
Griff nach dem Rettungsring: Wer einen Vollstreckungsbescheid bekommt, sollte schnell handeln. © Adobe Stock / alphaspirit
Wer Rechnungen nicht zahlt, dem droht die Überschuldung. Wir erklären, wie Sie auf einen Mahnbescheid reagieren sollten und wie eine Privatinsolvenz funktioniert.
Überschuldung: Das Wichtigste in Kürze
Mahnung, Pfändung, Konto überzogen, Privatinsolvenz
Mahnung nicht ignorieren. Bei unbezahlten Rechnungen flattert meist eine Mahnung ins Haus. Passiert nichts, lassen manche Gläubiger und Gläubigerinnen die Schulden von Inkasso-Firmen eintreiben. Sie können sich auch ans Gericht wenden. Das verschickt erst einen Mahn- und dann einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gerichtsvollzieher Eigentum der verschuldeten Person pfänden.
Ratenkredite. Überteuerte Ratenkredite, in vielen Fällen mitverantwortlich für eine klamme finanzielle Situation, können nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von 2020 oft widerrufen werden.
Lohn oder Konto gepfändet. Muss die betroffene Person eine Vermögensauskunft abgeben, können ein Teil des Lohns oder das Konto gepfändet werden. Ein Pfändungsschutzkonto sichert einen Grundfreibetrag. Unser Rechner hilft, den Pfändungsfreibetrag zu ermitteln.
Konto überzogen. Verbraucher und Verbraucherinnen können Schulden bei der Bank haben – wenn sie im Dispo sind. Streicht die Bank den Dispo oder kündigt das Konto, kann der Anspruch auf ein Basiskonto geltend gemacht werden. Hände weg von Kreditvermittlern.
Schuldenfrei nach drei Jahren. Wer keinen Ausweg sieht, beantragt eine Privatinsolvenz. Damit ist man nach drei Jahren schuldenfrei.
Was der Gerichtsvollzieher darf – und was nicht
Wenn Rechnungen nicht bezahlt werden, flattern erst Mahnbescheide ins Haus. Wer sie ignoriert, muss mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen. Dann greift das Gericht auf Eigentum der verschuldeten Person zu, um die Gläubiger und Gläubigerinnen zu bezahlen. Der Gerichtsvollzieher kommt vorbei, nimmt wertvolle Gegenstände mit und klebt das Pfandsiegel auf größere Luxusgüter. Er nimmt aber weniger mit, als viele glauben. Das Gericht kann von der verschuldeten Person auch eine Vermögensauskunft verlangen und Konto-Guthaben, Teile des Lohns oder des Vermögens wie eine Lebensversicherung pfänden.
So läuft der Besuch des Gerichtsvollziehers ab
Mit Ankündigung. Der Gerichtsvollzieher kündigt seinen Besuch in der Regel an. Die verschuldete Person kann ihm den Zugang zu Haus und Wohnung verweigern. Nach zwei vergeblichen Versuchen wird der Gerichtsvollzieher aber mit einem richterlichen Beschluss die Tür vom Schlüsseldienst öffnen lassen. Die Kosten trägt die verschuldete Person. Daher ist es besser, ihn gleich hereinzulassen. Auch Inkassofirmen treiben Schulden ein und schicken mitunter ihre Mitarbeitenden vorbei. Verschuldete Personen sollten ihnen den Zutritt verweigern. Sie haben kein Anrecht auf einen Hausbesuch.
Ausweis dabei? Grundsätzlich gilt: Immer den Ausweis zeigen lassen. Manchmal kommen auch Vollzugsbeamte der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel von Zoll oder Finanzamt. Arbeitsplatz und Bankdaten müssen verschuldete Personen dem Gerichtsvollzieher nicht nennen. Hat das Gericht eine Vermögensauskunft angeordnet, muss die verschuldete Person jedoch Auskunft geben. Dann können auch Lohn oder Konten gepfändet werden.
