
Einschulung. Für Kinder und Eltern beginnt ein neuer Lebensabschnitt. © Getty Images / Matthias Tunger Photodesign
Wie viele Hausaufgaben sind erlaubt? Darf die Schule Handys einkassieren? Droht Schulschwänzern ein Bußgeld? test.de gibt Antworten auf typische Fragen zum Schulrecht.
Was geht und was nicht?
Eigentlich meint jeder zu wissen, was in der Schule erlaubt ist und was nicht. Doch oft steckt die Tücke im Detail, wenn es um die Rechte und Pflichten von Schülerinnen, Schülern und deren Eltern sowie von Lehrerinnen und Lehrern geht. Viele schulrechtliche Dinge regelt jedes Bundesland selbst. Doch es lassen sich auch Gemeinsamkeiten ausmachen. Hier beantworten wir wichtige Fragen zum Schulrecht, damit Konflikte gar nicht erst aufkommen.
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Alle Fragen im Überblick
- Können Schüler Corona-Schnelltests oder eine Maskenpflicht ablehnen?
- Dürfen Schulen Smartphones verbieten?
- Sind Videoaufnahmen im Unterricht erlaubt?
- Dürfen Schülerinnen an den Fridays-for-Future-Demos teilnehmen?
- Können Eltern im Unterricht hospitieren?
- Wie viele Hausaufgaben sind gestattet?
- Wie viele Klassenarbeiten dürfen pro Woche geschrieben werden?
- Müssen Schulschwänzer ein Bußgeld zahlen?
- Dürfen Lehrer Noten laut vorlesen?
- Ist es Lehrern gestattet, in Schultaschen nach Spickzetteln zu suchen?
- Wie informieren sich Eltern am besten über die geltenden Regelungen?
Ihre Fragen, unsere Antworten
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Können Schüler Corona-Schnelltests oder eine Maskenpflicht ablehnen?
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Das dürfte schwer werden, wie mehrere Urteile zeigen, die diese Maßnahmen als verhältnismäßig eingestuft haben. Das Berliner Verwaltungsgericht wies zum Beispiel mehrere Eilanträge gegen verpflichtende Corona-Tests vor dem Präsenzunterricht ab (Az. VG 3 L 124/21 und VG 3 L 163/21). Die Pflicht zum Schnelltest stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schülerinnen und Schüler dar; denn sie verfolge den legitimen Zweck, die Virusausbreitung einzudämmen und so die Belastung für das Gesundheitssystem zu reduzieren.
Ähnlich argumentierte das Verwaltungsgericht Würzburg. Es wies die Eilanträge eines Geschwisterpärchens ab, das sich von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen wollte (Az. W 8 E 21.546 und W 8 E 21.548).
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Schulen in der aktuellen Situation einen Hygieneplan aufstellen müssen. Die zuständigen Landesbehörden haben dazu einen Rahmen- oder Musterhygieneplan veröffentlicht.
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Dürfen Schulen Smartphones verbieten?
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Die Handynutzung während der Schulzeit darf eingeschränkt oder verboten werden. Schulen können den Kindern aber nicht generell verbieten, Handys mitzubringen.
Bayern ist das einzige Bundesland, das die Handynutzung im Schulgesetz regelt. Die Geräte müssen auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet sein, sofern sie nicht zu Unterrichtszwecken genutzt werden. „Bei Zuwiderhandlung kann ... es vorübergehend einbehalten werden“, steht in Paragraf 56 des Bayerischen Schulgesetzes.
Sehr viele Schulen haben die Nutzung in der Schulordnung geregelt und auch, was bei Verstößen passiert. Teilweise können Lehrerinnen und Lehrer das Smartphone einkassieren, meist aber nur bis zum Ende des Schultags. Einige Schulordnungen sehen vor, dass nicht der Schüler oder die Schülerin, sondern deren Eltern das konfiszierte Handy persönlich abholen müssen.
Zur Frage, wie lange ein Gerät eingezogen werden darf, traf das Verwaltungsgericht Berlin 2017 ein Entscheidung: Ein Lehrer hatte einem Neuntklässler das Handy an einem Freitag abgenommen, weil dieser es unter der Bank heimlich benutzt hatte. Laut Schulordnung kann das Gerät nur von den Eltern abgeholt werden. Weil die Eltern dies so kurzfristig an einem Freitag nicht geschafft haben, lag es übers Wochenende in der Schule.
Darin sahen die Eltern eine rechtswidrige Maßnahme und klagten. Doch das Verwaltungsgericht gab der Schule Recht: Dass der Schüler ohne sein Handy nach der Schule für seine Eltern „plötzlich unerreichbar“ war, stelle keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (Verwaltungsgericht Berlin, Az. 3 K 797.15).
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Sind Videoaufnahmen im Unterricht erlaubt?
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Auf keinen Fall sollten Schüler während des Unterrichts heimlich Videos und Fotos von Mitschülern oder Lehrern machen.
Zwei Berliner Schüler einer zehnten Klasse wurden im Jahr 2019 für neun Tage vom Unterricht suspendiert, weil sie während der Schulstunden heimlich Videos und Fotos von Lehrern angefertigt und an eine dritte Person weitergeleitet hatten, die diese auf einer öffentlichen Instagram-Seite verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hatte.
Die Suspendierung sei rechtens, so das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19). Nach Ansicht des Gerichts durften die beiden Jugendlichen suspendiert werden, obwohl sie nur die Aufnahmen gemacht und weitergeleitet, das Material aber selbst nicht öffentlich gemacht hatten.
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Dürfen Schülerinnen an den Fridays-for-Future-Demos teilnehmen?
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Grundsätzlich dürfen Schülerinnen und Schüler demonstrieren, allerdings nur in der unterrichtsfreien Zeit. Denn die Teilnahme an Demonstrationen – auch wenn das Thema noch so wichtig ist – rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht.
Die Fridays-for-Future-Demonstrationen gegen den Klimawandel fanden während der Schulzeit statt. In Ausnahmefällen ist eine Beurlaubung von der Schule möglich. Dafür ist meist die Schulleitung zuständig. Gibt sie kein grünes Licht, verletzen die Jugendlichen durch unentschuldigtes Fehlen ihre Schulpflicht. Dies lässt sich nicht mit dem Demonstrationsrecht entschuldigen. Unentschuldigte Fehlstunden können zum Beispiel im Zeugnis genannt werden.
Fridays for Future gibt auf seiner Internetseite den Tipp, die Schulleitung davon zu überzeugen, die Teilnahme an der Demonstration als Schulveranstaltung und somit als Exkursion einzustufen.
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Können Eltern im Unterricht hospitieren?
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Einige Landesschulgesetze und Grundschulverordnungen regeln die Hospitation von Eltern. Im Schulgesetz von Schleswig-Holstein etwa steht im Paragraf 11: „Eltern soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen.“
Warum Eltern hospitieren möchten, ist unerheblich. Sie sollten aber vorab mit dem Lehrer oder der Lehrerin sprechen und einen Termin vereinbaren. Manche Bundesländer nennen hierfür Fristen. In der Grundschulverordnung von Rheinland-Pfalz steht zum Beispiel: „Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrkraft mindestens drei Unterrichtstage vorher ab.“
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Wie viele Hausaufgaben sind gestattet?
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Grundsätzlich sollten die Anforderungen und Belastungen der Schülerinnen und Schüler durch Hausaufgaben altersgemäß und zumutbar sein. So ähnlich formulieren es viele Bundesländer. Einige, wie etwa Niedersachsen (siehe PDF auf der hier verlinkten Webseite), regeln zusätzlich per Verordnung den zeitlichen Umfang: In der Grundschule dürfen die Hausaufgaben nicht länger als 30 Minuten pro Schultag dauern, in den Klassen fünf bis zehn 60 Minuten. In Bayern gilt: Grundschülern sind höchstens 60 Minuten zumutbar. In Hamburg entscheidet die Schulkonferenz.
Übrigens: Hausaufgaben dürfen in einigen Bundesländern nicht benotet werden. Lehrer dürfen nur objektiv erbrachte Leistungen benoten, die Schüler im Unterricht oder in Klassenarbeiten erbringen. Dies gilt etwa in Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen. Erlaubt wäre es hier aber, die aufgegebenen Aufgaben in der folgenden Unterrichtsstunde im Test abzufragen und zu benoten. Außerdem ist es möglich, die nicht erfolgte oder verspätete Abgabe von Hausaufgaben in die Mitarbeitsnote einfließen zu lassen.
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Wie viele Klassenarbeiten dürfen pro Woche geschrieben werden?
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Das hängt von der Schulform und vom Bundesland ab. In fast allen Schulgesetzen steht, dass sich die Arbeiten gleichmäßig über das Jahr verteilen sollten. In Brandenburg und Nordrhein-Westfalen gilt zum Beispiel bis zur zehnten Klasse: nicht mehr als eine Klassenarbeit am Tag und höchstens zwei pro Woche, in Sachsen-Anhalt und Hessen sind es drei.
In Baden-Württemberg gibt es eine Sonderregelung. Hier dürfen in den 3. und 4. Klassen direkt nach den Ferien und nach Sonn- und Feiertagen keine Klassenarbeiten geschrieben werden.
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Müssen Schulschwänzer ein Bußgeld zahlen?
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Die Eltern müssen bei minderjährigen Kindern dafür sorgen, dass sie ihrer Schulpflicht nachkommen und am Unterricht oder an Schulveranstaltungen teilnehmen. Eine Verletzung der Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Dies kommt aber eher selten vor.
In Mecklenburg-Vorpommern haben im Schuljahr 2017/2018 beispielsweise 1 757 Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen mehr als fünf Tage unentschuldigt gefehlt – Bußgelder wurden aber nur in 17 Fällen verhängt.
Eltern drohen vor allem dann Sanktionen, wenn sie nicht mit den Lehrkräften, der Schulleitung oder Sozialarbeitern zusammenarbeiten. Denn vor dem Bußgeldbescheid kommen normalerweise Hilfsangebote von der Schule.
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Dürfen Lehrer Noten laut vorlesen?
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Nein, eine Lehrkraft darf keine personalisierten Noten ohne Zustimmung der Betroffenen laut vor der Klasse vorlesen. Das wäre ein Verstoß gegen den Datenschutz.
Erlaubt ist allerdings ein anonymer Notenspiegel, der aufzeigt, wie häufig welche Noten in einer Klassenarbeit vorgekommen sind. In einigen Bundesländern sind solche Notenspiegel ab einer bestimmten Klassenstufe verpflichtend, etwa in Berlin ab Jahrgang fünf.
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Ist es Lehrern gestattet, in Schultaschen nach Spickzetteln zu suchen?
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Nein, ein Lehrer darf die Schultasche eines Schülers oder einer Schülerin nicht durchsuchen. Das ist der Polizei vorbehalten. Er darf aber dazu auffordern, die Tasche auszuschütten. Kommt der Schüler oder die Schülerin dem nicht nach, könnte die Lehrkraft bei einem Verdacht auf eine Straftat wie etwa Drogen- oder Waffenbesitz die Polizei hinzuziehen.
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Wie informieren sich Eltern am besten über die geltenden Regelungen?
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Ein Blick in die Haus- und Schulordnung oder gesetzliche Regelungen hilft. Vieles ist in Verordnungen der Bundesländer geregelt. Am besten geben die Eltern die Schulform, das Wort „Verordnung“ und das Bundesland in eine Internetsuchmaschine ein.
Tipp: Bei drohenden Konflikten sollten Eltern am besten immer zuerst mit der Lehrkraft sprechen.
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