Kfz-Versicherung Haft­pflicht für Aufsitzrasenmäher

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Kfz-Versicherung - Haft­pflicht für Aufsitzrasenmäher

Aufsitzrasenmäher. Lang­same Fahr­zeuge benötigen bald eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung. © Getty Images / cjp

Die Bundes­regierung will eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung für lang­same Fahr­zeuge, wie zum Beispiel Aufsitzrasenmäher, zwingend vorschreiben. Was Sie dazu wissen sollten.

Ob Aufsitzrasenmäher, Gabel­stapler, Land­maschinen oder Schnee­räumer – bislang konnten Fahr­zeuge, die mit einer Höchst­geschwindig­keit von 20 Kilo­metern pro Stunde fahren, in einer betrieblichen oder privaten Haft­pflicht­versicherung pauschal mitversichert werden, da sie nicht unter die Versicherungs­pflicht fallen. Das soll sich noch in diesem Jahr ändern, konkret ab dem 23. Dezember 2023. Bis dahin muss die Bundes­regierung eine entsprechende EU-Richt­linie umsetzen.

Versicherungs­pflicht wird erweitert

Die Versicherungs­pflicht wird dann auf Fahr­zeuge ausgeweitet, die mit einer Geschwindig­keit zwischen 6 und 20 Kilo­meter pro Stunde auf öffent­lichen Straßen unterwegs sind. Sie sollen eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung benötigen. Die Deckungs­summen sollen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest­höhe entsprechen. Achtung: Wer gegen die Versicherungs­pflicht verstößt, macht sich nach dem Gesetz­entwurf strafbar und muss im schlimmsten Fall mit einer Frei­heits­strafe von bis zu einem Jahr rechnen.

Hintergrund der Gesetzes­änderung ist die EU-Richt­linie zur Kraft­fahr­zeug-Haft­pflicht­versicherung (EU 2021/2118, sogenannte „KH-Richt­linie“). Sie dient dazu, den Versicherungs­schutz auf europäischer Ebene zu stärken.

Versicherung ist in Deutsch­land Pflicht

Die Kfz-Haft­pflicht­versicherung ist in Deutsch­land gesetzlich vorgeschrieben. Das ist sinn­voll, da sie für Schäden aufkommt, die durch das eigene Fahr­zeug an Dritten entstehen. Die Versicherungs­pflicht soll sicher­stellen, dass Opfer auch dann entschädigt werden, wenn ein Unfall­ver­ursacher nicht zahlen kann. Der Gesetz­geber schreibt für die Kfz-Haft­pflicht Mindest­höhen für die Deckungs­summen vor: für Personenschäden 7,5 Millionen Euro, für Sach­schäden 1,22 Millionen Euro. Vermögens­schäden müssen mit einer Mindest­summe von 50 000 Euro abge­sichert werden.

Wir empfehlen höhere Summen, die gegen geringe Beitrags­zuschläge möglich sind. Wählen Sie am besten 100 Millionen Euro als Deckungs­summe. Wenn mehrere Verkehrs­teilnehmer in einen Unfall verwickelt sind oder Personen verletzt werden, können sich die Kosten auf hohe Millionen­beträge belaufen. Die für Sie individuell beste Kfz-Versicherung können Sie mit dem Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest ermitteln.

Wen die erweiterte Versicherungs­pflicht trifft

Das Pflicht­versicherungs­gesetz (PflVG) wird durch das Gesetz auf Kraft­fahr­zeuge ausgeweitet, die nicht schneller als 6 Kilo­meter pro Stunde fahren können. Das sind unter anderem selbst­fahrende Arbeits­maschinen und Stapler mit einer bauartbe­dingten Höchst­geschwindig­keit von 20 Kilo­meter pro Stunde. Gemeint sind beispiels­weise Gabel­stapler, lang­same Traktoren, Schnee­räumer, Bagger, Planier­maschinen, aber auch Aufsitzrasenmäher – Fahr­zeuge, deren Zweck vor allem darin besteht, Arbeiten zu verrichten und nicht darin, Personen zu befördern. Genau bei diesen Fahr­zeugen setzt das neue Gesetz nun an und schließt diese künftig in die Versicherungs­pflicht ein. Bisher reichte für sie der Versicherungs­schutz der Privathaft­pflicht­versicherung, da sie von der sogenannten Benzinklausel nicht ausgeschlossen wurden.

