
Wie man sich dem Thema humoristisch nähern kann, zeigt die im August 2019 angelaufene Scheidungskomödie „Und wer nimmt den Hund?“ mit Ulrich Tukur und Martina Gedeck. © Majestic / Boris Laewen
Dauert ein Hundeleben länger als eine Partnerschaft, klären oft Gerichte, wer das Tier behält. Dabei zählt auch das Tierwohl. Einigen sich die Ex-Partner auf eine gemeinsame Fürsorge, ist es sinnvoll, wichtige Punkte zu regeln wie Umgangsrecht, Urlaub und Tierarztkosten. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erläutern die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Manchmal entscheidet der Hund
Reden kann Babsi nicht, trotzdem durfte sie vor Gericht entscheiden, bei wem sie leben möchte. Als sich das Paar trennte, bei dem sie aufgewachsen war, wollten beide die Malteserhündin behalten. Der Mann nahm Babsi zu sich, seine Ex-Frau wollte das nicht akzeptieren. Sie argumentierte, sie habe sich mehr um das Tier gekümmert. Er hielt dagegen, dass er als Arbeitsloser mehr Zeit für die Hundebetreuung habe. Die Richter entschlossen sich zu einer ungewöhnlichen Maßnahme und ließen Babsi im Gerichtssaal frei. Die Hündin lief zur Frau und blieb auf deren Schoß ruhig sitzen. Damit war die Sache geritzt: Babsi zog zu ihrem Frauchen (Oberlandesgericht Stuttgart. Az. 18 UF 62/14).
Unser Rat
- Vereinbarung.
- Wenn Sie sich während der Trennung mit Ihrem Ex-Partner gut verstehen und beide Kontakt zum Hund behalten wollen, vereinbaren Sie das detailliert schriftlich. Wichtige Punkte sind: Wer darf den Hund wie oft sehen? Wer trägt mögliche Tierarztkosten? Wie ist die Unterbringung während der Urlaube geregelt?
- Mediation.
- Ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner eher angespannt, empfiehlt sich eine Mediation. Bei mehreren Sitzungen mit einem Mediator wird versucht, eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
- Vor Gericht.
- Falls Sie sich nicht einigen können, wird bei der Scheidungsverhandlung zunächst geklärt, wem das Tier gehört. Halten Sie den Kaufvertrag bereit. Wurde Ihnen das Tier geschenkt, lässt sich das vor Gericht womöglich mit Zeugenaussagen beweisen.
Hunde als Familienmitglied
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Hunde in Deutschland stark gestiegen: Im Jahr 2000 waren es noch fünf Millionen, heute sind es mehr als neun. Experten haben parallel dazu beobachtet, dass die Anzahl an Hüte-, Wach- oder Jagdhunden drastisch abgenommen hat. Damit dürfte es heute weit mehr Hunde als früher geben, die von ihren Haltern als Freunde oder sogar Familienmitglieder angesehen werden. Vor Gericht kommt es nicht selten zu erbitterten Auseinandersetzungen, um zu klären, wo Bella, Balu oder Luna nach der Trennung von Herrchen und Frauchen leben wird.
Tiere sind Haushaltsgegenstände
Bei Scheidungsverfahren werden Haustiere und damit auch Katzen, Pferde oder Papageien als Haushaltsgegenstände bewertet. Tiere, die während einer Ehe angeschafft wurden, gehören genau wie Möbel oder elektronische Geräte beiden Partnern. Der Hausrat inklusive Vierbeiner soll nach dem Willen des Gesetzgebers aufgeteilt werden. Es ist also juristisch erwünscht, dass sich die Parteien einigen und zum Beispiel sagen: „Du bekommst unseren Jack-Russell-Terrier für 1 200 Euro und ich die Stereoanlage, die genauso teuer war.“ Klappt die Aufteilung nicht, sind Ausgleichszahlungen möglich. Wenn Tiere Eigentum eines der beiden Ehepartner sind – zum Beispiel weil sie bereits vor der Hochzeit gekauft wurden –, ist der Fall juristisch klar: Der Hund bleibt beim Eigentümer, der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf ein Leben mit ihm.
Ratgeber der Stiftung Warentest
Trennung und Scheidung lösen eine Vielzahl rechtlicher Folgen aus. Unser Ratgeber Aus und Vorbei. Hilfe bei Scheidung und Trennung behandelt alle wichtigen Aspekte wie Trennungsjahr, Sorgerecht und Unterhalt. Auf 192 Seiten erklären wir ohne Juristendeutsch und anhand von vielen Beispielfällen, wie Sie teure Irrtümer vermeiden, Tricks von Scheidungsanwälten durchschauen und Ihre Scheidung möglichst reibungslos und schnell über die Bühne bekommen. Das Buch ist für 19,90 Euro im test.de-Shop erhältlich (E-Book: 14,99 Euro).
Kein Recht, den Hund zu sehen

Zwischen den Fronten - auch für Hunde keine angenehme Position. © plainpicture (M)
Diesen Grundsatz bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart, als über eine Labradorhündin verhandelt wurde. Ein Paar hatte das Tier im Welpenalter aus dem Tierheim geholt und es sich gegenseitig „zur Hochzeit geschenkt“. Den Kaufvertrag unterschrieb nur der Mann. Während der Ehe sorgte vorwiegend die Frau für das Tier. Als sich die Partner trennten, einigten sie sich darauf, dass die Hündin beim Mann bleibt, die Frau sie aber regelmäßig sehen darf. Doch die Absprache funktionierte nicht, der Mann verhinderte immer wieder den Kontakt. Die Frau zog vor Gericht: Sie wollte weiterhin die Hündin sehen und forderte ein Umgangsrecht, wie es für Elternteile nach einer Trennung üblich ist. Die Richter lehnten ab. Ein Umgangsrecht für Hunde gebe es dem Gesetz nach nicht. Zudem ordne der Kaufvertrag den Hund eindeutig dem Mann zu (Az. 18 UF 57/19).
Freiwillige Vereinbarungen sinnvoll
Paare, die sich scheiden lassen, können allerdings freiwillig ein Umgangsrecht vereinbaren. Das Gleiche gilt für Unterhaltszahlungen, die dem Gesetz nach für Tiere ebenfalls nicht vorgesehen sind. Sinnvoll sind solche individuellen Regelungen auch für nicht verheiratete Paare. Sind sich beide grundsätzlich einig, können sie solche Verträge ohne rechtlichen Beistand machen. Am besten treffen sie die Vereinbarungen schriftlich und unterschreiben beide. Die juristische Einordnung von Hunden als Haushaltsgegenstand hat noch weitere Konsequenzen: Anders als bei Kindern wird vor Gericht nicht das Wohl des Tieres in den Vordergrund gestellt. Wenn geklärt wird, wer den Hund behalten darf, ist nicht unbedingt ausschlaggebend, bei welchem Ehepartner er es vermutlich besser hat.
Tierschutz soll berücksichtigt werden
In der Rechtsprechung spielen dennoch tierschutzrechtliche Aspekte und die sogenannten Gründe der Billigkeit eine Rolle: Vor Gericht wird geklärt, was in dem verhandelten Fall vernünftig und angemessen ist. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat in einem Urteil tierschutzrechtliche Gesichtspunkte über die Eigentumsfrage gestellt. In dem verhandelten Fall hatte eine Ehefrau kurz nach der Trennung ein sechsköpfiges Hunderudel, das vorher mit dem Paar gelebt hatte, zu sich geholt. Zwei der Tiere starben kurz darauf. Der Ehemann verlangte, dass ihm zwei der vier noch lebenden Hunde im Rahmen der im Scheidungsverfahren üblichen Aufteilung des Hausrats zugesprochen werden.
Das Wohl der Hunde spielt auch eine Rolle
Die Richter lehnten ab, die Ehefrau durfte alle vier Hunde behalten (Az. 10 UF 1249/16). Zwar seien beide Eheleute geeignet, sich um die Hunde zu kümmern. Doch sollte das Rudel, das durch den Tod der beiden Artgenossen und die Trennung der Tierhalter viel durchgemacht habe, nicht noch einmal auseinandergerissen werden. Wenn schon die Hundehalter auseinandergehen, so durften zumindest die Tiere zusammenbleiben.
Beziehungsfähiger Hausrat
Zweieinhalb Jahre nach der Trennung von ihrem Mann kann eine Frau nicht mehr verlangen, dass sie den gemeinsam erworbenen Hund erhält, wenn dieser bis dahin bei ihrem Mann lebte. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az. 11 WF 141/18). Ein Hund sei zwar dem Hausrat zuzuordnen; bei der Zuteilung sei aber zu berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handle. Der Ehemann sei heute Hauptbezugsperson. Eine Trennung vom Herrchen erscheine mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar. Das Paar hatte „Dina“ 2013 angeschafft. Wer sich in der Ehezeit um Dina gekümmert habe, spiele heute keine Rolle mehr.
Tipp: Auf unserer Themenseite Hund finden Sie weitere Artikel und Tests zu Hunde-Themen, etwa zu Hundefutter und zu Hundehaftpflichtversicherungen.
-
- Ein Vermieter muss das Halten eines Hundes in einer Mietwohnung erlauben, wenn er keine konkreten Gründe dagegen nennen kann. Allgemeine Bedenken sind nicht ausreichend....
-
- Warum ist der Dobermann nur in Brandenburg gefährlich? Wieso müssen in Nordrhein-Westfalen manchmal sogar Golden Retriever angemeldet werden? Jedes Bundesland hat ein...
-
- Viele Kinder wünschen sich nichts sehnlicher als ein Haustier. Damit der Traum dauerhaft in Erfüllung gehen kann, sind vier Dinge nötig: Geld, Liebe, Zeit und Platz....
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Mich würde einmal interessieren, ob solch ein Fall öfter vorkommt, bei dem sich vor Gericht über den Hund geeinigt werden muss. So etwas ist schon ziemlich schade, wenn Menschen nicht mehr miteinander reden können, die sich einmal geliebt haben.
Auf jeden Fall wieder ein super Artikel. Danke test.de. Der Artikel regt zum Nachdenken an. Bitte mehr davon.