzen: Haben Sie gegen­über den Behörden eine Verpflichtungs­erklärung abge­geben, dass Sie sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unter­halts dieser Personen über­nehmen, können Sie die Ausgaben doch geltend machen (BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, Unter­halts­leistungen). Unterstützen Sie mehrere Empfänger, gilt für ­jeden der Höchst­betrag.

Unter­halts­zahlungen – Beispiel­rechnung

2022 hat Thomas Koch seinem Sohn Phillip pro Monat 600 Euro für Miete und Lebens­mittel über­wiesen, insgesamt 7 200 Euro. Außerdem hat der Vater die Basisbeiträge für die Pflege- und Kranken­versicherung von Phillip in Höhe von 81 Euro pro Monat über­nommen – 972 Euro im Jahr. Der Unter­halts­aufwand 2022 betrug für Koch damit 8 172 Euro. Der 26-jährige Student Phillip war in der Zeit nur gering­fügig beschäftigt und hat 300 Euro pro Monat verdient.

Steuererklärung. Koch macht in der Anlage Unterhalt seine Zahlungen und die über­nommenen Basisbeiträge als außergewöhnliche Belastung geltend. Außerdem gibt er das Einkommen seines Sohnes an.

Höchst­betrag. Der Unter­halts­höchst­betrag für 2022 beträgt 10 347 Euro zuzüglich über­nommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflege­versicherung. Im Fall von Thomas Koch steigt der Höchst­betrag um 972 Euro für die Basisbeiträge auf insgesamt 11 319 Euro.

Abzüge. Das Finanz­amt rechnet dem Höchst­betrag allerdings Phillips Einkommen gegen. In 2022 hat Phillip 3 600 Euro verdient. Von diesem Minijob-Gehalt geht zunächst die Kostenpauschale von 180 Euro ab, dann der Anrechnungs­frei­betrag in Höhe von 624 Euro. Es verbleibt ein anrechen­bares Einkommen von 2 796 Euro, das den Unter­halts­höchst­betrag mindert. Demnach hätte Koch bis zu 8 523 Euro (11 319 Euro – 2 796 Euro) geltend machen können. Mit seinen Zahlungen in Höhe von 8 172 Euro blieb er unter der Grenze.

Unterhalt – so planen Sie

Wollen Sie, dass Ihr Ex-Partner den Sonder­ausgaben­abzug nicht mehr erhält? Dann müssen Sie Ihre Zustimmung dazu beim Finanz­amt widerrufen. Der Widerruf gilt allerdings erst im Folge­jahr. Für 2023 hätten Sie also schon bis Ende 2022 aktiv werden müssen.

Wenn der Ex-Partner weniger als den Höchst­betrag absetzt, Ihnen aber tatsäch­lich mehr zahlt, müssen Sie ohne recht­zeitigen Widerruf den Mehr­betrag bis 13 805 Euro versteuern. Denn ohne entsprechenden Sonder­ausgaben­abzug muss Ihr Ex-Partner Ihnen Ihre Steuerlast nicht ausgleichen. Sie tragen die Differenz selbst.

Prozess­kosten für Unterhalt absetzen

Wer Unterhalt vom früheren Ehepartner einklagt, kann die Gerichts- und Anwalts­kosten als Werbungs­kosten absetzen – unter bestimmten Voraus­setzungen. Das ­entschied das Finanzge­richt Münster (Az. 1 K 494/18 E).

Eine geschiedene Frau hatte auf Erhöhung ihres nach­ehelichen Unter­halts geklagt. In dem Verfahren einigten sich die Parteien. Der Ex-Ehemann setzte die Zahlungen als Sonder­ausgaben ab, die Ehefrau versteuerte den Unterhalt als sons­tige Einkünfte. Die Prozess­kosten machte sie in ihrer Steuererklärung bei den sons­tigen Einkünften als Werbungs­kosten geltend. Zu Recht, entschieden die Richter. Wer Unterhalt versteuere, für den müsse der Werbungs­kosten­abzug möglich sein. In dieser Frage ist nun allerdings eine Entscheidung des Bundes­finanzhof gefordert (BFH, Az. X R 7/20).

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Profilbild Stiftung_Warentest am 20.02.2023 um 11:54 Uhr
Finanzielle Unterstützung

@Fragmichmalliebernicht: Die außergewöhnlichen Belastungen reduzieren Ihr zu versteuerndes Einkommen. Die Höhe der Ersparnis berechnet sich aus dem persönlichen Steuersatz.

Fragmichmalliebernicht am 20.02.2023 um 11:22 Uhr
Finanzielle Unterstützung

Hallo. Wenn mein volljähriges Kind finanziell unterstützt, kann man diese Beträge als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Frage: wenn das FA diese Ausgaben anerkennt, wie schlägt sich das bei der Rückerstattung nieder? Wie viel € erhält man zurück? (ich verstehe das immer nicht so ganz)
Vielen Dank

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.03.2021 um 11:34 Uhr
Unterhalt im Jahr der Heirat des Kindes

@anardil: Steuerlich zählen nur die Monate zum Unterstützungszeitraum, in denen die empfangende Person tatsächlich unterstützt wurde und die sonstigen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit des Unterhaltes erfüllt sind. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kürzt das Finanzamt den Unterhaltshöchstbetrag um ein Zwölftel. Im Zweifel müssen Unterstützende ihre Leistung monatlich nachweisen, um diese anerkannt zu bekommen. (maa)

anardil am 25.03.2021 um 08:31 Uhr
Unterhalt im Jahr der Heirat des Kindes

Kann im Jahr der Heirat des Kindes der Unterhalt anteilig bis zum Zeitpunkt der Eheschließung geltend gemacht werden?

Profilbild Stiftung_Warentest am 18.12.2020 um 13:47 Uhr
Unterhaltszahlungen von mehreren Personen

@testorcus: Unterhaltszahlungen von einer anderen Person gelten als Einkommen beim Unterhaltsbeziehenden und werden vom absetzbaren Höchstbetrag abgezogen. Im obigen Artikel finden Sie ein Beispiel zu einem Einkommen aus einem Minijob seitens des Unterhaltsbeziehers.
Bezahlen beide unterhaltsverpflichteten Kinder jeweils den Höchstbetrag an die einkommenslose Mutter, so wirkt sich bei beide nur den hälftigen Unterhaltshöchstbetrag steuerlich aus. Insgesamt darf der Unterhaltshöchstbetrag nur einmal geltend gemacht werden (Prinzip der Einmalberücksichtigung). In der Anlage Unterhalt wird dazu abgefragt, ob und mit welchem Betrag andere zum Unterhalt der unterstützten Person beigetragen haben.(maa)