Alle Kinder, die in Deutschland leben, müssen die Schule besuchen. Positiv ausgedrückt: Schulpflicht ist das Recht eines jeden Kindes auf Schule.
Die Schulpflicht
In der Pflicht sind vor allem der Staat und die Eltern des Kindes. Der Staat muss die erforderlichen Einrichtungen bereitstellen und allen Kindern den Besuch einer Schule ermöglichen. Die Eltern müssen ihr Kind rechtzeitig zum Schulbesuch anmelden. Versäumen sie die Anmeldung, machen sie sich strafbar. Nach der Anmeldung folgt eine ganze Liste weiterer und weit reichender Verpflichtungen: Eltern müssen
- für einen regelmäßigen und pünktlichen Schulbesuch sorgen,
- ihr Kind ordentlich gekleidet und angemessen sauber zur Schule schicken,
- es mit der erforderlichen Schulausrüstung ausstatten,
- ihr Kind anhalten, seine schulischen Aufgaben zu erledigen,
- ihr Kind bei Schulversäumnissen entschuldigen, bei Krankheiten krankmelden,
- und nicht krankheitsbedingte Schulversäumnisse vorher beantragen.
Dauer der Schulpflicht hängt vom Bundesland ab
Wie lang die Schulbesuchspflicht ist, hängt vom Bundesland ab. In Bayern sind beispielsweise neun Jahre Vollzeitunterricht Pflicht, in Berlin und Nordrhein-Westfalen sind es zehn Jahre. Die Anzahl der Schulbesuchsjahre darf hierbei nicht mit der Nummer der besuchten Jahrgangsstufe verwechselt werden. Ein Kind am Ende der achten Klasse, das zwei Mal eine Klasse wiederholt hat, hat in Berlin seine Schulbesuchspflicht erfüllt.
Der Stichtag
Ein Stichtag regelt den Beginn der Schulpflicht. Lange Jahre war dies der 30. Juni. Kinder, die bis zu diesem Termin sechs Jahre alt wurden, mussten nach den Sommerferien desselben Jahres in die Schule. Lag ihr Geburtstag nach diesem Termin, konnten sie nur in Ausnahmefällen, auf besonderen Antrag und nach einer bestandenen Schuleingangsprüfung in die Schule gehen. 1997 beschloss die Kultusministerkonferenz eine zeitliche Ausdehnung der bis dahin geltenden Stichtagsregelungen. Die Bundesländer können seitdem den Stichtag selbst bestimmen. Viele Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht:
Datum |
Bundesland |
30. Juni |
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein |
1. August |
Thüringen |
31. August |
Rheinland-Pfalz |
30. September |
Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Berlin |
Details zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Seite bildungsserver.de.
Kann- und Muss-Kinder
Muss-Kinder sind zum Stichtag bereits sechs Jahre alt und müssen aufgrund der Schulpflicht eingeschult werden. Ihre Eltern können sie nur in Ausnahmefällen ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen lassen. Kann-Kinder werden erst nach dem Stichtag sechs Jahre alt. Sie unterliegen zum Zeitpunkt ihrer Einschulung noch nicht der Schulpflicht. Die Eltern müssen für die vorzeitige Einschulung einen Antrag stellen und die Schulfähigkeit ihrer Kinder überprüfen lassen. Wie Eltern hierbei vorgehen müssen, steht meist auf der Internetseite ihrer zuständigen Schulbehörde.
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- Wie viele Hausaufgaben sind erlaubt? Darf die Schule Handys einkassieren? Droht Schulschwänzern ein Bußgeld? test.de gibt Antworten auf typische Fragen zum Schulrecht.
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- Schüler, deren Angehörige an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf erhöht, sind nicht automatisch vom Präsenzunterricht...
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- Die Stiftung Warentest hat Schulbedarf auf Schadstoffe geprüft: Textmarker, Tintenroller, Tinten. Viele sind stark belastet, wir fanden aber auch empfehlenswerte.
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Danke für den informativen Beitrag.
Er hat uns geholfen. Die Motorik zu fördern ist sehr wichtig und darf niemals unterschätzt werden. Es gibt viele Varianten, die Kinder hier zu unterstützen.
Mit den geeigneten Spielzeugen und Fördermaßnahmen kann man gezielt auf die "Problembereichen" des Kindes eingehen und so eine Förderung aktiv eingehen. Ein sehr toller Beitrag, der passt, haben wir auch hier gefunden
https://www.liebeserklaerung-an-mein-kind.de/motorische-entwicklung-tabelle/
Liebe Grüße, Laura und Sean
@Pat83: Nicht alle Kinder entwickeln sich im gleichen Tempo. In allen Bundesländern gibt es deshalb die Einschulungsuntersuchung. Durch diese Untersuchung soll vor allem festgestellt werden, ob ein Kind in irgendeinem Bereich besondere Förderung und Unterstützung benötigt. Ziel ist es, jedem Kind die schulischen Bedingungen zu ermöglichen, die es braucht, um erfolgreich lernen zu können. Auch die Frage, ob für das Kind eine Rückstellung die beste Lösung sein könnte, wird dabei geklärt. Warten Sie aber nicht bis zur Einschulungsuntersuchung. Sie sollten schon jetzt unbedingt die von den Krankenkassen empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen in der Kinderarztpraxis wahrnehmen, damit die Entwicklung beobachtet und Förderbedarf schon frühzeitig erkannt werden kann. Wie gesagt, nicht alle Kinder entwickeln sich im gleichen Tempo. Kinderärztinnen und -ärzte haben große Erfahrung in der Frage, ob eine altersgemäße Entwicklung vorliegt und welche Unterstützung für das Kind ggf. nötig ist. (PH)
Hallo ich Mama von 2 Kindern (8 J. & 3 J.), ich habe am 22. August 2015 einen Sohn geboren. Der ist zu Früh auf die Welt geholt worden aus Gesundheitlichen Gründen. Sein eigendlicher Geburtstermin war 31. Oktober. Bis jetzt( jetzt 3 Jahre alt) hat er noch nicht das aufgeholt, was die anderen Kinder schon können( Sprache, Motorik). Ein Narkosearzt ( im Juni 2018) hat ihn von der Entwicklung auf fast 2 Jahre geschätzt ( von seiner Anatomie, vom Verhalten und was er kann). Mein Kind konnte sich nicht drehen mit 9 Monaten, er konnte nicht sitzen, noch keinen Brei essen, er hat erst mit 20 Monaten nach Physiotherpie sitzen und laufen gelernt. Ich bin jetzt am Überlegen wann mein Kind dann eingeschult. Da er ja dann ein Muss Kind ist. Hat jemand auch ein Frühchen das eingeschult wurde oder muss? Würde mich freuen, wenn jemand mir antworten würde.
Zitat: "Die Eltern haben zumeist keinen Einfluss darauf, welcher Lehrer ihr Kind unterrichtet."
Das ist an staatlichen Schulen korrekt. Aber wenn man sich diesen - korrekten - Satz einmal auf der Zunge zergehen lässt, sollten sich eigentlich alle Haare sträuben. Bildung in den ersten beiden Lebensjahrzehnten ist zweifelsohne entscheidend wichtig und entscheidend wichtig vor allem für das spätere eigenständige Leben des Kindes. Und gerade in dieser wichtigen Zeit haben Eltern keinen Einfluss darauf, wer ihr Kind unterrichtet?
Das stimmt bei staatlichen Schulen wie gesagt. Aber eigentlich sollte doch allen verantwortungsbewussten Eltern bei diesem Gedanken sich das Nackenhaar sträuben.
@yxcvbn111: In Nordrhein-Westfalen haben alle Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren das Recht und auch die Pflicht, eine Schule zu besuchen. Die Schulpflicht erstreckt sich also auch über die Sekundarstufe II. Hier besteht weiterhin Schulpflicht entweder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung (Betrieb und Berufsschule), der gymnasialen Oberstufe oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Ähnliche Regelungen finden sich auch in den Schulgesetzen anderer Bundesländer.
Das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen verankert in § 34 ausdrücklich auch eine Schulpflicht für minderjährige Flüchtlinge. Nach dem Schulgesetz besteht die Schulpflicht für jedes Kind, somit auch für die Kinder von Asylsuchenden. Diese Pflicht (und das Recht auf Schule) besteht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. (PH)
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf