
Ewige Treue. Das schwören sich viele. Hält die Beziehung nicht, hilft ein Vertrag. © Fotolia
Auch Paare ohne Trauschein können Regeln für Zusammenleben und Trennung festlegen, etwa zur Unterhaltspflicht. Wir erklären, was möglich ist.
Kein gesetzlicher Vermögensausgleich nach Trennung
Ob mit oder ohne Trauschein – eine Garantie für die ewige Liebe gibt es nicht. Nach einer Trennung sind beide Partner wieder auf sich gestellt, auch finanziell. Während Paare, die verheiratet waren, nach einer Scheidung ein Stück weit abgesichert sind, stehen bloße Lebensgefährten unter Umständen vor dem finanziellen Nichts. Denn durch das Zusammenleben als Unverheiratete entstehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Außerdem findet bei einer Trennung kein gesetzlicher Vermögensausgleich statt, wie es nach einer Ehescheidung der Fall ist.
Tipp: Wie sich Verheiratete rechtlich absichern können, verrät unser Special zum Ehevertrag.
Vor allem Frauen sollten an Absicherung denken
Frauen, die in Teilzeit arbeiten, um sich besser um die Kinder kümmern zu können und dafür ein geringeres Gehalt in Kauf nehmen, stehen oft besonders schlecht da. Auch in glücklichen Beziehungen bringt das manche Partner ins Grübeln.
Mit Partnerschaftsvertrag Vermögen verteilen
Der Wunsch nach finanzieller Absicherung für den Fall einer Trennung lässt sich recht unkompliziert verwirklichen: mit einem Partnerschaftsvertrag. So einen Vertrag können Unverheiratete schließen und zum Beispiel regeln, wie das vorhandene Vermögen im Ernstfall zu verteilen ist: Was soll mit gemeinsam angeschafften wertvollen Gegenständen passieren, wer muss für gemeinsame Schulden aufkommen?
Unterhaltszahlungen vereinbaren
Außerdem können Paare festlegen, ob der eine Partner dem anderen Unterhalt zahlen soll und, wenn ja, in welcher Höhe. Das ist zum Beispiel sinnvoll und gerecht, wenn der eine in Teilzeit arbeitet, um die gemeinsamen Kinder besser betreuen zu können, oder wenn er einfach nicht genug verdient, um seinen Lebensunterhalt allein zu bestreiten.
Mögliche Streitpunkte klären
Praktische Fragen. Letztlich können Paare alle Punkte, die nach einer Trennung für Streit sorgen könnten, in den Vertrag aufnehmen: Umgangsrecht für die Kinder, Regelungen zu gemeinsam erworbenen Immobilien oder die Frage, wer das geliebte Haustier behalten darf. Klassischerweise enthält ein Partnerschaftsvertrag Regelungen zu den Eigentumsverhältnissen an Vermögenswerten, zur Aufteilung von Vermögen und zu Unterhaltsverpflichtungen sowie zu Ausgleichsansprüchen von Schenkungen im Trennungsfall. Außerdem können die Partner erbrechtliche Fragen klären und sich gegenseitig Vollmachten erteilen.
Gemeinsame Mietwohnung. Außerdem kann geregelt werden, wer in der gemeinsam bewohnten Mietwohnung bleibt. Wenn beide Partner den Mietvertrag unterzeichnet haben, kann der Vermieter kaum Einwände gegen eine solche Vereinbarung vorbringen.
Laufende Kosten. Der Partnerschaftsvertrag ist nicht nur für den Fall einer Trennung wichtig, sondern kann – wie der Ehevertrag zwischen Verheirateten – auch Dinge des täglichen Zusammenlebens regeln: zum Beispiel, wer laufende Kosten für Versicherungen oder Haushalt zu tragen hat.
Vertragsschluss ohne Notar möglich
Paare können viele Regelungen allein treffen. Zum Notar müssen sie nur, wenn es in dem Partnerschaftsvertrag um eine Schenkung geht oder er die Verpflichtung enthält, ein Grundstück oder Wohnungseigentum zu übertragen.
Unser Rat
Entscheiden. Wenn Sie und Ihr Partner unverheiratet sind und sich gegenseitig absichern möchten, kommt ein Partnerschaftsvertrag in Betracht. Damit können Sie zum Beispiel regeln, ob ein Partner den anderen im Trennungsfall finanziell unterstützen soll.
Anpassen. Wenn sich Ihre Lebensumstände ändern, sollten Sie überlegen, den Vertrag anzupassen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Kinder bekommen oder mehr verdienen.
Beraten. Es ist sinnvoll, Rechtsrat einzuholen. Die Erstberatung beim Anwalt kostet oft pauschal zwischen 100 und rund 230 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
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