
Hochzeit. An diesem Tag hat ein Paar sicher keine Lust, über die Folgen einer Scheidung zu sprechen. Kein Problem – einen Ehevertrag kann auch später noch aufgesetzt werden. © Westend61 / Javier Sánchez Mingorance
Scheitert eine Ehe wider Erwarten, ist dies schmerzhaft genug. Ein guter Ehevertrag kann verhindern, dass die Ehe auch finanziell bitter endet.
Das Wichtigste in Kürze
- Unabhängigkeit.
- Mit einem Ehevertrag können Sie als Paar den Grad der wirtschaftlichen Unabhängigkeit für den Fall einer Trennung regeln. Sie können damit von den gesetzlichen Regeln abweichen, die für traditionelle Rollenmodelle gemacht sind.
- Wichtig.
- Sinnvoll kann ein Vertrag zum Beispiel für Doppelverdiener sein. Besonders wichtig ist er, wenn Sie oder Ihr Ehepartner selbstständig oder als Unternehmer tätig sind. Partner mit unterschiedlichen Nationalitäten sollten einen Vertrag schon deshalb schließen, um festzulegen, welches nationale Recht bei Trennung gelten soll.
Normalfall Zugewinngemeinschaft
In einem Vertrag lässt sich (fast) alles regeln. Ehepaare, aber auch eingetragene Lebenspartner, können sich für viele Fälle wappnen − auch noch während der Ehe und sogar in der Trennungsphase. Selbst Ehepaare, die sich scheiden lassen wollen, können eine Scheidungsfolgevereinbarung treffen. Sie müssen es aber nicht. Das Gesetz sieht eine an sich gute Regelung für Eheleute vor: die Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand tritt automatisch nach der Eheschließung ein, sofern Ehepaare nichts Abweichendes vereinbart haben – und dürfte auf viele Paare zutreffen.
Tipp: Was für nichteheliche Paare gilt, erklären wir in unserem Special zum Partnerschaftsvertrag.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Alternativ dazu haben Paare aber zwei weitere Möglichkeiten. Sie können in einem Vertrag beschließen, ihre Vermögen strikt zu trennen (Gütertrennung) oder alles in einen Topf zu werfen (Gütergemeinschaft). In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er vor der Ehe hatte. Auch das Vermögen, das er während dieser Zeit erwirtschaftet, ist seins. In der Regel haftet auch kein Ehepartner für die Schulden des anderen – weder für diejenigen, die einer vor der Ehe macht, noch für die, die während der Ehe entstanden sind. Etwas anderes gilt etwa, wenn ein Ehegatte die Bürgschaft für einen Darlehensvertrag des anderen übernommen hat.
Zugewinngemeinschaft für die Hausfrauen-Ehe gemacht
Die Zugewinngemeinschaft basiert auf traditionellen Vorstellungen von der Ehe. Der eine Partner verdient, der andere kümmert sich um Haushalt und Kinder. Letzterer kann deswegen oft kein eigenes Vermögen aufbauen. Endet diese Ehe durch Scheidung oder Tod eines Partners, erfolgt ein Ausgleich der Gewinne, die die Partner während der Ehe erzielt haben – der Zugewinnausgleich. Der Zugewinn wird ermittelt, indem das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung mit demjenigen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen wird. Hat ein Ehegatte mehr erwirtschaftet als der andere, muss er ihm dies ausgleichen. Derjenige, der am Ende wirtschaftlich besser dasteht, muss die Hälfte der Differenz abgeben.
Beispiel: Ehemann Tom hatte bei der Eheschließung mit Anne ein Anfangsvermögen von 50 000 Euro, seine Frau 10 000 Euro. Das Paar lässt sich scheiden. Tom hat ein Endvermögen von 100 000 Euro, Anne 50 000 Euro. Toms Vermögen ist demnach während der Ehe um 50 000 Euro gewachsen, Annes um 40 000 Euro. Die Zuwachsdifferenz beträgt 10 000 Euro. Tom muss also im Zugewinnausgleich 5 000 Euro an Anne zahlen.
Mit Ehevertrag gesetzliche Regelungen anpassen
Mit einem Ehevertrag kann ein Paar den gesetzlichen Güterstand an seine Situation anpassen. Es kann zum Beispiel eine andere Quote beim Zugewinnausgleich vereinbaren oder beschließen, dass einzelne Gegenstände nicht unter den Zugewinnausgleich fallen wie die nur einem Partner gehörende Immobilie. Neben dem Güterstand können Paare sämtliche Rechte und Pflichten der Eheleute für die Trennungszeit und nach der Scheidung regeln. Sie können zum Beispiel Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt vereinbaren oder ausschließen. Wichtig: Kindesunterhalt können sie nicht ausschließen.
Lastenverteilung muss den ehelichen Verhältnissen entsprechen
Bei aller Freiheit, die Paare bei der Vertragsgestaltung haben, darf keine Seite über Gebühr benachteiligt werden. Ob Eheverträge unwirksam sind, kann jedoch nur im Einzelfall geprüft werden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Die Kriterien formulierte er vage: Unwirksam ist ein Vertrag, wenn die Lasten so ungleich verteilt sind, dass sie den ehelichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht werden. Das sei dann der Fall, wenn dies für den belasteten Ehegatten bei „verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint“ (Az. XII ZR 265/02).
