Ob Oma, Opa oder Au-pair: Das Finanzamt berücksichtigt nachgewiesene Aufwendungen für die Betreuung eines Schulkinds. Auch Privatschulkosten sind absetzbar.
Zuschuss zur Kinderbetreuung
Eltern können für jedes Kind unter 14 Jahren bis zu 6 000 Euro Betreuungskosten jährlich beim Finanzamt geltend machen – und zwar unabhängig von ihrer beruflichen Situation. Von ihren Kosten berücksichtigt das Finanzamt 80 Prozent als Sonderausgaben, maximal 4 800 Euro im Jahr. Besucht das Kind nach Schulschluss zum Beispiel den Hort oder die Übermittagsbetreuung, können die Eltern die Ausgaben dafür absetzen. Es zählen allerdings nur Ausgaben für die Betreuung, nicht für die Verpflegung des Kindes.
Auch wenn Eltern eine Kinderfrau oder ein Au-Pair beschäftigen, ist eine Steuerersparnis möglich. Wer ein Au-Pair engagiert, kann im Vertrag klar festlegen, wie viel Zeit und welcher Umfang des Entgelts auf Kinderbetreuung entfällt. Diesen Teil können Eltern absetzen, sofern sie ihn auch überwiesen haben (Finanzgericht Köln, Az. 15 K 2882/13). Ohne klare Vereinbarung akzeptiert das Finanzamt es, wenn geschätzt 50 Prozent des Aufwands für die Beaufsichtigung veranschlagt werden. Eltern können dann prüfen, ob für die andere Hälfte der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen infrage kommt.
Auch Oma, Opa und Tante brauchen Belege
Springen die Großeltern oder zum Beispiel die Tante bei der Kinderbetreuung ein und bezahlen Eltern sie dafür, lassen sich diese Ausgaben ebenfalls beim Finanzamt abrechnen. Damit sie einen Steuervorteil bringen, ist eine Voraussetzung, dass die betreuenden Angehörigen nicht dauerhaft mit im selben Haushalt leben. Wichtig ist zudem, dass mit den Verwandten ein Vertrag wie unter Fremden geschlossen wurde, in dem zum Beispiel der Umfang der Unterstützung und die Bezahlung geregelt sind. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Erstatten Eltern den Verwandten Fahrtkosten, wenn diese zum Beispiel die Kinder von der Schule abholen und nach Hause bringen, können sie dafür pauschal 30 Cent pro Kilometer geltend machen.
Kosten für Privatschulen
Zahlen Eltern Schulgeld an eine Privatschule, können sie für jedes Kind 30 Prozent der Kosten absetzen, maximal 5 000 Euro im Jahr pro Kind. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, etwa in einem Internat oder für ein Mittagessen in der Schule, bringen allerdings keinen Steuervorteil.
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- Wie viele Hausaufgaben sind erlaubt? Darf die Schule Handys einkassieren? Droht Schulschwänzern ein Bußgeld? test.de gibt Antworten auf typische Fragen zum Schulrecht.
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- Die Stiftung Warentest hat Schulbedarf auf Schadstoffe geprüft: Textmarker, Tintenroller, Tinten. Viele sind stark belastet, wir fanden aber auch empfehlenswerte.
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- Über eine Million Unfälle von Kindern zählt die gesetzliche Unfallversicherung pro Jahr. Wichtig ist, jeden Unfall in Kita, Schule oder auf dem Weg dorthin zu melden.
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Danke für den informativen Beitrag.
Er hat uns geholfen. Die Motorik zu fördern ist sehr wichtig und darf niemals unterschätzt werden. Es gibt viele Varianten, die Kinder hier zu unterstützen.
