FAQ Kinder­betreuung Alles rund um Kita, Betreuung, Tages­mutter

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FAQ Kinder­betreuung - Alles rund um Kita, Betreuung, Tages­mutter

Kita­platz. Mancher­orts eine echte Mangelware. Eltern sind auf eine gute Betreuung ihrer Kinder angewiesen. © Getty Images / Westend61

Gut, wenn das Kind gut versorgt ist in der Kita oder bei einer Tages­mutter. Wir geben Antworten rund um Antrag, Förderung und Platz­anspruch und bieten einen Muster­brief.

Antworten auf Ihre Fragen

Wo bekomme ich Beratung rund um Kita und Kinder­betreuung? Worauf sollte ich unbe­dingt achten?

Der Träger der Jugend­hilfe informiert Sie über die pädagogischen Konzepte der örtlichen Betreuungs­angebote, damit Sie die passende Einrichtung finden. Lassen Sie sich beraten. Im Antrag geben Sie dann Ihre Favoriten an. Kümmern Sie sich früh­zeitig. Sobald klar ist, dass Ihr Kind zukünftig Betreuung benötigt, sollten Sie einen Platz beantragen – auch wenn noch kein Anspruch besteht. So hat das Jugend­amt genügend Zeit, um den Bedarf zu planen. Achtung: Manche Träger setzen Antrags­fristen fest. Und schließ­lich: Planen Sie die Kosten ein. Ob und in welcher Höhe Sie sich an den Kosten beteiligen müssen, hängt von Land, Kommune und Träger sowie Ihrem Einkommen ab. Die Verpflegung Ihres Kindes zahlen Sie immer selbst.

Kinder ab einem Jahr haben einen Rechts­anspruch auf Betreuung. Warum erhalte ich trotzdem nicht umge­hend einen Platz?

Ob berufs­tätig oder nicht: Kinder­betreuung in einer Kinder­tages­einrichtung (Kita) oder durch eine Tages­mutter entlastet Eltern. Kinder ab einem Jahr haben einen Rechts­anspruch auf Betreuung. Doch das garan­tiert nicht, dass Eltern auch einen Platz für ihr Kind bekommen. Trotz des Ausbaus der Betreuungs­angebote stehen in manchen Regionen nicht genügend Plätze für alle anspruchs­berechtigten Kinder zur Verfügung.

Ich möchte arbeiten. Kann mein Kind einen Kita­platz erhalten?

Das hängt vom Alter Ihres Kindes ab: Ist Ihr Kind jünger als ein Jahr, hat es einen Betreuungs­anspruch, wenn Sie berufs­tätig, in Ausbildung oder arbeits­suchend sind. Gleiches gilt, wenn Ihre Familien­situation eine Betreuung notwendig macht, etwa weil ein Eltern­teil krank ist und sich nicht ausreichend um das Kind kümmern kann. Ab dem ersten Geburts­tag hat Ihr Kind bis zum Schul­eintritt grund­sätzlich Anspruch auf Betreuung in einer Tages­pflege oder einer Kita. Das gilt seit 2013. Der Anspruch setzt jeweils keine Berufs­tätig­keit Ihrer­seits voraus.

Wie unterscheiden sich Tages­einrichtungen von Tages­pflege?

Beide Betreuungs­konzepte sollen die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwick­lung der Kinder positiv beein­flussen. Erzieher setzen den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungs­auftrag um. In Tages­einrichtungen werden Kinder halb- oder ganz­tägig betreut und gefördert. In der Tages­pflege werden Kinder in kleinen Gruppen von einer festen Bezugs­person beaufsichtigt. Das ist eine Tages­mutter oder ein Tages­vater. Diese Betreuungs­art ist individuell gestalt­bar, familien­ähnlich und flexibel.

Wie viel Zeit kann mein Kind in der Betreuung verbringen?

Ihr Kind wird in jedem Fall mindestens 20 Stunden in der Woche betreut. Das ist das ­Rege­langebot. Darüber hinaus kann der Anspruch aber auch eine ganz­tägige Betreuung umfassen, etwa wenn Sie berufs­tätig oder in Ausbildung oder Studium sind.

Wie viel kostet mich der Betreuungs­platz für mein Kind?

Die Höhe der Kita­gebühren hängt vom Wohn­ort ab. Jedes Bundes­land und jede Kommune regelt das selbst. In Berlin zahlen Eltern bis auf die Verpflegungs­kosten nichts, andern­orts werden mehrere Hundert Euro fällig. Laut einer aktuellen Studie des Instituts der Deutschen Wirt­schaft in Köln liegt die Spanne deutsch­land­weit zwischen 0 und 630 Euro im Monat für ein Kind im Alter von andert­halb Jahren. Über die genauen Kosten für einen Platz in der örtlichen Kita entscheiden Kommune und Träger. Die Höhe des Beitrags hängt meist von mehreren Faktoren ab: vom Jahres­einkommen der Eltern, vom Alter des Kindes, der Betreuungs­zeit und davon, ob es Geschwisterkinder gibt. Bei Gering­verdienern über­nimmt häufig das Jugend­amt auf Antrag die Kosten. Für Familien, die einen Kinder­zuschlag oder Wohn­geld erhalten, ist der Betreuungs­platz kostenlos.

Neben den Gebühren müssen Eltern meist das Essen für die Kleinen bezahlen. Unter Umständen kommen noch weitere Kosten dazu, etwa für Bastelmaterialien. Private Kitas sind in der Regel teurer.

An wen wende ich mich, wenn ich einen Betreuungs­platz benötige?

Verantwort­lich für ein bedarfs­gerechtes Angebot an Kitaplätzen und Tages­müttern sind die Träger der öffent­lichen Jugend­hilfe. In der Regel sind das die örtlichen Jugend­ämter. Hier stellen Sie auch den Antrag auf einen Platz. Im Zweifel kann die Kommune Ihnen mitteilen, wer Ihr Ansprech­partner ist.

Muss ich selbst eine Kita suchen? Was ist der Kita-Gutschein?

Ein bundes­weit gültiges Anmelde­verfahren für Kinder­betreuung gibt es nicht. Einige Kommunen, Land­kreise und Kitaanbieter haben zentrale Vormerk­systeme, meist eine Daten­bank im Internet, in die Eltern ihren Bedarf und ihre Wunsch­kitas eintragen können. Die Träger vermitteln dann auf Antrag einen Platz entsprechend der verfügbaren Kapazitäten in ihren Einrichtungen. Im Antrag geben Sie an, welche Betreuungs­art und Einrichtung Sie favorisieren. Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Kita oder Tages­mutter kann nur entsprochen werden, wenn das Platz­angebot ausreicht. In einigen Ländern gibt es den Kita-Gutschein: Den erhalten Sie, wenn Ihrem Kind nach Prüfung des Antrags Betreuung zusteht. Eine freie Kita müssen Sie dann selbst suchen.

Was muss ich beachten, wenn ich eine Betreuung beantrage?

Anspruchs­inhaber ist das Kind. Als Eltern stellen Sie den Antrag in dessen Namen, möglichst schriftlich. Nutzen Sie unseren Musterantrag Betreuung. Im Schreiben teilen Sie dem Jugend­amt mit, welche Leistung (Kita oder ­Tages­pflege) Sie ab wann und in welchem Umfang benötigen. Stellen Sie den Antrag vor dem ersten Geburts­tag Ihres Kindes, sollten Sie ihn nach Voll­endung des ersten Lebens­jahres erneuern, da der Anspruch erst dann entsteht. Melden Sie Ihr Interesse an einem Platz gleich­zeitig bei allen infrage kommenden Betreuungs­einrichtungen an und lassen Sie sich wenn nötig auf eine Warteliste setzen.

Muss ich jedes Angebot annehmen, das der Träger mir macht?

Einen Platz kann man, ohne den Betreuungs­anspruch zu verlieren, nur ablehnen, wenn er unzu­mutbar ist. Was unzu­mutbar ist, hängt vom Einzel­fall ab und wird zum Teil erst vor Gericht geklärt. Bisher geur­teilt wurde zum Beispiel, dass man einen Betreuungs­platz im Nach­bar­ort akzeptieren muss, wenn er in „angemessener Entfernung“ liegt. Zulässig sind bis zu 25 Minuten Fahrt­zeit. In Städten kann man die Fahrt­zeit mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln als Richt­schnur nehmen, auf dem Land eher die mit dem Auto.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf einen Kita­platz abge­lehnt wird?

Sind beispiels­weise nicht genügend Plätze zum gewünschten Zeit­punkt oder in der bevor­zugten Betreuungs­form verfügbar, wird Ihr Antrag abge­lehnt oder nur mit Änderungen bewil­ligt. In solchen Fällen können Sie inner­halb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, Wider­spruch einlegen. Wird dieser auch abge­lehnt, können Sie klagen. In einigen Bundes­ländern müssen Sie sofort Klage erheben. Was für Sie gilt, steht in der Rechts­behelfs­belehrung Ihres Bescheids. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Wider­spruchs- oder Klagefrist auf ein Jahr.

Ziel von Wider­spruch oder Klage ist es, dass der Träger der Jugend­hilfe Ihnen inner­halb einer von Ihnen gesetzten Frist einen Platz zuweist oder einen neu schafft – etwa indem er Gruppen vergrößern lässt oder Betreuung in einer weiter entfernten Einrichtung anbietet. Allerdings dauert es in der Regel bei solchen Verfahren Monate oder Jahre, bis eine Entscheidung fällt. Wird die Zeit bis zum geplanten Besuch knapp, kann deshalb vor dem zuständigen Verwaltungs­gericht auch ein Eilantrag gestellt werden. Richter entscheiden hier meist inner­halb weniger Wochen.

Klagen können Sie übrigens auch, wenn das zuständige Jugend­amt nicht inner­halb von drei Monaten nach Ihrer Bedarfs­meldung reagiert.

Der Betreuungs­platz für mein Kind wurde nicht recht­zeitig bewil­ligt. Darf ich eine Privatkita suchen oder muss ich zu Hause bleiben?

Sie dürfen eine alternative Betreuung organisieren. Wenn Ihnen deshalb höhere Kosten entstehen oder Sie Verdienst­ausfall haben, können Sie die Erstattung der Mehr­kosten durch das Jugend­amt einklagen.

Ich habe einen Betreuungs­platz ergattern können. Worauf muss ich beim Abschluss des Betreuungs­vertrags achten?

Den Vertrag für die Betreuung schließen Sie mit der Kinder­tages­einrichtung. Darin wird fest­gehalten, was für das Betreuungs­verhältnis wichtig ist, etwa ob es sich um einen Ganz­tags- oder Halb­tags­platz handelt, die tägliche Dauer der Betreuung, wer das Kind abholen darf, in welchem Fall der Vertrag gekündigt werden kann und auch die Höhe der Eltern­beiträge, die sich meist aus den Gebühren für den Platz und dem Geld fürs Essen ergeben.

Darf die Kita mir kündigen?

Eine private Kinder­tages­stätte darf den Betreuungs­vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Das hat das Land­gericht Koblenz entschieden (Az. 3 O 37/22). In dem konkreten Fall hatten sich Kita und die Eltern dreier Kinder zerstritten. Die Kinder hatten andere durch Schläge, Tritte, Bisse und Sprüche wie „Halts Maul“ und „Ich bring dich um“ terrorisiert. Ein erzwungener Wechsel sei zwar eine erhebliche Belastung für die Kleinen, aber Kitas hätten ein Interesse und das Recht, die Betreuung durch die Auswahl der Kinder nach ihren Vorstel­lungen zu gestalten, so das Gericht.

Kann ich Betreuungs­kosten im Rahmen meiner Steuererklärung absetzen?

Ja. Kosten für die Unterbringung des Kindes in der Kita oder bei der Tages­mutter können Sie als Sonder­ausgaben von Ihrer Steuer absetzen. Das Finanz­amt erkennt zwei Drittel der anfallenden Kosten an – maximal 4 000 Euro pro Kind und Jahr. Nicht abzieh­bar sind die Kosten für Verpflegung und Trans­port des Kindes zur Kita. Betreuen Oma, Opa oder Tante das Kind gegen Bezahlung, können Sie die Kosten ebenfalls absetzen. Wichtig ist, dass ein Arbeits­vertrag geschlossen und der Lohn über­wiesen wird. Das betreuende Familien­mitglied darf nicht mit im Haushalt leben. Zahlen Sie für die Betreuung durch Angehörige kein Geld, können Sie Fahrt­kosten gegen eine einfache Quittung erstatten und beim Fiskus abrechnen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 20.07.2020 um 11:55 Uhr
Betreuungskosten- Sonderausgaben

@mandy111: Die Steuerregeln gelten unverändert, Sie können also nach wie vor eine einfache Quittung gegen Barzahlung einreichen. Die Fahrkosten werden wie alle anderen Betreuungskosten zu 2/3 anerkannt, und zwar im Rahmen des Höchstbetrages von 4 000 Euro je Kind und Jahr. Wenn das nicht anerkannt wird, legen Sie Einspruch ein. Wichtig ist, dass mit dem Familienmitglied für die Betreuung ein Arbeitsvertrag geschlossen und der Lohn überwiesen wird. Das betreuende Familienmitglied darf nicht mit im Haushalt leben. (PH)

Mandy111 am 12.07.2020 um 13:02 Uhr
Betreuungskosten- Sonderausgaben

Hallo liebes Test Team, gilt das immer noch, dass man bei Fahrtkostenerstattung eine einfache Quittung und Bargeld verwenden darf für die Steuererklärung? Und werden davon auch nur zwei Drittel davon anerkannt, wie bei den Betreuungskosten selbst?
Auf was müßten wir achten, wenn für die zeitweise Betreuung einen ( nicht mit selben Wohnsitz lebenden) Familienangehörigen bezahlen würden? Braucht das ein richtiges Arbeitsverhältnis mit Anmeldung etc? Wo müßte das gemeldet werden?
Danke für Ihre Antwort! Freundliche Grüße

Profilbild Stiftung_Warentest am 16.06.2020 um 12:15 Uhr
Tagespflege - Urlaubsvertretung

@tschiseb: Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir haben zu den Details der Voraussetzungen des § 23 SGB VIII noch nicht berichtet. Gern leite ich das als Anregung im Hause weiter.
Im Handbuch Kindertagspflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Familie finden Sie auf Seite 20 f dazu eine kurze Ausführung für das Land Hamburg: www.handbuch-kindertagespflege.de/fileadmin/Dokumente/Kapitel_1/handbuch_kindertagespflege_kapitel_1_maerz2020_bf.pdf
Welche Ansprechpartner in den Bundesländern zuständig sind, ist in der Broschüre ebenfalls genannt.
Unter der folgenden kostenfreien Telefonnummer bietet das Bundesministerium eine Beratung zur Kindertagespflege an: 0800 / 201 2013 (maa)

tschiseb am 11.06.2020 um 00:05 Uhr
Tagespflege - Urlaubsvertretung

Hallo,
Für den Fall, dass eine Tagespflegeperson ausfällt, haben Eltern laut § 23 SGB VIII einen Anspruch auf Vertretung, welche das Jugendamt zu gewährleisten hat. Besteht diese Pflicht nur bei plötzlichen, unvorhergesehen Ausfällen oder auch bei geplanten (z.B. Urlaub oder Weiterbildung)?
Grüße

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.04.2019 um 15:23 Uhr
Quittung für Fahrtkosten

@hanbe2310: Ja, Sie können die Fahrkosten für die Großeltern auch in Bar erstatten, wenn diese Ihnen dafür eine Quittung ausstellen. Sollte das Finanzamt das nicht akzeptieren, legen Sie Einspruch ein. Sie können uns dann gern die Einspruchsbegründung des Finanzamtes zusenden, sollte das Amt dann an seiner Ansicht festhalten. (maa)