Gesetzliche Kranken­versicherung

Wahl­tarif in der GKV – was ist das eigentlich?

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Alternative Medizin. Über einen Wahl­tarif können sich gesetzlich Versicherte besondere Leistungen sichern. © Thinkstock / Thomas Francois

Bei den meisten gesetzlichen Kranken­versicherungen können sich Versicherte auch für Wahl­tarife entscheiden, die ihnen einen finanziellen Vorteil bringen können.

Wahl­tarife der Krankenkassen

Die Krankenkassen können ihren Versicherten spezielle Wahl­tarife anbieten. Wie die Tarife im Einzelnen aussehen, entscheiden die gesetzlichen Kranken­versicherungen selbst. Doch es gibt gewisse Regeln. So erhalten Versicherte in Wahl­tarifen mit Selbst­behalt oder Beitrags­rück­zahlung eine Prämie, wenn sie keine oder möglichst wenige medizi­nische Leistungen benötigen. Die jähr­liche Prämie für einen Tarif darf laut Gesetz nicht höher sein als 20 Prozent dessen, was der Versicherte im Jahr selbst an Beiträgen zahlt. Folgende Wahl­tarife sind besonders oft bei den Kassen zu finden:

  • Alternative Arznei­mittel. Gegen einen zusätzlichen Beitrag (beitrags­unabhängig) erstattet die Krankenkasse einen Teil der Kosten für homöo­pathische, anthroposophische oder andere pflanzliche Arznei­mittel (Phyto­therapie). Wichtig: Alternative Behand­lungen, etwa beim Homöopathen, zahlt die Kranken­versicherung nicht. Auch für die Behand­lung beim Heilpraktiker und die von ihm verordneten Mittel über­nimmt die Kasse keine Kosten. Tipp: Einige Krankenkassen über­nehmen einen Teil der Kosten für ärzt­lich verordnete, nicht verschreibungs­pflichtige alternative Arznei­mittel bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr – ganz ohne Wahl­tarif. Ob Ihre Kasse dabei ist, zeigt Ihnen unser Krankenkassenvergleich.
  • Beitrags­rück­zahlung. Wer ein Jahr lang keine medizi­nischen Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt von der Kranken­versicherung pro Jahr bis zu einem Monats­beitrag (1/12 des Jahres­beitrags) zurück. Vorsorge- und Früh­erkennungs­unter­suchungen dürfen Versicherte aber wahr­nehmen, ohne dass der Erstattungs­anspruch erlischt. Bei manchen Kassen müssen nicht nur die Mitglieder selbst, sondern auch die mitversicherten Angehörigen über 18 Jahre auf Arzt­besuche verzichten. Die Familie bekommt aber trotzdem nicht mehr Geld zurück. Das macht den Tarif dann für Ehepaare mit nur einem Einkommen und für Familien mit erwachsenen Kindern unattraktiv.
  • Kosten­erstattung. Gegen einen Zuschlag auf den Krankenkassenbeitrag können auch gesetzlich Versicherte nach der teureren privatärztlichen Gebühren­ordnung behandelt werden: Wahl­tarife mit Kosten­erstattung sind an das System der privaten Kranken­versicherung angelehnt. Meist erhalten Versicherte nach der Behand­lung eine Rechnung, die sie zunächst selbst begleichen müssen. Die Abrechnung reichen sie dann bei ihrer Krankenkasse ein. Dieses Verfahren gilt auch für die Abrechnung von Medikamenten. In Tarifen mit Kosten­erstattung können Ärzte eine höhere Vergütung abrechnen (Abrechnungs­satz), als die gesetzliche Krankenkasse normaler­weise über­nimmt. Möglicher­weise haben Versicherte dadurch bessere Chancen, schneller einen Termin bei einem Fach­arzt zu bekommen. Sie haben aber dennoch keinen Anspruch auf Leistungen, wie sie Privatversicherte erhalten.
  • Krankengeld für Selbst­ständige. Selbst­ständige können ebenso wie Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Kasse bekommen, wenn sie den allgemeinen Beitrags­satz von 14,6 Prozent und nicht wie sonst den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent zahlen. Doch dieses gesetzliche Krankengeld beginnt erst ab der siebten Krank­heits­woche. Brauchen Selbst­ständige schon früher Unterstüt­zung bei krank­heits­bedingtem Verdienst­ausfall, können sie dies als Wahl­tarif bei ihrer Kranken­versicherung vereinbaren. Sie erhalten dann gegen einen zusätzlichen Beitrag zum Beispiel das Krankengeld schon ab der dritten Krank­heits­woche. Die Bindungs­frist für diesen Wahl­tarif beträgt drei Jahre. Wichtig: Versicherte haben hier kein Sonderkündigungs­recht, wenn die Krankenkasse einen Zusatz­beitrag erhebt oder diesen erhöht.
    Tipp: Finanztest hat Krankengeld-Wahltarife für Selbstständige und Krankengeld-Wahltarife der Freiberufler der Künstlersozialkasse verglichen.
  • Selbst­behalt. Im Wahl­tarif mit Selbst­behalt verpflichten sich Versicherte, einen Teil der anfallenden Behand­lungs­kosten selbst zu tragen. Als Gegen­leistung erhalten sie eine Prämie von der Kasse. Selbst­behalt und Prämie sind bei den meisten Kassen nach Einkommen gestaffelt, viele erlauben jedoch die Wahl eines nied­rigeren Selbst­behalts. Der Selbst­behalt ist stets höher als die Prämie, die erziel­bar ist. Arzt­besuche zur Vorsorge und Früh­erkennung sind ohne Prämienver­lust erlaubt. Auch bei anderen Arzt­besuchen verringert sich die Prämie in vielen Tarifen nicht, wenn der Arzt kein Rezept ausstellt. Bei einigen Kassen können Versicherte einen Sonderbonus erhalten, wenn sie bestimmte Vorsorge- und Früh­erkennungs­unter­suchungen in Anspruch nehmen. Die maximale Prämienhöhe ist gesetzlich vorgeschrieben: Die Ersparnis darf maximal 20 Prozent des Jahres­beitrags ausmachen und nicht mehr als 600 Euro betragen. Versicherte gehen beim Abschluss von Selbst­behalt­tarifen ein finanzielles Risiko ein. Wer unvor­hergesehen erkrankt und Behand­lungen sowie Medikamente benötigt, zahlt drauf.

Versicherte sind ein Jahr gebunden

An die Wahl­tarife Beitrags­rück­zahlung, Alternative Arznei­mittel und Kosten­erstattung sind Versicherte ein Jahr gebunden. Ausnahme auch hier: Die Kasse erhebt einen Zusatz­beitrag oder erhöht diesen. An die Wahl­tarife für Selbst­behalt und Krankengeld für Selbst­ständige sind Versicherte drei Jahre gebunden. Das Sonderkündigungs­recht gilt hier nur für Wahl­tarife mit Selbst­behalt.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Sinna2010 am 14.03.2025 um 11:44 Uhr
    Keine Antwort seit 4 Monaten

    Steuerbescheid im November 24 eingereicht. Keine Antwort, nichts. Februar telefonisch nachgefragt. Ach, die Kollegen sind tatsächlich in Verzug. Das dauert mindestns noch 2 Monate.
    Der volle Betrag für Soloselbständige wurde im ersten Rentenmonat noch abgezogen und einbehalten. Sollte nach telefonischer Auskunft im Folgejahr verrechnet werden. Schriftlich bekommt man vonn der **hkk** keine Auskunft. Seither keine Informationen, keine Abrechnung.
    Krankenkasse gewechselt !
    Bleibt nur die Untätigkeitsklage ?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.10.2024 um 10:56 Uhr
    Verdienstgrenze für Familienversicherung

    @Wärempumpe: Die 538 Euro sind die Obergrenze. Bis zu dieser Grenze darf jemand verdienen, ohne aus der Familienversicherung herauszufallen. Das gilt auch, wenn zum Beispiel 500 Euro aus dem Minijob stammen und 35 Euro andere Einkünfte dazukommen, wie zum Beispiel aus einer Vermietung.

  • Wärmepumpe am 18.09.2024 um 09:25 Uhr
    Verdienstgrenze für Familienversicherung

    Wie ist der Satz "Bei einem Minijob sind bis zu 538 Euro Verdienst möglich." genau zu verstehen ?
    Ist dann 538 EUR statt 505 EUR die Obergrenze für das Gesamteinkommen ?
    Oder gelten die 538 EUR nur dann, wenn Einkommen ausschließlich mit dem Minijob erzielt wird ?
    Was gilt, wenn neben dem Minijob noch z. B. Gewinne aus Vermietung erzielt werden ?
    Bsp:
    Minijob 503 EUR + Gewinn aus Vermietung 31 EUR.
    Familienversicherung möglich weil das Gesamteinkommen i. H. v. 534 EUR unter 538 EUR liegt ?
    ODER
    Familienversicherung nicht möglich weil das Gesamteinkommen i. H. v. 534 EUR über 505 EUR liegt ?
    Hintergrund:
    Von verschiedenen GKK erhalte ich zu dieser Frage verschieden Aussagen.
    • TK: Auskunft entspricht der oberen Lesart im o. g. Beispiel.
    • BKK Firmus: Auskunft entspricht der unteren Lesart im o. g. Beispiel.
    Welche der beiden Lesarten ist nun die richtige ?
    Wo steht es in welchem Gesetz (SGB oder Verordnung) ?

  • Bitterli54xi am 04.08.2024 um 16:50 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: wegen Dopplung

  • Bitterli54xi am 04.08.2024 um 10:48 Uhr
    Aufklärung? Fehlanzeige

    Warum kann man als gesetzlich Krankenversicherter so einfach die Kasse wechseln, selbst wenn man schwer krank ist und die Kasse jedes Jahr Millionen von Euro ausgeben muss für die Behandlung und für Medikamente? Davon schweigt test.de In der Privaten Versicherungswirtschaft kann man die Feuerversicherung nicht wechseln, wenn das Haus schon brennt. Wieso geht das also bei gesetzlichen Krankenkassen? Und was hat das alles mit den netten, aber kleinen Zusatzleistungen in Ihrem Kassenvergleich zu tun? Test klärt darüber nicht auf. Warum nicht? Müsste test.de dann eingestehen, dass dieser ganze aufwändige Kassenvergleich zugleich eine Selbsttäuschung der Testler wie eine unverantwortliche Täuschung der Leser ist,
    weil all die netten, differenzierenden Zusatzleistungen meist nur Marketinginstrumente sind, um Versicherte mit guter Gesundheit anzulocken? Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich? Test schweigt. Qualität medizinischer Hotlines? Schweigen. Krankenhausnavigator? Stille.