Zwischen Uni und Job Krankenkasse, Semesterti­cket, Bafög – das ist wichtig

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Zwischen Uni und Job - Krankenkasse, Semesterti­cket, Bafög – das ist wichtig

Nach dem Examen. Wer absehen kann, dass zwischen Studium und Berufs­beginn eine Lücke entsteht, sollte sich an die Arbeits­agentur wenden. © Getty Images / jacoblund

In der Zeit zwischen Studium und Job gibt es einiges zu beachten. Wir beant­worten die wichtigsten Fragen zu Arbeits­losig­keit, Kranken­versicherung, Bafög und Kinder­geld.

Das ist nach dem Uni-Abschluss wichtig

Wie lange bin ich nach meiner letzten Prüfung noch als Student einge­schrieben?

Als Student sind Sie so lange einge­schrieben, bis die Exmatrikulation erfolgt. Sie können die Exmatrikulation zu jedem Tag während des laufenden Semesters beantragen. Den Antrag gibt es meist beim Studierendensekretariat Ihrer Hoch­schule. Fast immer empfiehlt es sich aber, bis zum Ende des Semesters zu warten. Melden Sie sich nicht zurück, werden Sie auto­matisch exmatrikuliert. Der Vorteil: Solange Sie als Student einge­schrieben sind, können Sie das Semesterti­cket nutzen. Außerdem gilt so lange die studentische Kranken­versicherung.

Wenn Sie im folgenden Semester ein Master­studium an derselben Hoch­schule beginnen, ist keine Exmatrikulation nötig. Nach erfolg­reicher Bewerbung um das Master­studium melden Sie sich für das nächste Semester zurück. Wechseln Sie für das Master­studium die Hoch­schule, müssen Sie sich bei der alten Universität exmatrikulieren und an der neuen Uni einschreiben.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie eine Exmatrikulations­bescheinigung bekommen und bewahren Sie diese gut auf. Sie ist für die Rente wichtig. Nicht immer sendet die Hoch­schule die Bescheinigung auto­matisch zu.

Zwischen Studien­abschluss und Berufs­start liegt eine Lücke. Soll ich mich exmatrikulieren?

Exmatrikulieren Sie sich nicht im laufenden Semester. Warten Sie bis zu dessen Ende. Die Exmatrikulation erfolgt dann auto­matisch, wenn Sie sich nicht zurück­melden. Solange Sie einge­schrieben sind, profitieren Sie von Vorteilen bei Kranken­versicherung, Bahn und öffent­lichem Nahverkehr. Wenden Sie sich früh­zeitig an das Hoch­schul­team der Arbeits­agentur, wenn Sie wissen, dass Sie nach der Uni nicht direkt in den Beruf starten. Dort erfahren Sie auch, ob Sie Anspruch auf Arbeits­losengeld haben.

Darf ich mich nach dem Uni-Abschluss zum Schein als Studentin einschreiben, um etwa das güns­tige Studi-Ticket für die Bahn zu nutzen?

In den Hoch­schulgesetzen gibt es keinen Studier­zwang, es ist egal, ob jemand keine Studien­leistungen erbringt oder nur studiert, um von Vorteilen wie dem güns­tigen Semesterti­cket zu profitieren. Manche Bundes­länder verlangen aber, dass Studierende bis zu einem bestimmten Semester fest­gelegte Studien­leistungen erbracht haben, sonst werden sie exmatrikuliert – sprich: sie fliegen von der Uni.

Darf ich mich auch für Bafög zum Schein einschreiben?

Das ist nur legal, wenn das Bafög an den formellen Studierenden­status geknüpft ist und dem Bafög-Amt keine Lügen aufgetischt werden. Sobald jemand bewusst Falsch­angaben macht und etwa seinen Job verschweigt, macht er sich unter Umständen sogar strafbar.

Muss ich mich nach dem Studien­abschluss arbeitslos melden?

Eine Pflicht, sich nach dem Abschluss des Studiums bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, besteht nicht. Spätestens nach der Exmatrikulation ist das aber zu empfehlen. Denn nur, wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, werden Nachteile für die Rente ausgeglichen. Außerdem haben Sie nur so in der Zeit bis zur ersten Beschäftigung Anspruch auf Arbeits­losengeld. Sind Sie noch auf Jobsuche, können Sie sich von der Arbeits­agentur dabei unterstützen lassen.

Wenn Sie wissen, dass eine Lücke zwischen Studium und Berufs­beginn oder einem Master­studium entsteht, sollten Sie früh­zeitig mit dem Hoch­schul­team der Arbeits­agentur Kontakt aufnehmen.

Habe ich in der Zeit bis Beginn des Berufs oder Master­studiums Anspruch auf Arbeits­losengeld?

Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, haben Sie Anspruch auf Arbeits­losengeld. In der Regel haben Sie nach dem Studium aber nur Anspruch auf das Arbeitslosengeld 2 – umgangs­sprach­lich Hartz 4 genannt. Aktuell beträgt der Satz für Allein­stehende 449 Euro im Monat. Außerdem über­nimmt die Arbeits­agentur die Miete.

Das Geld gibt es nicht bedingungs­los. Sie müssen nach­weisen, dass Sie bedürftig sind. Ihr Vermögen wird ange­rechnet. Dabei gilt ein Frei­betrag von 150 Euro pro Lebens­jahr. Berück­sichtigt wird auch, wenn Sie in einer Bedarfs­gemeinschaft – also etwa noch bei Ihren Eltern – leben. Dann müssen Sie nach­weisen, dass diese Sie nicht finanziell unterstützen können. Eine normale Wohn­gemeinschaft zählt nicht als Bedarfs­gemeinschaft.

Erhalten Sie Arbeits­losengeld 2, müssen Sie dem Arbeits­markt zur Verfügung stehen, also beispiels­weise Urlaube mit der Arbeits­agentur absprechen.

Eher selten haben Sie Anrecht auf Arbeitslosengeld 1, das sich nach Ihrem letzten Verdienst richtet. Dies erhalten Sie nur, wenn Sie vor Ihrem Studium schon eine bestimmte Zeit versicherungs­pflichtig gearbeitet haben.

Ob ein Antrag auf Arbeits­losengeld in Ihrem Fall Sinn ergibt, erfragen Sie noch vor der letzten Prüfung bei der Arbeits­agentur.

Wie bin ich in der Zeit zwischen Ende des Studiums und Berufs­beginn oder vor einem Master­studium kranken­versichert?

Als Student sind Sie bis zum 25. Lebens­jahr in der Regel in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung familien­versichert. Das heißt, Sie sind über Ihre Eltern mitversichert und müssen keine eigenen Beiträge zahlen. Ab dem 25. Geburts­tag sind Sie in der studentischen Versicherung. Die Beiträge betragen knapp 100 Euro im Monat.

In der Familien­versicherung oder der studentischen Versicherung bleiben Sie nach Abschluss des Studiums noch, solange Sie einge­schrieben sind – also längs­tens bis zum Ende des Semesters. Für die Lücke bis zum Berufs­beginn oder einem Master­studium ergeben sich folgende Möglich­keiten:

- Sind Sie jünger als 23, bleiben Sie weiter in der Familien­versicherung und müssen keine Beiträge zahlen.

- Erhalten Sie Arbeits­losengeld, über­nimmt die Arbeits­agentur die Beiträge.

- Sind die ersten beiden Punkte nicht erfüllt, müssen Sie sich freiwil­lig versichern. Die Monats­beiträge betragen mindestens 186 Euro plus Zusatz­beitrag der jeweiligen Krankenkasse. Im Schnitt ergibt das 196 Euro.

Wichtig: Wenn Sie als Student in der privaten Kranken­versicherung waren, können Sie für die Zeit bis zum Berufs­beginn nicht in die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln. Das ist nur möglich, wenn Sie Arbeits­losengeld erhalten und die Arbeits­agentur Ihre Beiträge über­nimmt.

Tipp: Sie sind auf der Suche nach einer passenden Krankenkasse? Unser Krankenkassenvergleich zeigt Ihnen die güns­tigsten Krankenkassen mit den meisten Zusatz­leistungen.

Wie lange erhalte ich nach Studien­abschluss noch Bafög?

Die letzte Bafög-Zahlung erhalten Sie für den Monat, in dem das Abschluss­zeugnis übergeben wird, spätestens jedoch für den zweiten Monat nach dem Monat, in dem Sie die letzte Prüfung abge­legt haben.

Beispiel: Justus Volkers hat Mitte Mai 2021 mit der Abgabe seiner Bachelor­arbeit die letzte Prüfung seines Studiums abge­legt. Seine letzte Bafög-Zahlung erhält er somit für den Juli, obwohl ihm das Zeugnis erst im September 2021 über­reicht wird.

