
Bei einer Scheidung teilt das Familiengericht die Altersvorsorge.
Die Aufteilung der Altersversorgung im Scheidungsfall ist der Versorgungsausgleich. Die Altersvorsorge-Spezialisten der Stiftung Warentest erklären, worauf zu achten ist.
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Schon bei der Scheidung genau hinschauen
Wenn zwei sich scheiden lassen, steht die Rente nicht unbedingt im Vordergrund. Sorgerecht, Unterhalt, Haus oder Auto ist alles erst einmal wichtiger, um im getrennten Alltag klar zu kommen. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zeigen sich erst viel später. Doch sie können massiv sein. Besser, Paare schauen bei der Scheidung genau hin, auch wenn der Ruhestand Lichtjahre entfernt scheint. Im Jahr 2019 waren Männer bei der Scheidung durchschnittlich 46,6 Jahre alt, Frauen 44,4 Jahre, so das Statistische Bundesamt. Die Ehen hielten im Schnitt 14,8 Jahre.
Das bietet unser Special Versorgungsausgleich
- Basiswissen. Im kostenfreien Teil unseres Specials erklären wir, welche Auswirkungen eine Scheidung auf Ihre Altersvorsorge haben kann, und zeigen anhand eines konkreten Beispiels, wie das Familiengericht Ihre Rentenansprüche aufteilt. Sie erfahren, warum ein gerechter Ausgleich bei Betriebsrenten nicht immer richtig funktioniert und was sich in Zukunft ändern soll.
- Hintergrund und Tipps. Geschiedene geben oft einen Teil der Rente an den Ex-Partner ab. Der Tod der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners schafft diese Abzüge nicht aus der Welt. In der Regel bleibt das Geld bei den Rentenversicherungsträgern. Aber es gibt einige Ausnahmen. Wenn Sie den kostenpflichtigen Teil unseres Specials freischalten, erfahren Sie, wann Sie den Versorgungsausgleich anpassen oder aufheben lassen können.
- Interview. Eine Fachanwältin für Familienrecht erklärt, warum gerade Scheidungen in mittleren Jahren für die Altersvorsorge problematisch sein können und was Geschiedene dagegen tun können.
- Heftartikel. Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie weitere Tipps zur Altersvorsorge nach einer Scheidung. Zudem haben Sie Zugriff auf das PDF zu dem ausführlichen Artikel aus Finanztest 4/2021. Sie finden darin zusätzliche konkrete Beispiele und anschauliche Infografiken zum Thema.
Familiengericht teilt die Renten
Zur Altersvorsorge im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes gehören nur Renten und Pensionen, unter anderem aus
- der gesetzlichen Rente,
- der Beamtenversorgung,
- berufsständischen Versorgungswerken, etwa der Ärzteversorgung
- der betrieblichen Altersvorsorge,
- privaten Rentenverträgen,
- Riester- und Rürup-Renten.
Andere Formen der Vorsorge wie Immobilien oder Investmentfondsanteile fallen nicht darunter.
Scheidung: Das große Renten hin und her
Bei der Scheidung ermittelt das Familiengericht für jeden Partner jeweils getrennt, wie viel Ansprüche er oder sie während der Ehezeit bei welchem Versorgungsträger erworben hat. Dazu fordert es von den einzelnen Versorgungsträgern Auskünfte über die Anrechte der Partner. Das Familiengericht entscheidet über jeden Versorgungsanspruch einzeln und hält seine Entscheidungen im Scheidungsurteil fest.
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Versorgungsausgleich ohne Antrag
Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich in der Regel automatisch durch. Allerdings gibt es Ausnahmen:
- Das Paar hat sich in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf eine andere Aufteilung der Altersvorsorge geeinigt.
- Die Ehe war kürzer als drei Jahre. In diesem Fall führt das Familiengericht den Ausgleich nur durch, wenn ein Partner diesen beantragt.
Zudem kann das Familiengericht entscheiden, kleinere Ansprüche nicht auszugleichen. 2021 liegt die Grenze bei 32,90 Euro für Monatsrenten oder 3 948 Euro Kapitalwert.
Bei Rentenpunkten hinschauen
Schon einige Entgeltpunkte weniger auf dem Rentenkonto haben einen starken Effekt.
Beispiel: Das Paar Mara und Max Mayer aus Marburg. Bauzeichnerin Mara hat sich während 17 Jahren Ehe mit Max insgesamt 17,0010 Entgeltpunkte auf ihrem gesetzlichen Rentenkonto erarbeitet. Entgeltpunkte (EP) sind die Maßeinheit, in der die gesetzliche Rentenversicherung Anwartschaften speichert. 17,0010 EP entsprechen nach derzeitigen Werten einer Monatsrente von 581,26 Euro.
Ex-Mann Max, der als Selbstständiger weniger in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat, kommt während der Ehe auf 6,8100 EP. Nach derzeitigen Werten entspricht das einer Monatsrente von 232,83 Euro.
Damit beide nach der Scheidung gleichgestellt sind, muss Mara 5,0955 Entgeltpunkte oder – nach derzeitigen Werten – 174,22 Euro Monatsrente an Max abgeben – das sind immerhin 2 066,64 Euro im Jahr.
Im PDF (kostenpflichtig) finden Sie eine Grafik, die unser Beispiel veranschaulicht.
Ratgeber der Stiftung Warentest

Rat zum Thema Scheidung, einfach erklärt und mit vielen Beispielfällen, finden Sie auch in unserem Ratgeber Aus und Vorbei. Das Buch hat 192 Seiten und ist für 19,90 Euro im Buchhandel und im test.de-Shop erhältlich.
Interne Teilung: Rente vom gleichen Versorgungsträger
Die Umverteilung von Anwartschaften beim selben Versorgungsträger wie im Beispiel oben nennt sich interne Teilung. Haben ausgleichsberechtigte Ex-Partner noch kein eigenes Konto, wird es neu eingerichtet. Der ausgleichspflichtige Partner behält seines.
Gesamtverlust überschlagen
Beispielfall Mara sollte grob überschlagen, was der Verlust an Rentenpunkten für sie heißt. Geht sie von der durchschnittlichen Lebenserwartung von heute 67-jährigen Frauen aus – nach Angaben des Bundesamts für Statistik liegt sie bei weiteren 21,63 Jahren –, verliert Mara nach derzeitigen Werten rund 44 700 Euro ihrer Alterssicherung bei der gesetzlichen Rente (21,63 Jahre x 2 066,64 Euro).
Rentensteigerungen sind bei der Überschlagsrechnung nicht berücksichtigt. Die Entgeltpunkte gewinnen in der Regel jedes Jahr an Wert. Vor zehn Jahren entsprachen 5,0955 Entgeltpunkte einem Wert von 138,60 Euro Monatsrente, heute sind es 174,22 Euro.
Neues Konto beim Rententräger
Kann der Ausgleichswert nicht wie bei der gesetzlichen Rente in Entgeltpunkten oder in monatlichen Anwartschaften angegeben werden, ermitteln Versorgungsträger auf Grundlage versicherungsmathematischer Regeln deren Kapitalwert. Er sagt aus, wie viel Ansprüche zu einem Zeitpunkt wert sind.
Beispiel: Max hat eine private Rentenversicherung. Ihr Kapitalwert für die Ehezeit beträgt 18 300 Euro. Der Ausgleichswert von 9 150 Euro fließt in einen neuen Vertrag für Mara beim selben Versicherer. Für Maras Vertrag gelten die gleichen Konditionen wie für Max, etwa die gleiche garantierte Verzinsung. Allerdings können für beide, anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Kosten für die Teilung anfallen.
Verluste bei externer Teilung
Der Ausgleichswert kann in bestimmten Fällen auch auf andere Versorgungsträger übertragen werden. Das heißt externe Teilung. Manche Partner wollen so ihre Versorgungsanrechte bündeln. Das Problem: Es gelten die Konditionen des Zielversorgungsträgers. Die können schlechter sein. Eine gleichwertige Teilhabe beider Partner an den ehezeitlichen Anrechten, wie vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehen, garantiert sie nicht unbedingt.
Das sorgt besonders für Verdruss, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten auf einer externen Teilung besteht. Das dürfen die meisten Versorgungsträger nur, wenn der Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit gering ist. 2021 liegt die Grenze bei 65,80 Euro für monatliche Rentenwerte und bei 7 896 Euro für Kapitalwerte.
Bei einigen Betriebsrenten liegt die Grenze viel höher. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Altersvorsorge im Wege einer Direktzusage oder Unterstützungskasse bieten, können bei Kapitalwerten bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf externer Teilung bestehen. 2021 liegt die Grenze bei 85 200 Euro.
Bundesverfassungsgericht: Übertragung soll gerechter werden
Aufgrund der seit Langem niedrigen Zinsen konnte es gerade bei der Übertragung größerer Ansprüche auf andere Versorgungsträger zu besonders starken Transferverlusten bei den späteren Rentenansprüchen zwischen ausgleichspflichtigem und ausgleichsberechtigtem Partner kommen. Sie konnten 50 Prozent und mehr betragen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Mai 2020 (Az. 1 BvL 5/18), dass Familiengerichte in Zukunft eine faire Lösung finden sollen. Für vertretbar halten die Verfassungsrichter Transferverluste von maximal 10 Prozent. Auch die Bundesregierung plant in einem Gesetzesentwurf (Bundestag-Drucksache 19/26838) leichte Verbesserungen.
Finden Ausgleichsberechtigte keinen externen Versorgungsträger, um das Kapital zu übertragen, ist für Betriebsrenten die eigens eingerichtete Versorgungsausgleichskasse Auffangbecken – eine Pensionskasse, die 38 Lebensversicherer gegründet haben.
In allen anderen Fällen kommt die gesetzliche Rentenversicherung zum Tragen.
Bei Pensionen teils externe Teilung
Auch bei der Beamtenversorgung kann es zur externen Teilung kommen. Zwar hat der Bund für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger die interne Teilung als Ausgleichsform vorgeschrieben. Für die Beamten der Länder und Kommunen liegt jedoch keine vergleichbare Regelung vor. Sie werden extern geteilt. Zielversorger ist in diesem Fall die gesetzliche Rentenversicherung.
Dieses Special wird regelmäßig aktualisiert. Jüngstes Update: 16. März 2021.
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