Sie haben sich entschieden: Ihr Kind soll eingeschult werden. Doch was ist, wenn die von der Schulbehörde vorgesehene Einzugsgrundschule nicht in Frage kommt? Welche Fristen sind bei der Anmeldung zu beachten? Und welche Unterlagen sind zur Anmeldung mitzubringen?
Der Wohnort ist entscheidend
Nach dem Schulgesetz hat jede Grundschule einen Einzugsbereich. Es gilt das Prinzip der Wohnortnähe – auch Schulsprengel genannt. Schüler müssen im Normalfall die Schule ihres Einzugsbereichs besuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Schulsprengel-Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt (Az. 1 BvR 2253/09).
Wann eine Umschulung möglich ist
Viele Eltern möchten aber, dass ihr Kind auf eine andere Schule als die Einzugsgrundschule geht. Aus zwingenden persönlichen Gründen können Eltern dies beantragen. Die Anträge können erfolgreich sein, wenn beispielsweise eine Betreuungserleichterung vorliegt, weil die Eltern eine Arbeitsstelle in der Nähe der bevorzugten Schule nachweisen können, die Oma in der Nähe der Wunschschule wohnt und das Kind nachmittags betreut, oder die Wunschgrundschule eine Nachmittagsbetreuung anbietet und die Einzugsgrundschule nicht. Auch unzumutbare Verkehrsverhältnisse können eine Rolle spielen, oder Geschwisterkinder, die bereits die Wunschgrundschule besuchen. Wichtig ist, dass die Eltern die Gründe genau belegen können.
Anmeldefristen beachten
Jedes Bundesland und teilweise sogar jede Stadt hat andere Anmeldefristen. Meistens erhalten die Eltern von den Schulbehörden einen Brief mit dem Namen der Schule und dem Anmeldezeitraum. Auch wenn das Kind auf eine Privatschule gehen soll, ist die Anmeldung an der Einzugsgrundschule zunächst notwendig. Erst wenn die Eltern die Zusage für einen Platz auf der Privatschule haben, sollten sie die Schulbehörden informieren. Teilweise übernehmen dies auch die Privatschulen.
Diese Unterlagen brauchen Sie
Zur Schulanmeldung müssen Eltern die folgenden Unterlagen mitbringen:
- Personalausweis der anmeldenden Person
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sonstige Personalpapiere Ihres Kindes
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- Wie viele Hausaufgaben sind erlaubt? Darf die Schule Handys einkassieren? Droht Schulschwänzern ein Bußgeld? test.de gibt Antworten auf typische Fragen zum Schulrecht.
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- Schüler, deren Angehörige an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf erhöht, sind nicht automatisch vom Präsenzunterricht...
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- Die Stiftung Warentest hat Schulbedarf auf Schadstoffe geprüft: Textmarker, Tintenroller, Tinten. Viele sind stark belastet, wir fanden aber auch empfehlenswerte.
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Danke für den informativen Beitrag.
Er hat uns geholfen. Die Motorik zu fördern ist sehr wichtig und darf niemals unterschätzt werden. Es gibt viele Varianten, die Kinder hier zu unterstützen.
Mit den geeigneten Spielzeugen und Fördermaßnahmen kann man gezielt auf die "Problembereichen" des Kindes eingehen und so eine Förderung aktiv eingehen. Ein sehr toller Beitrag, der passt, haben wir auch hier gefunden
https://www.liebeserklaerung-an-mein-kind.de/motorische-entwicklung-tabelle/
Liebe Grüße, Laura und Sean
@Pat83: Nicht alle Kinder entwickeln sich im gleichen Tempo. In allen Bundesländern gibt es deshalb die Einschulungsuntersuchung. Durch diese Untersuchung soll vor allem festgestellt werden, ob ein Kind in irgendeinem Bereich besondere Förderung und Unterstützung benötigt. Ziel ist es, jedem Kind die schulischen Bedingungen zu ermöglichen, die es braucht, um erfolgreich lernen zu können. Auch die Frage, ob für das Kind eine Rückstellung die beste Lösung sein könnte, wird dabei geklärt. Warten Sie aber nicht bis zur Einschulungsuntersuchung. Sie sollten schon jetzt unbedingt die von den Krankenkassen empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen in der Kinderarztpraxis wahrnehmen, damit die Entwicklung beobachtet und Förderbedarf schon frühzeitig erkannt werden kann. Wie gesagt, nicht alle Kinder entwickeln sich im gleichen Tempo. Kinderärztinnen und -ärzte haben große Erfahrung in der Frage, ob eine altersgemäße Entwicklung vorliegt und welche Unterstützung für das Kind ggf. nötig ist. (PH)
Hallo ich Mama von 2 Kindern (8 J. & 3 J.), ich habe am 22. August 2015 einen Sohn geboren. Der ist zu Früh auf die Welt geholt worden aus Gesundheitlichen Gründen. Sein eigendlicher Geburtstermin war 31. Oktober. Bis jetzt( jetzt 3 Jahre alt) hat er noch nicht das aufgeholt, was die anderen Kinder schon können( Sprache, Motorik). Ein Narkosearzt ( im Juni 2018) hat ihn von der Entwicklung auf fast 2 Jahre geschätzt ( von seiner Anatomie, vom Verhalten und was er kann). Mein Kind konnte sich nicht drehen mit 9 Monaten, er konnte nicht sitzen, noch keinen Brei essen, er hat erst mit 20 Monaten nach Physiotherpie sitzen und laufen gelernt. Ich bin jetzt am Überlegen wann mein Kind dann eingeschult. Da er ja dann ein Muss Kind ist. Hat jemand auch ein Frühchen das eingeschult wurde oder muss? Würde mich freuen, wenn jemand mir antworten würde.
Zitat: "Die Eltern haben zumeist keinen Einfluss darauf, welcher Lehrer ihr Kind unterrichtet."
Das ist an staatlichen Schulen korrekt. Aber wenn man sich diesen - korrekten - Satz einmal auf der Zunge zergehen lässt, sollten sich eigentlich alle Haare sträuben. Bildung in den ersten beiden Lebensjahrzehnten ist zweifelsohne entscheidend wichtig und entscheidend wichtig vor allem für das spätere eigenständige Leben des Kindes. Und gerade in dieser wichtigen Zeit haben Eltern keinen Einfluss darauf, wer ihr Kind unterrichtet?
Das stimmt bei staatlichen Schulen wie gesagt. Aber eigentlich sollte doch allen verantwortungsbewussten Eltern bei diesem Gedanken sich das Nackenhaar sträuben.
@yxcvbn111: In Nordrhein-Westfalen haben alle Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren das Recht und auch die Pflicht, eine Schule zu besuchen. Die Schulpflicht erstreckt sich also auch über die Sekundarstufe II. Hier besteht weiterhin Schulpflicht entweder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung (Betrieb und Berufsschule), der gymnasialen Oberstufe oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Ähnliche Regelungen finden sich auch in den Schulgesetzen anderer Bundesländer.
Das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen verankert in § 34 ausdrücklich auch eine Schulpflicht für minderjährige Flüchtlinge. Nach dem Schulgesetz besteht die Schulpflicht für jedes Kind, somit auch für die Kinder von Asylsuchenden. Diese Pflicht (und das Recht auf Schule) besteht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. (PH)
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf