Eine Versicherung ist schnell unterschrieben oder online abgeschlossen. Doch wie kündigen Versicherte ihre Police oder widerrufen einen Vertrag ? Wir klären auf.
Versicherungsabschluss über Vertreter, Berater oder Makler
Was Menschen auf der Suche nach einer unabhängigen Versicherungsberatung oft nicht wissen: Versicherungsvertreter und -makler bekommen Geld von der Versicherungsgesellschaft, wenn sie Kunden einen Vertrag vermitteln – auch Portale wie Check24 oder Clark, so genannte Versicherungs-Apps – funktionieren nach demselben Prinzip. Unabhängige Versicherungsberater erhalten dagegen nur vom Kunden Geld. Die Stiftung Warentest hat die verschiedenen Geschäftsmodelle der Versicherungsvermittler beleuchtet.
Welche Unterlagen Versicherte erhalten müssen
Die Versicherer müssen ihren Kunden vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen übergeben haben. Wer online einen Vertrag abschließt, erhält diese meist als Download. Wichtig: Bevor Kunden nicht alle Unterlagen erhalten haben, beginnt die Frist zum Widerruf nicht zu laufen. Versicherer müssen folgende Informationen aushändigen:
Versicherungsschein (Police). Der Versicherungsschein ist die Urkunde über den zustande gekommenen Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
Vertragsbestimmungen (einschließlich Versicherungsbedingungen). Sie regeln unter anderem den Beginn des Schutzes, den Umfang der Versicherungen sowie wann und auf welche Art und Weise eine Versicherung zahlen muss. Je nach Versicherungssparte haben sie unterschiedliche Bezeichnungen und heißen zum Beispiel „Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“. Um Lücken in den Bedingungen zu schließen oder diese zu verändern, haben viele Versicherer zusätzlich unternehmensspezifische besondere Versicherungsbedingungen.
Produktinformationsblatt. Der Versicherer muss Kunden auch ein sogenanntes Produktinformationsblatt aushändigen. Damit sollen Kunden umfassend über ihre Rechte und Pflichten sowie über alle Einzelheiten des Vertrags aufgeklärt werden.
Weitere Informationen. Darüber hinaus gibt es weitere Informationen, die der Versicherer seinen Kunden laut VVG-Informationspflichtenverordnung aushändigen muss. Einige davon sind je nach gewünschter Versicherung unterschiedlich. In der Lebensversicherung gehören zu diesen Informationen zum Beispiel auch Angaben über die Überschussbeteiligung, in der Krankenversicherung gehören Angaben zur Beitragssteigerung dazu.
Widerrufsbelehrung. Versicherer müssen ihren Kunden schließlich auch eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht aushändigen.
Vorsicht bei Gesundheitsfragen
Bevor ein Versicherer mit dem Kunden einen Vertrag schließt, will er über das Risiko des Versicherungsnehmers genau Bescheid wissen. Daher stellt er in den Antragsformularen entsprechende Fragen. Doch viele nehmen es mit den Angaben bei Vertragsschluss nicht so genau.
Das kann fatale Folgen haben – vor allem bei Gesundheitsfragen in der privaten Krankenversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung und der Lebensversicherung. Kommt beispielsweise ans Tageslicht, dass Versicherte Krankheiten vorsätzlich verschwiegen haben, um die Versicherungsgesellschaft zu täuschen, kann der Versicherer den Vertrag noch bis zu 10 Jahre nach Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung anfechten.
In der privaten Krankenversicherung bedeutet dies zum Beispiel: Der Versicherer behält die gezahlten Beiträge, aber der Kunde muss alle in der Vergangenheit erbrachten Leistungen zurückzahlen.
Wann eine Versicherung widerrufen werden kann
Ab Erhalt aller Vertragsunterlagen inklusive des Versicherungsscheins haben Kunden 14 Tage Zeit, ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail zu widerrufen – ohne Angabe von Gründen. Meldet sich der Versicherungsnehmer jedoch nicht, ist der Vertrag geschlossen.
Bei Lebens- und Rentenversicherungen beträgt die Widerrufsfrist sogar 30 Tage. Wurde der Kunde nicht oder nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er den Versicherungsvertrag auch später noch widerrufen („Ewiges Widerrufsrecht“). Die Versicherungsgesellschaft hat dann die gezahlten Versicherungsbeiträge für das erste Versicherungsjahr zu erstatten, wenn es in diesem ersten Jahr keinen Schadensfall gab.
Widerruf von Verträgen: So gehts
Versicherungen können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Hat der Versicherer nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert, gilt es ewig.

© Stiftung Warentest
Dienstleister helfen, Verträge zu kündigen
Einfach geht eine Kündigung mit einem Online-Kündigungsdienst wie Aboalarm, Volders & Co. Sie helfen Kunden, Verträge per Online-Kündigung loszuwerden – von Handy bis Bahncard. Von sieben Online-Kündigungsdiensten im Test schnitten zwei besonders gut ab.
Wenn der Versicherer kündigt
Nach einem Schadensfall und zum Ablauf der Versicherungslaufzeit dürfen viele Versicherer die Verträge lösen. Tun sie das, sind ihre Kunden oft überrascht. Die Stiftung Warentest erklärt, was Sie in solch einem Fall tun können: Kündigung durch den Versicherer.
Änderung eines Versicherungsvertrags
Es kann vorkommen, dass die Police von den Vorgaben des Antrags abweicht – beispielsweise wenn der Versicherer das Risiko des Kunden höher einstuft als zunächst angenommen. Wenn der Versicherte nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Police in Textform widerspricht, gilt auch der geänderte Vertrag als angenommen. Bedingung: Der Versicherer muss die Änderungen auf der Police hervorheben und darauf hinweisen, dass die Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Kunde nicht widerspricht.
Damit der Versicherer im Schadensfall zahlt
Damit der Versicherer im Schadensfall auch tatsächlich wie vereinbart zahlt, muss der Versicherungsnehmer einige Regeln beachten:
Schaden begrenzen. Die erste Pflicht ist immer die Schadensbegrenzung. Also beispielsweise im Brandfall die Feuerwehr rufen oder beim Autounfall ein Warndreieck aufstellen.
Schaden melden. Als nächstes muss der Kunde den Schaden so schnell wie möglich dem Versicherer melden.
Schadenhöhe bestimmen. Auch bei der Ermittlung der Schadenhöhe muss der Versicherte helfen. Beispiel: Bei einem Einbruch muss der Kunde eine Liste der gestohlenen Gegenstände anfertigen und diese der Polizei und der Versicherungsgesellschaft aushändigen.
Die Pflichten des Versicherten
Wer Regeln bewusst missachtet, riskiert den Versicherungsschutz. Selbst ein Versehen oder ein kleiner Fehler können sehr teuer werden. Es gibt sogenannte Obliegenheiten – also Verhaltensvorschriften – für Kunden:
Vor dem Versicherungsfall. Kunden müssen Obliegenheiten beachten. Wer für sein Auto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat und im Winter mit völlig abgefahrenen Sommerreifen einen Unfall verursacht, riskiert, auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben.
Versicherte müssen ihrem Anbieter aber auch melden, wenn das versicherte Risiko während der Vertragslaufzeit größer wird. Beispiel: Ein Baugerüst am Haus macht es Einbrechern leichter, in die Wohnungen zu gelangen. Davon muss die Hausratversicherung Kenntnis erhalten. Tut jemand das nicht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen – auch wenn gar nicht eingebrochen wurde.
Nach dem Versicherungsfall. Kunden müssen auch nach Eintritt des Versicherungsfalls bestimmte Verhaltensvorschriften beachten. Wer sich zum Beispiel nach einem Einbruch einen Monat Zeit lässt bevor er die Stehlgutliste an seinen Hausratversicherer schickt, begeht eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall.
Kurz erklärt: Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Ordentliche Kündigung. Ein Blick in die Vertragsunterlagen zeigt, welche Laufzeiten und Fristen gelten. Denn nicht immer kann der Vertrag zum Ende des Jahres aufgelöst werden. Der mögliche Termin für den Ausstieg steht im Vertrag. Bevor Versicherte jedoch kündigen, sollten sie sichergehen, dass der neu gewählte Versicherer sie nicht wegen alter Schadensfälle ablehnt.
Außerordentliche Kündigung. Ein Kunde kann seinen Versicherungsvertrag zum Beispiel auch kündigen, wenn die Beiträge steigen, das versicherte Risiko wegfällt oder ein Schaden reguliert wurde. Im letzteren Fall darf sich auch der Versicherer vom Kunden trennen.
Erhöht der Versicherer den Beitrag, kann der Kunde meist nur kündigen, wenn sich nicht gleichzeitig auch der Versicherungsschutz verbessert. Der Versicherer muss einen Monat vorher darüber informieren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Versicherte den Vertrag dann kündigen.
In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gilt neben dem Schaden auch der Fahrzeugwechsel als Grund für eine solche außerordentliche Kündigung. Der Beitrag muss dann bis zum Zeitpunkt der Kündigung anteilig gezahlt werden.
Kündigung: Regeln im Überblick
Unsere Tabelle zeigt die üblichen Kündigungsregeln laut den Musterbedingungen der Versicherer und den gesetzlichen Vorgaben. Sehen Sie in Ihren eigenen Versicherungsbedingungen nach: Verträge können auch andere Regelungen enthalten.
Art der Kündigung |
Kündigungstermin |
Frist |
Hausratversicherung, Glasversicherung, Wohngebäudeversicherung Fußnote: 1 , Haus- und Grundbesitzer- und Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfall- und Kinderinvaliditätsversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hundehalter-, Pferdehalter-, Wasserfahrzeug- und Jagdhaftpflichtversicherung, Kaskoversicherung für Wassersportfahrzeuge |
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Ordentliche Kündigung |
Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erstmals zum Ende des dritten Jahres, danach jährlich zum Ende jedes weiteren Versicherungsjahres. |
Drei Monate. Fußnote: 2 |
Kündigung im |
Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres. Sonderfälle der Rechtsschutzversicherung: Sonderfall 1: Kündigung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. Sonderfall 2: Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres, wenn der Versicherer trotz Leistungspflicht die Leistung ablehnt. |
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. Fußnote: 3 Sonderfall 1: Innerhalb eines Monats Sonderfall 2: Innerhalb eines Monats |
Kündigung wegen Beitragserhöhung Fußnote: 4 |
Bei jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung. |
Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Kaskoversicherung (Teil- und Vollkasko), Kfz-Schutzbrief, Insassenunfallversicherung, Kfz-Fahrerschutz, Reiseversicherungen Fußnote: 5 (Auslandsreisekranken-, Reiserücktritt-, Reiseabbruch-, Reisegepäckversicherung) |
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Ordentliche Kündigung |
Zum Ende des Versicherungsjahres (meist identisch mit dem Kalenderjahr). |
Ein Monat. Fußnote: 6 |
Kündigung im |
Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres. |
Innerhalb eines Monats ab Leistung |
Kündigung wegen Beitragserhöhung Fußnote: 4 |
Bei jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung. |
Private Krankenzusatzversicherungen (zum Beispiel Zahnzusatz- oder Krankenhauszusatzversicherung), Pflegezusatzversicherung |
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Ordentliche Kündigung |
Zum Ende jedes Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von maximal zwei Jahren. |
Drei Monate. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung Fußnote: 8 |
Bei jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt |
Private Krankenversicherung Fußnote: 9 |
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Ordentliche Kündigung |
Zum Ende jedes Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von maximal zwei Jahren. |
Drei Monate. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung Fußnote: 8 |
Bei jeder Beitragserhöhung – oder Erhöhung der jährlichen Selbstbeteiligung – zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt |
Kündigung wegen |
Rückwirkend zum Zeitpunkt, zu dem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Das Kündigungsrecht gilt ebenso, wenn für den Versicherten ein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung entsteht. |
Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht oder dem Beginn des Anspruchs auf Familienversicherung. |
Gesetzliche Krankenkassen |
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Ordentliche Kündigung |
Wechsel in eine andere Krankenkasse: Jederzeit, wenn der Kunde schon Wechsel in die private Krankenversicherung: Jederzeit, wenn keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht und der Kunde privaten Schutz nachweist. |
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im März, Wechsel |
Kündigung wegen |
Alle Krankenkassen haben einen einheitlichen Beitragssatz. Sie dürfen jedoch einen Zusatzbeitrag erheben. Es gibt ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag neu einführt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht. Fußnote: 12 |
Bis zum Ablauf des Monats, in dem der erstmalige oder erhöhte Zusatzbeitrag fällig wird. Wechsel dann wie oben. |
Lebensversicherung Fußnote: 13 (Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung), Berufsunfähigkeitsversicherung |
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Ordentliche Kündigung oder Beitragsfreistellung |
Jederzeit zum Ende eines Beitragszahlungsabschnitts (Versicherungsperiode). Fußnote: 14 |
Keine. Fußnote: 15 |
Legende
Stand: Juni 2025
- Fußnote: 1
- Keine Kündigung wegen Beitragserhöhung möglich, da gleitende Neuwertversicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuerversicherung nur wirksam, wenn das Haus nachweislich schuldenfrei ist oder die Gläubiger einwilligen.
- Fußnote: 2
- Ausnahme: Kündigungsfrist nur ein Monat bei Verträgen, die bis Ende 1992 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden („Sonderbedingungen Ost“).
- Fußnote: 3
-
Unfallversicherung: Statt des Zeitpunkts der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, an dem ein Rechtsstreit endet (zum Beispiel durch Urteil oder Vergleich), den der Versicherungsnehmer gegen seinen Versicherer wegen der abgelehnten Leistung führt.
Haftpflichtversicherungen: Besteht der Haftpflichtversicherer auf einem Rechtsstreit mit dem Geschädigten, gilt der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird. - Fußnote: 4
- Beitragserhöhung ohne Verbesserung der Leistung. Das Kündigungsrecht gilt ebenso, wenn die Leistung sich verringert, ohne dass der Beitrag entsprechend sinkt.
- Fußnote: 5
- Wenn es sich um Dauerverträge für mehrere Reisen handelt.
- Fußnote: 6
- In manchen Verträgen auch drei Monate.
- Fußnote: 7
- Besteht der Kfz-Haftpflichtversicherer auf einem Rechtsstreit mit dem Geschädigten, gilt der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird.
- Fußnote: 8
- Das Kündigungsrecht gilt ebenso bei einer Leistungsverringerung.
- Fußnote: 9
- Versicherte können eine private Krankenversicherung nur dann kündigen, wenn sie einen anderen Krankenversicherungsschutz im Umfang des gesetzlichen Mindestschutzes nachweisen können.
- Fußnote: 10
- Hat jemand bei seiner Kasse einen Wahltarif vereinbart, gilt zusätzlich dessen Bindungsfrist von einem oder von drei Jahren ab Abschluss der Wahlvereinbarung.
- Fußnote: 11
- Wird ein gesetzlich Versicherter versicherungsfrei und möchte sich privat versichern, kann er auch direkt innerhalb von zwei Wochen seinen Austritt erklären. Andernfalls wird er automatisch freiwilliges Mitglied der Kasse und muss dann die reguläre Frist von zwei vollen Monaten ab Kündigung einhalten.
- Fußnote: 12
- Selbstständige mit Krankengeld-Wahltarif haben kein Sonderkündigungsrecht.
- Fußnote: 13
- Gegen laufende Beitragszahlung.
- Fußnote: 14
- Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (zum Beispiel zu einer Risikolebensversicherung) ist an die jeweilige Hauptversicherung gebunden. Sie endet automatisch mit der Hauptversicherung und kann nur mit dieser zusammen beitragsfrei gestellt werden. Eine separate Kündigung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist häufig möglich, in der Regel jedoch nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertragsablauf.
- Fußnote: 15
- In manchen Verträgen: Ein Monat.
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- Kunden müssen Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Versicherungspolice korrekt beantworten. Sonst können sie später ihren Schutz verlieren. So klappt die Beantwortung.
-
- Bei Ärger mit einem Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle erste Wahl. Bei Konflikten zwischen Nachbarn oder in der Familie eignet sich eine Schlichtung oder Mediation.
-
- Finanzwissen aus Verbraucherschutzperspektive: Das bietet unsere neue Reihe „Finanztest-Talk“ auf Youtube. In Folge 3 geht es um das Thema Versicherungen.
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@Mmedracula: Die Gesundheitsfragen stellen für viele eine nicht zu überwindende Hürde für den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Wer keinen Berufsunfähigkeitsschutz bekommt, findet im folgenden Artikel Anregungen, welche Alternativen es mit einem abgespeckten Schutz gibt:
www.test.de/invaliditaetsschutz
Überall wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung und eine private Rentenversicherung empfohlen. Seit 23 Jahren bin ich im Beruf und alle Anfragen an Versicherungen diesbezüglich wurden von den Versicherungen abgelehnt, da ich als Rollstuhlfahrer 100% aG habe und "sowie eine Arbeitsunfähigkeit immer irgendwie auf die Behinderung zurückgeführt würde". Die Behinderung (eine orthopädische Erkrankung der Beine!) und Krankheiten, die darauf beruhen, würde natürlich generell von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Auf meine Frage, was denn z. B. mit Berufsunfähigkeit durch Burnout wäre kam die Antwort "Durch Ihre Behinderung sind Sie ja psychisch schon vorbelastet, das würde dann als Folge davon ausgelegt".
Daher meine Frage: was würden Sie unversicherbaren Personen wie mir empfehlen, außer einem Sparbuch, was mir eiskalt bei Sozialleistungen durch Berufsunfähigkeit abgeknöpft wird, bevor ich irgendwas zur Existenzsicherung erhalte?
@joecry: Uns liegen keine Informationen vor, die uns ermöglichen, Ihnen Informationen zum Inhalt Ihrer Versicherungspolice zu geben.
Mir steht kein Herausgabeanspruch aus §810BGB zu....da das Versicherungsverh. bereits abgewickelt ist. Ablauf zum 01.02.2022.
Meine Frage: Lassen sich aufgrund folgender Buchstaben/Zahlenkombinationen der Beginn des Vertrages feststellen? KS-2ND-B-Versicherung Nr. 1-24.277.715-8
Versicherungssumme 126.542,00EUR
Überschussbet. 29.175,00EUR
Schlussüberschu.ant. 9.395,90EUR
Anteil an Bewert.reserven 416,40EUR
Auszahlungsbetrag 165.529,30EUR vielen Dank für Ihre Mühe.
@Hajub: Die Ansprüche an eine private Unfallversicherung ändern sich im Alter, Dinge wie Assistance-Leistungen zum Beispiel werden wichtiger. Auch für Senioren finden Sie auf unserer Seite günstige Angebote. www.test.de/Private-Unfallversicherung-im-Test-4910731-0/