Gesetzliche Renten­versicherung Was die Koalition für die Rente plant

Datum:
  • Text: Max Schmutzer, Katharina Henrich
Gesetzliche Renten­versicherung - Was die Koalition für die Rente plant

Generationen­vertrag. Unser Renten­system ist darauf angewiesen, dass es immer genug junge Beitrags­zahlerinnen und -zahler gibt. © Getty Images / Westend61 / Rainer Berg

Mütterrente, Früh­start-Rente, Aktivrente – wir zeigen, was CDU, CSU und SPD bei der Rente vorhaben und geben Informationen zu Beiträgen, Rentenhöhe und Eintritts­alter.

Was die neue Koalition ändern will und was nicht

CDU, CSU und SPD haben sich auf einen Koalitions­vertrag geeinigt. Was die Rente angeht, finden sich darin vier interes­sante Neuerungen.

  • Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen mehr Geld bekommen.
  • Kinder erhalten Geld vom Staat, um für ihr Alter vorzusorgen.
  • Ältere, die das gesetzliche Renten­alter erreichen und freiwil­lig weiter­arbeiten, können bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.
  • Alle neuen Selbst­ständigen sollen zur Alters­vorsorge verpflichtet werden.

Auch werden zwei Punkte ausdrück­lich genannt, bei denen sich erst einmal nicht ändern soll. Einige werden darüber erleichtert sein.

  • Der vorzeitige Renten­beginn bleibt für Menschen, die lange gearbeitet haben, weiterhin abschlags­frei möglich.
  • Das Renten­niveau soll zunächst weiterhin bei 48 Prozent gesichert werden.

Mehr Rente für viele Mütter und einige Väter

Mütter, die ihre Kinder vor 1992 geboren haben, erhalten bisher weniger Entgelt­punkte für die Erziehung ihrer Kinder als Mütter mit jüngeren Kindern. Das empfanden viele als ungerecht und die Koalition will das nun ändern. Die Renten­versicherung gewährt ihnen zurzeit nur zwei­einhalb Entgelt­punkte pro Kind. Künftig sollen es auch bei ihnen drei sein.

Nach derzeitigen Werten würde sich so die Erziehungs­rente einer Mutter mit einem vor 1992 geborenen Kind von rund 98 Euro auf rund 118 Euro im Monat erhöhen. Bei Müttern mit zwei vor dem Stichtag geborenen Kindern würde sich die Monats­rente von rund 197 auf 236 Euro und bei drei Kindern von rund 295 Euro auf 354 Euro steigern.

Erziehungs­zeiten für ein Kind bekommt immer das Eltern­teil ange­rechnet, das sich sich über­wiegend um das Kind gekümmert hat. In den meisten Fällen waren das bei vor 1992 geborenen Kindern die Mütter – daher der Name Mütterrente.

Finanzieren will Schwarz-Rot die Mütterrente aus Steuer­mitteln. Sie bilde eine gesamt­gesell­schaftliche Leistung ab, so der Koalitions­vertrag. Auch Eltern, die nicht in die gesetzliche Renten­versicherung einzahlen, etwa als Selbst­ständige, erhalten von dieser in vielen Fällen Rente für die Kinder­erziehung.

Alters­vorsorge soll mit sechs Jahren beginnen

Ab 1. Januar 2026 plant die Koalition eine „Früh­start-Rente“. Sie will für jedes Kind, das eine Bildungs­einrichtung in Deutsch­land besucht, vom sechsten bis zum 18. Lebens­jahr 10 Euro pro Monat in ein individuelles Alters­vorsorgedepot einzahlen. Es soll kapitalge­deckt und privatwirt­schaftlich organisiert sein.

Ab dem 18. Lebens­jahr bis zum Renten­eintritt können Sparende das Depot weiterführen und durch private Einzahlungen bis zu einem jähr­lichen Höchst­betrag ergänzen. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renten­eintritt steuerfrei und vor staatlichem Zugriff geschützt sein. Zur Auszahlung kommt es erst, wenn Sparende ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.

