
Nach dem Examen. Wer absehen kann, dass zwischen Studium und Berufsbeginn eine Lücke entsteht, sollte sich an die Arbeitsagentur wenden. © Getty Images / jacoblund
In der Zeit zwischen Studium und Job gibt es einiges zu beachten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu Arbeitslosigkeit, Krankenversicherung, Bafög und Kindergeld.
Alle Fragen im Überblick
- Wie lange bin ich nach meiner letzten Prüfung noch als Student eingeschrieben?
- Zwischen Studienabschluss und Berufsstart liegt eine Lücke. Soll ich mich exmatrikulieren?
- Darf ich mich nach dem Uni-Abschluss zum Schein als Studentin einschreiben, um etwa das günstige Studi-Ticket für die Bahn zu nutzen?
- Darf ich mich auch für Bafög zum Schein einschreiben?
- Muss ich mich nach dem Studienabschluss arbeitslos melden?
- Habe ich in der Zeit bis Beginn des Berufs oder Masterstudiums Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wie bin ich in der Zeit zwischen Ende des Studiums und Berufsbeginn oder vor einem Masterstudium krankenversichert?
- Wie lange erhalte ich nach Studienabschluss noch Bafög?
- Erhalten meine Eltern nach meinem Studium weiter Kindergeld?
Das ist nach dem Uni-Abschluss wichtig
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Wie lange bin ich nach meiner letzten Prüfung noch als Student eingeschrieben?
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Als Student sind Sie so lange eingeschrieben, bis die Exmatrikulation erfolgt. Sie können die Exmatrikulation zu jedem Tag während des laufenden Semesters beantragen. Den Antrag gibt es meist beim Studierendensekretariat Ihrer Hochschule. Fast immer empfiehlt es sich aber, bis zum Ende des Semesters zu warten. Melden Sie sich nicht zurück, werden Sie automatisch exmatrikuliert. Der Vorteil: Solange Sie als Student eingeschrieben sind, können Sie das Semesterticket nutzen. Außerdem gilt so lange die studentische Krankenversicherung.
Wenn Sie im folgenden Semester ein Masterstudium an derselben Hochschule beginnen, ist keine Exmatrikulation nötig. Nach erfolgreicher Bewerbung um das Masterstudium melden Sie sich für das nächste Semester zurück. Wechseln Sie für das Masterstudium die Hochschule, müssen Sie sich bei der alten Universität exmatrikulieren und an der neuen Uni einschreiben.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie eine Exmatrikulationsbescheinigung bekommen und bewahren Sie diese gut auf. Sie ist für die Rente wichtig. Nicht immer sendet die Hochschule die Bescheinigung automatisch zu.
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Zwischen Studienabschluss und Berufsstart liegt eine Lücke. Soll ich mich exmatrikulieren?
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Exmatrikulieren Sie sich nicht im laufenden Semester. Warten Sie bis zu dessen Ende. Die Exmatrikulation erfolgt dann automatisch, wenn Sie sich nicht zurückmelden. Solange Sie eingeschrieben sind, profitieren Sie von Vorteilen bei Krankenversicherung, Bahn und öffentlichem Nahverkehr. Wenden Sie sich frühzeitig an das Hochschulteam der Arbeitsagentur, wenn Sie wissen, dass Sie nach der Uni nicht direkt in den Beruf starten. Dort erfahren Sie auch, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
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Darf ich mich nach dem Uni-Abschluss zum Schein als Studentin einschreiben, um etwa das günstige Studi-Ticket für die Bahn zu nutzen?
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In den Hochschulgesetzen gibt es keinen Studierzwang, es ist egal, ob jemand keine Studienleistungen erbringt oder nur studiert, um von Vorteilen wie dem günstigen Semesterticket zu profitieren. Manche Bundesländer verlangen aber, dass Studierende bis zu einem bestimmten Semester festgelegte Studienleistungen erbracht haben, sonst werden sie exmatrikuliert – sprich: sie fliegen von der Uni.
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Darf ich mich auch für Bafög zum Schein einschreiben?
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Das ist nur legal, wenn das Bafög an den formellen Studierendenstatus geknüpft ist und dem Bafög-Amt keine Lügen aufgetischt werden. Sobald jemand bewusst Falschangaben macht und etwa seinen Job verschweigt, macht er sich unter Umständen sogar strafbar.
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Muss ich mich nach dem Studienabschluss arbeitslos melden?
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Eine Pflicht, sich nach dem Abschluss des Studiums bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, besteht nicht. Spätestens nach der Exmatrikulation ist das aber zu empfehlen. Denn nur, wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, werden Nachteile für die Rente ausgeglichen. Außerdem haben Sie nur so in der Zeit bis zur ersten Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sind Sie noch auf Jobsuche, können Sie sich von der Arbeitsagentur dabei unterstützen lassen.
Wenn Sie wissen, dass eine Lücke zwischen Studium und Berufsbeginn oder einem Masterstudium entsteht, sollten Sie frühzeitig mit dem Hochschulteam der Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen.
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Habe ich in der Zeit bis Beginn des Berufs oder Masterstudiums Anspruch auf Arbeitslosengeld?
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Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. In der Regel haben Sie nach dem Studium aber nur Anspruch auf das Arbeitslosengeld 2 – umgangssprachlich Hartz 4 genannt. Aktuell beträgt der Satz für Alleinstehende 449 Euro im Monat. Außerdem übernimmt die Arbeitsagentur die Miete.
Das Geld gibt es nicht bedingungslos. Sie müssen nachweisen, dass Sie bedürftig sind. Ihr Vermögen wird angerechnet. Dabei gilt ein Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr. Berücksichtigt wird auch, wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft – also etwa noch bei Ihren Eltern – leben. Dann müssen Sie nachweisen, dass diese Sie nicht finanziell unterstützen können. Eine normale Wohngemeinschaft zählt nicht als Bedarfsgemeinschaft.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld 2, müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also beispielsweise Urlaube mit der Arbeitsagentur absprechen.
Eher selten haben Sie Anrecht auf Arbeitslosengeld 1, das sich nach Ihrem letzten Verdienst richtet. Dies erhalten Sie nur, wenn Sie vor Ihrem Studium schon eine bestimmte Zeit versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Ob ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Ihrem Fall Sinn ergibt, erfragen Sie noch vor der letzten Prüfung bei der Arbeitsagentur.
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Wie bin ich in der Zeit zwischen Ende des Studiums und Berufsbeginn oder vor einem Masterstudium krankenversichert?
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Als Student sind Sie bis zum 25. Lebensjahr in der Regel in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert. Das heißt, Sie sind über Ihre Eltern mitversichert und müssen keine eigenen Beiträge zahlen. Ab dem 25. Geburtstag sind Sie in der studentischen Versicherung. Die Beiträge betragen knapp 100 Euro im Monat.
In der Familienversicherung oder der studentischen Versicherung bleiben Sie nach Abschluss des Studiums noch, solange Sie eingeschrieben sind – also längstens bis zum Ende des Semesters. Für die Lücke bis zum Berufsbeginn oder einem Masterstudium ergeben sich folgende Möglichkeiten:
- Sind Sie jünger als 23, bleiben Sie weiter in der Familienversicherung und müssen keine Beiträge zahlen.
- Erhalten Sie Arbeitslosengeld, übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge.
- Sind die ersten beiden Punkte nicht erfüllt, müssen Sie sich freiwillig versichern. Die Monatsbeiträge betragen mindestens 186 Euro plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Im Schnitt ergibt das 196 Euro.
Wichtig: Wenn Sie als Student in der privaten Krankenversicherung waren, können Sie für die Zeit bis zum Berufsbeginn nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das ist nur möglich, wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten und die Arbeitsagentur Ihre Beiträge übernimmt.
Tipp: Sie sind auf der Suche nach einer passenden Krankenkasse? Unser Krankenkassenvergleich zeigt Ihnen die günstigsten Krankenkassen mit den meisten Zusatzleistungen.
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Wie lange erhalte ich nach Studienabschluss noch Bafög?
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Die letzte Bafög-Zahlung erhalten Sie für den Monat, in dem das Abschlusszeugnis übergeben wird, spätestens jedoch für den zweiten Monat nach dem Monat, in dem Sie die letzte Prüfung abgelegt haben.
Beispiel: Justus Volkers hat Mitte Mai 2021 mit der Abgabe seiner Bachelorarbeit die letzte Prüfung seines Studiums abgelegt. Seine letzte Bafög-Zahlung erhält er somit für den Juli, obwohl ihm das Zeugnis erst im September 2021 überreicht wird.
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Erhalten meine Eltern nach meinem Studium weiter Kindergeld?
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Ihre Eltern erhalten bis zu Ihrem 25. Geburtstag Kindergeld oder bis zu dem Monat, in dem Ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Fangen Sie schon vorher an zu arbeiten, endet der Anspruch in diesem Monat.
Eine Lücke zwischen Bachelor- und Masterstudium darf maximal vier Monate dauern, damit Eltern ihr Anrecht auf Kindergeld ununterbrochen bewahren. Dauert der Übergang länger, verlieren Eltern für die gesamte Zwischenzeit ihren Anspruch.
Erst sobald Ihre Eltern Ihren Ausbildungswillen nachweisen können, zahlt die Kasse wieder (Bundesfinanzhof, Az. III R 66/05). Das gelingt, indem Sie sich ernsthaft bei verschiedenen Universitäten um einen Studienplatz bemühen und dies für die Familienkasse dokumentieren.
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@tester175: Dmit dürfte es keine Probleme geben. Wichtig ist, dass Sie keine falschen Angaben machen. Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, kommen Sie automatisch in die Sozialversicherungspflicht und alles geht seinen normalen Gang: Der Arbeitgeber zahlt die halbe Krankenversicherung und Sie die andere Hälfte. Informieren Sie dann – für den Fall, Sie beziehen Leistungen aus dem Bafög – das Bafög-Amt und außerdem das Immatrikulationsbüro Ihrer Hochschule.
Guten Tag,
ich hätte eine Frage zur Exmatrikulation nach erfolgreicher Abschlussprüfung. Hier bieten sich an meiner Hochschule nur diese zwei Möglichkeiten:
(1) Automatische Exmatrikulation 3 Werktage nach Eintragung der Abschlussnote ins System
(2) Auf Antrag Exmatrikulation zum Semesterende
Aufgrund der günstigeren Krankenversicherung (über 25 Jahre) und der Anrechnung bei der Rente würde ich die zweite Variante bevorzugen und einen Antrag auf Exmatrikulation zum Semesterende stellen. Ergeben sich hierdurch Nachteile, wenn man irgendwann zwischen Abschluss und Exmatrikulationsdatum ein reguläres Arbeitsverhältnis eingeht? Meiner Meinung nach würde das Arbeitsverhältnis dann eine Versicherungspflicht auslösen und der Studentenstatus erlöschen, obwohl ich weiterhin immatrikuliert wäre. Gibt es hierbei noch etwas zu beachten? Ist die Vorgehensweise generell möglich? Oder gibt es Probleme mit einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis, wenn man noch Vollzeit immatrikuliert ist? Vielen Dank!
@jmeyre: Waren sie während Ihres Studiums privat Krankenversichert und finden nicht sofort einen sozialversicherungspflichtigen Job, bleiben Sie in der privaten Krankenversicherung. (PK)
Hallo,
ich wollte mich erkundigen, ob ich den Satz "Wenn Sie als Student in der privaten Krankenversicherung waren, können Sie für die Zeit bis zum Berufsbeginn nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln." richtig verstanden habe.
Ich bin 24 und habe mich zu Beginn meines Studiums von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien lassen, sodass ich über meine Eltern privat familienversichert war. Jetzt schließe ich mein Studium bald ab, habe aber noch keinen Job in Aussicht. Kann ich mich in dieser Übergangszeit zwischen Studienabschluss und dem 1. sozialversicherungspflichtigen Job wirklich nicht selber gesetzlich versichern? Oder gilt der zitierte Satz nur für StudentInnen, die sich selbst privat versichert haben (und nicht wie ich familienversichert sind)?
@BLaCKHaWK12: Ja, Sie können alle steuerlich relevanten Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung geltend machen. (TK)