- Getrennte. Wenn Sie derzeit noch Unterhalt für einen Ex-Ehepartner zahlen, müssen Sie nach dem neuen Recht womöglich kein oder weniger Geld überweisen. Alte Fälle können neu aufgerollt werden. Lassen Sie sich aber unbedingt beraten und stellen die Zahlungen nicht auf eigene Faust ein.
- Uneheliche Kinder. Als Ex-Lebenspartner ohne Trauschein mit bis zu dreijährigem Kind können Sie unter Umständen mehr als bisher verlangen. Ihr Unterhaltsanspruch hat einen höheren Rang als nach altem Recht. Ihnen kann zugute kommen, dass weitere Ex-Ehepartner jetzt weniger Unterhaltsanspruch haben.
- Verheiratete. Wenn Sie verheiratet sind und ihren Beruf für die Kinderbetreuung aufgeben wollen oder bereits aufgegeben haben, können Sie sich mit einem Ehevertrag für den Fall einer Trennung und Scheidung absichern. Sie können darin Unterhaltszahlungen vereinbaren, die über Ihre nun stark gekürzten gesetzlichen Ansprüche hinausgehen.
- Rechtsberatung. Lassen Sie sich beraten. Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht können die Chancen eines Rechtsstreits einschätzen. Eine Erstberatung kostet maximal 190 Euro plus Mehrwertsteuer. Adressen finden Sie im Telefonbuch und im Internet. Wer nachweislich kaum Einkommen hat, kann beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Dann verlangen Anwälte höchstens 10 Euro. Für den Gang vor Gericht erhalten Geringverdienende Prozesskostenhilfe. Wenn Sie trotzdem noch Gebühren zahlen müssen: Die Höhe hängt von der Höhe des Unterhalts ab, um den gestritten wird.
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Neues Unterhaltsrecht
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- Taucht ein Elternteil ab, ist unbekannt oder zahlungsunfähig, streckt der Staat Kindesunterhalt vor – seit 2017 bis zum 18. Geburtstag. Auch Halbwaisen kann das helfen.
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