Tipp: Unser Ratgeber Geld anlegen für Kinder zeigt, worauf es bei der richtigen Geld­anlage für den Nach­wuchs ankommt, welche Finanz­produkte etwas taugen und wovon man besser die Finger lässt.

Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten

Für Ältere hat die Koalition eine „Aktivrente“ vorgesehen. Wer das gesetzliche Renten­alter erreicht und freiwil­lig weiter­arbeitet, soll bis zu 2 000 Euro seines Monats­gehalts steuerfrei ausgezahlt bekommen. Auch will sie die Rück­kehr von Menschen zu ihrem Arbeit­geber, wenn sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, erleichtern.

Wie das steuerfreie Arbeiten im Renten­alter konkret umge­setzt wird, ist unklar. Im Koalitions­vertrag steht aber, dass Fehl­anreize und Mitnahme­effekte vermieden werden sollen. Insbesondere solle die Regelung nicht bei Renten­eintritten gelten, die unter­halb der Alters­grenze für die Regel­alters­rente liegen. Frührentner scheinen demnach nicht zu profitieren.

Zudem will die Koalition die Hinzuver­dienst­möglich­keiten bei der Hinterbliebenenrente verbessern und das gleiche auch für die Hinzuver­dienst­möglich­keiten für Rentne­rinnen und Rentner in der Grund­sicherung im Alter prüfen. Grund­sicherung ist eine staatliche Leistung für ältere Menschen, die ihren Lebens­unterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können.

Tipp: Wie Sie heute schon Job und Rente optimal vereinbaren zeigt unser Artikel zum vorzeitigen Rentenbeginn.

Versicherungs­pflicht für Selbst­ständige

Alle neuen Selbst­ständigen, die bisher keinem verpflichtendem Alters­sicherungs­system zuge­ordnet sind, will die Koalition in die gesetzliche Renten­versicherung einbeziehen. Dazu gehören zum Beispiel Laden- oder Café­betreiber, Makler oder Floristen.

Andere Formen der Alters­vorsorge, die eine verläss­liche Absicherung für Selbst­ständige im Alter gewähr­leisten, sollen aber weiterhin möglich bleiben. So sind Freiberufler wie Anwälte oder Ärzte meist über berufs­stän­dische Versorgungs­werke abge­sichert.

Tipp: In unserer Unter­suchung zu freiwilligen Beiträgen haben wir ausgerechnet, welche Renten­erhöhung und Steuerersparnis Selbst­ständigen die freiwil­lige Vorsorge über die gesetzliche Renten­versicherung bringen kann.

Keine Änderung bei Renten­alter und Renten­niveau

Am Rentenalter soll sich laut Koalitions­vertrag nichts ändern – die Alters­grenze wird weiterhin schritt­weise auf 67 Jahre ansteigen, aber nicht weiter. Auch ein abschlags­freier Renten­eintritt nach 45 Beitrags­jahren soll künftig möglich bleiben. Der frühester Zeit­punkt liegt hier zwei Jahre vor dem regulären Renten­eintritts­alter. Die vorzeitige Rente mit 63 Jahren, bei der Abschläge anfallen, erwähnt der Koalitions­vertrag nicht eigens.

Union und SPD wollen das aktuelle Renten­niveau von 48 Prozent bis 2031 gesetzlich fest­schreiben. Die Mehr­ausgaben dafür will Schwarz-Rot mit Steuer­mitteln ausgleichen. Eine neue Renten­kommis­sion soll bis zur Mitte der Legislatur aber eine neue Kenn­größe für ein Gesamt­versorgungs­niveau über alle drei Rentensäulen – gesetzlich, betrieblich, privat – prüfen.

Die bisherige Kenn­größe ist der Verhält­niswert aus der verfügbaren gesetzlichen Stan­dard­rente und dem verfügbaren Durch­schnitts­entgelt. „Verfügbar“ meint, dass die Sozialbeiträge von Rente und Entgelt jeweils abge­zogen werden, Steuern aber nicht.

