
Bei der Scheidung sind Frauen im Schnitt 43 Jahre alt. Höchste Zeit, die Altersvorsorge anzugehen.
Eine Scheidung hat Auswirkungen auf die Altersversorgung. Je strikter ein Paar Arbeitsteilung betrieben hat, desto größer sind am Ende die Umverteilungen, die das Gericht vornimmt. Denn am Ende soll es auch mit Blick auf die Rente gerecht zugehen. Hier lesen Sie, wie der Versorgungsausgleich funktioniert und worauf Paare durchaus auch in guten Tagen achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
Versorgungsausgleich
Beratung. Bei einer Scheidung teilt das Familiengericht die Rentenansprüche der Partner, genannt Versorgungsausgleich. Kümmern Sie sich früh, es kann um viel Geld gehen. Wie sich dieser Ausgleich auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt, erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Umfassender und gegen Honorar beraten unabhängige Rentenberater und Fachanwälte für Familienrecht, die Sie unter anwaltverein.de finden können.
Vollständige Angaben. In den Versorgungsausgleich fallen nur Ansprüche, von denen das Gericht weiß. Jeder Ehepartner muss alle Versorgungsträger angeben, bei denen er Rentenanwartschaften hat. Das Gericht übermittelt dann die Angaben dem jeweils anderen zur Kenntnisnahme. Kontrollieren Sie diese genau. Wurde eine Anwartschaft vergessen, führt das nachträglich nicht zur Änderung des festgelegten Versorgungsausgleichs.
Altersvorsorgeunterhalt. Wird es Ihnen nach der Scheidung aufgrund von Kinderbetreuung schwerfallen, eine eigene ausreichende Altersvorsorge aufzubauen? Handeln Sie vor Gericht einen Altersvorsorgeunterhalt von Ihrem besser verdienenden Ex aus. Dann zahlt er nach der Scheidung Rentenbeiträge für Sie.
Ehezeit. Es werden nur Ansprüche aus der Ehezeit geteilt. Partner, die schon vor der Heirat beruflich zurückstecken, bekommen für die unverheiratete Zeit keinen Ausgleich.
Warum Versorgungsausgleich
Etwa 40 Prozent der Ehen werden geschieden
Von 1 000 Ehen sind 393 nach spätestens 25 Jahren wieder geschieden, also fast 40 Prozent. Das meldete das Statistische Bundesamt 2016. Bei einer Scheidung muss ein Paar sein gemeinsames Leben wieder auseinanderdividieren. Dabei geht es um Fragen wie Sorgerecht, Vermögen und Unterhalt – aber auch um die Aufteilung der Altersversorgung, die die Partner während der Ehezeit aufgebaut haben. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Ansprüche auf gesetzliche, betriebliche oder private Renten fair geteilt werden. Das Schwierige an der Sache: Die jeweiligen Rentenansprüche der Partner fallen oft völlig unterschiedlich aus. Die Folge ist ein kompliziertes Hin und Her von Rentenansprüchen, das sich Versorgungsausgleich nennt.
Automatischer Versorgungsausgleich
Diesen Versorgungsausgleich führt das Familiengericht bei einer Scheidung automatisch durch. Es verteilt die von den Partnern während der Ehezeit jeweils individuell aufgebauten gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rentenansprüche neu (siehe unten). Umgehen können Paare diese Aufteilung in bestimmten Fällen, wenn sie gesonderte Vereinbarungen zur Altersversorgung treffen: Im Vorfeld durch einen Ehevertrag oder während des Scheidungsprozesses gerichtlich protokolliert.
Ausgleich jetzt, Wirkung später
Für Paare, die bei ihrer Scheidung noch keine Rentner sind, hat der Versorgungsausgleich zunächst keine spürbaren finanziellen Auswirkungen. Doch kann sich mit ihm die Höhe ihrer jeweiligen Anwartschaft bei den einzelnen Versorgungsträgern wie Rentenkasse oder Versicherer stark verändern. Und das hat Auswirkungen auf ihre spätere Rente. Wenn etwa Ella Schneider aus unserem Beispielfall (siehe unten) von ihrem Exmann Versorgungsansprüche mit einem derzeitigen Wert von mehr als 960 Euro monatlich übertragen bekommt, macht das bei einer Rentenbezugsdauer von nur zehn Jahren mehr als 115 000 Euro aus. Das ist ohne Rentensteigerung gerechnet. Lebt sie ab Rentenbeginn noch 20 Jahre, sind es mehr als 230 000 Euro. Abziehen muss sie davon die Ansprüche, die ihr Exmann ihr gegenüber hat. Sie sind in unserem Beispiel allerdings deutlich geringer.
Erwerbsarbeit besser für Rente
Der Versorgungsausgleich hilft vor allem dem Partner, der sich bei klassischer Arbeitsteilung von Erwerbs- und Familienarbeit um Kinder und Haushalt gekümmert hat. Denn mit einem gut bezahlten Job kann Familienarbeit in puncto Altersversorgung nicht mithalten – auch wenn es für jedes nach 1992 geborene Kind drei Rentenpunkte, für davor geborene 2,5 Punkte gibt. (Mütterrente)
Beispiel: Ein Bankangestellter aus den alten Bundesländern verdient das 1,5-Fache des Durchschnittsverdienstes (derzeit 60 827 Euro im Jahr). Er kommt während 15 Jahren Ehe auf gesetzliche Rentenanwartschaften von 22,5 Entgeltpunkten (umgerechnet derzeit 744 Euro im Monat). Für seine Frau, die sich um die zwei Kinder kümmert und einen sozialversicherungsfreien Minijob hat, liegt der Anspruch bei sechs Rentenpunkten (derzeit gut 198 Euro im Monat). Nach dem Versorgungsausgleich haben beide 14,25 Rentenpunkte auf ihrem Konto (derzeit 470 Euro Rente).
Vereinbarungen statt Versorgungsausgleich
Ehepartner können auch eigene Vereinbarungen zur Gestaltung ihrer Altersversorgung bei einer Scheidung treffen. Voraussetzung: Ein Notar beurkundet sie etwa als Teil eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder das Familiengericht protokolliert die getroffenen Vereinbarungen noch während des Scheidungsverfahrens.
Versorgungsausgleich ausschließen
Sinnvoll kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sein, wenn ein Partner Rentenanwartschaften hat, der andere nicht, aber etwa als Selbstständiger mit Aktien, Sparplänen oder Immobilien versorgt ist. Da diese nicht unter den Versorgungsausgleich fallen, könnte der Ausgleich für den Partner mit Rentenanwartschaften ungünstig sein: Die Rente wird automatisch geteilt, das Fondsvermögen aus dem Fondssparplan dagegen nicht. Paare können dann entweder nur einzelne Anwartschaften von einem Ausgleich ausschließen oder auch gleich den ganzen Versorgungsausgleich. Das andere Vermögen kann durchaus in die Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich einbezogen werden: Er teilt seine Rentenanwartschaften im Falle der Scheidung nicht mit ihr, sie bekommt dafür aber das gemeinsame Eigenheim. Oder er zahlt stattdessen entsprechende Beiträge auf ihr Rentenversicherungskonto.
Wichtig: Die Vereinbarungen müssen eine Art Ersatzfunktion für den Versorgungsausgleich übernehmen. Der Ausschluss funktioniert nicht, wenn die Vereinbarung einen Partner stark benachteiligt oder er im Alter durch sie staatliche Hilfe benötigt.
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Familiengericht prüft Vereinbarungen
Was auch immer Paare vereinbaren, das Familiengericht prüft bei der Scheidung, ob die Vereinbarungen überhaupt wirksam und durchführbar sind. Schlösse ein Paar mit klassischer Rollenverteilung, bei der er Karriere macht und sie sich zu Hause um drei Kinder und den Haushalt kümmert, den Versorgungsausgleich komplett aus, würde das die Familienrichter auf den Plan rufen. Der Ausschluss stände unter Verdacht, zu einem großen Ungleichgewicht in der Rechte- und Pflichtenverteilung zwischen den Partnern zu führen.
Vor Ausschluss des Versorgungsausgleichs Rat einholen
Bei seiner Prüfung schaut das Gericht auf die Altersversorgung – und die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse insgesamt. Wann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs konkret unwirksam ist, ist deshalb schwer zu sagen. Wer den Versorgungsausgleich rechtswirksam ausschließen oder modifizieren möchte, weil das Verfahren nicht zur persönlichen Situation passt, sollte sich vorher beraten lassen. Und das am besten mit kühlem Kopf, lange bevor an Scheidung überhaupt zu denken ist, rät Familienrechtsanwalt Jörg Schröck im Interview.
Rentenminderung wieder ausgleichen
Als Geschiedener können Sie bis zum Beginn Ihrer regulären Altersrente die Minderung Ihrer gesetzlichen Rente durch den Versorgungsausgleich wieder ausgleichen. Das geht auf einen Schlag, in Raten, ganz oder teilweise. Wie hoch der Betrag für einen vollen Ausgleich sein müsste, teilt Ihnen der Rentenversicherer mit, wenn der Versorgungsausgleich rechtskräftig ist. Ab dann haben Sie drei Monate Zeit, das Geld zu den Konditionen einzuzahlen, die zum Ende Ihrer Ehezeit galten. „Eine zeitnahe Einzahlung ist in der Regel günstiger“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Später gelten die dann aktuellen Umrechnungswerte für den Ausgleichsbetrag.“ Den Ausgleichsbetrag rechnet die Rentenversicherung in Entgeltpunkte um, aus denen sich später Ihre Rente errechnet. Ein Punkt steigt normalerweise jedes Jahr im Wert. Er entsprach ab Sommer 2018 32,03 Euro (West) und ab Sommer 2029 33,05 Euro (West). Also: Je später die Einzahlung, desto weniger Punkte für dasselbe Geld.