Die Benzinklausel

Die Benzinklausel definiert die Grenze zwischen der Privat- und der Kfz-Haft­pflicht­versicherung. Schäden, die beim Gebrauch eines Autos, Motorrads, Mofas oder Ähnlichem entstehen, sind nicht durch die Privathaft­pflicht­versicherung gedeckt. Damit soll eine Doppel­versicherung mit der Kfz-Haft­pflicht­versicherung vermieden werden. Eine Ausnahme stellten bisher vor allem Arbeits­fahr­zeuge dar. Für sie galt bisher der Versicherungs­schutz der Privathaft­pflicht- oder der Betriebs­haft­pflicht­versicherung.

Sonderfall E-Scooter

Für E-Scooter, die zwischen 6 und 20 Kilo­meter pro Stunde fahren können, müssen schon seit 2019 Kfz-Haft­pflicht­versicherungen abge­schlossen werden. Sie gelten als Kraft­fahr­zeuge, also mit Motor betriebene Fahr­zeuge.

Tipp: Mehr Wissens­wertes zum Thema E-Scooter finden Sie in unserem Beitrag Diese Regeln gelten für Elektro-Tret­roller.]

Kritik am Gesetz­entwurf von Verbänden

Mehrere Verbände kritisieren den Gesetz­entwurf der Bundes­regierung zur Erweiterung der Versicherungs­pflicht. Der Gesamt­verband der Deutschen Versicherungs­wirt­schaft (GDV) spricht sich deutlich dagegen aus und betont, es sei bislang kein Fall bekannt, bei dem der bisherige Schutz nicht ausgereicht habe. Bemängelt wird auch, dass keine Über­gangs­regelung vorgesehen ist. Nach Ansicht des GDV sollte die Strafbar­keit wegen Verstoßes gegen die Versicherungs­pflicht außerdem frühestens ein Jahr, nachdem das Gesetz in Kraft tritt, einsetzen, damit Fahr­zeughalter ausreichend Zeit hätten, um ihre Verträge umzu­stellen.

Der Deutsche Bauern­verband e. V. (DBV) befürchtet erheblichen Mehr­aufwand für Land­wirte und kritisiert, durch die zusätzliche Versicherungs­pflicht kämen massive Kosten auf Land­wirte zu, ohne dass daraus eine höhere Verkehrs­sicherheit resultiere.

Wie es weitergeht

Der Bundes­tag hat den Gesetz­entwurf Ende September ohne Aussprache an den Rechts­ausschuss des Parlaments über­wiesen. Wann das Vorhaben dort behandelt wird, ist noch offen. Die Bundes­regierung prüft momentan auf Anregung des Bundes­rats, ob die Strafbar­keit ab dem 23. Dezember 2023 angemessen und erforderlich ist. Denk­bar wäre beispiels­weise eine Über­gangs­regelung, in der ein Verstoß gegen die Versicherungs­pflicht zunächst nur als Ordnungs­widrigkeit behandelt wird. Unklar ist momentan, wann die Versicherer auf die Gesetzes­änderung reagieren werden. Derzeit gibt es noch keine konkreten Versicherungs­produkte, mit denen Eigentümer der betroffenen Fahr­zeuge die Versicherungs­pflicht erfüllen könnten.

Unser Rat

Bedarf. Sind Sie Halter eines Fahr­zeugs, das unter die neue Regelung fällt? Beachten Sie, dass die erweiterte Versicherungs­pflicht nur für das Fahren auf öffent­lichen Straßen gelten wird. Benutzen Sie Ihren Aufsitzrasenmäher ausschließ­lich auf Ihrem Grund­stück, brauchen Sie keine spezielle Kfz-Versicherung. Ansonsten brauchen Sie eine – die Produkte werden aber erst entwickelt.

Mitversicherung. Auch bei reiner Nutzung eines betroffenen Fahr­zeugs auf Betriebs- oder Privatgelände müssen Sie den Schutz klären, sobald die Versicherungs­pflicht einge­treten ist. Fragen Sie Ihren Haft­pflicht­versicherer – Ihren Privathaft­pflicht­versicherer oder Ihren Betriebs­haft­pflicht­versicherer, sofern Sie Unternehmer sind – ob entsprechende Fahr­zeuge in Ihrem Besitz weiterhin mitversichert sind oder mitversichert werden können.

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