Die verfügbare Stan­dard­rente entspricht einer Rente nach 45 Beitrags­jahren, in denen der Rentner in seinem Job zuvor durch­schnitt­lich verdient hatte. Sollte das Renten­niveau zukünftig sinken, bedeutet das nicht, dass die Renten selbst sinken, sondern dass sie lang­samer steigen als die Einkommen.

Im Sommer starke Renten­erhöhung

Im Juli 2025 können sich Rentne­rinnen und Rentner aber erst einmal über eine kräftige Renten­erhöhung freuen. Um 3,74 Prozent soll sie sich erhöhen, teilte das Bundes­sozial­ministerium bereits Anfang März mit. Rund 21 Millionen Rentenbeziehende werden davon profitieren. „Die Renten steigen damit in diesem Jahr wieder deutlich stärker als die Preise, die nach den aktuellen Wirt­schafts­annahmen in diesem Jahr voraus­sicht­lich um 2,2 Prozent steigen. Die Kauf­kraft der Renten legt daher in diesem Jahr erneut zu“, sagt Gundula Roßbach, Präsidentin Deutsche Renten­versicherung Bund.

Rente im Umlage­verfahren

Die gesetzliche Rente funk­tioniert im sogenannten Umlage­verfahren. Das Geld, das die Renten­versicherung von den Einzahlenden einnimmt, wird größ­tenteils sofort wieder an die Rentne­rinnen und Rentner ausgeschüttet. Die Beschäftigten erhalten durch Ihre Einzahlungen Ansprüche in Form von Entgelt­punkten. Wie hoch die tatsäch­liche Rente in Zukunft ausfallen wird, hängt von der Renten­entwick­lung ab. In der Regel gewinnt ein Entgelt­punkt jedes Jahr an Wert.

Genau vorher­sagen lässt sich die Rentenhöhe erst kurz vor dem Ruhe­stand. Ab dem 27. Geburts­tag erhalten Versicherte aber jähr­lich Renten­informationen mit dem aktuellen Stand zu ihren erworbenen Renten­ansprüchen. Außerdem finden sie dort Hoch­rechnungen zur voraus­sicht­lichen Höhe ihrer Alters­rente und der Erwerbsminderungsrente.

Gesetzliche Rente ist für viele Pflicht­programm

Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmern zahlen jeden Monat Renten­versicherungs­beiträge. Das Geld wird direkt vom Brutto­lohn abge­zogen. Der Beitrags­satz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Brutto­lohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeit­geber. Ein Arbeitnehmer, der 4 000 Euro brutto im Monat verdient, muss davon also 372 Euro an die Rentenkasse abführen.

Tipp: Was Sie tun können, um Ihre gesetzliche Rente zu ergänzen, zeigen wir in unserem Artikel Altersvorsorge im Überblick.

Rentenbeitrag nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze

Einzahlen müssen Beschäftigte jedoch immer nur bis zu einer Höchst­grenze. Diese Beitrags­bemessungs­grenze liegt 2025 bei monatlich 8 050 Euro. Auf den Brutto­lohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeit­geber Rentenbeiträge.

Die Beitrags­bemessungs­grenze hat zur Folge, dass die Renten­ansprüche nach oben hin begrenzt sind. Aus dem Lohn ober­halb der Grenze erwerben Versicherte keine zusätzlichen Renten­anrechte. Dieser Teil spielt bei der Berechnung der gesetzlichen Rentenhöhe also keine Rolle.

Tipp: In unserem Abschnitt zu gängigen Renten-Irrtümern finden Sie hierzu einen konkreten Beispielfall mit Rechnung.

Schreiben Sie uns!

Bei Fragen zur gesetzlichen Rente kann es manchmal um die Existenz ­gehen. Wichtig ist deshalb, dass Versicherte verläss­lich, verständlich und zeit­nah die Auskünfte bekommen, die sie brauchen. Wir interes­sieren uns dafür, welche Erfahrungen Sie mit Ihrem Renten­versicherungs­träger gemacht haben – egal, ob sie gut oder schlecht waren. Schi­cken Sie Ihre E-Mail an gesetzliche-rente@stiftung-warentest.de.