Beispielsfall: Teilung der Altersvorsorge

Trennung
Ehepaar Schneider lässt sich scheiden. Max Schneider ist verbeamteter Lehrer, Ella Schneider arbeitet Teilzeit als Angestellte in einer Buchhandlung. Im Alter hat er Ansprüche auf eine Beamtenpension, sie auf eine gesetzliche Rente und Betriebsrente.
Familiengericht
Im Versorgungsausgleich teilt das Familiengericht die unterschiedlichen Ansprüche auf Altersversorgung des Paares neu auf. Dafür erkundigt es sich bei den Versorgungsträgern, wie hoch die jeweiligen Ehezeitanteile der einzelnen Anwartschaften des Paares sind. Es geht also nur um Ansprüche, die während der Ehe gebildet wurden.
Versorgungsträger
Versorgungsträger wie Rentenkasse oder Versicherer geben Auskunft und schlagen Ausgleichswerte vor:
Anwartschaften Ella Schneider. Ella Schneider hat während der Ehe gesetzliche Rentenanwartschaften in der Höhe von fünf Entgeltpunkten gesammelt. Das entspricht derzeit einer Monatsrente von 165 Euro. Daneben hat sie Ansprüche aus einer fondsgebundenen Direktversicherung. Diese beläuft sich auf einen Kapitalwert von 28 365 Euro.
Anwartschaften Max Schneider. Max Schneider hat während der Ehe Versorgungsanwartschaften auf eine monatliche Pension von 1 926 Euro gebildet.
Das Familiengericht entscheidet
Ausgleich zugunsten von Max Schneider. Max Schneider gibt Anwartschaften in Höhe von 963 Euro Monatsrente ab. Dies wird in 29 Entgeltpunkte umgerechnet und auf Ella Schneiders gesetzliches Rentenkonto übertragen.
Ausgleich zugunsten von Ella Schneider. Ella Schneider gibt Anwartschaften in Höhe von 2,5 Entgeltpunkten aus ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft ab. Das entspricht derzeit einer Monatsrente von 83 Euro. Die Entgeltpunkte werden nicht auf Max Schneiders Beamtenversorgung übertragen, sondern die Rentenkasse legt für ihn ein eigenes Konto an. Zusätzlich bekommt er 14 008 Euro aus Ella Schneiders Direktversicherung. Das Geld wird auf einen eigenen Vertrag beim gleichen Versicherer übertragen.
Der Ausgleichwert beträgt weniger als die Hälfte des Rückkaufswerts von 28 365 Euro, weil der Versicherer für die Teilung der Police Kosten von 350 Euro berechnet, die zur Hälfte von Max Schneiders Ausgleichswert abgezogen werden.
Was und wie Richter teilen und was nicht
Renten, die geteilt werden:
- Renten oder Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Pensionen oder Anwartschaften aus einem Beamtenverhältnis,
- Renten oder Anwartschaften von berufsständischen Versorgungswerken und von der Alterssicherung für Landwirte,
- Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, selbst dann, wenn sie eine Kapitalauszahlung vorsehen,
- Riester-Renten, Rürup-Renten und weitere Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz,
- Renten oder Rentenanwartschaften aus privaten Versicherungen ohne Kapitalwahlrecht, neben Rentenversicherungen gehören dazu auch Berufs- und Invaliditätsversicherungen.
Was nicht geteilt wird:
Nicht dem Versorgungs-, aber eventuell dem Zugewinnausgleich unterliegen:
- Versicherungen mit Entschädigungscharakter wie Renten aus der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung und solche nach dem Bundesversorgungs-, Lastenausgleichs- oder Bundesentschädigungsgesetz,
- ausländische Rentenanwartschaften (auf Antrag können Paare hier aber einen sogenannten schuldrechtlichen Wertausgleich vom Familiengericht durchführen lassen),
- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,
- private Kapitallebensversicherungen, die nicht verrentet werden.
Der Zugewinnausgleich ist neben dem Versorgungsausgleich im Familienrecht der zweite finanzielle Ausgleichsmechanismus, wenn Paare sich scheiden lassen. Hier teilen die Richter den Vermögenszuwachs seit der Heirat des Paares. Anders als der Versorgungsausgleich muss er gesondert beantragt werden, soll er bei der Scheidung vor Gericht behandelt werden.
