
Staatliche Hilfen. Unternehmen und Selbstständige konnten finanzielle Unterstützung beantragen. © picture alliance / Sven Simon
Corona, Finanzen und Recht: Hier lesen Sie, welche Hilfen es für Privatleute und Unternehmer in Nöten noch gibt und was für gekaufte Tickets und laufende Verträge gilt.
Corona – Informationen der Stiftung Warentest
Corona – Reisen. Unser Special Corona – Reisen informiert über Rechte rund um abgesagte, abgebrochene und geplante Reisen.
Corona – Impfen. Aktuelle Informationen zu den Impfungen und Impfstoffen finden Sie im Special Impfungen gegen Corona, noch mehr zu Gesundheit und Corona im Special Corona – Verbreitung und Gesundheit.
Corona – Kurzarbeitergeld. Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes einfach und unkompliziert berechnen.
Corona – Aktienmärkte. Informationen zur Lage auf den Aktienmärkten finden Sie im Special Corona-Krise und Aktienmärkte.
Alle Fragen im Überblick
- Ich habe ein Ticket für eine Veranstaltung. Erhalte ich nach einer Absage mein Geld zurück?
- Ich musste wegen Corona meine Hochzeitsfeier absagen. Bekomme ich die Saalmiete zurück?
- Muss ich für das Fitnessstudio zahlen, obwohl es wegen Corona geschlossen ist?
- Mein Verein bot wegen Corona keine Aktivitäten an. Durfte ich den Mitgliedsbeitrag zurückhalten oder mindern oder meine Mitgliedschaft außerordentlich kündigen?
- Welche Hilfsprogramme für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gibt es für die Zeit der Pandemie?
- Als freiberuflicher Künstler habe ich keine Aufträge und kann bald meine Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht mehr zahlen. Gibt es Unterstützung?
- Ich habe als Solo-Selbstständiger/Kleinunternehmer Zuschüsse aus dem Sofortprogramm bekommen. Muss ich diese versteuern?
Ausgefallene Veranstaltungen, laufende Verträge, Mitgliedschaften in Vereinen und Fitnessstudios
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Ich habe ein Ticket für eine Veranstaltung. Erhalte ich nach einer Absage mein Geld zurück?
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Ist es einem Veranstalter aufgrund einer behördlichen Maßnahme unmöglich, ein Konzert, eine Messe, ein Festival oder eine andere Großveranstaltung durchzuführen, sind auch Besucher nicht mehr verpflichtet, den Eintrittspreis zu bezahlen. Sie können die Erstattung des Ticketpreises und der Vorverkaufsgebühren vom Veranstalter verlangen (Konzertabsage: Vorverkaufsgebühr einbehalten - was nun?).
Wichtig: Nicht zulässig ist, dass der Veranstalter anstelle einer Erstattung Kunden auf einen späteren Termin der ursprünglichen Veranstaltung verweist.
Die Regelung gilt nicht nur für einmalige Veranstaltungen, sondern auch für solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie Musik-, Sprach- oder Sportkurse und Dauerkarten zum Beispiel für Heimspiele von Sportvereinen.
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Ich musste wegen Corona meine Hochzeitsfeier absagen. Bekomme ich die Saalmiete zurück?
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Nein. So urteilte zunächst das Landgericht München I (Az. 29 O 8772/20). Obwohl die Feier wegen der Kontaktbeschränkungen nicht möglich war, musste ein Paar 7 363 Euro für ein angemietetes Schloss zahlen. Die Richter argumentierten, dass das Risiko bei den Mietern liege, wie und ob sie die angemieteten Räume nutzten. Es bestehe kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Auch der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall so entschieden. Ein Paar konnte die angemieteten Räumlichkeiten wegen coronabedingten Veranstaltungsverbot nicht zum gebuchten Termin nutzen. Der Vermieter bot allerdings mehrere Alternativtermine an, von denen das Paar aber keinen annahm, sondern auf die Rückzahlung der Miete bestand (Az. XII ZR 36/21). Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Es sei dem Paar zumutbar, einen alternativen Termin wahrzunehmen. Außerdem hat der Bundesgerichtshof im Januar 2022 entschieden, dass eine behördliche Geschäftsschließung wegen der Pandemie keinen Mangel der Mietsache darstelle. Somit bestünden weder ein Recht zum Rücktritt, zur Minderung der Miete noch zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags (Az. XII ZR 8/21).