Das darf der Gerichtsvollzieher pfänden
Bargeld. Der Gerichtsvollzieher kann eine Taschenpfändung vornehmen. Dabei durchsucht er die Taschen der verschuldeten Person nach Wertgegenständen oder Bargeld. Handelt es sich bei der Barschaft um ausgezahlten Lohn oder eine ausgezahlte Sozialleistung, muss er ausrechnen, welcher Teil davon pfändbar ist. Außerdem muss er der verschuldeten Person so viel Geld lassen, dass dieses bis zum nächsten Auszahlungstermin reicht.
Gegenstände. Was für eine einfache Lebensführung notwendig ist, bleibt da. Dazu zählen Kleidung, Möbel, Fernseher, Fahrrad, Herd, Wasch- und Spülmaschine und Staubsauger. Alte Geräte sind uninteressant, dafür nimmt der Gerichtsvollzieher hochpreisige Gegenstände wie Handy, Kamera, Gemälde oder Teppiche mit. Die Dinge werden versteigert, der Erlös geht an die Gläubiger und Gläubigerinnen. Auf größere Luxusgegenstände, die er nicht mitnehmen kann, klebt der Gerichtsvollzieher das Pfandsiegel (Kuckuck). Verschuldete Personen sollten dem Gerichtsvollzieher sagen, wenn ein Gerät auf Raten gekauft und noch nicht abbezahlt ist. Bevor der Gläubiger oder die Gläubigerin den Versteigerungserlös erhält, müsste er oder sie die restlichen Raten begleichen.
Auto und Computer. Was für Beruf und Ausbildung notwendig ist, muss der Gerichtsvollzieher da lassen. Auto und Computer sind nicht pfändbar, wenn die verschuldete Person oder eine Person, mit der in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird (Eheleute, Bedarfs- oder Wohngemeinschaften), sie für die Arbeit brauchen. Genauso wenig, wenn ein Haushaltsmitglied wegen gesundheitlicher Einschränkungen auf das Fahrzeug angewiesen ist. Der Gerichtsvollzieher kann aber veranlassen, dass ein teures Auto durch ein einfaches Gefährt oder der neue Flachbildfernseher durch ein gebrauchtes Gerät ersetzt wird. In jedem Fall pfändbar ist ein auf Raten gekauftes Auto, das noch nicht abbezahlt ist. Das ist dann noch Eigentum des Verkäufers oder der Verkäuferin. Diese können es abholen und versteigern lassen, um anschließend den Erlös zu behalten. Andere Gläubiger haben keinen Zugriff.
Schmuck. Schmuck muss fast immer dran glauben – auch wenn die Gegenstände einen persönlichen Wert haben. Nur Eheringe sind grundsätzlich unpfändbar. Auch was eindeutig dem Partner oder der Partnerin gehört, muss der Gerichtsvollzieher dalassen.
Gegenstände zurückfordern. Nimmt der Gerichtsvollzieher irrtümlich den Gegenstand eines Dritten mit, sollte der oder die Betroffene eine „Drittwiderspruchsklage“ bei Gericht einreichen und nachweisen, dass er oder sie Eigentümer oder Eigentümerin ist. Das muss rasch gehen, damit das Objekt nicht in der Zwischenzeit versteigert wird.
Was bedeutet Vermögensauskunft?
Aussage unter Eid. Auf Antrag des Gläubigers oder der Gläubigerin kann das Gericht eine Vermögensauskunft, früher „Eidesstattliche Versicherung“ oder „Offenbarungseid“, verlangen. Der Gerichtsvollzieher schickt der verschuldeten Person ein mehrseitiges Formular, in dem sie ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen muss: Wo sie arbeitet, wie viel sie verdient, ob sie Wertvolles besitzt oder Vermögen angehäuft hat. Dabei steht die verschuldete Person unter Eid. Wer lügt, macht sich strafbar. Wer die Vermögensauskunft verweigert, kann in Haft genommen werden – bis die verschuldete Person die gewünschten Auskünfte erteilt.
