Rente für Eltern Alles über Mütterrente, Kinder­erziehungs­zeiten, Kinder­zulage

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Rente für Eltern - Alles über Mütterrente, Kinder­erziehungs­zeiten, Kinder­zulage

Generationen­vertrag. Groß­eltern, Eltern, Kinder – die Rente zahlt die jeweils nach­folgende Generation. © plainpicture / Stephanie Uhlenbrock

Mütter und Väter stehen besondere Leistungen bei der gesetzlichen Rente zu: Kinder­erziehungs­zeiten, Berück­sichtigungs­zeiten, Mütterrente, Kinder­zuschlag. Ein Über­blick.

FAQ: Mütterrente und Rente für Kinder­erziehungs­zeiten

Ohne Nach­wuchs läuft bei der Rente nichts. Er ist es, der für die gesetzlichen Renten späterer Generationen sorgen muss. Aber Kinder können das Erwerbs­leben ziemlich durch­einander wirbeln. Die Folge: Renten von Eltern – meist die der Mütter – fallen oft nied­riger aus als von Kinder­losen. Für Eltern sieht der Gesetz­geber daher zusätzliche Renten­punkte und andere Leistungen vor. Sie sollen Nachteile ausgleichen. Aber was ist der Unterschied zwischen Mütterrente und Kinder­erziehungs­zeiten, zwischen Kinder­zuschlag und Kinder­zulage? Muss man Leistungen für Eltern bei der Renten­versicherung beantragen? Hier beant­worten wir die wichtigsten Fragen. Eine Infografik erklärt, wie Kindererziehung bei der Rente berücksichtigt wird; außerdem zeigen wir die wichtigsten Rentenleistungen für Eltern im Über­blick.

Antworten auf die wichtigsten Fragen

1. Wie erhalte ich Rente für die Kinder­erziehung?

Damit die Renten­versicherung Kinder­erziehung bei der Rente anrechnet, müssen Eltern Kinder­erziehungs­zeit beantragen. Das Formular dafür heißt V0800 und kann bei der Renten­versicherung herunter­geladen werden (Rat und Hilfe). Eltern könnten sich mit dem Antrag theoretisch bis zur Rente Zeit lassen. Um die eigene Alters­vorsorge aber richtig einschätzen zu können, ist es sinn­voll, den Antrag früh zu stellen.

2. Wie stark erhöht die Kinder­erziehungs­zeit meine Rente?

Die Zeit der Kinder­erziehung erhöht die Rente ungefähr so stark, als hätten Mutter oder Vater nach der Geburt durch­schnitt­lich verdient und zusammen mit einem Arbeit­geber Beiträge gezahlt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, währt die Kindererziehungszeit 30 Monate, für später geborene Kinder 36 Monate. Was das nun konkret heißt, zeigt unsere Grafik. Eltern, die während der Kinder­erziehungs­zeit arbeiten, erhalten die Renten­punkte zusätzlich zu den Ansprüchen aus ihrem Job – allerdings nur bis zu einer Höchst­grenze (siehe Frage 7).

3. Wer hat einen Anspruch auf Kinder­erziehungs­zeiten?

Fast alle Eltern, die in den ersten 30 oder 36 Monaten nach der Geburt eines Kindes dieses versorgt haben. Neben den leiblichen Eltern können das auch Adoptiv-, Stief- oder Pfle­geeltern sein. Kinder­erziehungs­zeiten werden entweder bei der gesetzlichen Renten­versicherung berück­sichtigt oder bei einem anderen Alters­sicherungs­system, zum Beispiel bei der Beamten­versorgung oder kirchlichen Versorgung.

Bei Eltern, die als Arbeitnehmende viel verdienen, steigert die Kinder­erziehung die Rente nicht (siehe Frage 7). Auch bei Eltern, die bereits ihre reguläre Alters­rente beziehen, rechnet die Renten­versicherung keine Erziehungs­zeit an.

4. Stehen auch Selbst­ständigen Kinder­erziehungs­zeiten zu?

Ja, und zwar unabhängig davon, ob sie vor der Geburt in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert, freiwil­lig versichert oder dort gar nicht versichert sind. Die Renten­versicherung berück­sichtigt Kinder­erziehungs­zeiten, solange Eltern keine ähnlichen Leistungen aus einem anderen Alters­sicherungs­system erhalten. Das ist bei Selbst­ständigen und auch bei Freiberuf­lern wie Ärzten oder Rechts­anwälten nicht der Fall.

5. Erhalten beide Eltern Kinder­erziehungs­zeit?

Nein. Die Renten­ansprüche für die Kinder­erziehung bestehen nur einmal pro Kind. Die Renten­versicherung rechnet sie also nicht beiden Eltern­teilen voll an. Eltern können sie aber aufteilen (siehe Frage 6).

6. Können Eltern entscheiden, wer die Erziehungs­zeit erhält?

Ja. Die Renten­versicherung schreibt allerdings in der Regel dem Eltern­teil die zusätzlichen Renten­punkte gut, der sich in den ersten Jahren haupt­sächlich um das Kind gekümmert hat. Das geben Eltern im Antrag mit an (siehe Frage 1). Hat sich die Mutter im ersten Jahr gekümmert und der Vater in den zwei darauf­folgenden Jahren, wird sie beiden nach­einander anteilig ange­rechnet.

Möchten Eltern die Erziehungs­zeit anders aufteilen – soll sie also demjenigen ange­rechnet werden, der sich in den ersten Jahren nicht haupt­sächlich um die Erziehung gekümmert hat –, müssen sie dies gemein­sam gegen­über der Renten­versicherung erklären. Das machen sie anhand des Formulars V0820. Zeit lassen können sie sich dafür nicht – es ist nur zwei Monate rück­wirkend möglich. Am besten, Eltern entscheiden schon vor der Geburt darüber.

7. Erhöht die Kinder­erziehung auch die Rente von Topverdienern?

Das hängt davon ab, ob Eltern sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt sind oder vor der Geburt als nicht renten­versicherte Selbst­ständige gearbeitet haben.

Beschäftigte: Liegt der Brutto­verdienst während der Kinder­erziehungs­zeit über der Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Renten­versicherung, erhöht die Erziehungs­zeit die Rente nicht. Die Beitrags­bemessungs­grenze sagt, bis zu welchem Brutto­verdienst Rentenbeiträge gezahlt werden. Sie liegt derzeit bei monatlich 7 300 Euro im Westen und 7 100 Euro im Osten. Auch wenn Beschäftigte über­durch­schnitt­lich verdienen, erhalten sie nicht mehr die vollen Ansprüche für die Erziehung. Mit steigendem Verdienst werden es immer weniger. Partner könnten aber wählen, wer von ihnen die Erziehungs­zeit beantragt (siehe Frage 6).

Selbst­ständige: Nicht renten­versicherte Selbst­ständige wie Ärzte, Steuerberater oder Rechts­anwälte erhalten die vollen Ansprüche aus der Kinder­erziehungs­zeit unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

8. Was ist der Unterschied zwischen Kinder­erziehungs­zeit und Mütterrente?

Die Mütterrente ist keine eigenen Rente. Sie bezeichnet lediglich die Erhöhung der ange­rechneten Kinder­erziehungs­zeit für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. In den Jahren 2014 und 2019 wurde sie von zuvor 12 auf heute 30 Monate erhöht. Mehr dazu in unserem Über­blick Leistungen für Eltern.

So viel Rente bringt die Kinder­erziehung

Für jedes Kind erhalten Mutter oder Vater Entgelt­punkte auf dem Renten­konto. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, gibt es rund 2,5 Punkte. Das sind in den alten Bundes­ländern rund 90 Euro und in den neuen rund 89 Euro. Für ab 1992 geborene Kinder sind es rund 3 Punkte. Das sind in den alten Bundes­ländern rund 108 Euro und in den neuen Bundes­ländern rund 107 Euro.

Beispiel: Für ein Kind das 2001 geboren wurde, bringt das in den alten Bundes­ländern rund 108 Euro Rente. Wurde ein Kind 1990 und eines 1995 geboren, bringt das in den neuen Bundes­ländern rund 195 Euro Rente.

Rat und Hilfe

Die Rege­lungen der gesetzlichen Renten­versicherung sind kompliziert. Es kann sinn­voll sein, sich vor Entscheidungen Rat zu holen. Die wichtigsten Anlauf­stellen.

Renten­versicherung. Erster Ansprech­partner ist die gesetzliche Renten­versicherung selbst. Kostenfreie Beratungs­termine können Sie telefo­nisch (0 800/10 00 48 00) oder über die Website der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Die Behörde kann Ihnen auch Kontakt zu einem ehren­amtlichen Versichertenberater in Ihrer Nähe vermitteln.

Versicherungs­ämter. Ebenfalls kostenlos informieren die Versicherungs­ämter der Städte und Land­kreise. Adressen finden Sie online.

Sozial­verbände. Bei Problemen mit der Renten­versicherung unterstützen Sozial­verbände wie der VdK oder der SoVD Ihre Mitglieder. Der monatliche Mitglieds­beitrag liegt für eine Person zwischen 6 und 8 Euro.

