Gibt es Ärger und kommt es zum Streit mit dem Versicherer, können Kunden sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Das Streitschlichtungsverfahren ist kostenlos.
Anlaufstelle bei Ärger mit der Versicherung
Will die Versicherung im Schadensfall nicht oder nicht den vollen Beitrag zahlen, haben Kunden oft das Nachsehen. Doch aussichtslos ist eine Auseinandersetzung nicht. Die Versicherungsbedingungen regeln genau, wann die Versicherung zahlen muss. Daher sollte sich jeder Kunde diese Vorschriften genau durchlesen. Ist der Versicherte im Recht, sollte er sich zunächst an die Gesellschaft wenden. Auf jeden Fall sollten sich Kunden Zusagen, die etwa ein Sachbearbeiter am Telefon macht, schriftlich geben lassen. Nur so können sie später Beweise vorlegen. Wenn das Gespräch mit dem Versicherer keine Klärung bringt, können sich Betroffene an den unabhängigen Versicherungsombudsmann wenden. Das Streitschlichtungsverfahren ist kostenlos. Bei Streitwerten von bis zu 10 000 Euro ist der Schiedsspruch für die Versicherer bindend, darüber hinaus (Streitwerte bis zu 100 000 Euro) gibt der Ombudsmann Empfehlungen ab. Informationen zur Schlichtungsstelle für Versicherungen gibt es auf der Webseite des Versicherungs-Ombudsmanns. Die privaten Kranken- und Pflegeversicherer haben eine eigene Schlichtungsstelle. Der Ombudsmann dort spricht für beide Seiten nur unverbindliche Schlichtungsvorschläge aus.
Auch die Bafin könnte helfen
Neben dem Ombudsmann können sich Kunden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wenden, wenn sie ihren Anspruch beim Versicherer erfolglos geltend gemacht haben. Wichtig: Die Bafin prüft nur, ob der Versicherer gegen verbindliche gesetzliche Vorgaben oder maßgebliche Urteile (etwa des Bundesgerichtshofs) verstoßen hat. Die Bafin ist aber keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Trotzdem kann eine Beschwerde bei der Bafin dazu führen, dass das Unternehmen einlenkt. Versicherte müssen allerdings damit rechnen, dass sie erst nach durchschnittlich acht Wochen eine Antwort erhalten. Außerdem müssen sie bedenken: Der Ombudsmann schlichtet nicht, wenn die Fälle bereits bei der Bafin gemeldet sind. Mehr Informationen auf der Internetseite der Bafin.
Letzte Chance Gerichtsverfahren
Sind Versicherungskunden mit dem Schlichtungsvorschlag des Versicherungsombudsmanns oder der Mitteilung der Bafin nicht einverstanden, können sie ihren Versicherer verklagen. Die Fristen für die Verjährung eines Anspruchs sind durch das oft mehrere Monate dauernde Ombudsmann-Verfahren gehemmt. Umgekehrt mischt sich der Ombudsmann in laufende Gerichtsverfahren nicht mehr ein.
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Sie haben Recht das man die Versicherung auf jemand jüngeres Übertragen kann,
es geht auch einfacher: Gute Unternehmen bieten "Pauschaltarife" an, da sollte man sich mit dem Makler/Vertreter seines Vertrauens zusammen setzten, Nicht mit der VZ ! Die Kollegen haften auch für Ihre Beratung. Was die Prämie/den Beitrag wirklich hoch jagt ist der Nutzer, nicht der VN und da gehts ums Geburtsjahr.
Zu mir : bin Mehrfachvertreter sowie Einfirmenvertreter
Zur Haftpflichtversicherung und Schäden durch Kinder sollte m.E. unbedingt darauf geachtet werden, dass duese nicht den Passus „sofern keine andere Versicherung eintritt“. Unser Sohn hat mal ein Auto leicht zerkratzt (3 Jahre alt), das vollkaskoversichert war und somit hat die immer so gut getestete Huk (mit grünen Haken in den Testberichten bei Schäden durch Deliktunfähigkeit) nicht gezahlt. Haben dann die Haftpflicht gewechselt zu einer ohne dieser Einschränkung…
@1851135769: Vielen Dank für Ihre Ergänzungen, die wir an die Redaktion weiterleiten. Zu den hohen KFZ-Prämien Älterer berichteten wir in Finanztest und gaben dort auch Spartipps
https://www.test.de/Autoversicherung-wie-aeltere-Fahrer-zur-Kasse-gebeten-werden-4964853-0/
Im Rentenalter: Prüfen, wechseln, sparen Jährlich die Autoversicherung prüfen
Ein großes Einsparpotenzial für ältere Autofahrer bzw.
KfZ-Versicherungsnehmer habe ich in Ihrem Artikel vermisst.
Auch wenn ihre Kunden bis zum Rentenalter unfallfrei unterwegs waren, erhöhen die Versicherer die Beiträge ab einem bestimmten Alter nicht unwesentlich.
Begründung ist nicht die Zahl der Unfälle, sondern die Höhe der Schäden.
Mein Tipp: Den Versicherungsvertrag auf ein Kind (beim selben
Versicherer) übertragen. Das spart altersbedingt einen gehörigen Batzen Euros. PkW und Brief bleiben wie bisher beim Senior, auch die Abbuchung kann wie bisher vom Konto des Halters erfolgen. Nur die Jahresrechnung läuft beim Junior ein. Der wiederum hat keinerlei Nachteile.
@cyperuser: Der Wegfall der Beitragsreduzierung aufgrund der Beitragsverrechnung mit angefallen Überschüssen stellt kein Recht zur außerordentlichen Kündigung dar.