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Erhalten meine Eltern nach meinem Studium weiter Kinder­geld?

Ihre Eltern erhalten bis zu Ihrem 25. Geburts­tag Kinder­geld oder bis zu dem Monat, in dem Ihnen das Prüfungs­ergebnis bekannt gegeben wird. Fangen Sie schon vorher an zu arbeiten, endet der Anspruch in diesem Monat.

Eine Lücke zwischen Bachelor- und Master­studium darf maximal vier Monate dauern, damit Eltern ihr Anrecht auf Kinder­geld ununterbrochen bewahren. Dauert der Über­gang länger, verlieren Eltern für die gesamte Zwischen­zeit ihren Anspruch.

Erst sobald Ihre Eltern Ihren Ausbildungs­willen nach­weisen können, zahlt die Kasse wieder (Bundes­finanzhof, Az. III R 66/05). Das gelingt, indem Sie sich ernst­haft bei verschiedenen Universitäten um einen Studien­platz bemühen und dies für die Familien­kasse dokumentieren.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 03.11.2021 um 11:55 Uhr
Exmatrikulation zum Semesterende möglich?

@tester175: Dmit dürfte es keine Probleme geben. Wichtig ist, dass Sie keine falschen Angaben machen. Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, kommen Sie automatisch in die Sozialversicherungspflicht und alles geht seinen normalen Gang: Der Arbeitgeber zahlt die halbe Krankenversicherung und Sie die andere Hälfte. Informieren Sie dann – für den Fall, Sie beziehen Leistungen aus dem Bafög – das Bafög-Amt und außerdem das Immatrikulationsbüro Ihrer Hochschule.

Tester175 am 02.11.2021 um 11:41 Uhr
Exmatrikulation zum Semesterende möglich?

Guten Tag,
ich hätte eine Frage zur Exmatrikulation nach erfolgreicher Abschlussprüfung. Hier bieten sich an meiner Hochschule nur diese zwei Möglichkeiten:
(1) Automatische Exmatrikulation 3 Werktage nach Eintragung der Abschlussnote ins System
(2) Auf Antrag Exmatrikulation zum Semesterende
Aufgrund der günstigeren Krankenversicherung (über 25 Jahre) und der Anrechnung bei der Rente würde ich die zweite Variante bevorzugen und einen Antrag auf Exmatrikulation zum Semesterende stellen. Ergeben sich hierdurch Nachteile, wenn man irgendwann zwischen Abschluss und Exmatrikulationsdatum ein reguläres Arbeitsverhältnis eingeht? Meiner Meinung nach würde das Arbeitsverhältnis dann eine Versicherungspflicht auslösen und der Studentenstatus erlöschen, obwohl ich weiterhin immatrikuliert wäre. Gibt es hierbei noch etwas zu beachten? Ist die Vorgehensweise generell möglich? Oder gibt es Probleme mit einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis, wenn man noch Vollzeit immatrikuliert ist? Vielen Dank!

Profilbild Stiftung_Warentest am 17.06.2020 um 16:27 Uhr
Als Student in der PVK, was gilt für die Lücke?

@jmeyre: Waren sie während Ihres Studiums privat Krankenversichert und finden nicht sofort einen sozialversicherungspflichtigen Job, bleiben Sie in der privaten Krankenversicherung. (PK)

jmeyre am 16.06.2020 um 16:25 Uhr
Als Student in der PVK, was gilt für die Lücke?

Hallo,
ich wollte mich erkundigen, ob ich den Satz "Wenn Sie als Student in der privaten Kranken­versicherung waren, können Sie für die Zeit bis zum Berufs­beginn nicht in die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln." richtig verstanden habe.
Ich bin 24 und habe mich zu Beginn meines Studiums von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien lassen, sodass ich über meine Eltern privat familienversichert war. Jetzt schließe ich mein Studium bald ab, habe aber noch keinen Job in Aussicht. Kann ich mich in dieser Übergangszeit zwischen Studienabschluss und dem 1. sozialversicherungspflichtigen Job wirklich nicht selber gesetzlich versichern? Oder gilt der zitierte Satz nur für StudentInnen, die sich selbst privat versichert haben (und nicht wie ich familienversichert sind)?

Profilbild Stiftung_Warentest am 02.04.2020 um 14:18 Uhr
Ausbildungskosten bis zur Exmatrik. absetzbar?

@BLaCKHaWK12: Ja, Sie können alle steuerlich relevanten Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung geltend machen. (TK)