Helfen lassen. Beim Ausfüllen des Fragebogens sollte sich die verschuldete Person von einer Schuldnerberatungsstelle unterstützen lassen. Die Verbraucherzentralen der 16 Bundesländer sind Anlaufstellen, die dabei helfen seriöse Schuldnerberatungsstellen zu finden. Auch der Gerichtsvollzieher kann helfen, wenn etwas unverständlich ist.
Letzte Frist. Vor der Vermögensauskunft erteilt der Gerichtsvollzieher der verschuldeten Person eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen. Wer nicht zahlen kann, aber glaubhaft macht, dass die Forderung innerhalb von 12 Monaten beglichen wird, kommt um die Vermögensauskunft herum. Aber nur wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin zustimmt.
Lohn- und Kontopfändung. Zum Vermögen gehören Gehaltszahlungen und das Guthaben auf dem Girokonto. Gläubiger könnten nun einen Teil des Lohns oder das Konto pfänden lassen.
Negativer Schufa-Eintrag
Zentraler Eintrag. Nach der Vermögensauskunft wird die verschuldete Person für drei Jahre im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen. Von diesem Portal kann der Gläubiger oder die Gläubigerin Daten der verschuldeten Personen abrufen. Wenn eine verschuldete Person vor Ablauf dieser Frist die Schulden tilgt, sollte sie das dem Gericht mitteilen – am besten mit einer Bestätigung der Gläubiger. Der Eintrag wird dann gelöscht.
Schufa-Abfrage. Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) fragt regelmäßig das Schuldnerverzeichnis ab und übernimmt die dortigen Einträge. In der Regel erhalten verschuldete Personen dann eine negative Bewertung. Es kann sein, dass die Bank daher den Dispo kündigt oder verschuldete Personen keine Kredite erhalten. Schwierigkeiten kann es auch bei der Wohnungssuche geben, da Vermieter und Vermieterinnen meist eine Schufa-Auskunft verlangen.
Kontoüberziehung: Ärger mit der Bank

Statt Bargeld. Wer kein normales Girokonto bekommt, hat trotzdem ein Recht auf ein Basiskonto. © Getty Images / EyeEm
Wenn ein Kunde oder eine Kundin in finanzielle Not gerät und längere Zeit das Konto überziehen muss, kommt das die Person besonders teuer zu stehen. Denn für keinen Kredit muss man so hohe Zinsen zahlen wie für den Dispositionskredit. Es kann auch sein, dass die Bank den Dispo streicht. Oder sie kündigt einfach das Konto. Wer Schulden hat oder deswegen gekündigt wurde, kann ein Basiskonto eröffnen. Auf Kreditvermittler, die „unbürokratische Hilfe“ in Notlagen versprechen, ist kein Verlass.
Hohe Zinsen für den Dispo
Überzieht ein Kunde oder eine Kundin den eigenen Dispo, kommt das die Person besonders teuer zu stehen. Finanztest hat 1 170 Banken, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken zu ihren Dispozinsen befragt. Ergebnis: Die Zinssätze liegen im Vergleich zum allgemeinen Niedrigzins-Niveau immer noch unangemessen hoch, zuletzt durchschnittlich bei 9,43 Prozent.
Teuerster Kredit. Grundsätzlich gilt: Kaum ein Kredit ist so teuer wie der Dispo. Kunden und Kundinnen sollten das Konto also niemals für lange Zeit überziehen. Bei einem andauernden Minus auf dem Konto sind die Banken mittlerweile gesetzlich verpflichtet, Kontakt zu dem Kunden oder der Kundin aufzunehmen und über günstigere Alternativen zu informieren.
Günstigere Alternativen. Um die aufgelaufenen Disposchulden abzustottern kommt zum Beispiel ein Ratenkredit in Frage, bei dem Laufzeit, Zins und monatliche Rückzahlrate von vorneherein feststehen. Der Zinssatz liegt hier oft nur bei einem Drittel des Dispozinssatzes. Finanztest hat Ratenkredite verglichen.