Zwitter private Rentenversicherung
Ob private Renten- und Lebensversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, hängt davon ab, ob sie ein Kapitalwahlrecht haben und dieses genutzt wird. In solchen Verträgen kann der Versicherungsnehmer wählen, wie seine Anwartschaften bei Fälligkeit des Vertrags ausgezahlt werden sollen: auf Rentenbasis oder als Einmalbetrag.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass private Lebensversicherungen immer dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie später auf eine Rentenleistung abzielen. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange der Versicherungsnehmer das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat (BGH, Az. XII ZB 555/10). Wenn ein Partner sich nach Ende der Ehezeit, aber noch während des laufenden Scheidungsverfahrens für das Kapitalwahlrecht entscheidet, (BGH, Az. XII ZB 325/11), fällt der Vertrag nicht unter den Versorgungsausgleich. Er kann jedoch eine Rolle spielen, wenn es einen Zugewinnausgleich gibt.
Interne oder externe Teilung
Den vom Familiengericht festgesetzten Ausgleichswert für eine Anwartschaft überträgt der Versorgungsträger, etwa die gesetzliche Rentenkasse oder ein berufsständisches Versorgungswerk, auf ein eigenes Konto des ausgleichberechtigten Partners. Dieser hat dabei Anrecht auf vergleichbare Wertentwicklung, Sicherung und Risikoschutz wie der Ausgleichspflichtige.
Normalerweise führt der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners die übertragene Anwartschaft weiter. Das nennt sich interne Teilung. Eine externe Teilung, bei der Ansprüche auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden, lässt das Gesetz bei Pensionsansprüchen von Beamten der Länder und Gemeinden und bei Soldaten zu; ansonsten nur in Ausnahmefällen.
Versorgungsträger wollen Geld
Die Teilung der Anwartschaften kann Geld kosten. Existiert noch kein eigener Vertrag oder eigenes Konto, muss der Versicherer ein neues Konto einrichten und führen. Jeder Partner trägt die Hälfte der Kosten. Sie liegen insgesamt meist zwischen 1 bis 3 Prozent des Werts der zu übertragenden Anwartschaft, dürfen 1 000 Euro aber nicht übersteigen.
Wann Richter nicht teilen
Manchmal führt das Familiengericht keinen Versorgungsausgleich durch: bei kurzer Ehe, niedrigen Rentenansprüchen, geringer Differenz zwischen Rentenanwartschaften und in bestimmten Härtefällen.
Umgehen können ihn Paare auch, wenn sie gültige Ersatzvereinbarungen für ihre Altersvorsorge treffen.
Nach kurzer Ehezeit
Bei kurzen Ehen von bis zu drei Jahren führt das Familiengericht keinen Versorgungsausgleich durch; es sei denn, ein Partner möchte dies. In diesem Fall muss er den Versorgungsausgleich allerdings extra beantragen.
Für das Familiengericht beginnt die Ehezeit nicht mit dem Tag der Hochzeit und endet nicht mit dem Tag der Scheidung. Stattdessen ist der Startschuss für eine Ehe im Sinne des Versorgungsausgleichs der erste Tag des Monats, in dem das Paar geheiratet hat, und sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Selbst wenn ein Paar schon längst getrennt lebt, fallen die Rentenansprüche weiter in den Versorgungsausgleich, solange die Partner keinen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Ausnahme: ungewöhnlich lange Trennungszeiten, während deren keine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Partnern mehr bestanden hat.
Bei kleinen Anrechten
Ist der Ausgleichswert einer Anwartschaft – also der Wert, der dem anderen Partner übertragen wird – gering, gilt eine Bagatellgrenze. Die Mindestgrenze für den Ausgleich liegt 2020 bei einem monatlichen Rentenbetrag von 31,85 Euro (West) und 30,10 Euro (Ost) oder einem Kapitalwert von 3 822 Euro (West) und 3 612 (Ost).
Das Gericht wägt aber immer den Aufwand für die Versorgungsträger mit den Interessen des Ausgleichsberechtigten ab, was dazu führen kann, dass auch kleine Anwartschaften ausgeglichen werden.
Bei gleichartigen Anrechten
Wenn Partner ähnlich hohe Anrechte im selben Versorgungssystem haben, etwa beide in der gesetzlichen Rentenversicherung, führt das Familiengericht ebenfalls keinen Versorgungsausgleich durch. Für die Differenz gelten die gleichen Grenzen wie oben.
In Härtefällen
Hat sich ein Partner grob falsch verhalten, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen, etwa , wenn ein Partner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nicht erfüllt, den anderen bedroht oder verletzt hat. In extremen Ausnahmefällen kann es ihn ganz ausschließen.
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