
Aufgeweckte Kinder freuen sich über ausgeruhte Babysitter. Die Betreuungskosten können Eltern absetzen – wenn die Beschäftigung angemeldet ist. © Getty Images / Miodrag Ignjatovic
Wer im eigenen Haushalt einen Babysitter beschäftigt, wird zum Arbeitgeber. Mit einer Anmeldung bei der Minijob-Zentrale sind beide Parteien abgesichert – zum Beispiel, wenn der Kinderbetreuer einen Unfall hat. Eltern können zudem vom Steuervorteil profitieren. Wir erklären in vier Schritten den Ablauf.
Sie benötigen
- Haushaltsscheck oder Onlineformular, beides über die Minijob-Zentrale
- Einkommensteuererklärung
- Kontobelege
Schritt 1
Prüfen Sie zunächst, ob die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden kann. Meldepflichtig ist sie, wenn es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Als Arbeitgeber bestimmen Sie beispielsweise über Zeit, Ort und Art der Arbeit. Das monatliche Gehalt der Person mit Minijob darf 450 Euro nicht überschreiten. Ein Minijob ist auch neben einem Hauptjob möglich. Bei der Einschätzung, ob eine Tätigkeit als Minijob angemeldet werden kann, hilft die Internetseite minijob-zentrale.de.
Schritt 2
Die Anmeldung erfolgt telefonisch, über ein Onlineformular oder per Post mit dem sogenannten Haushaltsscheck. Dort geben Sie an, wie viel der Babysitter monatlich verdient. Auf Basis dieser Auskünfte berechnet die Minijob-Zentrale Ihre Sozialversicherungsabgaben und zieht sie per Lastschriftverfahren ein. Außerdem kümmert sie sich um die gesetzliche Unfallversicherung.
Schritt 3
Entscheiden Sie, ob Sie den Minijob pauschal mit 2 Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Babysitters versteuern. Die einheitliche Pauschalsteuer enthält bereits Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Als Arbeitgeber haben Sie damit weniger Aufwand als mit der Individualbesteuerung. Mehr Informationen zum Thema Minijob und Steuern finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.
Schritt 4
Auch bei der Steuererklärung haben Sie die Wahl. Wenn Sie die Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen, können Sie die Kosten wie Kitakosten absetzen. Pro Jahr und Kind unter 14 Jahren sind es bis zu 4 000 Euro. Alternativ setzen Sie die Babysitter-Ausgaben bei Hilfen im Haushalt ab. Damit können Sie jährlich 20 Prozent der Kosten – höchstens 510 Euro – von Ihrer Steuerschuld abziehen. Als Zahlungsnachweis gelten ausschließlich Kontobelege.
Tipp: Wie Sie Betreuungskosten absetzen, erklären wir ausführlich in unserem Special Ausgaben fürs Kind – so senken Sie Steuern.
-
- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
-
- Mit einem Potpourri aus Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuung, Unterhalt und Spenden lassen sich Steuern sparen. So machen Sie diese Posten geltend.
-
- Plötzlich schwer erkrankt, ein Unfall oder Pflegebedürftigkeit – wer seinen Haushalt nicht mehr führen kann, bekommt oft Hilfe von der Krankenkasse. Wir sagen was gilt.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@hafre28: Die Anmeldung eines Minijobbers über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nur dann möglich, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt handelt. Dazu zählt lediglich die selbst bewohnte, abgeschlossene Wohnung mit den darin lebenden Personen sowie der eigene Garten. Die Immobilie einer Erbengemeinschaft gilt als zusätzlicher abgeschlossener Haushalt, der dem eigenen Haushalt nicht zugeordnet werden kann. In diesem Fall haben Sie aber die Möglichkeit, Ihre Reinigungskraft als gewerblichen Minijobber anzumelden. Beachten Sie dabei, dass sich die Abgaben für einen Minijobber im gewerblichen Bereich von den Abgaben für einen Minijobber im Privathaushalt unterscheiden. Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent gilt aber auch für die Versteuerung eines gewerblichen Minijobs. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem nachstehenden Link. (PH)
www.minijob-zentrale.de Suche gewerblich + anmelden
Liebes Finanztest-Team, vielen Dank für die Statistik zur Leserbefragung! Anlässlich der Darstellung zu Minijobs in der betr. Mail habe ich eine generelle Frage: Wie soll man damit umgehen, wenn man an dem Ort der Tätigkeit des Minijobbers/in NICHT gemeldet ist? Dieser Fall trat für mich mit dem Tod meiner Mutter vor drei Jahren ein. Als bevollmächtigte Pflegeperson hatte ich während der Pflege meiner Mutter regelmässig Minijobberinnen eingestellt (Reinigungskräfte). Als ich seinerzeit bei der Minijobzentrale anrief und die Minijobberin auf meinen Namen ummelden wollte, wurde mir gesagt, das ginge nicht, wenn ich da nicht gemeldet sei. Ich habe das nicht verstanden, weil es ja sicherlich viele Erbengemeinschaften gibt, die eine Reinigungskraft für die Reinigung einer Erbimmobilie benötigen, ohne da gemeldet zu sein. Angeblich sei es auch nicht möglich, die Kraft auf meine Meldeadresse anzumelden, da sie dann nur dort tätig werden dürfe. Können Sie mir dazu etwas sagen? Danke im voraus.