Möglich ist auch ein Abruf- oder Rahmenkredit, den der Kunde oder die Kundin bei jeder Bank beantragen kann – wenn die Schufa-Auskunft einwandfrei ist und ein regelmäßiges Einkommen vorgewiesen werden kann. Ähnlich wie beim Dispo gewährt die Bank einen Kreditrahmen, der von Kunde und Kundin beliebig ausschöpfen kann. Zinsen werden dabei nur für den tatsächlich in Anspruch genommen Kreditrahmen bezahlt. Wie beim Dispo kann sich der Zinssatz beim Abrufkredit aber jederzeit ändern. Finanztest hat Abrufkredite verglichen.
Dispo gekündigt, Konto gekündigt
Schulden bei der Bank. Die Bank kann den Disporahmen für ein Konto jederzeit streichen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Im Anschluss verrechnet das Geldinstitut die Kontoeingänge mit den Disposchulden. Es kann sein, dass dem Kunden oder der Kundin nicht genug Geld zum Leben bleibt. Für solche Notlagen gibt es das Basiskonto. Der Kunde oder die Kundin kann solch ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen und Einkünfte darauf umleiten. So kann Kontrolle über die eigenen Finanzen behalten werden. Die Disposchuld muss jedoch trotzdem beglichen werden.
Konto gekündigt. Ist der Dispo dauerhaft überzogen, kommt es zu einer Kontopfändung oder die Bank kann das Konto kündigen, wenn der Kunde oder die Kundin überschuldet ist. Die genauen Umstände sind in den AGBs festgehalten. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Bank eine Frist von zwei Monaten einhalten. Eine außerordentliche Kündigung kann rascher erfolgen. Dann muss die kontoinhabende Person schnell reagieren.
Ungern bar. Ohne Konto geht heutzutage gar nichts mehr: Miete, Strom und Heizung oder Kreditraten können sonst nicht überwiesen werden. Wer vorübergehend kein Konto hat, muss unbedingt mit dem Vermieter oder der Vermieterin, dem Stromversorger und dem Telekommunikationsanbieter sprechen. In seltenen Fällen ist eine Barzahlung möglich – immer gegen Quittung! Arbeitgebende zahlen das Gehalt ungern in bar aus, das bedeutet Mehraufwand.
Basiskonto ist für jeden da
Konto für jedermann. Wer ohne Girokonto dasteht, kann bei so gut wie jeder Bank, Sparkasse, Volks- und Raiffeisenbank ein Basiskonto, auch Bürgerkonto, Verbraucherkonto, Guthabenkonto oder Konto für Jedermann, beantragen – auch bei negativem Schufa-Eintrag. Ein Antragsformular gibt es zum Download bei der BaFin. Nötig ist ein Identitätsnachweis wie Personalausweis oder Pass. Voraussetzung: Der Antragsteller oder die Antragsstellerin darf kein vergleichbares Konto bei einem anderen Geldinstitut haben.
Altes Konto kündigen. Ausnahme: Das bisherige Girokonto „funktioniert“ nicht mehr, weil die betreffende Bank eingehende Zahlungen mit eigenen Forderungen wie Disposchulden verrechnet. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, das alte Konto zu kündigen und die Kopie des Kündigungsschreibens bei der Bank, bei der das Basiskonto eröffnet werden soll, vorzuzeigen. Jeder darf nur ein Basiskonto haben. Die Bank hat zehn Geschäftstage Zeit, um dieses Konto einzurichten. Dorthin können Gehalt oder Sozialleistungen überwiesen werden.
Überziehen unmöglich. Das Basiskonto funktioniert wie ein Girokonto. Unterschied: Es kann nicht überzogen werden. Barauszahlungen oder Überweisungen sind nur möglich, wenn genug Guthaben auf dem Konto ist. Einige Banken bieten für das Basiskonto eine Kreditkarte an, in der Regel nur mit Prepaid-Funktion.
Lehnt eine Bank die Einrichtung eines Basiskontos ab, muss sie dem Kunden oder der Kundin binnen zehn Geschäftstagen schriftlich die Gründe mitteilen. Die verschuldete Person kann das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüfen lassen, ein Formular dafür gibt es auf deren Homepage. Ist die Ablehnung unberechtigt, ordnet die BaFin an, das Konto zu eröffnen.
Auf Gebühren achten. Finanztest hat Basiskonten verglichen. Ihr Nachteil: Für das Basiskonto verlangen viele Banken höhere Kontoführungsgebühren als für ein normales Girokonto. Sie dürfen nicht unangemessen hoch sein, urteilten Gerichte. Bei einigen Instituten ist das Basiskonto kostenfrei. Ein Basiskonto kann auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden – wenn der Kunde oder die Kundin nicht schon ein P-Konto bei einer anderen Bank hat.
Kündigung möglich. Auch ein Basiskonto kann gekündigt werden, wenn der Kunde oder die Kundin seit mehr als drei Monaten keine Kontoführungsgebühr gezahlt hat und der Rückstand mehr als 100 Euro beträgt, wenn das Konto für illegale Zwecke genutzt wird, oder wenn im Antrag falsche Angaben gemacht wurden.
Finger weg vom „Kredit ohne Schufa“
Nur weitergereicht. Wenn die Banken den Kredithahn zudrehen, wenden sich viele Schuldner und Schuldnerinnen an freie Kreditvermittler und Vermittlerinnen. Doch neue Schulden machen alles nur noch schlimmer. Oft kommt auch gar kein Kredit zustande. Die Vermittler gewähren kein Darlehen, sondern reichen die Anfrage nur an eine Bank weiter. Nicht selten kassieren sie dafür einen Vorschuss, obwohl ihnen eine Vergütung erst nach Vertragsabschluss zusteht.
Per Nachnahme. Ein Trick unseriöser Kreditvermittler: Antragsunterlagen werden per Nachnahme verschickt. Oder der Antrag wird mit einem Antrag auf eine Prepaid-Kreditkarte verknüpft. Aus dem Kredit wird nichts, dafür kommt die Kreditkarte per Nachnahme, später wird dafür eine „Jahresgebühr“ fällig.
Finger weg. Möchte ein Kreditvermittler zu Hause vorbeikommen, kann es gut sein, dass Verträge für überflüssige Versicherungen oder dubiose Geldanlagen im Gepäck mit dabei sind. Fazit: Finger weg von Vermittlern und Vermittlerinnen, die einen „Kredit ohne Schufa“ versprechen, vorab Geld verlangen oder den Kredit an Bedingungen knüpfen.
Mahnung, Vollstreckungsbescheid, Pfändung: Was passiert wann?

Unangenehme Post: Einen Mahnbescheid sollte man nicht ignorieren. © mauritius images / Bastian Kienitz
Ist eine Rechnung offen, schickt der Gläubiger oder die Gläubigerin meist eine Mahnung. Darauf sollte die verschuldete Person reagieren: Kann sie nicht zahlen, sollte sie den Kontakt mit dem Gläubiger oder der Gläubigerin suchen und ihre Situation erklären. Auf die Mahnung können sonst Mahn- und Vollstreckungsbescheid folgen. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gerichtsvollzieher Wertgegenstände pfänden. Oder der Gläubiger, wie auch die Gläubigerin, darf Teile des Lohns oder des Kontoeingangs pfänden. Manche Gläubiger oder Gläubigerinnen beauftragen Inkassofirmen, um Schulden einzutreiben. Die setzen verschuldete Personen unter Druck. Doch ihre Befugnisse sind begrenzt.
Wann bin ich mit der Zahlung in Verzug?
Schickt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin eine Mahnung und die verschuldete Person ist mit der Zahlung in Verzug, kommen für sie noch Zinsen hinzu. Der Verzugszinssatz darf höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen. Aber auch ohne vorangegangenes Mahnschreiben kann ein Käufer oder eine Käuferin in Zahlungsverzug geraten.
In Zahlungsverzug geraten. Der Käufer oder die Käuferin gerät in Verzug, wenn eine Zahlungsfrist verstreichen gelassen wird, auf die sich mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin geeinigt wurde und die nach dem Kalender bestimmt ist („Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung“).
Mahnbescheid genau prüfen
Mahnbescheid verschickt. Führt die Mahnung nicht zum Erfolg, kann sich der Gläubiger oder die Gläubigerin an ein Gericht wenden. Zunächst beantragen diese dort einen „Mahnbescheid“. Ob Gläubiger berechtigt sind, eine Forderung zu erheben, überprüft das Gericht nicht. Es verschickt den Mahnbescheid in einem gelben Umschlag. Ein Formular für den Einspruch liegt bei. Um ihn fristgerecht einzulegen, muss die verschuldete Person das Formular innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und an das Gericht zurückschicken.
Forderung prüfen. Eine Forderung sollte genau geprüft werden. Vielleicht ist nur ein Teil berechtigt. Oder die verschuldete Person hat bereits gezahlt. Oft geht ein Mahnbescheid an beide Ehepartner – obwohl in vielen Fällen nur einer für die Schulden zuständig ist. Ob das so ist, können Verbraucherzentralen prüfen. Nach einem Einspruch geht das Verfahren vor Gericht, das über die Forderung entscheidet. Ist sie berechtigt, bleiben die Kosten für den Prozess bei der verschuldeten Person hängen.
Was bedeutet Vollstreckungsbescheid?
Einspruch möglich. Reagiert die verschuldete Person nicht auf den Mahnbescheid, folgt der Vollstreckungsbescheid. Wie beim Mahnbescheid kann der Empfänger oder die Empfängerin binnen zwei Wochen dagegen widersprechen. Für den Einspruch gibt es keinen Vordruck. Die verschuldete Person muss den Widerspruch selber aufschreiben. Konnte jemand nicht rechtzeitig auf den Vollstreckungsbescheid reagieren, zum Beispiel weil er im Krankenhaus lag oder verreist war, kann er nachträglich Einspruch eingelegen. Dazu muss ein entsprechender Antrag beim Gericht gestellt werden. In dem Schreiben muss die verschuldete Person begründen, warum sie die Frist versäumt hat und dafür Belege bringen, etwa eine Liegebescheinigung der Klinik oder eine Hotelrechnung. Sie darf nicht vergessen, den Einspruch mitzuschicken. Sind beide Zwei-Wochen-Fristen ohne Einspruch oder Zahlung verstrichen, kann der Gläubiger oder die Gläubigerin eine Pfändung beantragen – selbst wenn die Forderungen überzogen sind.
Was bedeutet Pfändung?
Bei einer Pfändung setzt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin das eigene Recht auf eine Zahlung durch, wenn die verschuldete Person diese nicht freiwillig erbringt. Bei einer Sachpfändung zieht ein Gerichtsvollzieher los und schaut in der Wohnung oder dem Haus der verschuldeten Person nach verwertbaren Gegenständen. Das können teure Autos, Schmuck oder Möbel sein.
Das Gericht kann auch eine Konto- oder Lohnpfändung anordnen. Bei einer Kontopfändung greift die Bank auf das Konto der verschuldeten Person zu, um mit einem eventuellen Guthaben bestehende Schulden zu begleichen. Bei der Lohn- oder Gehaltspfändung müssen Arbeitgeber einen Teil des Netto-Arbeitseinkommens an Gläubiger abführen. Nicht gepfändet werden Zulagen wie Urlaubsgeld oder Spesen. Anteilig gilt das auch für Überstundenvergütungen. Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag von 670 Euro geschützt und unpfändbar.
Droht eine Lohnpfändung, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, in dem die persönliche Situation dargelegt wird. Wegen einer Lohnpfändung dürfen Arbeitgeber im Normalfall nicht kündigen. Im Fall einer Konto- oder Lohnpfändung ist immer ein Grundfreibetrag vor der Pfändung geschützt. Unser Pfändungsrechner hilft bei der Ermittlung des genauen Betrags.
Was dürfen Inkassofirmen?
