
Rechtsstreitigkeiten. Auch unterhalb der gerichtlichen Auseinandersetzung kann eine Lösung möglich sein. © Getty Images
Bei Ärger mit einem Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle erste Wahl. Bei Konflikten zwischen Nachbarn oder in der Familie eignet sich eine Schlichtung oder Mediation.
Streitbeilegung – das Wichtigste in Kürze
Schlichtung – schnell, günstig, einvernehmlich
Streit mit Unternehmen. Bei einem Streit mit Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle eine günstige und schnelle Alternative zum Gerichtsprozess. Sie arbeitet für den Verbraucher kostenlos. Viele Branchen haben eigene Schlichtungsstellen, wie Energie, Post, Banken, Versicherungen oder Verkehr. Bei vielen kann der Antrag online gestellt werden. Ein Schlichtungsspruch ist für Unternehmen oft nicht bindend. Ist der Verbraucher mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden, kann er immer noch klagen.
Streit zwischen Privatleuten. Bei Streit im persönlichen Umfeld, etwa mit Nachbarn oder in der Familie, haben außergerichtliche Verfahren den Vorteil, Konflikte gütlich und langfristig beizulegen. Es bieten sich vor allem Schlichtungen und Mediationen an.
Streit zwischen Unternehmen. Bei Ärger zwischen Unternehmen ist die Konfliktlösung über private Schiedsgerichte möglich. Wichtig zu wissen: Diese Entscheidung ist verbindlich.
Streitbeilegung ohne Gericht – grundlegende Infos
Schlichtungen sind nicht nur günstiger und schneller als eine Klage, sie enden oft auch für beide Seiten gütlich. Die Schlichter vermitteln zwischen den Konfliktparteien, es gibt es keine urteilenden Richter.
Die richtige Methode für jeden Streit
Es gibt viele Verfahren, die ähnlich heißen – aber ganz unterschiedlich funktionieren. Ein Schiedsamt etwa löst eher Konflikte in der Nachbarschaft, ein Schiedsgericht hingegen auch internationale Handelsstreitigkeiten. Welche Methode passt, hängt vor allem davon ab, mit wem gestritten wird. Konflikte etwa mit einem Onlineshop oder Energieversorger lassen sich vorzugsweise über eine Verbraucherschlichtungsstelle lösen.
Bei Konflikten im privaten Umfeld bietet sich eine Mediation oder Schlichtung an. Bei Mediationen liegt der Fokus stärker auf der Beziehungsebene und der Eigenverantwortlichkeit der Streitenden. Dieses teurere Verfahren kann etwa bei Trennungen von Eltern mit Kindern helfen. Bei einem Streit wegen einer Handwerkerrechnung eignet sich eher eine günstigere Schlichtung.
Alternative Verfahren sollen Gerichte entlasten
Schlichtungsverfahren werden seit Jahren gefördert – auch um Gerichte zu entlasten. Bei Nachbarschaftsstreit etwa darf man mancherorts erst klagen, wenn es vorher Versuche gab, den Konflikt außergerichtlich beizulegen.
Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten, wonach das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Arbeit einer ausgewählten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle fördert. Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucher an diese wenden.
Der Vorteil branchenspezifischer Schlichtungsstellen besteht allerdings darin, dass die Streitmittler über das Fachwissen der einzelnen Branche verfügen (die wichtigsten Stellen im Detail finden Sie in unserem Schiedsstellen-Überblick).
Tipp: Sie wollen „klassisch“ mit Anwalts- und Gerichtshilfe zu Ihrem Recht kommen? Die Stiftung Warentest testet regelmäßig Rechtsschutzversicherungen.
Bedarf an Verbraucherschlichtung wächst
Reisen. In der Reisebranche steigt der Schlichtungsbedarf: Im Corona-Jahr 2020 gab es bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) mit 41 211 Fällen eine Rekordzahl von Beschwerden. 34 652 davon entfielen auf den Flugverkehr. Größtenteils ging es um die Erstattung von Kosten für annullierte Flüge. Noch sind Fälle offen, trotz klarer Rechtslage. 2019 konnte die SÖP 32 000 Fälle abschließen. In 90 Prozent aller Fälle wurden die Streitigkeiten ohne Gerichtsverfahren beigelegt.
Versicherungen. Auch bei Versicherungsstreitigkeiten kann der Schlichter oft helfen: Im Jahr 2020 gingen beim Versicherungsombudsmann über 14 100 zulässige Anträge ein, die meisten Beschwerden betrafen Rechtsschutzversicherungen.
Energie. Energieversorger sind neben den Paketdienstleistern als einzige Unternehmen gesetzlich verpflichtet, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Spruch des Schlichters ist aber nicht bindend.
Güteverfahren: Schlichter vermitteln zwischen Streitenden
Schlichtungen funktionieren ähnlich wie Mediationen. Schlichter vermitteln zwischen den Konfliktparteien und fällen kein Urteil. Sie sind beispielsweise amtliche Schiedspersonen oder auch Juristen. Die unter ihrer Aufsicht getroffenen Vereinbarungen sind aber verbindlich.
Konfliktart. Konflikte unter Nachbarn, Freunden oder in der Familie. Vermögensrechtliche Konflikte, etwa um Handwerkerrechnungen, auch kleine Strafsachen wie Beleidigung oder Bedrohung, wobei die Schlichtung dann Sühneverfahren heißt.
Besonderheit. Viele Bundesländer haben offizielle Schiedsämter mit besonderen Befugnissen (siehe Interview unten). Alternativ gibt es weitere offizielle Gütestellen, wie die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA).
Ziel. Konflikte einvernehmlich lösen. Einigen sich die Parteien, unterzeichnen sie am Ende eine vollstreckbare Vereinbarung. Die Schichtung darf aber auch abgebrochen werden.
Angebot. Je nach Wohnort unterschiedlich. Eine Auflistung der Länder mit Schiedsamt gibt es im Internet (schiedsamt.de), dort vermitteln die Gemeinden. In den übrigen Bundesländern gibt es alternative Gütestellen wie die ÖRA.
Kosten. Unterschiedlich, meist günstiger als eine Mediation. In Berlin beispielsweise ist eine Schlichtung selten teurer als 35 Euro. Bei der Hamburger ÖRA liegen die Antragsgebühren bei 30 Euro zuzüglich gestaffelter Verfahrensgebühren.
Ein Schiedsmann in Berlin-Mitte
Henning Zimmermann ist Schiedsperson des Bezirks Berlin-Mitte. Dazu hat ihn offiziell die Bezirksverordnetenversammlung erstmalig 2006 gewählt. Seine Aufgabe: Streitbeilegung in der eigenen Nachbarschaft.

Schiedsmann Henning Zimmermann vor seinem offiziellen Amtssitz – seiner Wohnung in Berlin. © Pablo Castagnola
Herr Zimmermann, was genau ist ein Schiedsamt?
Es ist ein Ehrenamt, das es in zwölf Bundesländern gibt, den sogenannten Schiedsamtsländern. Es wird von Schiedspersonen ausgeübt, die für den Ort zuständig sind, in dem sie selbst wohnen. Wir sind also Nachbarn, die Streit schlichten. Dafür wurden wir vom Amtsgericht vereidigt und unterliegen der Schweigepflicht.
Wie funktioniert eine Schlichtung?
Eine der Parteien stellt einen Antrag auf Schlichtung. Ich lade dann vor. Schwänzt der Antragsgegner den Termin, kann ich ein Ordnungsgeld verhängen. Gelingt die Schlichtung, unterschreiben die Konfliktparteien eine Einigung. Sie ist dreißig Jahre lang gültig und auch vollstreckbar. Meine Aufgabe ist es, zwischen den Parteien zu vermitteln. Ich richte nicht und mache keine Rechtsberatung. Das darf ich auch nicht, weil ich kein Jurist bin.
Für welche Art von Streit sind Schiedspersonen zuständig?
Wir schlichten beispielsweise vermögensrechtliche Konflikte wie Probleme mit Handwerkerrechnungen oder allgemeine Nachbarschaftskonflikte. Außerdem führen wir Sühneversuche durch.
Sühneversuche? Das klingt ja fast biblisch?
Nein, mit der Bibel hat das nichts zu tun. In Sühneversuchen werden Strafsachen geschlichtet, also Delikte wie Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Körperverletzung. Häufig fehlt für eine Strafverfolgung das öffentliche Interesse, daher wird keine Anklage erhoben. Sühneversuche sind manchmal die einzige Möglichkeit, um die Sache zu klären.
Was ist denn ein typischer Nachbarschaftskonflikt?
In meiner letzten Schlichtung stritten sich beispielsweise zwei Mieter über Lärm. Einer war professioneller Pianist und spielte täglich Klavier. In der Schlichtung konnten wir schnell eine Lösung finden und die Nachbarn verabredeten, wann gespielt werden darf. Insgesamt gibt es in Berlin jährlich um die Hundert Schlichtungsfälle.
Nur so wenig?
Ja, denn viele Menschen wissen leider gar nicht, dass es Schiedsämter gibt. Dabei hat unsere Schlichtung gegenüber der klassischen Klage einige Vorteile: Es gibt keine langen Wartezeiten. Schlichtungen sind zudem nicht nur gütlich, sondern auch sehr günstig. Mein teuerster Fall kostete beispielsweise lediglich 38,50 Euro.
Mediation: Konflikte einvernehmlich regeln
Professionell ausgebildete Schlichter (Mediatoren) moderieren Streitgespräche und leiten die Konfliktparteien an, gemeinsam eine langfristig gütliche Lösung zu finden.
Konfliktart. Geeignet ist das Verfahren besonders für Streitende, die ein Interesse daran haben, ihren Konflikt nachhaltig beizulegen, weil sie beispielsweise auch in Zukunft miteinander auskommen müssen – wie bei zerstrittenen Nachbarn oder Trennungen mit gemeinsamen Kindern.
Besonderheit. Die Teilnehmenden müssen bereit sein, ihren Konflikt lösen zu wollen, die Teilnahme ist für alle Beteiligten freiwillig.
Ziel. Langfristig Frieden wiederherstellen. Am Ende treffen die Medianten eine rechtlich bindende Vereinbarung, in der sie die gefundene Lösung schriftlich festhalten.
Angebot. Sehr vielfältig. Lokal können Mediatoren über den Bundesverband Mediation (bmev.de) gefunden werden. Auch Vereine und Organisationen bieten Mediationen an, teilweise spezialisiert wie beispielsweise bei Mietervereinen (kostenlos für Mitglieder).
Kosten. Sehr unterschiedlich und angebotsabhängig. Grundsätzlich günstiger als Anwalt und Gericht. Es wird pauschal oder stundenweise abgerechnet. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten.
So funktionieren Schlichtungsstellen
Verbraucherschlichtungsstellen lösen Konflikte zwischen Kunden und Unternehmen. Die unabhängigen und unparteiischen Fachleute und Juristen sollen eine sachkundige, neutrale und interessengerechte Lösung ermöglichen. Damit bieten sie Verbrauchern einen schnellen, einfachen und günstigen Rechtsschutz.
Konfliktart. Fast alle Verbraucherkonflikte, aber auch Probleme mit Banken, Anwälten oder Ärzten. Vorher müssen Verbraucher versucht haben, das Problem mit dem Unternehmen selbst zu klären.
Besonderheit. Viele Schlichtungsstellen sind auf Branchen spezialisiert. Konflikte mit Versicherungen regelt beispielsweise der Versicherungsombudsmann, für Passagiere gestrichener Flüge ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Söp) zuständig. Darüber hinaus kümmert sich deutschlandweit auch die Universalschlichtungsstelle des Bundes um Verbraucherkonflikte, für die es keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt.
Ziel. Konflikte unbürokratisch und schnell lösen. Das Verfahren endet mit einem Schlichterspruch, der zwar meist nicht bindend ist, häufig aber akzeptiert wird.
Angebot. Zuständige Schlichtungsstellen finden Interessierte weiter unten in unserer Übersicht oder im Internet. Beschwerdeanträge können meist online direkt bei der entsprechenden Stelle eingereicht werden.
Kosten. Für Verbraucher kostenlos.
Vor der Schlichtung Erfolgsaussichten klären
Wer über eine Schlichtung nachdenkt, sollte zuerst auf die Internetseite der zuständigen Schlichtungsstelle gehen und sich informieren, ob er mit seinem Problem dort richtig ist (Schiedsstellen-Überblick). So wird schnell klar, was es zu beachten gilt. Die Schlichtungsstellen sind entweder für das gesamte Bundesgebiet zuständig (wie bei den Versicherungen oder Energie) oder nach einzelnen Bundesländern oder Regionen aufgeteilt (wie bei den Handwerkskammern).
Der Schlichtung muss ein Einigungsversuch vorangehen
Grundsätzlich gilt: Bevor jemand eine Schlichtungsstelle einschaltet, muss er oder sie bereits erfolglos probiert haben, eine Lösung mit dem Unternehmen zu finden. Am besten schriftlich an das Unternehmen wenden und eine angemessene Frist von bis zu vier Wochen zur Behebung des Problems stellen. Erst wenn das Unternehmen nicht reagiert oder es zu keiner Einigung kommt, ist die Schlichtungsstelle zuständig. Diesen Einigungsversuch können Kunden durch die Korrespondenz mit dem Händler oder Dienstleister nachweisen, etwa durch E-Mail- oder Briefverkehr.
Ein Schlichtungsantrag lässt sich per Brief, Fax oder E-Mail einreichen. Oft ist es möglich, den Antrag über die Internetseite zu stellen oder dort ein Beschwerdeformular abzurufen. Für die Antragsbegründung sollte man den Sachverhalt und die eigene Sichtweise so detailliert wie möglich schildern und mit Dokumenten belegen, etwa mit Mails, Vertragsunterlagen oder Rechnungen.
Schlichtungsstellen für grenzüberschreitenden Streit
Ziel. Verbraucher, die unzufrieden mit einem Online-Einkauf sind und sich darüber mit einem Unternehmen aus EU-Ländern (einschließlich Island und Norwegen) streiten, können sich an die Europäischen Verbraucherzentralen wenden, die sich für eine außergerichtliche Lösung einsetzen, falls nötig auch unter Einschaltung ausländischer Schlichtungsstellen.
Verfahren. Auf der Onlineplattform Your Europe gibt es ein Beschwerdeformular in 23 Sprachen. Stimmt der Händler einer Schlichtung zu, schlägt er Verbraucherschlichtungsstellen vor. Beide Parteien haben nun 30 Tage Zeit, sich auf eine Stelle zu einigen. Zuvor müssen sich beide auf der Plattform registriert haben. Der Verbraucher und das Unternehmen werden dann binnen 90 Tagen über den Lösungsvorschlag informiert. Nehmen sie ihn an, wird er bindend. Reagiert das Unternehmen nicht auf die Verbraucherbeschwerde, bleibt dem Kunden nur der Gerichtsweg.
Beim Schlichten kommt es auf den Streitwert an
Bei einige Schlichtungsstellen hängt die Zuständigkeit von der Höhe des Streitwerts ab. Der Streitwert bemisst sich nach der Höhe des geforderten Geldbetrags oder dem Wert der Ware, um die es geht. Streitet zum Beispiel ein Mandant mit seinem Rechtsanwalt über dessen Honorar oder um Schadenersatz wegen eines vermuteten Beratungsfehlers, kann der Mandant die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nur bis zu einer Forderungshöhe von 50 000 Euro anrufen.
Streitwertgrenzen haben auch der Versicherungsombudsmann, der Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung und die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Schiedsstellen-Überblick).
Im Schnitt drei Monate Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt durchschnittlich drei Monate. Ist der Sachverhalt komplizierter, kann es auch etwas länger dauern. Während der Verhandlungen ist die gesetzliche Verjährung des Anspruchs gehemmt, das heißt: der um Schlichtung bemühte Kunde kann – unabhängig von dessen Dauer – auch noch nach Ende des Verfahrens gerichtlich gegen das Unternehmen vorgehen.
So läuft die Schlichtung für Verbraucher ab
Stellungnahme wird eingeholt. Hat die Schlichtungsstelle die Beschwerde zugelassen, prüft sie die Unterlagen und holt die Stellungnahme des Unternehmens ein. Fehlen Erklärungen oder Dokumente, fordert sie diese an. Zeugen werden in diesem Verfahren nicht vernommen. Langwierige Beweisaufnahmen wie vor Gericht finden nicht statt.
Abbruch ist möglich. Der Verbraucher kann das laufende Schlichtungsverfahren jederzeit abbrechen, falls er kein Interesse mehr an einer außergerichtlichen Streitbeilegung hat.
Schlichterspruch meist unverbindlich. Das Verfahren endet mit dem Schlichterspruch. Meistens sind die Parteien nicht an die Ergebnisse gebunden, Ausnahmen sind Schlichtersprüche des Versicherungsombudsmannes, des Ombudsmannes des Bundesverbandes der privaten Banken, der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen, der Ombudsstelle für Investmentfonds und des Ombudsmannes der privaten Bausparkassen (Schiedsstellen-Überblick).
Hindernisse für die Verbraucherschlichtung
Nicht möglich ist eine Schlichtung in diesen Fällen:
- Das Unternehmen wurde nicht mit dem streitigen Anspruch konfrontiert und nicht zum Abstellen desselben aufgefordert.
- Verbraucher und Unternehmen haben sich in der Angelegenheit schon einmal außergerichtlich geeinigt.
- Der Konflikt wird gerade vor Gericht verhandelt.
- Eine gerichtliche Entscheidung liegt vor.
- Die Staatsanwaltschaft ermittelt in dem Fall.
- Der Anspruch ist verjährt. Der Anlass für den Konflikt liegt so lange zurück, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann. In der Regel beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach dem Jahr, in dem der Anlass für den Konflikt liegt.
Rechtsweg nicht ausgeschlossen
Sind Verbraucher oder Unternehmen nicht zufrieden, steht ihnen immer noch der Gang zum Gericht offen. Ein Schlichterspruch ist deshalb nur dann erfolgreich, wenn beide Seiten mit der Entscheidung zufrieden sind.
Ombudsleute und Schlichtungsstellen im Überblick
Unsere Übersicht zeigt die wichtigsten Schlichtungsstellen und informiert, wohin sich Verbraucher mit ihren Beschwerden wenden können.
Branchenübergreifende Schlichtung
Universalschlichtungsstelle des Bundes
Für wen? Verbraucher
Was? So gut wie jede Streitigkeit mit Unternehmen um Produkte und Dienstleistungen, sofern es keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt.
Wie? Onlineformular, E-Mail, Fax und Post
Besonderheit: Für Verbraucher kostenlos, Unternehmen zahlen je nach Fall eine Gebühr
Kontakt: Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Fax 07851/7957941, E-Mail, verbraucher-schlichter.de
Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V.
Für wen? Verbraucher und Unternehmen
Was? Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, wenn es keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt
Wie? Onlineformular, E-Mail, Fax, Post und Telefon
Besonderheit: Auch für Verbraucher oder Unternehmen, die ihren Wohn- beziehungsweise Firmensitz nicht in Deutschland haben
Kontakt: Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V., Telefon 0341/56116370, Fax 0341/56116371, E-Mail, streitbeilegungsstelle.org
Schlichtungsstellen – Reisen
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (Söp)
Für wen? Kunden von Verkehrsunternehmen (Bahn, Fernbus, Flugzeug, Schiff, öffentlicher Personennahverkehr) sowie der Online-Reiseanbieter Expedia.de, Ebookers.com, Evaneos, Holidaycheck, Journaway und weg.de
Was? Verspätungen, Ausfall eines Zuges oder Annullierung eines Fluges, Personen- oder Gepäckschäden, Gepäckverlust beziehungsweise -verspätung, Überbuchung, Nichtbeförderung, verpasste Anschlüsse, Mängel im Hotel
Wie? Onlineformular, Post
Besonderheit: Nur Beschwerden mit einem Streitwert von bis zu 30 000 Euro zulässig
Kontakt: Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V., Tel. 030 644 99 33–0 30, soep-online.de
Achtung: Bei Streit mit Fluggesellschaften, die nicht der Söp angeschlossen sind, hilft die behördliche „Schlichtungsstelle Luftverkehr“ beim Bundesamt für Justiz. Dafür übermitteln Kunden ein auf der Internetseite abrufbares Antragsformular per E-Mail, Telefax oder Post. Bundesamt für Justiz, Schlichtungsstelle Luftverkehr, Tel. 0228/9 94 10 61 20, bundesjustizamt.de.
Schlichtungsstellen – Gesundheit
Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Für wen? Versicherungsnehmer und ihre Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen
Was? Konflikte mit Versicherern, Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern, Gebührenstreit, Therapie, Zahnzusatzversicherungen, Tarifwechsel, Beratungs- und Informationspflichten, Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn, Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Wie? Onlineformular
Wichtig: Einverständniserklärung, dass der Versicherer Daten weitergeben darf. Wenn Sie das Beschwerdeverfahren als Vertreter für eine versicherte Person durchführen, benötigen Sie eine unterschriebene Vollmacht.
Besonderheit: In Bagatellsachen (Streitwert bis zu 50 Euro) kann der Ombudsmann die Annahme der Beschwerde ablehnen.
Kontakt: Ombudsmann der Private Kranken- und Pflegeversicherung, Tel. 0 800/2 55 04 44, E-Mail, pkv-ombudsmann.de.
Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Landesärztekammern
Für wen? Patienten, Angehörige, Ärzte, Krankenhausträger und deren Versicherer
Was? Streitigkeiten, bei denen fraglich ist, ob gesundheitliche Komplikationen beim Patienten auf einer haftungsbegründenden fehlerhaften ärztlichen Behandlung beruhen
Wie? Antragsformular als Download, bei Bedarf auch per Post
Wichtig: Schweigerechtsentbindungserklärung abgeben.
Besonderheit: Verfahren dauern im Durchschnitt 15 Monate wegen der Komplexität der Sachverhalte und längeren Wartezeiten auf ärztliche Stellungnahmen.
Kontakt: Kontaktdaten der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern auf der Internetseite der Bundesärztekammer abrufbar unter bundesaerztekammer.de.
Schlichtungsstellen – Streit mit Anwälten
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Für wen? Mandanten
Was? Honoraransprüche und/oder Schadensersatzansprüche wegen vermuteter Anwaltsfehler
Wie? E-Mail, Fax, Post
Besonderheit: Nur Beschwerden mit einem Streitwert von bis zu 50 000 Euro zulässig
Kontakt: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Tel. 0 30/28 44 41 70, E-Mail, schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de
Schlichtungsstellen – Banken
Bei Streitfragen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen gibt es verschiedene Schlichtungsstellen. Sparkassen, Privatbanken, Genossenschaftsbanken sowie Bausparkassen haben derartige Anlaufstellen.
Für Konflikte um Kapitalanlagen gibt es drei Schlichtungsstellen: Ombudsstelle für Investmentfonds des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI), Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. (ehemals Ombudsstelle Geschlossene Fonds) und Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Letztere ist zuständig, wenn die vorher genannten nicht tätig werden.
Für wen? Bankkunden und Menschen, denen die Bank ein Girokonto verweigert.
Was? Kreditgeschäft, Zahlungsverkehr, Wertpapiergeschäft, Spargeschäft, Bürgschaften/Drittsicherheiten
Wie? Onlineformular, E-Mail, Fax, Post
Besonderheit: Für Banken verbindlich sind Schlichtersprüche des Ombudsmannes des Bundesverbandes deutscher Banken, der Ombudsstelle Geschlossene Fonds, der Ombudsstelle für Investmentfonds bis zu einem Streitwert von 10 000 Euro, wenn der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Auf EU-Ebene nimmt die Schlichtungsstelle des Bankenverbandes an dem FIN-NET (Financial Complaint Service Network) teil, dem mittlerweile 60 nationale Schlichtungsstellen angehören.
Kontakt: Kontaktdaten der Schlichtungsstellen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) abrufbar: bafin.de/schlichtungsstelle.
Schlichtungseinrichtungen der Banken im Überblick
- 1
- Schlichterspruch für Unternehmen bindend bis zu einem Streitwert von 10 000 Euro.
- 2
- Die Schlichtungsstelle hat nach dem Gesetz nur eine „Auffangfunktion“. Sie ist nur zuständig, wenn die Schlichtung nicht von einer der vorher aufgelisteten privaten Verbraucherschlichtungsstellen übernommen wird.
Schlichtungsstellen – Telekommunikation
Bundesnetzagentur
Für wen? Kunden von Telekommunikationsanbietern oder TK-Netzbetreibern
Was? Streit über Telefonrechnungen oder Verbindungsentgelte, Unstimmigkeiten über unzureichende Informationen des Anbieters zu seinen Leistungen/Preisen/Vertragsdauer, Anschlussstörung, Sperrung des Telefonanschlusses, strittige Mindestvertragslaufzeit, Kündigung, Probleme beim Wechsel des Telekommunikationsanbieters, Probleme bei der Rufnummernmitnahme, Verschlechterung oder Wegfall der Leistung nach einem Umzug, Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Europäischen Union, zu hohe Mobilfunkkosten nach Auslandsaufenthalt
Wie? Onlineformular, E-Mail, Fax, Post
Kontakt: bundesnetzagentur.de
Schlichtungsstelle – Post
Bundesnetzagentur
Für wen? Absender und Empfänger von Post- oder Paketdienstleistungen
Was? Brief- oder Paketsendungen, die auf dem Versandweg verloren gegangen sind, entwendet oder beschädigt wurden.
Wie? Onlineformular, E-Mail, Fax, Post
Besonderheit: Paketdienstleister sind seit kurzem verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Spruch des Schlichters ist aber weder für Unternehmen noch für die Kunden verbindlich.
Kontakt: bundesnetzagentur.de
Schlichtungsstellen – Energie
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Für wen? Privatkunden von Energieversorgungsunternehmen
Was? Streit über Abrechnungen – zum Beispiel, wenn Gutschriften oder Boni nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, versteckte Preiserhöhung, Vertragslaufzeit, Kündigung, Anbieter- beziehungsweise Lieferantenwechsel,
Wie? Onlineformular
Besonderheit: Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Spruch des Schlichters ist aber weder für Unternehmen noch für die Kunden verbindlich.
Kontakt: Schlichtungsstelle Energie e. V., Tel. 0 30/27 57 24 00, E-Mail, schlichtungsstelle-energie.de
Schlichtungsstellen – Versicherungen
Versicherungsombudsmann
Für wen? Versicherungsnehmer
Was? Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen und Versicherungsmittlern
Wie? Onlineformular, E-Mail, Post
Besonderheit: Nur Beschwerden mit einem Streitwert von bis zu 100 000 Euro zulässig, Schlichterspruch bis zu einem Streitwert von 10 000 Euro für Versicherer verbindlich, ansonsten unverbindliche Empfehlung. Für Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist die Entscheidung des Ombudsmanns ebenfalls unverbindlich.
Kontakt: Versicherungsombudsmann e. V., Tel. 0 800/3 69 60 00, versicherungsombudsmann.de.
Schlichtungsstellen – Handel, Handwerk und Kfz-Gewerbe
Die auf das gesamte Bundesgebiet verteilten Industrie- und Handelskammern haben für ihre Bezirke zum Teil Schlichtungsstellen eingerichtet. Diese bearbeiten Beschwerden von Verbrauchern über Warenkäufe oder Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Zuständigkeitsbereich.
Die Handwerkskammern sind zur Errichtung von Schlichtungsstellen für Beschwerden von Verbrauchern über selbstständige Handwerker verpflichtet. Ansprechpartner ist die regional zuständige Handwerkskammer. Die Handwerkskammer darf allerdings nur ihre Mitglieder – das heißt: die Handwerker – rechtlich beraten. Verbraucher müssen sich bei rechtlichen Fragen an die Verbraucherzentrale wenden.
Wer Streit mit einem Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung hat – die meisten der Innungsbetriebe sind Mitglied –, kann sich an eine der rund 100 Schiedsstellen wenden. Eine Übersicht über Schiedsstellen für Streitigkeiten zwischen Autokunden und Kfz-Meisterbetrieben ist auf der Internetseite kfz-schiedsstellen.de abrufbar.
Schiedsgerichte: Vor allem für Unternehmen
Verfahren an diesen privaten Gerichten ähneln klassischen Gerichtsprozessen. Schiedsrichter treffen eine Entscheidung, die wie ein Urteil wirkt. Im Voraus legen die Konfliktparteien fest, dass sie ihren Streit verbindlich über ein Schiedsgericht entscheiden lassen. Ein nachträglicher Gang vor Gericht ist nicht mehr möglich.
Konfliktart. Vor allem für Konflikte zwischen Unternehmen interessant, da die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Privatpersonen haben bei Schiedsverfahren dagegen nicht unbedingt Vorteile gegenüber einer klassischen Klage.
Besonderheit. Die Verfahrensregeln können von den Konfliktparteien selbst beeinflusst werden, beispielsweise die Wahl des Schiedsrichters oder die Verfahrenssprache. Bei internationalen Handelskonflikten sind Schiedsverfahren üblich, denn sie können im außereuropäischen Ausland teils leichter vollstreckt werden als deutsche Urteile.
Ziel. Schiedsrichter entscheiden abschließend und rechtsverbindlich über einen Konflikt.
Angebot. Verschiedene Schiedsgerichte, beispielsweise über Handelskammern oder die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS).
Kosten. Von Streitwert und Gericht abhängig, oft nicht unbedingt günstiger als eine Klage. Schiedsgerichte wie die DIS bieten online Gebührenrechner an.
Jetzt anmelden und 10 % Rabatt auf die test.de-Flatrate im ersten Jahr erhalten!
Aktuell. Fundiert. Kostenlos. test.de Newsletter
Ja, ich möchte die Newsletter der Stiftung Warentest abonnieren und bin mit der Auswertung meiner Newsletternutzung einverstanden. Informationen zu den Newslettern und zum Datenschutz
-
Recht bekommen Günstig streiten – mit Legal Techs
- Auffahrunfall, Flugverspätung oder Mieterhöhung: Internetanbieter und Schlichtungsstellen helfen dabei, Recht zu bekommen. test.de nimmt wichtige Angebote unter die Lupe.
-
Private Krankenversicherung Wie der Ombudsmann bei Streit vermittelt
- Ein Ombudsmann vermittelt kostenlos bei Ärger mit dem privaten Krankenversicherer. Meist geht es dabei um Arztrechnungen, Heil- oder Hilfsmittel und die Frage, ob...
-
Streik, Verspätung, Flugausfall Diese Entschädigungen stehen Fluggästen zu
- Betroffene eines Flugausfalls können einen zeitnahen Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises fordern. In bestimmten Fällen haben sie Anspruch auf Entschädigung.
27 Kommentare Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Ni5ki: So ganz können wir Ihnen da nicht zustimmen. Richtig ist, dass die Schlichtungsverfahren lange dauern, zumal aus bekannten Gründen im Jahr 2020. Richtig ist auch, dass die Schlichtungsstelle keine Zwangsmaßnahmen gegen dickfellige Unternehmen verhängen kann (daher auch der Name). Richtig ist aber auch, dass die SÖP (für den Klienten kostenlos!) gerade im letzten Jahr eine Unmenge einvernehmliche Lösungen zwischen VerbraucherInnen und Reiseunternehmen erzielt hat, die dann auch eingehalten wurden. Die Rechenschaftsberichte der SÖP findet man unter dem nachstehenden Link. (PH)
https://soep-online.de/soep_jahresberichte/
Sie und auch Verbraucherberatungen empfehlen immer wieder die SÖP.
Meine Erfahrungen sind völlig anders:
Im März 2020 hat Ryanair zwei Flüge storniert - aber das Geld trotz vieler Mahnungen und Fristsetzungen nicht zurück gezahlt. Das voon Ihnen empfohlene Verfahren bor der SÖP ging zu meinen Gunsten aus, doch auch mehrmalige Aufforderungen der Schlichtungsstelle (SÖP) zur Zahlung blieben ergebnislos. Letztendlich empfahl die SÖP die Einschaltung eines RAs/RAin, da sie (die SÖP) machtlos sei und auch Sanktionen gegen Ryanair nicht möglich seien. Jetzt nach mehr als 10 Monaten hat Ryanair nach Einschaltung einer Rechtsanwältin endlich den Ticketpreis erstattet.
Ergebnis: SÖP = Zeitverschwendung.
Was nutzen gesetzliche Regelungen (7-Tages-Frist), wenn sie nicht eingehalten werden und ggf. auch staatlich santioniert werden?
Und was nutzt die staatlich finanzierte SÖP, wenn die Schlichtungssprüche das Papier nicht wert sind, auf dem sie stehen?
@reinhard.pflueger: Ist der Anbieter nicht bereit, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen ist man auf den Gerichtsweg angewiesen. (maa)
Kommentar vom Autor gelöscht.
@mytesty: Wenn es wie hier keine branchenspezifische Sclhichtungsstelle gibt, kann man sich an die oben genannten Universalschlichtungsstellen wenden. (maa)