Versicherte sammeln Entgelt­punkte

Jeder Versicherte in der Renten­versicherung sammelt im Laufe seines Lebens Entgelt­punkte. Sie sind später entscheidend für die Höhe der Rente. Einen Entgelt­punkt gibt es für ein Jahr Verdienst mit dem durch­schnitt­lichen Brutto­gehalt aller Versicherten. Ein Versicherter, der 2025 genau den Durch­schnitt von 50 493 Euro verdient und dafür Beiträge zur Renten­versicherung bezahlt, bekommt dafür einen Entgelt­punkt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung liegen aktuell bei 18,6 Prozent des Brutto­gehalts. Ein Entgelt­punkt „kostet“ damit derzeit also rund 9 392 Euro. Davon zahlt die Hälfte der Arbeit­geber. Wer weniger als der Durch­schnitt verdient, bekommt weniger. Wer mehr verdient, bekommt mehr Entgelt­punkte. Ein Versicherter, der 80 Prozent des Durch­schnitts verdient, bekommt 0,8 Entgelt­punkte. Ein Versicherter, der 20 Prozent mehr als der Durch­schnitt verdient, erhält 1,2 Entgelt­punkte.

Gesetzliche Renten­versicherung für Selbst­ständige

Nicht nur Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert. Auch bestimmte Selbst­ständige wie Hand­werker, Tennis­lehrer, Schauspieler, Autoren, Optiker oder Heb­ammen sind Pflicht­versicherte im gesetzlichen Renten­system.

Während bei sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten der Arbeit­geber die Hälfte des Renten­beitrags tragen muss, schultern viele pflicht­versicherte Selbst­ständige ihren obliga­torischen Rentenbeitrag alleine. Und der ist für einige von ihnen recht happig. Ihr Beitrags­satz beträgt 18,6 Prozent ihres Einkommens. Sie können sich aber auch entscheiden, einen monatlichen Pauschalbeitrag zu zahlen. Existenz­gründer können sich in den ersten drei Jahren für einen reduzierten Rentenbeitrag entscheiden.

Freiwil­lige Renten­versicherung möglich

Alle Selbst­ständigen, die nicht in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert sind, können freiwil­lig Beiträge einzahlen. Dazu gehören zum Beispiel Floristen, Maklerinnen, IT-Berater oder Laden­besitze­rinnen. Gerade für Selbst­ständige, die zuvor einige Zeit gesetzlich pflicht­versichert war, aber nicht auf die für eine Alters­rente notwendige Mindest­versicherungs­zeit von fünf Jahren kommen, ist das sinn­voll. Die bis dahin fehlenden Jahre können sie mit freiwil­ligen Beiträgen auffüllen und sich so eine gesetzliche Rente sichern.

Aber auch sonst ist die gesetzliche Renten­versicherung für Selbst­ständige im Vergleich zu privaten Vorsorgemöglich­keiten aktuell attraktiv. Das liegt auch an den hohen Steuer­vorteilen, die sich Selbst­ständige für freiwil­lige Einzahlungen sichern können.

Tipp: Im Artikel Wann sich freiwillige Beiträge lohnen rechnen wir vor, wie Selbst­ständige über die gesetzliche Rente vorsorgen und gleich­zeitig Steuern sparen können.

Das Renten­alter steigt für jeden Jahr­gang

Eine Maßnahme zur Stabilisierung des Renten­niveaus in der Vergangenheit war die Erhöhung des Renten­alters. Das reguläre Renten­alter für die Arbeitnehmer steigt schritt­weise an. Je nach Jahr­gang müssen die Versicherten länger arbeiten, um die volle Rente ohne Abschläge zu erhalten. Der Renten­eintritt verschiebt sich: Menschen, die 1959 geboren wurden, dürfen beispiels­weise mit 66 Jahren und zwei Monaten in Rente gehen. Ab dem Jahr­gang 1964 gilt dann tatsäch­lich die beschlossene Rente mit 67.