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Muss ich für das Fitnessstudio zahlen, obwohl es wegen Corona geschlossen ist?
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Es liegt juristisch wohl ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Dem Fitnessstudio ist es wegen der öffentlich-rechtlichen Allgemeinverfügung nicht mehr möglich, die Studioleistungen zu erbringen. Der Kunde verliert seinen Anspruch, das Studio nutzen zu können. Und das Studio verliert sein Recht, Bezahlung verlangen zu dürfen (Paragraf 326, Absatz 1, Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt im übrigen auch für das Yoga-Studio, die Musik- und Tanzschule oder den Theaterclub.
Erstattung von Mitgliedsbeiträgen. Hat ein Kunde schon für das ganze Jahr im Voraus gezahlt, kann er die Erstattung des Teil des Entgelts verlangen, der auf die Corona-Zeit entfällt (Paragraf 326, Absatz 4, Bürgerliches Gesetzbuch). Viele Studios bieten aber auch an, den Studiovertrag um die Corona-Zeit zu verlängern. Für den Zeitraum der Verlängerung muss der Studiogast dann nichts zahlen.
Verlängerung des Mitgliedsvertrags um die Dauer einer Schließung. Ob der Betreiber eines Fitnessstudios Mitgliedsverträge um die Dauer einer aufgrund von Corona erfolgten behördlichen Schließung verlängern kann, darüber ist die Rechtsprechung noch uneinig. Das Amtsgericht Paderborn hat etwa entschieden, dass ein Vertrag durch den Betreiber um die Dauer einer coronabedingten Schließzeit verlängert werden kann. Im Januar 2020 hatte ein Mitglied eines Fitnessstudios seinen Vertrag gekündigt, der regulär Ende Mai 2020 ausgelaufen wäre. Im März 2020 wurde jedoch das Studio wegen der Pandemie vorübergehend behördlich geschlossen. Daher forderte das Mitglied vom Studiobetreiber für den Zeitraum der Schließung seine gezahlten Beiträge zurück. Doch der Betreiber verweigerte die Rückzahlung. Zu Recht, wie das Gericht urteilte. Die Leistungserbringung durch das Sportstudio sei durch die Schließung nicht unmöglich geworden, da das Mitglied nach der Wiedereröffnung das Studio nutzen konnte (Az. 57a C 245/20).
Anders lautet ein Urteil des Landgerichts Würzburg. Dieses hat einem Betreiber von Fitnessstudios untersagt, seinen Mitgliedern mitzuteilen, dass sich ihr Vertrag um die Zeit der coronabedingten Schließung verlängert. Damit entschied es über die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die VK Bodyfit GmbH, die entsprechende E-Mail-Anschreiben an ihre Kunden verschickt hat. Diese Anschreiben hält der vzbv für irreführend. Das Gericht gab dem Verband recht. Die zeitweise Schließung eines Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen. Beide Parteien seien vielmehr während der Schließzeit von ihrer Leistungspflicht befreit. Außerdem sei eine Vertragsverlängerung nach Ansicht des Gerichts unbillig. Mitglieder, die zum Beispiel wegen eines Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten überhaupt nichts von einer Vertragsverlängerung. (Az. 11 O 684/21 UWG)
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Mein Verein bot wegen Corona keine Aktivitäten an. Durfte ich den Mitgliedsbeitrag zurückhalten oder mindern oder meine Mitgliedschaft außerordentlich kündigen?
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An sich besteht in diesen Fällen weder ein Minderungs- noch ein Sonderkündigungsrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist dafür gedacht, das Fortbestehen des Vereins zu sichern und damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Er ist grundsätzlich kein Entgelt für seine Leistungen. Mit meist knapp kalkulierten Mitgliedsbeiträgen decken Vereine hauptsächlich laufende Kosten.
Nach Auffassung der Rechtsexperten der Stiftung Warentest berechtigen Absagen von sportlichen Veranstaltungen, Kursen oder sonstigen Vereinsangeboten infolge der Schließung aufgrund der Corona-Pandemie deswegen nicht zu Beitragserstattungsansprüchen.
