Wenn die Miete zu teuer wird, ziehen einige Mieter die Untervermietung ihrer Wohnung oder einzelner Räume in Betracht. Ob der Mieter für die dauerhafte Aufnahme einer Person die Erlaubnis des Vermieters braucht, hängt unter anderem davon ab, ob er mit dieser Person verwandt ist.
Besuch immer möglich (keine Untervermietung)
Von der erlaubnispflichtigen Untervermietung zu unterscheiden ist zunächst der Besuch. Mieter dürfen nach ihrem Willen grundsätzlich jeden zu jeder Tages- und Nachtzeit als Besuch in ihre Wohnung lassen. Darüber müssen Mieter ihren Vermieter nicht informieren und auch keine Erlaubnis einholen. Kommen zum Beispiel Freunde oder Verwandte aus Übersee zu Besuch, darf sich der Besuch durchaus über Wochen erstrecken. Freichlich endet irgendwann die erlaubnisfreie Besuchszeit und beginnt die dauerhafte Aufnahme einer Person, für die der Mieter die Erlaubnis des Vermieters benötigt.
Wann endet Besuch? Wann genau aus einem Besucher ein dauerhafter Mitbewohner wird, steht nicht im Gesetz. Bei drei Monaten sei die normale Besuchsdauer überschritten, fand das Amtsgericht Frankfurt-Höchst (Az. Hö 3 C 5170/94). Steht der Name des „Besuchers“ auf dem Klingelschild oder hat er sich polizeilich sogar schon umgeldet, können das Anhaltspunkte für eine dauerhafte Nutzung der Wohnung sein. Das gilt auch, wenn der „Besuch“ dem Mieter Geld für die Nutzung der Wohnung gibt. Besuchern für die Besuchszeit einen Wohnungsschlüssel zu geben, reicht als Indiz für ein dauerhaftes Bewohnen allerdings nicht aus (Amtsgericht Münster, Az. 29 C 432/90).
Achtung, Kündigung droht. Mieter sollten im Zweifel frühzeitig eine Erlaubnis des Vermieters einholen. Denn ist eine Person rechtlich dauerhaft ohne Okay des Vermieters eingezogen, kann der Vermieter dem Mieter kündigen (Bayerisches Oberstes Landesgericht (Az. RE-Miet 3/94). Das gilt sogar bei der Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten des Mieters ohne Erlaubnis (Landgericht Berlin, Az. 65 S 219/17). Dieser Fall ist besonders bitter für den Mieter, denn der Aufnahme eines nichtehelichen Partners muss der Vermieter auf Anfrage in der Regel die Erlaubnis erteilen. Der Mieter (und natürlich auch der Untermieter) verliert also ganz unnötig seine Wohnung, weil er bei rechtzeitiger Einholung der Erlaubnis Anspruch auf Zustimmung gehabt hätte. Dass aber eine Erlaubnis benötigt wird, hat der Bundesgerichtshof unterstrichen (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 371/02).
Dauerhafte Aufnahme von engen Verwandten (keine Untervermietung)
Enge Familienangehörige kann der Mieter dagegen dauerhaft in seiner Wohnung aufnehmen, ohne eine Erlaubnis vom Vermieter einholen zu müssen.
Zu den engen Familienangehörigen gehören:
- Ehepartner (BGH, Az. II ZR 143/11),
- gemeinsame Kinder (BGH, Az. XIII 371/02),
- Eltern des Mieters.
Untervermietung der Wohnung oder eines Teils
Wollen Mieter fremde Personen oder entferntere Verwandte dauerhaft einziehen lassen, handelt es sich rechtlich um eine Untervermietung. Dafür brauchen sie immer die Zustimmung des Vermieters. Ob der Vermieter einen Untermieter erlauben muss, hängt davon ab, ob die gesamte Wohnung untervermietet werden soll oder nur ein Teil.
- Untermieter für gesamte Wohnung: Vermieter kann nein sagen
Einer dauerhaften Untervermietung der gesamten Wohnung muss der Vermieter nicht zustimmen. Manche Mieter sind jedoch erfinderisch. Bei sehr günstigen Wohnungen, die sie teuer weitervermieten können, halten sie zum Schein das Hauptmietverhältnis aufrecht. Tatsächlich aber vermieten sie die Wohnung gegen Aufpreis an einen Untermieter. Kommt das heraus, droht die Kündigung.
- Untervermietung einzelner Räume: Bei „berechtigtem Interesse“ kann Mieter Erlaubnis verlangen
Will der Mieter nur einzelne Räume untervermieten, benötigt er dafür zwar auch die Zustimmung des Vermieters. Dieser muss einen Untermieter aber erlauben, wenn der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung hat (Paragraf 553 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Es reichen vernünftige Gründe wirtschaftlicher oder persönlicher Art.
Will ein Mieter zum Beispiel Räume nach einer Trennung oder nach einem Jobverlust untervermieten, um seine Wohnkosten zu reduzieren, liegt ein berechtigtes Interesse vor. Das heißt: Der Vermieter muss zustimmen.
Das Interesse an der Untervermietung muss nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Mieter können also nicht in eine schon bei Einzug zu teure Wohnung ziehen und später die Zustimmung zur Untermiete fordern.
Untervermietung bei Auslandsjob
Auch die teilweise Untervermietung einer Wohnung aus Anlass eines Auslandsaufenthaltes gilt in der Regel als „berechtigtes Interesse“. Der Vermieter muss dies erlauben, selbst wenn die gesamte Wohnung für mehrere Jahre untervermietet wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 349/13).
Allerdings muss der Vermieter nur zustimmen, wenn der Mieter die Wohnung während des Auslandsaufenthalts nicht vollständig aufgibt. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Mieter noch Wohnungsschlüssel behält oder Möbel in der Wohnung stehenlässt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zwei seiner drei Zimmer untervermietet und sich einen Raum für gelegentliche Besuche in Deutschland vorbehalten.
Was Mieter dem Vermieter über den Untermietkandidaten mitteilen müssen
Um die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung der Wohnung vom Vermieter zu bekommen, muss der Mieter ihm die Umstände seines berechtigtes Interesses nennen, also sagen, warum er untervermieten will. Außerdem muss er dem Vermieter mitteilen, wer konkret Untermieter werden soll, also Name, Geburtsdatum und -ort und Beruf des Bewerbers übermitteln. Hat der Vermieter diese Daten bekommen, kann er die Erteilung seiner Erlaubnis nicht von einem persönlichen Kennenlernentermin mit dem Untermietkandidaten abhängig machen. Auch die Vorlage eines Führungszeugnisses darf er nicht verlangen (Landgericht Berlin, Beschluss vom 30. November 2020, Az. 64 T 49/20).
Wann Vermieter ausnahmsweise „Nein“ zur Untermiete sagen dürfen
Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Untervermietung, darf der Vermieter nur noch „nein“ sagen, wenn der neue Untermieter für ihn unzumutbar ist. Das sind seltene Fälle. Etwa, wenn der Untermieter bereits für ständigen Lärm bekannt ist oder wenn er einen Nachbarn schon einmal tätlich angegriffen hat.
Abseitige Gründe wie „keine Ausländer“ zählen nicht. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, obwohl er sie hätte geben müssen, und der Mieter überlässt die Wohnung dennoch weiter einem Anderen zur Untermiete, kann ihm der Vermieter nicht kündigen (BGH, Az. VIII ZR 74/10).
Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Untervermietung, kann er verpflichtet sein, dem Mieter die entgangene Untermiete zu ersetzen (BGH, Az. VIII ZR 349/13).
Tipp: Nutzen Sie unser Muster-Formular Untermiete, um die Erlaubnis zur Untervermietung beim Vermieter zu beantragen.
Der Mieter wird zum Vermieter des Untermieters
Nach einer Untervermietung existieren zwei getrennte Mietverträge:
- zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter.
- zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter.
Im Untermietverhältnis kann der Hauptmieter die Miethöhe unabhängig davon bestimmen, wie viel Miete er selbst an den Vermieter zahlt. Allerdings hat er sich bei der Untervermietung an die geltende Mietpreisbremse zu halten (Mietpreisbremse: Wie Sie sich gegen zu hohe Mieten wehren).
Untervermieter müssen Kündigungsfristen einhalten
Der Hauptmieter kann seinem Untermieter nur dann ordentlich kündigen, wenn er etwa Eigenbedarf an seiner Wohnung nachweist. Die Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten muss er einhalten. Besteht das Untermietverhältnis schon länger als fünf oder acht Jahre, erweitert sich diese Frist um jeweils drei Monate.
Wohnt der Hauptmieter mit in der Wohnung und hat er nur ein leeres Zimmer untervermietet, muss er keinen Kündigungsgrund nennen. Dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate. Beträgt die ordentliche Frist drei Monate, muss er also mit einer Sechsmonatsfrist rechnen.
Bei der Untervermietung eines möblierten Zimmers ist der Kündigungsschutz eingeschränkt: Der Untervermieter kann seinem Untermieter am 15. eines Monats zum Ende dieses Monats kündigen.
Der Hauptmieter steht für den Untermieter gerade
Gibt es Probleme mit dem Untermieter, muss sich der Untervermieter darum kümmern. Er ist auch dafür verantwortlich, dass der Vermieter seine Miete pünktlich bekommt. Unabhängig davon, ob der Untermieter selbst pünktlich zahlt. Wichtig: Der Untermieter hat gegenüber dem Untervermieter alle Rechte eines Mieters.
Wenn der Untermieter Krach macht, bekommt der Hauptmieter den Ärger. Bringt er den Untermieter nicht zur Räson, muss er selbst mit einer Kündigung rechnen.