Minijob Babysitterin anmelden und Steuern sparen

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Minijob - Babysitterin anmelden und Steuern sparen

Aufgeweckte Kinder freuen sich über ausgeruhte Babysitter. Die Betreuungs­kosten können Eltern absetzen – wenn die Beschäftigung angemeldet ist. © Getty Images / Miodrag Ignjatovic

Wer im eigenen Haushalt einen Babysitter beschäftigt, wird zum Arbeit­geber. Mit einer Anmeldung bei der Minijob-Zentrale sind beide Parteien abge­sichert – zum Beispiel, wenn der Kinder­betreuer einen Unfall hat. Eltern können zudem vom Steuer­vorteil profitieren. Wir erklären in vier Schritten den Ablauf.

Sie benötigen

  • Haus­halts­scheck oder Onlineformular, beides über die Minijob-Zentrale
  • Einkommensteuererklärung
  • Konto­belege

Schritt 1

Prüfen Sie zunächst, ob die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden kann. Melde­pflichtig ist sie, wenn es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Als Arbeit­geber bestimmen Sie beispiels­weise über Zeit, Ort und Art der Arbeit. Das monatliche Gehalt der Person mit Minijob darf 450 Euro nicht über­schreiten. Ein Minijob ist auch neben einem Haupt­job möglich. Bei der Einschät­zung, ob eine Tätig­keit als Minijob angemeldet werden kann, hilft die Internetseite minijob-zentrale.de.

Schritt 2

Die Anmeldung erfolgt telefo­nisch, über ein Onlineformular oder per Post mit dem sogenannten Haus­halts­scheck. Dort geben Sie an, wie viel der Babysitter monatlich verdient. Auf Basis dieser Auskünfte berechnet die Minijob-Zentrale Ihre Sozial­versicherungs­abgaben und zieht sie per Last­schrift­verfahren ein. Außerdem kümmert sie sich um die gesetzliche Unfall­versicherung.

Schritt 3

Entscheiden Sie, ob Sie den Minijob pauschal mit 2 Prozent oder individuell nach der Lohn­steuerklasse Ihres Babysitters versteuern. Die einheitliche Pauschal­steuer enthält bereits Lohn­steuer, Kirchen­steuer und Solidaritäts­zuschlag. Als Arbeit­geber haben Sie damit weniger Aufwand als mit der Indivi­dual­besteuerung. Mehr Informationen zum Thema Minijob und Steuern finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.

Schritt 4

Auch bei der Steuererklärung haben Sie die Wahl. Wenn Sie die Betreuungs­kosten als Sonder­ausgaben geltend machen, können Sie die Kosten wie Kita­kosten absetzen. Pro Jahr und Kind unter 14 Jahren sind es bis zu 4 000 Euro. Alternativ setzen Sie die Babysitter-Ausgaben bei Hilfen im Haushalt ab. Damit können Sie jähr­lich 20 Prozent der Kosten – höchs­tens 510 Euro – von Ihrer Steuerschuld abziehen. Als Zahlungs­nach­weis gelten ausschließ­lich Konto­belege.

Tipp: Wie Sie Betreuungs­kosten absetzen, erklären wir ausführ­lich in unserem Special Ausgaben fürs Kind – so senken Sie Steuern.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 26.01.2021 um 16:52 Uhr
Frage zu Minijobs (Erbengemeinschaft)

@hafre28: Die Anmeldung eines Minijobbers über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nur dann möglich, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt handelt. Dazu zählt lediglich die selbst bewohnte, abgeschlossene Wohnung mit den darin lebenden Personen sowie der eigene Garten. Die Immobilie einer Erbengemeinschaft gilt als zusätzlicher abgeschlossener Haushalt, der dem eigenen Haushalt nicht zugeordnet werden kann. In diesem Fall haben Sie aber die Möglichkeit, Ihre Reinigungskraft als gewerblichen Minijobber anzumelden. Beachten Sie dabei, dass sich die Abgaben für einen Minijobber im gewerblichen Bereich von den Abgaben für einen Minijobber im Privathaushalt unterscheiden. Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent gilt aber auch für die Versteuerung eines gewerblichen Minijobs. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem nachstehenden Link. (PH)
www.minijob-zentrale.de Suche gewerblich + anmelden

hafre28 am 21.01.2021 um 18:19 Uhr
Frage zu Minijobs (Erbengemeinschaft)

Liebes Finanztest-Team, vielen Dank für die Statistik zur Leserbefragung! Anlässlich der Darstellung zu Minijobs in der betr. Mail habe ich eine generelle Frage: Wie soll man damit umgehen, wenn man an dem Ort der Tätigkeit des Minijobbers/in NICHT gemeldet ist? Dieser Fall trat für mich mit dem Tod meiner Mutter vor drei Jahren ein. Als bevollmächtigte Pflegeperson hatte ich während der Pflege meiner Mutter regelmässig Minijobberinnen eingestellt (Reinigungskräfte). Als ich seinerzeit bei der Minijobzentrale anrief und die Minijobberin auf meinen Namen ummelden wollte, wurde mir gesagt, das ginge nicht, wenn ich da nicht gemeldet sei. Ich habe das nicht verstanden, weil es ja sicherlich viele Erbengemeinschaften gibt, die eine Reinigungskraft für die Reinigung einer Erbimmobilie benötigen, ohne da gemeldet zu sein. Angeblich sei es auch nicht möglich, die Kraft auf meine Meldeadresse anzumelden, da sie dann nur dort tätig werden dürfe. Können Sie mir dazu etwas sagen? Danke im voraus.