Geburts­jahr

Regulärer Renten­beginn im Alter von …

1959

66 Jahren + 2 Monaten

1960

66 Jahren + 4 Monaten

1961

66 Jahren + 6 Monaten

1962

66 Jahren + 8 Monaten

1963

66 Jahren + 10 Monaten

Ab 1964

67 Jahren

Berechnen Sie Ihren Renten­beginn

Mit unserem Renten­eintritts­rechner können Sie Ihre individuellen Renten­eintritts­termine bestimmen. Geben Sie Ihren Geburts­tag in das entsprechende Feld ein und wählen Sie aus, ob bei Ihnen eine Schwerbehin­derung vorliegt. Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Eintritts­daten für die unterschiedlichen Renten­arten an. Die Voraus­setzungen für die unterschiedlichen Renten finden Sie unter den entsprechenden Links.

Rechner Renten­eintritt

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Wer früher in Rente gehen kann

Der Renten­eintritt ist für viele Menschen eine magische Grenze. Doch nicht jeder Versicherte will oder kann bis zu seiner Regel­alters­grenze arbeiten. Es gibt verschiedene Wege, schon früher in Rente zu gehen:

  • Alters­rente für lang­jährig Versicherte. Voraus­setzung: Eine Mindest­versicherungs­zeit in der gesetzlichen Renten­versicherung von 35 Jahren. Bei dieser Variante muss der Frührentner Abschläge auf seine Rente in Kauf nehmen. Jeder Monat vorgezogene Rente kostet 0,3 Prozent Abschlag. Beim Jahr­gang 1964, der regulär mit 67 Jahren in Rente geht, sind es 14,4 Prozent Abschlag. Wichtig zu beachten: Durch den früheren Renten­eintritt sammelt der Versicherte weniger Entgelt­punkte, als wenn er bis zu seinem regulären Renten­alter gearbeitet hätte.
    Tipp: Alle Informationen zu den Kosten eines früheren Renten­eintritts und den Möglich­keiten, die finanziellen Auswirkungen auszugleichen, finden Sie in unserem Artikel Früher in Rente.
  • Alters­rente für besonders lang­jährig Versicherte. Voraus­setzung: Eine Mindest­versicherungs­zeit in der gesetzlichen Renten­versicherung von 45 Jahren. Bei dieser Variante liegt das früheste Eintritts­alter für den Renten­beginn immer zwei Jahre vor dem regulären Renten­alter. Abschläge fallen bei dieser Variante nicht an. Aber die fehlenden Renten­zeiten bis zur regulären Alters­grenze sorgen auch hier für weniger Rente.
  • Früher als andere können auch Schwerbehinderte abschlags­frei in Rente gehen. Voraus­setzung sind mindestens 35 Versicherungs­jahre. Wann genau schwerbehinderte Arbeitnehmer erst­mals Rente beziehen können, hängt – wie bei der Regel­alters­grenze – von ihrem Geburts­jahr ab.
    Tipp: Genauere Informationen zu den Rege­lungen für die Rente für Schwerbehinderte finden Sie im Special Rente für Schwerbehinderte.

Ausführ­liche Tabellen, wer wann in Rente gehen darf, finden Sie in unserem Artikel Rente mit 63.

Tipp: Wer berät zur Alters­vorsorge und wie bereite ich mich auf die Beratung vor? Umfassenden Rat gibt unser Artikel Rentenberatung im Praxistest.