Die Beitragsverpflichtung eines Mitglieds besteht solange, wie seine Mitgliedschaft im Verein andauert, unabhängig von ausgefallenen Aktivitäten. Mitgliedern bleibt nur der Weg einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Finanzielle Hilfen für Privatleute
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Welche staatliche Unterstützung bekommen wir, wenn unserer Familie finanzielle Engpässe drohen?
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Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung. Gesetzlich versicherte Berufstätige können bei der Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie coronabedingt Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können. Das gilt derzeit noch für 30 Tage pro Elternteil und Kind (unter 12), bei Alleinerziehenden sind es 60 Tage pro Kind. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts – auch im Falle von Kurzarbeit.
Kinderzuschlag. Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, haben außerdem Anspruch auf den Kinderzuschlag von 205 Euro pro Kind und Monat. Wer wegen Teilzeit- oder Kurzarbeit weniger verdient, sollte diesen Anspruch prüfen. Der Kinderzuschlag ist keine Neuheit, sondern eine zusätzliche Leistung für einkommensschwache Familien, der Kinderarmut verringern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern soll.
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Viele Leistungen und Hilfen in der Coronakrise waren steuerfrei. Muss ich sie in der Steuererklärung trotzdem angeben?
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Ja, Sie müssen diese Leistungen in Ihrer Steuererklärung für 2021 angeben. Und obwohl die Leistungen selbst steuerfrei waren, kann es sein, dass Ihre Steuerlast steigt. So unterliegen manche Zahlungen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen die Versteuerung des Einkommens. Bei Selbstständigen etwa prüft das Finanzamt, ob sie die Leistungen zu Recht erhalten haben. Wenn nicht, sind sie zurückzuzahlen.
Tipp: Ob Selbstständige, Familien, Arbeitnehmer oder Rentner – die Regeln für die Besteuerung sind unterschiedlich. Unser Special Corona-Hilfen mit dem Finanzamt abrechnen hilft Ihnen herauszufinden, ob Sie sich auf Nachzahlungen einstellen müssen.
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Ich verlor wegen Corona meinen Studentenjob. Gibt es Hilfen für mich?
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Viele Studierende, die infolge der Corona-Pandemie ihre Jobs verloren, hatten finanzielle Engpässe. Sie konnten bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein zinsloses Darlehen beantragen. Diese Möglichkeit bestand bis zum 30. September 2022.
Selbstständige und Corona
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Welche Hilfsprogramme für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gibt es für die Zeit der Pandemie?
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Bis Mitte 2022 gab es verschiedene Überbrückungshilfen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, um in der Pandemie Fixkosten wie Miete oder Leasingraten bezahlen zu können. Informationen zu Abrechnungen und Rückzahlungen gib es auf dem Überbrückungshilfe-Portal der Bundesregierung.
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Als freiberuflicher Künstler habe ich keine Aufträge und kann bald meine Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht mehr zahlen. Gibt es Unterstützung?
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Die Künstlersozialkasse hatte den Versicherten angeboten, das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen. Musste die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise gesenkt werden, wurde die Versicherungspflicht 2021 auch dann fortgesetzt, wenn Versicherte das Mindesteinkommen von 3 900 Euro pro Jahr nach aktueller Einschätzung nicht erreichen. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dadurch verlieren Künstler, Musiker oder Journalisten ihren Versicherungsschutz nicht, auch wenn sie durch die Einkommensminderung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen. Außerdem ist es für Kulturschaffende leichter, sich anderweitig etwas dazuzuverdienen, ohne den Versichertenstatus zu verlieren.
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Ich habe als Solo-Selbstständiger/Kleinunternehmer Zuschüsse aus dem Sofortprogramm bekommen. Muss ich diese versteuern?
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Grundsätzlich sind die Zuschüsse steuerpflichtig. Sie werden zwar nicht bei etwaigen Steuervorauszahlungen berücksichtigt, können sich aber auf Ihre Steuererklärung auswirken. Hat Ihr Unternehmen oder haben Sie als Selbstständiger einen Gewinn erwirtschaftet, müssen Sie auf den Zuschuss Ihren individuellen Steuersatz zahlen.
Achtung: Zu viel erhaltene Leistungen müssen Sie zurückzahlen.
