Scheidung Wer bekommt den Hund?

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Scheidung - Wer bekommt den Hund?

Wie man sich dem Thema humoristisch nähern kann, zeigt die im August 2019 ange­laufene Scheidungs­komödie „Und wer nimmt den Hund?“ mit Ulrich Tukur und Martina Gedeck. © Majestic / Boris Laewen

Dauert ein Hundeleben länger als eine Part­nerschaft, klären oft Gerichte, wer das Tier behält. Dabei zählt auch das Tier­wohl. Einigen sich die Ex-Partner auf eine gemein­same Fürsorge, ist es sinn­voll, wichtige Punkte zu regeln wie Umgangs­recht, Urlaub und Tier­arzt­kosten. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest erläutern die recht­lichen Rahmenbedingungen.

Manchmal entscheidet der Hund

Reden kann Babsi nicht, trotzdem durfte sie vor Gericht entscheiden, bei wem sie leben möchte. Als sich das Paar trennte, bei dem sie aufgewachsen war, wollten beide die Malteserhündin behalten. Der Mann nahm Babsi zu sich, seine Ex-Frau wollte das nicht akzeptieren. Sie argumentierte, sie habe sich mehr um das Tier gekümmert. Er hielt dagegen, dass er als Arbeits­loser mehr Zeit für die Hunde­betreuung habe. Die Richter entschlossen sich zu einer ungewöhnlichen Maßnahme und ließen Babsi im Gerichts­saal frei. Die Hündin lief zur Frau und blieb auf deren Schoß ruhig sitzen. Damit war die Sache geritzt: Babsi zog zu ihrem Frauchen (Ober­landes­gericht Stutt­gart. Az. 18 UF 62/14).

Unser Rat

Vereinbarung.
Wenn Sie sich während der Trennung mit Ihrem Ex-Partner gut verstehen und beide Kontakt zum Hund behalten wollen, vereinbaren Sie das detailliert schriftlich. Wichtige Punkte sind: Wer darf den Hund wie oft sehen? Wer trägt mögliche Tier­arzt­kosten? Wie ist die Unterbringung während der Urlaube geregelt?
Mediation.
Ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner eher angespannt, empfiehlt sich eine Mediation. Bei mehreren Sitzungen mit einem Mediator wird versucht, eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Vor Gericht.
Falls Sie sich nicht einigen können, wird bei der Scheidungs­verhand­lung zunächst geklärt, wem das Tier gehört. Halten Sie den Kauf­vertrag bereit. Wurde Ihnen das Tier geschenkt, lässt sich das vor Gericht womöglich mit Zeugen­aussagen beweisen.

Hunde als Familien­mitglied

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Hunde in Deutsch­land stark gestiegen: Im Jahr 2000 waren es noch fünf Millionen, heute sind es mehr als neun. Experten haben parallel dazu beob­achtet, dass die Anzahl an Hüte-, Wach- oder Jagd­hunden drastisch abge­nommen hat. Damit dürfte es heute weit mehr Hunde als früher geben, die von ihren Haltern als Freunde oder sogar Familien­mitglieder angesehen werden. Vor Gericht kommt es nicht selten zu erbitterten Auseinander­setzungen, um zu klären, wo Bella, Balu oder Luna nach der Trennung von Herr­chen und Frauchen leben wird.

Tiere sind Haus­halts­gegen­stände

Bei Scheidungs­verfahren werden Haustiere und damit auch Katzen, Pferde oder Papageien als Haus­halts­gegen­stände bewertet. Tiere, die während einer Ehe ange­schafft wurden, gehören genau wie Möbel oder elektronische Geräte beiden Part­nern. Der Hausrat inklusive Vier­beiner soll nach dem Willen des Gesetz­gebers aufgeteilt werden. Es ist also juristisch erwünscht, dass sich die Parteien einigen und zum Beispiel sagen: „Du bekommst unseren Jack-Russell-Terrier für 1 200 Euro und ich die Stereo­anlage, die genauso teuer war.“ Klappt die Aufteilung nicht, sind Ausgleichs­zahlungen möglich. Wenn Tiere Eigentum eines der beiden Ehepartner sind – zum Beispiel weil sie bereits vor der Hoch­zeit gekauft wurden –, ist der Fall juristisch klar: Der Hund bleibt beim Eigentümer, der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf ein Leben mit ihm.

Ratgeber der Stiftung Warentest

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Kein Recht, den Hund zu sehen

Scheidung - Wer bekommt den Hund?

Zwischen den Fronten - auch für Hunde keine angenehme Position. © plainpicture (M)

Diesen Grund­satz bestätigte das Ober­landes­gericht Stutt­gart, als über eine Labradorhündin verhandelt wurde. Ein Paar hatte das Tier im Welpen­alter aus dem Tierheim geholt und es sich gegen­seitig „zur Hoch­zeit geschenkt“. Den Kauf­vertrag unter­schrieb nur der Mann. Während der Ehe sorgte vorwiegend die Frau für das Tier. Als sich die Partner trennten, einigten sie sich darauf, dass die Hündin beim Mann bleibt, die Frau sie aber regel­mäßig sehen darf. Doch die Absprache funk­tionierte nicht, der Mann verhinderte immer wieder den Kontakt. Die Frau zog vor Gericht: Sie wollte weiterhin die Hündin sehen und forderte ein Umgangs­recht, wie es für Eltern­teile nach einer Trennung üblich ist. Die Richter lehnten ab. Ein Umgangs­recht für Hunde gebe es dem Gesetz nach nicht. Zudem ordne der Kauf­vertrag den Hund eindeutig dem Mann zu (Az. 18 UF 57/19).

Freiwil­lige Vereinbarungen sinn­voll

Paare, die sich scheiden lassen, können allerdings freiwil­lig ein Umgangs­recht vereinbaren. Das Gleiche gilt für Unter­halts­zahlungen, die dem Gesetz nach für Tiere ebenfalls nicht vorgesehen sind. Sinn­voll sind solche individuellen Rege­lungen auch für nicht verheiratete Paare. Sind sich beide grund­sätzlich einig, können sie solche Verträge ohne recht­lichen Beistand machen. Am besten treffen sie die Vereinbarungen schriftlich und unter­schreiben beide. Die juristische Einordnung von Hunden als Haus­halts­gegen­stand hat noch weitere Konsequenzen: Anders als bei Kindern wird vor Gericht nicht das Wohl des Tieres in den Vordergrund gestellt. Wenn geklärt wird, wer den Hund behalten darf, ist nicht unbe­dingt ausschlag­gebend, bei welchem Ehepartner er es vermutlich besser hat.

Tier­schutz soll berück­sichtigt werden

In der Recht­sprechung spielen dennoch tier­schutz­recht­liche Aspekte und die sogenannten Gründe der Billigkeit eine Rolle: Vor Gericht wird geklärt, was in dem verhandelten Fall vernünftig und angemessen ist. Das Ober­landes­gericht Nürn­berg (OLG) hat in einem Urteil tier­schutz­recht­liche Gesichts­punkte über die Eigentums­frage gestellt. In dem verhandelten Fall hatte eine Ehefrau kurz nach der Trennung ein sechs­köpfiges Hunderudel, das vorher mit dem Paar gelebt hatte, zu sich geholt. Zwei der Tiere starben kurz darauf. Der Ehemann verlangte, dass ihm zwei der vier noch lebenden Hunde im Rahmen der im Scheidungs­verfahren üblichen Aufteilung des Hausrats zugesprochen werden.

Das Wohl der Hunde spielt auch eine Rolle

Die Richter lehnten ab, die Ehefrau durfte alle vier Hunde behalten (Az. 10 UF 1249/16). Zwar seien beide Eheleute geeignet, sich um die Hunde zu kümmern. Doch sollte das Rudel, das durch den Tod der beiden Artgenossen und die Trennung der Tierhalter viel durch­gemacht habe, nicht noch einmal auseinander­gerissen werden. Wenn schon die Hundehalter auseinander­gehen, so durften zumindest die Tiere zusammenbleiben.

Beziehungs­fähiger Hausrat

Zwei­einhalb Jahre nach der ­Trennung von ihrem Mann kann ­eine Frau nicht mehr verlangen, dass sie den gemein­sam erworbenen Hund erhält, wenn dieser bis dahin bei ­ihrem Mann lebte. Das hat das Ober­landes­gericht Oldenburg entschieden (Az. 11 WF 141/18). Ein Hund sei zwar dem Hausrat zuzu­ordnen; bei der Zuteilung sei aber zu berück­sichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handle. Der Ehemann sei heute Haupt­bezugs­person. Eine Trennung vom ­Herr­chen erscheine mit dem Wohl des ­Tieres nicht vereinbar. Das Paar hatte „Dina“ 2013 ange­schafft. Wer sich in der Ehezeit um Dina gekümmert habe, spiele heute keine Rolle mehr.

Tipp: Auf unserer Themenseite Hund finden Sie weitere Artikel und Tests zu Hunde-Themen, etwa zu Hundefutter und zu Hundehaftpflichtversicherungen.

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Engel1984 am 08.08.2019 um 09:59 Uhr
Wer kriegt das Sorgerecht für den Hund... Hmmm....

Mich würde einmal interessieren, ob solch ein Fall öfter vorkommt, bei dem sich vor Gericht über den Hund geeinigt werden muss. So etwas ist schon ziemlich schade, wenn Menschen nicht mehr miteinander reden können, die sich einmal geliebt haben.
Auf jeden Fall wieder ein super Artikel. Danke test.de. Der Artikel regt zum Nachdenken an. Bitte mehr davon.