Schulden eintreiben. Um Forderungen geltend zu machen, kann ein Gläubiger oder eine Gläubigerin auch eine Inkassofirma oder einen Inkassorechtsanwalt bzw. eine Inkassorechtsanwältin beauftragen. Ihr Geschäft ist das Eintreiben von Schulden. Manchmal kaufen sie die Forderung und treten selbst als Gläubiger auf. Wer einen Inkassobrief erhält, sollte darauf reagieren. Manche Firmen stellen auch unseriöse Forderungen. Woran Sie das erkennen und in welchen Fällen Inkassobüros auch ohne vorherige Mahnung aktiv werden können, steht in unserem Special Wie Sie auf Post von Geldeintreibern reagieren sollten.
Kontopfändung, Pfändungsschutzkonto, Pfändungsrechner
Wenn eine verschuldete Person auch nach Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nicht zahlt, kann ein Gläubiger auf Antrag bei Gericht das Konto pfänden lassen. Die Kontoeingänge fließen dann an den Gläubiger oder die Gläubigerin, die verschuldete Person kommt nicht an ihr Geld. Auch Überweisungen oder Lastschriftabbuchungen sind nur möglich, wenn das Guthaben die Pfändungssumme übersteigt.
Eine Kontopfändung kann auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Wenn der entsprechende Pfändungsbeschluss bei der Bank eingeht, hat der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin aber noch vier Wochen Zeit, um das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Damit kann ein Teil der Einkünfte vor der Pfändung gesichert werden.
Hier können Sie den pfändbaren Betrag berechnen
Jeder Mensch in Deutschland benötigt einen gewissen Geldbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ab dem 1. Juli 2022 beträgt der Grundfreibetrag 1 330,16 Euro pro Monat und ist mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vor einer Pfändung geschützt. Bei höherem Nettoeinkommen und Unterhaltszahlungen, zum Beispiel für Kinder oder Ehepartner und Ehepartnerinnen, fällt der geschützte Betrag höher aus.
Die Erhöhung des Freibetrags muss bei der Bank beantragt werden, wofür eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung nötig ist. Diese stellen beispielsweise Jobcenter, Sozialämter, Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen aus. Mit unserem Rechner finden Sie heraus, wie viel Geld bei Ihrem Einkommen gepfändet werden darf. Die Werte basieren auf der offiziellen Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird.
{{data.error}}
{{accessMessage}}
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
- {{item.i}}
- {{item.text}}
Pfändungsschutzkonto
Wenn der Kunde oder die Kundin bei der Bank die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, hat die Bank vier Arbeitstage Zeit, das umzusetzen. Jeder darf nur ein P-Konto führen. Es wird bei der Schufa eingetragen.
Bank behält Zugriff. Ein P-Konto schützt nicht, wenn das Konto überzogen ist und die Bank die Überziehungsschulden ausgleichen will. Sie darf dann die Zahlungseingänge verrechnen. Sozialeinkünfte wie etwa die gesetzliche Rente, das Arbeitslosengeld I, das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder das Kindergeld sind auf einem P-Konto für zwei Wochen vor dem Zugriff der Bank geschützt – danach nicht mehr.
Erhöhung beantragen. Leistet die verschuldete Person Unterhaltszahlungen an eigene Kinder, einen Ehepartner oder eine Ehepartnerin oder nimmt sie Geldleistungen für weitere im Haushalt lebende Personen an, kann der Grundfreibetrag erhöht werden. Dazu muss die verschuldete Person der Bank eine Bescheinigung vorlegen, die von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin, einem Sozialleistungsträger oder einer Familienkasse unterschrieben sein muss. Auch einige Schuldnerberater, Rechtsanwältinnen wie auch Steuerberaterinnen dürfen die Bescheinigung ausstellen (Musterbescheinigung für das P-Konto). Die Bescheinigung ist nicht befristet. Die Bank entscheidet, wann sie eine aktualisierte Fassung verlangt.
Umwandlung kostenlos. Die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenlos. Für die Führung des P-Kontos darf die Bank keine höhere Gebühr als für ein übliches Girokonto verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12. September 2017 (Az. XI ZR 590/15). Tut sie es dennoch, kann der Kunde oder die Kundin mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale fordern, den unzulässig erhobenen Entgelt-Anteil zurückzuzahlen.