Beispiel: Einen Ehevertrag, in dem beide Partner Gütertrennung vereinbarten und den Unterhalt auch für den Fall des Alters und der Krankheit sowie den Versorgungsausgleich ausschlossen, befand das Oberlandesgericht Hamm für sittenwidrig. Die Ehe war so geplant, dass die Ehefrau ihre Vollzeitberufstätigkeit in eine Halbzeittätigkeit umwandelte, um ihrem Mann den Rücken für eine ungestörte berufliche Tätigkeit freizuhalten.
Kein Sex kein Klagegrund
Nach Ansicht der Richter offenbare eine solche Vereinbarung eine regelrecht verwerfliche Gesinnung des Ehemannes – und lasse eine subjektiv einseitige Benachteiligungsabsicht gegenüber seiner Ehefrau erkennen. Der Vertrag sei sittenwidrig und damit unwirksam. Der Mann sei voll unterhaltspflichtig (Az. 4 UF 161/11). Vertragsklauseln, die das Eheleben im engeren Sinne betreffen, können vor Gericht nicht eingeklagt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich ein Paar zu wöchentlichem Geschlechtsverkehr verpflichtet hat.
Gütertrennung: Wirtschaftlich getrennte Wege gehen
Wollen Eheleute wirtschaftlich völlig unabhängig voneinander sein, können sie vertraglich Gütertrennung vereinbaren. Dabei behält jeder Ehegatte sowohl sein in die Ehe mitgebrachtes als auch während des Güterstandes erworbenes Vermögen und kann grundsätzlich damit tun und lassen, was er will. Bei Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich.
Versorgungsausgleich für Rentenanwartschaften
Anders steht es um den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich von Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben wurden. Gesetzlich vorgesehen ist, dass diese zur Hälfte jeweils dem anderen gutgeschrieben werden (Zum Basistext Versorgungsausgleich). Wer den Versorgungsausgleich ausschließen möchte, muss dies mit seinem Ehegatten vertraglich regeln. Doch sind die Grenzen der Vertragsfreiheit schnell überschritten, wenn es zu einer einseitigen Benachteiligung kommt.
Steuernachteile bei Gütertrennung
Die Gütertrennung birgt enorme Tücken, wenn einer der Eheleute stirbt. Zum einen sind das Steuernachteile. Grund: Die Freibeträge, die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft zugutekommen, fallen weg. Zum anderen ändert sich die Rangfolge bei den Erbansprüchen: Die gesetzlichen Erben werden bessergestellt.
Beispiel: Ein Ehemann und Vater von drei Kindern stirbt. In der Zugewinngemeinschaft erbt die Ehefrau die Hälfte und die Kinder je ein Sechstel. Bei Gütertrennung erben Ehefrau und jedes Kind je ein Viertel.
Gütergemeinschaft: Einfach alles zusammenwerfen
Statt Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung können Ehegatten auch Gütergemeinschaft vereinbaren. Dabei wird alles zum gemeinschaftlichen Eigentum, inklusive des bereits vor der Hochzeit Vorhandenen. Die Ehegatten können nur gemeinsam verfügen und haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten. Wegen der hohen Risiken und Nachteile wird dieser Güterstand nur noch selten vereinbart.
Was ein Ehevertrag kostet
Egal, ob ein Paar seinen Ehevertrag allein entwirft oder sich von einem Rechtsanwalt helfen lässt – ein Notar muss den nach den Vorstellungen der Ehepartner entworfenen Vertrag beurkunden, damit er rechtskräftig ist. Er nimmt inhaltlich nicht Stellung und macht auch keine Alternativvorschläge, sondern passt den Vertrag juristisch an. Der Notar berät auch nicht zu den steuerlichen Folgen, die die Vereinbarungen haben. Bei der Beurkundung müssen beide Ehegatten anwesend sein. Wie tief ein Paar für einen Ehevertrag in die Tasche greifen muss, richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Es gilt die Faustformel: Je größer das Vermögen abzüglich etwaiger Schulden, Reinvermögen genannt, ist, desto höher sind auch die Gebühren für den Notar.
Beispiel: Für die Beurkundung eines Ehevertrags durch einen Notar fallen bei einem Reinvermögen des Ehepaares von 50 000 Euro Gebühren von 330 Euro an. Bei einem Reinvermögen von 100 000 Euro kostet die Beurkundung 546 Euro. Dazu kommen noch Umsatzsteuer und weitere Auslagen, zum Beispiel für Telefon und Fax.
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@Stepsch: Erbschaften und Schenkungen an einen Ehepartner, wie zum Beispiel eine Immobilie oder Geldzahlungen, bleiben beim Zugewinnausgleich grundsätzlich außen vor. Etwas anderes gilt für Wertsteigerungen aus geerbten Vermögenswerten. Hatte etwa ein geerbtes Haus zum Zeitpunkt der Erbschaft einen Wert von 150 000 Euro und ist es bei Scheidung 200 000 Euro wert, so fallen 50 000 Euro in die Zugewinnberechnung.(PK)
Wie ist in der Zugewinngemeinschaft der Fall geregelt, wenn einer der Ehepartner erbt? Zählt das als normaler Zugewinn des Erbenden?