Die wichtigsten Leistungen für Eltern

  • Kinder­erziehungs­zeit. Das ist die Zeit, für die Eltern Rentenbeiträge vom Staat gezahlt bekommen. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, finanziert der Staat 30 Monate Rentenbeiträge, für jedes ab 1992 geborene Kind 36 Monate. Pro Monat Erziehungs­zeit erhält ein Eltern­teil maximal 0,0833 Entgelt­punkte aufs Renten­konto. Was das derzeit umge­rechnet in Euro heißt, zeigt der Abschnitt So viel bringt die Kindererziehung.
  • Mütterrente. Die Bezeichnung „Mütterrente“ meint eine bessere rentenrecht­liche Anerkennung von Erziehungs­zeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Bis zum 30. Juni 2014 hat die gesetzliche Rentenversicherung für sie pro Kind nur zwölf Monate Kinder­erziehungs­zeit berück­sichtigt. Seit dem 1. Januar 2019 berück­sichtigt sie bei allen Müttern oder Vätern mit vor 1992 geborenen Kindern 30 Monate pro Kind.
  • Kinder­berück­sichtigungs­zeit. Die Renten­versicherung berück­sichtigt die ersten zehn Jahre nach Geburt des Kindes als rentenrecht­liche Zeit. Das kann helfen, Voraus­setzungen für bestimmte Renten zu erfüllen – so müssen Versicherte etwa 35 Versicherungs­jahre nach­weisen, um früher in Rente gehen zu können. Bei Versicherten, die wenig verdienen, stockt die Berück­sichtigungs­zeit auch die Rente auf. Wer mehrere Kinder hat, für den beginnt die Berück­sichtigungs­zeit mit der Geburt des ersten und endet mit dem 10. Geburts­tag des jüngsten Kindes.
  • Erziehungs­rente. Stirbt nach einer Scheidung der Ex-Partner, soll die Erziehungs­rente den Unterhalt des Verstorbenen ersetzen. Mütter oder Väter können sie bis zum 18. Geburts­tag des Kindes beziehen.
  • Kinder­zulage bei Riester. Eltern, die riestern, erhalten eine Kinder­zulage – für jedes ab 2008 geborene Kind 300 Euro im Jahr, für vor 2008 geborene Kinder 185 Euro im Jahr.
  • Kinder­zuschlag. Für Hinterbliebenenrenten nach dem seit 2002 geltenden Recht kann der Eltern­teil mit Kinder­erziehungs­zeiten nach dem Tod seines Ehepart­ners einen Zuschlag auf die Hinterbliebenenrente erhalten. Die Höhe hängt davon ab, ob es sich um eine kleine oder große Witwen- bzw. Witwerrente handelt, ob die Rentenbeziehenden in Ost- oder West­deutsch­land leben und wie viele Kinder sie erzogen haben. Über­schreitet die Hinterbliebenenrente zusammen mit dem Kinder­zuschlag eine volle Monats­rente des Verstorbenen, wird er begrenzt. Nach derzeitigen Werten fällt der Zuschlag so aus:

Kinder­zuschlag pro Monat (Euro)*

West

Ost

Große Witwenrente

Für das erste Kind

Je weiterem Kind

Für das erste Kind

Je weiterem Kind

72

36

71

36

Kleine Witwenrente

33

16

32

16

* Bei Kinder­erziehung bis zum voll­endeten 3. Lebens­jahr, Beiträge gerundet. Stand: Juli 2022

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16 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Profilbild Stiftung_Warentest am 17.04.2023 um 14:56 Uhr
Mütterrente bei Beamtinnen

@SenorLeon: Wir können Ihnen hier keine Rentenberatung im Einzelfall liefern. Die erhalten Sie bei den Auskunfts- und Beratungssellen der Deutschen Rentenversicherung
(0800 1000 4800). Zu Fragen des Status von Beamtinnen und Pensionsansprüchen können Sie sich direkt an die Vesorgungsdienststellen der Beamtenversorgung wenden.

SenorLeon am 16.04.2023 um 23:41 Uhr
Mütterrente bei Beamtinnen?

@ Stiftung_Warentest:
Vielen Dank für Ihre Antwort! Meine Tante ist bereits seit 6-7 Jahren als Beamtin in Pension und soll die Mütterrente wohl rückwirkend ab 2022 erhalten. Sie schrieben, dass ein gesonderter Antrag auf Mütterrente nicht notwendig sei, wenn Sie bereits eine Rente bezieht. Das tut sie ja seit 6-7 Jahren mit ihrer Pension, oder? Hätte sie die Mütterrente ab 2019 dann nicht automatisch erhalten müssen?
Freundliche Grüße

SenorLeon am 16.04.2023 um 23:40 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 23.03.2023 um 12:07 Uhr
Mütterrente bei Beamtinnen?

@SenorLeon: Für Renten aus eigener Versicherung - also für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten - gilt generell eine Antragsfrist von drei Monaten, sobald alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Stellen Sie den Antrag später, kann die Rente in der Regel erst ab dem Antragsmonat beginnen.
Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht notwendig, wenn Sie bereits eine Rente beziehen.
Wenn Sie noch keine Rente beziehen, muss ein entsprechender Rentenantrag gestellt werden. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung erreichen Sie unter 0800 1000 4800.

SenorLeon am 12.03.2023 um 22:19 Uhr
Mütterrente bei Beamtinnen?

Hallo zusammen,
meine Tante ist Pensionärin und erhält jetzt mit 73 eine Mütterrente. Sie hat sich aktiv darum bemüht. Von Seiten der Rentenversicherung hat das niemand proaktiv angestoßen. Sie musste noch ca. 1000 € draufzahlen, um irgendeine Lücke zu schließen und erhält jetzt ca. 150 € pro Monat. Kann sie die Mütterrente nachträglich ab 2019 dennoch erhalten?
Freundliche Grüße