Nur Prepaid-Kreditkarte. Bei der Umstellung auf eine P-Konto kündigt die Bank in der Regel die Kreditkarte, die für viele Dienstleistungen nötig ist. Mögliche Alternative ist eine Prepaid-Kreditkarte, von der nur so viel abgebucht werden kann wie zuvor eingezahlt wurde. Autovermieter akzeptieren Prepaid-Kreditkarten jedoch nur in Ausnahmefällen.
-
Private Krankenversicherung Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif
- Reicht das Geld nicht für die PKV-Beiträge, heißt es schnell zu handeln. Standardtarif und Basistarif können Auswege sein, der Notlagentarif ist nur eine Zwischenlösung.
-
Privatinsolvenz Schufa verkürzt Speicherfrist
- Die Schufa hat die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate verkürzt. Die rückwirkende Löschung bei rund 250 000 Betroffenen ist abgeschlossen.
-
Kinderzuschlag von der Familienkasse Ein Plus zum Kindergeld
- Familien mit geringem Einkommen können neben dem Kindergeld einen Kinderzuschlag bekommen. Wir erklären, welche Voraussetzungen gelten und wie er beantragt wird.
21 Kommentare Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@stefangrass: Wir berichte auch dazu, wie Verbraucher sich Geld über ein gerichtliches Mahnverfahren von ihren Gläubigern holen können:
www.test.de/mahnverfahren
Doch das funktioniert nur, wenn Sie die Täter / Gläubiger kennen.
Es ist ja schön, wenn hier über einen langen Zeitraum regelmäßig darüber berichtet wird, wenn man Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommt. Es wäre aber auch mal ein Bericht angebracht, wie man als Geschädigter idealerweise zu seinem Geld kommt. Zum Beispiel nach einem Schaden durch Rowdytum von bekannten oder unbekannten Jugendlichen.
@vleunti: Der richtige Weg ist, sich als Erstes mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen. Klären Sie, ob Sie die Summe in Raten abzahlen können. Oder ob Umschulden möglich ist: Sie nehmen einen Ratenkredit auf, der einen deutlich günstigeren Zinssatz hat als Ihr Dispositionskredit, und zahlen damit die Schulden ab. Von privaten Kreditvermittlern raten wir ab. Am besten machen Sie auch einen Termin bei einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, Verbraucherzentralen, Kommune). Es wird nicht gleich etwas frei sein, aber der Berater oder die Beraterin können dann helfen, wenn Sie sich nicht mit der Bank einigen. Falls diese einen Vollstreckungstitel erwirbt und Ihr neues Konto pfänden will, sollten Sie das vorher in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln. Ihre neue Bank muss das für Sie machen. Auf dem P-Konto ist ein monatlicher Grundbetrag von 1.178,59 Euro für eine Einzelperson vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt.
Im Schuldnerberatungsatlas des Statistischen Bundesamtes: https://schuldnerberatungsatlas.destatis.de/ finden Sie eine Karte mit den Beratungsstellen in Deutschland. (TK)
Ich darf bei der dispo (Sparkasse) bis 2800 ins minus gehen und ich habe jetzt -2800 auf meinem girokonto und noch -2300 auf meiner Visa Karte. Also insgesamt -5100. Ich habe mit der Sparkasse gesprochen und wurde informiert dass ich so schnell wie möglich das Minus (mindestens bis ich ins -2800 bin) ausgleichen soll, sonst wird das Girokonto gekündigt (und was weiter passieren wird, weiß ich nicht). Aber ich habe jetzt keine Möglichkeit mindestens 2300 zu zahlen. Was kann weiter passieren? Also ich habe jetzt einen Job gefunden und auch einen anderen Konto eröffnet (in einer anderen Stadt weil ich umgezogen bin). Und ich bin bereit die ganze Menge Geld monatlich zurück zu zahlen (z.B 300 Euro im Monat durch Überweisung). Kann die Bank das akzeptieren ? Oder kann mir die Bank ein Kredit geben und dann werde ich mein Dispo ausgleichen und weiter den Kredit zahlen.
Entschuldigen Sie bitte mein schlechtes Deutsch))
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam