Part­nerschafts­vertrag Unver­heiratet gebunden – das geht

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Part­nerschafts­vertrag - Unver­heiratet gebunden – das geht

Ewige Treue. Das schwören sich viele. Hält die Beziehung nicht, hilft ein Vertrag. © Fotolia

Auch Paare ohne Trau­schein können Regeln für Zusammenleben und Trennung fest­legen, etwa zur Unter­halts­pflicht. Wir erklären, was möglich ist.

Kein gesetzlicher Vermögens­ausgleich nach Trennung

Ob mit oder ohne Trau­schein – eine Garantie für die ewige Liebe gibt es nicht. Nach einer Trennung sind beide Partner wieder auf sich gestellt, auch finanziell. Während Paare, die verheiratet waren, nach einer Scheidung ein Stück weit abge­sichert sind, stehen bloße Lebens­gefährten unter Umständen vor dem finanziellen Nichts. Denn durch das Zusammenleben als Unver­heiratete entstehen keine gegen­seitigen Unter­halts­ansprüche. Außerdem findet bei einer Trennung kein gesetzlicher Vermögens­ausgleich statt, wie es nach einer Ehescheidung der Fall ist.

Tipp: Wie sich Verheiratete recht­lich absichern können, verrät unser Special zum Ehevertrag.

Vor allem Frauen sollten an Absicherung denken

Frauen, die in Teil­zeit arbeiten, um sich besser um die Kinder kümmern zu können und dafür ein geringeres Gehalt in Kauf nehmen, stehen oft besonders schlecht da. Auch in glück­lichen Beziehungen bringt das manche Partner ins Grübeln.

Mit Part­nerschafts­vertrag Vermögen verteilen

Der Wunsch nach finanzieller Absicherung für den Fall einer Trennung lässt sich recht unkompliziert verwirk­lichen: mit einem Part­nerschafts­vertrag. So einen Vertrag können Unver­heiratete schließen und zum Beispiel regeln, wie das vorhandene Vermögen im Ernst­fall zu verteilen ist: Was soll mit gemein­sam angeschafften wert­vollen Gegen­ständen passieren, wer muss für gemein­same Schulden aufkommen?

Unter­halts­zahlungen vereinbaren

Außerdem können Paare fest­legen, ob der eine Partner dem anderen Unterhalt zahlen soll und, wenn ja, in welcher Höhe. Das ist zum Beispiel sinn­voll und gerecht, wenn der eine in Teil­zeit arbeitet, um die gemein­samen Kinder besser betreuen zu können, oder wenn er einfach nicht genug verdient, um seinen Lebens­unterhalt allein zu bestreiten.

Mögliche Streit­punkte klären

Praktische Fragen. Letzt­lich können Paare alle Punkte, die nach einer Trennung für Streit sorgen könnten, in den Vertrag aufnehmen: Umgangs­recht für die Kinder, Rege­lungen zu gemein­sam erworbenen Immobilien oder die Frage, wer das geliebte Haustier behalten darf. Klassischer­weise enthält ein Part­nerschafts­vertrag Rege­lungen zu den Eigentums­verhält­nissen an Vermögens­werten, zur Aufteilung von Vermögen und zu Unter­halts­verpflichtungen sowie zu Ausgleichs­ansprüchen von Schenkungen im Trennungs­fall. Außerdem können die Partner erbrecht­liche Fragen klären und sich gegen­seitig Voll­machten erteilen.

Gemein­same Miet­wohnung. Außerdem kann geregelt werden, wer in der gemein­sam bewohnten Miet­wohnung bleibt. Wenn beide Partner den Miet­vertrag unterzeichnet haben, kann der Vermieter kaum Einwände gegen eine solche Vereinbarung vorbringen.

Laufende Kosten. Der Part­nerschafts­vertrag ist nicht nur für den Fall einer Trennung wichtig, sondern kann – wie der Ehevertrag zwischen Verheirateten – auch Dinge des täglichen Zusammen­lebens regeln: zum Beispiel, wer laufende Kosten für Versicherungen oder Haushalt zu tragen hat.

Vertrags­schluss ohne Notar möglich

Paare können viele Rege­lungen allein treffen. Zum Notar müssen sie nur, wenn es in dem Part­nerschafts­vertrag um eine Schenkung geht oder er die Verpflichtung enthält, ein Grund­stück oder Wohnungs­eigentum zu über­tragen.

Unser Rat

Entscheiden. Wenn Sie und Ihr Partner unver­heiratet sind und sich gegen­seitig absichern möchten, kommt ein Part­nerschafts­vertrag in Betracht. Damit können Sie zum Beispiel regeln, ob ein Partner den anderen im Trennungs­fall finanziell unterstützen soll.

Anpassen. Wenn sich Ihre Lebens­umstände ändern, sollten Sie über­legen, den Vertrag anzu­passen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Kinder bekommen oder mehr verdienen.

Beraten. Es ist sinn­voll, Rechts­rat einzuholen. Die Erst­beratung beim Anwalt kostet oft pauschal zwischen 100 und rund 230 Euro inklusive Mehr­wert­steuer.

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