Arbeit plus Rente

Versicherte, die das Renten­alter erreicht haben, müssen nicht zwangs­läufig in Rente gehen. Wenn der Rentner seine Regel­alters­grenze erreicht hat, kann er seine Rente beantragen und trotzdem weiterarbeiten. Der Rentner bekäme dann seine Rente und hätte zusätzlich sein Einkommen. Er kann sich dann entscheiden, auch nach Bewil­ligung der Regel­alters­rente weiter seinen Rentenbeitrag in die Rentenkasse einzuzahlen. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeit­geber allerdings mitteilen, dass er weiter Rentenbeiträge zahlen möchte. Er erhöht damit seine Rente weiter, obwohl er schon eine Rente bezieht.

Renten­antrag aufschieben lohnt sich nur selten

Ältere Beschäftigte können den Renten­beginn aber auch aufschieben. Für jeden Monat, den sie ihre Rente freiwil­lig später beziehen, erhöhen sie ihre Rentenzahlung um 0,5 Prozent. Wer also die Rente zwölf Monate später als regulär beginnt, erhält einen Renten­zuschlag von 6 Prozent. Doch das lohnt sich nur für Menschen, die sehr alt werden. Warum, erklären wir in unserem Artikel Später in Rente gehen.

Mehr Rente durch Pflege­zeiten und Erziehungs­zeiten

Nicht nur für klassische Erwerbs­tätig­keit gibt es Punkte aufs eigene Renten­konto. Auch unbe­zahlte Arbeit mit hohem gesell­schaftlichen Wert wird bei der Rente berück­sichtigt. So etwa bei Menschen, die ihre Angehörigen pflegen. Die Rentenkasse erkennt Pflege­zeit an, wenn der Pflegebedürftige zu Hause versorgt wird und mindestens Pfle­gegrad 2 hat. Den Pfle­gegrad legt die gesetzliche oder die private Pflege­versicherung fest.

Weitere Voraus­setzungen sind:

  • Der Pflegende muss für die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche regel­mäßig an mindestens zwei Tagen aufwenden.
  • Er darf neben der Pflege­tätig­keit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbs­tätig sein.
  • Er darf keine Voll­rente wegen Alters beziehen, sollte er die Regel­alters­grenze erreicht haben.

Unser Special Rente für Pflegende zeigt, wie sich der ehren­amtliche Einsatz auf die Rente auswirkt.

Unser Rat

Konto klären. Wenn Sie nicht sicher sind, ob alle Renten­ansprüche, die Ihnen für Kinder­erziehung, Pflege, Freiwil­ligen­dienste oder Wehr­dienst zustehen, bereits korrekt erfasst sind, machen Sie früh­zeitig einen Termin zur Kontenklärung bei der Deutschen Renten­versicherung. Termine können Sie online oder telefo­nisch buchen (deutsche-rentenversicherung.de und Tel. 0 800 / 10 00 48 00).

Kümmern. Bei Eltern und Pflegenden werden Renten­zeiten nicht auto­matisch anerkannt. Nötig ist ein Antrag, eine Erklärung oder das Ausfüllen eines Fragebogens.

Aufstocken. Reduzieren Sie Ihre Arbeit, um ein Ehren­amt auszuüben, können Sie Ihre Rentenbeiträge unter Umständen aufstocken. Erkundigen Sie sich bei der Renten­versicherung.

Erziehungs­zeit: Pro Kind maximal drei Renten­punkte

Wer Kinder groß­zieht, erwirbt ebenfalls Renten­ansprüche, ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen. Als Kinder­erziehungs­zeiten werden sie Mutter oder Vater aufs Renten­konto gutgeschrieben und sorgen für ein Rentenplus. Wie hoch es pro Kind nach derzeitigen Werten ist, zeigt die Tabelle unten.

Eltern, deren Kinder ab 1992 geboren wurden, erhalten pro Kind drei Entgelt­punkte auf ihr Renten­konto. Ein Entgelt­punkt entspricht Beiträgen in Höhe des jeweiligen Durch­schnitts­verdienstes eines Jahres. Mutter oder Vater bekommen für die Kinder­erziehung eines Kindes also so viel Rente, als hätten sie drei Jahre lang durch­schnitt­lich verdient. Die Beiträge für sie über­nimmt der Bund.

Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erwerben derzeit nur zwei­einhalb Renten­punkte pro Kind. Das will die schwarz-rote Koalition laut Koalitions­vertrag aber ändern. Auch sie sollen zukünftig drei Punkte pro Kind erhalten.

Tabelle: So steigt die Rente durch Kinder

Für die Zeit der Kinder­erziehung werden Versicherte in etwa so gestellt, als hätten sie Beiträge wie Beschäftigte mit Durch­schnitts­verdienst gezahlt.

Anzahl Kinder

Rentenplus in Euro / Monat

Geburt der Kinder...

bis 1991

ab 1992

1

98

118

2

197

236

3

295

354

4

393

472

Legende

Stand 01.01.2025, Werte gerundet.
Zugrundegelegt wurde das vorläufige Durch­schnitts­entgelt für 2025.

Auch Väter können Erziehungs­zeiten bekommen

Erziehungs­zeiten für ein Kind bekommt nur ein Eltern­teil ange­rechnet – derjenige, der sich über­wiegend um das Kind kümmert. Teilen sich Mutter und Vater die Aufgabe, hat in der Regel die Mutter Anspruch auf die Kinder­erziehungs­zeit. Soll sie dem Vater ange­rechnet werden, müssen Eltern dies gemein­sam gegen­über der Renten­versicherung erklären. Wichtig: Die Erklärung gilt für maximal zwei Monate rück­wirkend.

Meist bekommen Eltern die Renten­punkte für die Erziehungs­zeit zusätzlich zu Renten­punkten aus einer sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung. Allerdings nur, solange ihr Verdienst nicht zu hoch ist. Warum das so ist, erklären wir in unserem Special Rente für Kindererziehung.

Soziales Jahr, ökologisches Jahr und Bundes­freiwil­ligen­dienst

Auch viele junge Menschen engagieren sich für das Gemein­wohl, etwa wenn sie ein freiwil­liges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundes­freiwil­ligen­dienst absol­vieren. Sie erhöhen mit ihrem gesell­schaftlichen Engagement ihre Renten­ansprüche, ohne dass sie Rentenbeiträge an die Rentenkasse zahlen müssen.

Ein freiwil­liges soziales oder ökologisches Jahr können nur Jüngere bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jahres leisten. Bundes­freiwil­ligen­dienst können auch Ältere leisten. Rentenrecht­lich gibt es dabei kaum Unterschiede. Die Renten­versicherungs­beiträge für die Freiwil­ligen zahlen die Einrichtungen, die sie einsetzen. Träger können soziale oder kulturelle Einrichtungen sein, etwa Schulen, Sport­ver­eine, Behinderten­werk­stätten oder Natur­schutz­verbände. Die Einsatz­stelle muss die Dienst­leistenden beim Renten­versicherungs­träger anmelden und ihm alle relevanten Informationen über­mitteln.

Rentenplus für Freiwil­ligen­dienst hält sich in Grenzen

Allzu viel können Freiwil­lige renten­mäßig allerdings nicht erwarten. Die Beiträge bemessen sich auf Grund­lage des Taschengelds, das die Einsatz­stellen ihnen zahlen. Hinzu kommen Sach­leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, die als geld­werter Vorteil ebenfalls in die Berechnung einfließen können. Wie hoch Taschengeld und Sach­leistungen sind, hängt von der Einsatz­stelle ab. Die Ober­grenze dafür liegt 2025 bei 644 Euro pro Monat.

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36 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • HansPeterGroll am 14.04.2025 um 10:46 Uhr
    Wieso werden Ausbildungen bevorzugt?

    Wer also mit durchschnittlich circa 25-30 Jahren sein Vollzeitstudium abschließt wird behandelt als ob er/sie 12 Jahre kürzer gearbeitet hat, bzw. der Hauptschüler darf früher in Rente? Auf welcher Basis? Meine Frau arbeitet mit Master als DaF Lehrerin und hat jetzt bereits mit 30 Probleme das 8-12 Stunden täglich auszuhalten (zu viel Stehen, über 12.000 Schritte täglich, akustische Belastung). Ihr Gehalt ist das selbe wie von einem Busfahrer. Deutschland macht Studium (und damit den eigentlichen Motor seiner Wirtschaft) unrentabel. Faulheit und geringe Schulleistung werden belohnt!

  • Trentino2017 am 14.03.2025 um 10:53 Uhr
    Nachtrag betr. DIW

    @A.Schmidt/11.03.2025
    Viele Bürgerinnen und Bürger kennen zwar das bekannte Brettspiel "Monopoly", das inzwischen über 100 Jahre alt ist, und seine Spielregeln (inkl. Variationen).
    Nur wenige verstehen offenbar den Sinn dieses genialen Brettspiels bzw. die ökonomische Absicht, die die Erfinderin den "einfachen" Bürgern damit spielerisch vermitteln wollte. (Das DIW = "Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung" offenkundig auch nicht.) Aber daran ist schon Elizabeth Magie Phillips, die inzwischen höchstrichterlich als Erfinderin des Brettspiels gilt, vor 100 Jahren gescheitert.

  • Trentino2017 am 14.03.2025 um 10:36 Uhr
    Wohlstand für alle versus Plutokratie

    @A.Schmidt/11.03.2025
    Es ist zwar unbestreitbar, dass Beamte ceteris paribus (Qualifikation usw.) eine höhere Pension bekommen als Arbeitnehmer. Jedoch lenkt man damit vom grundlegenden Problem ab und das besteht nicht in der Differenz zwischen kleinen und "großen" Renten/Pensionen oder dem Alter der Wähler.
    Der erste Bundeswirtschaftsminister der BRD (Ludwig Erhard, CDU), der das ökonomische und soziale Scheitern der Demokratie von Weimar (1918 bis 1933) und das totalitäre Regime von 1933 bis 1945 miterlebt hatte, wollte nach dem Ende des Krieges mit seiner Sozialen Marktwirtschaft einmal die "alte konservative soziale Struktur überwinden" und "Wohlstand für Alle" schaffen. Davon ist heute keine Rede mehr und zwar mit Ausnahme der unbedeutenden Partei "Die Linke" bei keiner Partei, die es 2025 in den Dt. Bundestag geschafft hat. Wir leben wieder wie am Ende der Weimarer Republik in plutokratischen Verhältnissen. Multimilliardäre werden immer reicher und die Armen immer zahlreicher.

  • A.Schmidt am 11.03.2025 um 21:06 Uhr
    Steigende Renten bedeuten höhere Beiträge

    Die steigenden Renten sind ein Wahlgeschenk an die Rentner. Eines, das von den Beitragszahlern getragen wird. Das jetzt angekündigte Rentenpaket II wird den Beitragssatz für die Berufstätigen deutlich steigern, laut DIW von heute 18,6 % auf 22 % innerhalb von vierzehn Jahren.
    Friedrich Merz wird bald 70 Jahre alt, und so eine Politik macht er auch. Die SPD als Renterpartei ist nicht anders. Beide Parteien haben viele Wähler über Sechzig.
    Viel wichtiger wäre eine Angleichung von Pensionen und Renten. Außerdem bräuchten wir ein Plus bei kleinen Renten und ein Minus bei großen Renten. Insofern macht die Einkommenssteuer auf Renten schon Sinn, weil viele wohlhabende Renter neben der oft schmalen gesetzlichen Rente noch Haus, Aktien und andere Einkommen haben. Ganz anders bei den Mindestlohnbeziehern und den Ostdeutschen, wo die Durchschnittsrenten wirklich gering sind.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.01.2025 um 17:39 Uhr
    Mütterrente

    @Rüdiger-H: Die Mütterrente ist nicht neu. Es gibt keinen Handlungsbedarf für Mütter, die sich bereits in der Altersrente befinden. Der Rentenversicherungsträger berücksichtigt die Kindererziehungszeiten.
    www.test.de/kindererziehungszeiten