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- Wann komme ich vorzeitig aus meinem Vertrag raus? Muss ich für Corona-Schließzeiten Beitrag zahlen? Stiftung Warentest klärt häufige Fragen zum Thema Fitnessstudio.
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- Hier erfahren Selbstständige, wie viel Beitrag sie für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen und was sie bei Zahlungsproblemen tun können.
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- Online-Fitnessstudios bieten Kurse, um zu Hause in Form zu bleiben. Die Stiftung Warentest hat fünf der Fitness-Portale getestet, darunter Gymondo und Fitnessraum....
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In meinem vorigen Kommentar hatte ich davon berichtet, dass DELL nach einer verspäteten Lieferung die nun höhere Mehrwehrsteuer Privatkunden einfach in Rechnung stellen zu können (Bruttopreis erhöhen).
Ich bin hartnäckige geblieben und habe noch drei weitere Supportanfragen gestellt. Im Zweifelsfall kann man auch das Einschalten der Schlichtungsstelle des Bundes androhen. Nun hat sich DELL entschieden, mir die zusätzlichen 50€ zu erstatten. Eine Entschuldigung gab es nicht.
Bei mir stellt sich das ungute Gefühl ein, dass sie es "einfach mal probieren" und hoffen, dass sich niemand beschwert. Ich finde das unverschämt. Ich werde nicht der einzige sein, der zum Black Friday einen neuen Laptop bestellt hat und von den Lieferschwierigkeiten betroffen war. Die Rechtslage wird ihnen wohl bewusst sein.
Ich habe im November einen Laptop bei Dell für 1.870,82€ bestellt. Dieser sollte Mitte Dezember geliefert werden. Durch Lieferschwierigkeiten bei Dell, verschob sich die Lieferung in den Januar. Nun wurden mir einfach 1.919,21€ in Rechnung gestellt. Da ich dachte, im Privatkundengeschäft müsse der vereinbarte Bruttopreis beigehalten werden, habe ich mich beim Kundenservice gemeldet. Hierbei wurde mir allerdings gesagt, dass ich die Mehrkosten von 50 Euro zu tragen habe. Ich empfinde das als sehr unfair, insbesondere da die Lieferverzögerung ja von Dell verschuldet war. :-(
@Daniel8: Wie gesagt, wenn das Fitnessstudio sich weigert, Ihnen den Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen, müssen Sie den Beitrag vor Gericht einklagen. Wir können Ihnen nicht versprechen, dass Sie in einem solchen Rechtsstreit auf jeden Fall obsiegen werden. (maa)
meine Meinung hierzu:
1) Es gelten keine Präzedenzfälle im deutschen Recht !
damit gilt nicht das Urteil, sondern primär das Gesetz: § 275 (1) BGB Unmöglichkeit, § 326 (1) BGB Anspruch auf Gegenleistung entfällt.
2) Urteil LG Würzburg vom 23.10.2020, AZ. 1 HK O 1250/20:
Im Urteil geht es um Erstattungsansprüche bereits bezahlter Beiträge.
"Die Beklagte hat also ihren Kunden bzw. Mitgliedern kein Geld abgebucht, ohne nicht auch eine entsprechende Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren"
Sofern der Beitrag für den geschlossenen Monat nicht bezahlt wurde, würde eine Forderung auch gemäß diesem Urteil, erst zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem das Fitnessstudio wieder geöffnet ist.
Als regelmäßiger Kunde von Stiftung Warentest, würde ich mich jetzt über eine Einschätzung freuen, in der die wahrscheinlichere Variante angesprochen wird. Danke vorab
@Daniel8: Eine verbraucherfreundliche Auslegung wird hier vom Vorliegen einer Unmöglichkeit ausgehen. Dass auch andere Rechtsansichten vertreten werden, können Sie dem Urteil des LG Würzburg auf das Sie hinweisen, entnehmen.
Weigert sich das Fitnessstudio zur Rückzahlung, tragen die Mitglieder das Prozesskostenrisiko, wenn sie ihren Beitrag vor Gericht einfordern. Solange es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, kommt es für die Entscheidung darauf an, was vor Gericht vorgetragen wird und welche Rechtsansicht das Amtsgericht vertritt.
(maa)