Mit den geeigneten Spielzeugen und Fördermaßnahmen kann man gezielt auf die "Problembereichen" des Kindes eingehen und so eine Förderung aktiv eingehen. Ein sehr toller Beitrag, der passt, haben wir auch hier gefunden
https://www.liebeserklaerung-an-mein-kind.de/motorische-entwicklung-tabelle/
Liebe Grüße, Laura und Sean
@Pat83: Nicht alle Kinder entwickeln sich im gleichen Tempo. In allen Bundesländern gibt es deshalb die Einschulungsuntersuchung. Durch diese Untersuchung soll vor allem festgestellt werden, ob ein Kind in irgendeinem Bereich besondere Förderung und Unterstützung benötigt. Ziel ist es, jedem Kind die schulischen Bedingungen zu ermöglichen, die es braucht, um erfolgreich lernen zu können. Auch die Frage, ob für das Kind eine Rückstellung die beste Lösung sein könnte, wird dabei geklärt. Warten Sie aber nicht bis zur Einschulungsuntersuchung. Sie sollten schon jetzt unbedingt die von den Krankenkassen empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen in der Kinderarztpraxis wahrnehmen, damit die Entwicklung beobachtet und Förderbedarf schon frühzeitig erkannt werden kann. Wie gesagt, nicht alle Kinder entwickeln sich im gleichen Tempo. Kinderärztinnen und -ärzte haben große Erfahrung in der Frage, ob eine altersgemäße Entwicklung vorliegt und welche Unterstützung für das Kind ggf. nötig ist. (PH)
Hallo ich Mama von 2 Kindern (8 J. & 3 J.), ich habe am 22. August 2015 einen Sohn geboren. Der ist zu Früh auf die Welt geholt worden aus Gesundheitlichen Gründen. Sein eigendlicher Geburtstermin war 31. Oktober. Bis jetzt( jetzt 3 Jahre alt) hat er noch nicht das aufgeholt, was die anderen Kinder schon können( Sprache, Motorik). Ein Narkosearzt ( im Juni 2018) hat ihn von der Entwicklung auf fast 2 Jahre geschätzt ( von seiner Anatomie, vom Verhalten und was er kann). Mein Kind konnte sich nicht drehen mit 9 Monaten, er konnte nicht sitzen, noch keinen Brei essen, er hat erst mit 20 Monaten nach Physiotherpie sitzen und laufen gelernt. Ich bin jetzt am Überlegen wann mein Kind dann eingeschult. Da er ja dann ein Muss Kind ist. Hat jemand auch ein Frühchen das eingeschult wurde oder muss? Würde mich freuen, wenn jemand mir antworten würde.
Zitat: "Die Eltern haben zumeist keinen Einfluss darauf, welcher Lehrer ihr Kind unterrichtet."
Das ist an staatlichen Schulen korrekt. Aber wenn man sich diesen - korrekten - Satz einmal auf der Zunge zergehen lässt, sollten sich eigentlich alle Haare sträuben. Bildung in den ersten beiden Lebensjahrzehnten ist zweifelsohne entscheidend wichtig und entscheidend wichtig vor allem für das spätere eigenständige Leben des Kindes. Und gerade in dieser wichtigen Zeit haben Eltern keinen Einfluss darauf, wer ihr Kind unterrichtet?
Das stimmt bei staatlichen Schulen wie gesagt. Aber eigentlich sollte doch allen verantwortungsbewussten Eltern bei diesem Gedanken sich das Nackenhaar sträuben.
@yxcvbn111: In Nordrhein-Westfalen haben alle Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren das Recht und auch die Pflicht, eine Schule zu besuchen. Die Schulpflicht erstreckt sich also auch über die Sekundarstufe II. Hier besteht weiterhin Schulpflicht entweder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung (Betrieb und Berufsschule), der gymnasialen Oberstufe oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Ähnliche Regelungen finden sich auch in den Schulgesetzen anderer Bundesländer.
Das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen verankert in § 34 ausdrücklich auch eine Schulpflicht für minderjährige Flüchtlinge. Nach dem Schulgesetz besteht die Schulpflicht für jedes Kind, somit auch für die Kinder von Asylsuchenden. Diese Pflicht (und das Recht auf Schule) besteht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. (PH)
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf