
Akupunktur. Klassische Körperakupunktur ist nur bei bestimmten Krankheitsbildern eine Kassenleistung. © Getty Images / Andrey Popov
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten beim Arzt, in Reha-Einrichtungen und im Krankenhaus ein breites Spektrum an Leistungen und Behandlungsprogrammen. Der Überblick.
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Als Privatier/Erwerbsloser freiwillig versichert schön und gut. Beiträge steigen und werden rückwirkend angepasst. Beiträge sinken aber ein rückwirkende Anpassung nicht möglich.
Warum. Dumm gelaufen ich beziehe meine Einnahmen nur aus Kapitalerträgen (Zinsen und Veräusserungsgewinnen Aktien) Keine Lebensversicherung, keine Pacht oder Mieteinnahme.
Darum sagt meine Krankenkasse KAP aus Aktienverkäufen werden vom SGB nicht erfasst darum sind Beitragsrückzahlungen nicht berechtigt.
Seltsam nur das die KAP aus Aktienverkäufen zur Beitragsberechnung herangezogen werden dürfen. Da läuft doch was schief.
@werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.
Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?
@cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.
Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?