
Selbstbeteiligung. Fast alle gesetzlich Versicherten müssen Zuzahlungen leisten, etwa zu Medikamenten, Haushaltshilfe oder Physiotherapie. © Stiftung Warentest / René Reichelt
Für Medikamente, Massagen und andere Leistungen sind Zuzahlungen bei der Krankenkasse nötig. Wer seine persönliche Obergrenze kennt, zahlt nicht zu viel. Ein Wegweiser.
Welche persönliche Obergrenze für Sie gilt
In der Apotheke zuzahlen, das kennen wohl die meisten gesetzlich Versicherten. Bestimmte Leistungen sind mit dem Kassenbeitrag noch nicht abgedeckt. So werden dort für verordnete Tabletten, Salben oder Sprays pro Rezept oft je 5 Euro Zuzahlung oder mehr fällig. Massagen oder Krankengymnastik im Rahmen der Physiotherapie kosten ebenfalls einen bestimmten Eigenbeitrag und es gibt eine Krankenhauszuzahlung von 10 Euro pro Tag, allerdings begrenzt auf 28 Tage insgesamt.
Im Folgenden gibt die Stiftung Warentest einen Überblick über die Regeln für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Höhe der Zuzahlung hängt von der verordneten Leistung ab
Zuzahlungen für Medikamente unterscheiden sich von denen für Hilfsmittel wie einem Hörgerät oder für Zahnersatz. Grundsätzlich müssen Versicherte nur bis zu einer bestimmten jährlichen Grenze ihres Einkommens zuzahlen. Ist diese erreicht, sind sie von weiteren Zahlungen für das gesamte laufende Jahr befreit. Mitglieder können dafür ihre Quittungen sammeln und bei der Krankenkasse einreichen. Versicherte müssen darauf achten, dass die Belege immer folgende Angaben enthalten, sonst erkennen die Kassen sie oft nicht an:
- Vor- und Nachname des Versicherten
- Art der erbrachten Leistung (etwa Zuzahlung für Physiotherapie)
- Zuzahlungsbetrag
- Datum der Abgabe (etwa bei Medikamenten) oder der Behandlung
- Name des Anbieters, etwa Stempel der Apotheke, des Hörgeräteakkustikers oder der Therapeutin.
Versicherte können es aber auch wie Marianne Beier* aus Hannover handhaben: Sie schickt jedes Jahr ihren Rentenbescheid zu ihrer Krankenkasse, der BKK Provita, und diese informiert die Rentnerin dann, wie viel sie an Zuzahlungen für Rezepte und Verordnungen für das folgende Jahr von ihrem Konto abbucht – und zwar auf einen Schlag.
* Name geändert.
Tipp: Wie Sie Ihre Gesundheitsausgaben von der Steuer absetzen, zeigen wir in unserem Special Krankheitskosten.
Unser Rat
Belege aufheben. Sammeln Sie alle Belege über Kosten, die Sie für Ihre Gesundheit aufbringen. Dazu zählen etwa Quittungen von der Apotheke für verordnete Medikamente oder Verbandsmaterialien und von Physiotherapeuten, aber auch Rechnungen für eine neue Brille.
Befreiung beantragen. Sobald Ihre Zuzahlungen im laufenden Jahr eine Grenze von 2 Prozent Ihrer jährlichen Familienbruttoeinnahmen erreichen, können Sie von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Stellen Sie bei Ihrer Kasse einen entsprechenden Antrag.
Chronikerregelung nutzen. Bescheinigt Ihnen der Arzt eine chronische Erkrankung, müssen Sie nur 1 Prozent zuzahlen.
Familienbrutto bestimmt die Grenze für Zuzahlungen
Die Obergrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent des „Familienbruttoeinkommens“, also der Bruttoeinnahmen der Versicherten und Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder im Haushalt. Davon dürfen Ehe- oder eingetragene Lebenspartner einmalig 6 363 Euro abziehen und für jedes minderjährige oder familienversicherte Kind 9 312 Euro. Bei Singles zählt grundsätzlich das volle Bruttoeinkommen. Zum Bruttoeinkommen zählen neben Einkünften aus Erwerbsarbeit auch Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renteneinkünfte, Mieteinnahmen sowie Kapital- und Zinseinkünfte. Einnahmen aus Sozialleistungen wie Wohn-, Pflege- oder Kindergeld bleiben außen vor.
Sonderregel für chronisch Kranke
Für chronisch Kranke gilt eine Sonderregelung, unter die auch Rentnerin Beier fällt: Sie zahlt für 2024 nur 1 Prozent ihres Einkommens – insgesamt 221,15 Euro – an ihre Kasse. Grund: Beier ist Diabetikerin, leidet unter Bluthochdruck und gilt damit als chronisch krank. Sie muss daher, wie alle chronisch Kranken, statt der üblichen 2 nur 1 Prozent des Familieneinkommens für Zuzahlungen aufbringen.
Ihren Chronikernachweis erhält sie von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin und legt ihn ihrer Krankenkasse jährlich vor.
Wichtig: Die Belastungsgrenzen von entweder 2 oder nur 1 Prozent gelten für alle Familienmitglieder. Ebenso bezieht sich die Befreiung von den Zuzahlungen auf alle Familienmitglieder. Das heißt: Ist ein Mitglied chronisch krank, zahlen alle im Haushalt lebenden relevanten Familienangehörigen maximal 1 Prozent zu.
Tipp: Die meisten Kassen in unserem großen Krankenkassenvergleich bieten Zuzahlungsrechner im Internet an. Damit können Sie bequem ausrechnen, wann Ihre persönliche Zuzahlungsgrenze erreicht ist.
Wer gilt als chronisch erkrankt?
Als chronisch krank gelten Versicherte, die dauerhaft medizinisch versorgt werden. Patienten müssen dafür mindestens ein Jahr lang einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung ärztlich behandelt werden. Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm der Krankenkasse teilnehmen, gilt ebenfalls die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen von 1 Prozent.
Solche sogenannten Disease-Management-Programme (DMP) bieten alle Kassen bei bestimmten Erkrankungen wie Diabetes oder Asthma bronchiale an. Sie sollen dabei helfen, chronisch kranke Versicherte optimal medizinisch zu betreuen. Um als chronisch krank zu gelten, muss die versicherte Person außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- pflegebedürftig mit Pflegegrad 3, 4 oder 5,
- Grad der Behinderung oder Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent,
- wegen einer dauerhaften Gesundheitsstörung ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung nötig, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Krankheit, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern oder zu verringern.
Zuzahlungsbefreiung auf unbürokratische Art
Rentnerin Marianne Beier freut sich, dass sie nicht mehr jedes Jahr Belege sammeln und bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen muss. „Meine Kasse hatte schon vor Jahren vorgeschlagen, dass ich 1 Prozent im Voraus zahle und dann gleich von allen weiteren Zuzahlungen befreit bin.“
Wichtig: Wer sich für eine Vorauszahlung entscheidet, sollte sich sicher sein, dass er seine persönliche Zuzahlungsgrenze auch erreicht. Die Krankenkassen erstatten hier keine Beträge (auch keine anteiligen Beträge) zurück, wenn die Zuzahlungen am Ende des Jahres doch kleiner ausgefallen sind als ursprünglich angenommen.
Praktisch findet Beier auch, dass die BKK Provita alles selbst ausrechnet und ihr dann einen Infobrief über die Einmalzahlung schickt. So wird von vornherein keine rückwirkende Erstattung der Zuzahlung von der Krankenkasse bei ihr nötig.
Tipp: Krankenkassen kommen nicht automatisch auf Versicherte zu, wenn diese ihre Zuzahlungsgrenze erreicht haben. Mitglieder müssen sich selbst darum kümmern und die Befreiung beantragen. Immerhin: Das können sie auch rückwirkend und zwar für bis zu vier Jahre.
Das gilt bei Sozialleistungen
Versicherte, die bestimmte Sozialleistungen wie Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter erhalten, zahlen jährlich maximal 135,12 Euro zu; Chroniker nur die Hälfte, also 67,56 Euro.
Ausweis bestätigt Befreiung von der Zuzahlungspflicht
Von ihrer Kasse erhält Marianne Beier jedes Jahr einen Ausweis, der dokumentiert, dass sie von der Zuzahlungspflicht befreit ist. Sie kann diesen in Apotheken und beim Arzt vorzeigen. Da Beier eine Stammapotheke hat, muss sie ihre Karte dort nur einmal im Jahr vorlegen. Die Befreiung wird für das ganze Kalenderjahr gespeichert. Mittlerweile bieten einige Kassen den Befreiungsnachweis auch in elektronischer Form über ihre Apps an.
Spartipp: Zuzahlungsfreie Medikamente nutzen
Bestimmte günstige verschreibungspflichtige Arzneien gibt es ohne Zuzahlung. Details stehen unter gkv-spitzenverband.de. Krankenkassen haben manchmal außerdem Rabattverträge mit Medikamentenherstellern. Dann können sie ihren Mitgliedern für deren Arzneimittel Zuzahlungen teilweise erlassen oder komplett streichen. Versicherte sollten bei ihrer Kasse danach fragen.
Keine Zuzahlung für Minderjährige
Generell von Zuzahlungen befreit sind Kinder bis zum 18. Geburtstag. Bis zum 12. Geburtstag und bei Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag zahlt die Kasse Kindern und Jugendlichen meist auch nicht-verschreibungspflichtige Arzneien. Und: Erhalten Versicherte zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung nicht-verschreibungspflichtige Mittel, die zum Therapiestandard gehören, zahlen sie dafür nicht selber, sondern nur die gesetzlichen Zuzahlungen. Das gilt etwa für Acetylsalicylsäure (ASS) zur Nachsorge bei Schlaganfällen und Herzinfarkten.
Zuzahlungen von Arzneimittel bis Zahnersatz
Die Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenkasse fallen für einzelne Leistungsbereiche unterschiedlich hoch aus. Mal sind es Eurobeträge, mal werden sie prozentual berechnet.

Die Zuzahlung pro Behandllungstag gilt bei stationären Aufenthalten, aber nicht bei einer Entbindung. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Hier zählen ambulante Rehabilitation und Vorsorge, Mutter-Vater-Kind-Kuren, stationäre Vorsorge und Rehabilitation, Anschlussheilbehandlungen. Dauern ambulante und stationäre Reha länger als 42 Tage, ist die Zuzahlung wie bei Anschlussheilbehandlungen auf 28 Tage begrenzt. Ambulante Vorsorge: 10 Prozent der Kosten für Heilmittel und 10 Euro je Verordnung. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Die Kassen zahlen feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Der Festzuschuss erhöht sich jeweils, wenn das Bonusheft fünf oder zehn Jahre lückenlos geführt wurde. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Die Zuzahlungen betragen nie mehr als die tatsächlichen Kosten und gelten nur für verschreibungspflichtige Medikamente. Andere Medikamente müssen Versicherte meist selbst bezahlen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Dazu zählen Physiotherapie (etwa Massagen, Krankengymnastik), Ergo-, Stimm-, Sprech- und Schlucktherapie, Podologie. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Die Zuzahlung der der häuslichen Krankenpflege umfasst die erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Dazu zählen Fahrten zur stationären Behandlung und Rettungsfahrten ins Krankenhaus, Krankenwagentransporte, Fahrten zu stationären Vorsorgekuren, Reha-Maßnahmen und ambulanten Operationen. Fahrten zur ambulanten Behandlung bezahlt die Kasse nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen: etwa bei Dialyse- und Strahlenbehandlung oder Chemotherapie. Pflegebedürftige und andere in der Mobilität eingeschränkte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit dem Taxi zum Arzt fahren. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Dazu zählen Gehhilfen, Hörgeräte, Prothesen, Kompressionsstrümpfe, Inkontinenzeinlagen, Rollstühle. Die Zuzahlung beträgt nie mehr als die tatsächlichen Kosten und gilt für den Teil der Kosten, der von der Kasse erstattet wird. Die Differenz zum tatsächlichen Preis müssen Versicherte selbst zahlen. Zum Verbrauch bestimmte Mittel wie Ernährungssonden oder Windeln bei Inkontinenz: Zuzahlung von 10 Prozent je Packung, maximal aber 10 Euro pro Monat. Wichtig: Der Anteil, der von Versicherten zu tragen ist, ist höher, wenn das Produkt teurer als der Betrag ist, den die Kasse beim betreffenden Hilfsmittel maximal erstattet. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Die Kosten zählen nur für die Tage, an denen Versicherte die Haushaltshilfe tatsächlich in Anspruch nehmen. © Stiftung Warentest / René Reichelt
Tabelle mit allen Zuzahlungen
Die Tabelle zeigt in übersichtlicher Form, was Sie etwa für Medikamente, Physiotherapie oder ein neues Hörgerät zuzahlen müssen.
Leistung |
Regelung |
Ausnahmen / Beispiele |
Apotheken- |
Auf Apothekenquittungen über Rezeptgebühren muss der Name des Patienten angegeben sein, sonst lehnen Krankenkassen deren Annahme oft ab. |
|
Arzneimittel / |
Verschreibungspflichtige Arzneimittel: 10 Prozent des Preises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung, aber niemals mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels. |
Beispiel: Eine Salbe kostet 7 Euro. Der Patient zahlt dafür 5 Euro Zuzahlung. Bei einem Medikament, das 75 Euro kostet, beträgt die Zuzahlung 7,50 Euro. Für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das 120 Euro kostet, zahlt der Patient 10 Euro. Hinweis: Arzneien zur „Erhöhung der Lebensqualität“ wie Viagra oder Medikamente zur Raucherentwöhnung zahlt die Kasse auch dann nicht, wenn sie verschreibungspflichtig sind. |
Nicht verschreibungspflichtige Arzneien zahlen die Kassen nicht. |
Ausnahme: Kinder bis zum 12. Lebensjahr, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr und Versicherte ab 12 Jahren bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn diese Arzneimittel bei schwerwiegenden Krankheiten zum Therapiestandard gehören. Dies gilt etwa für Mittel aus Acetylsalicylsäure wie zum Beispiel Aspirin, zur Nachsorge von Schlaganfällen oder Herzinfarkten oder Iodid zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Es fallen nur Zuzahlungen wie für verschreibungspflichtige Mittel an. |
|
Empfängnis- |
10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Packung, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten. |
Ab dem 22. Lebensjahr müssen Versicherte die Kosten vollständig allein tragen. |
Fahrten |
10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Die Zuzahlung muss auch bei Kindern geleistet werden. |
Ausnahme: Die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung bezahlt die Kasse nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen wie bei Dialyse- und Strahlenbehandlung oder Chemotherapie. Ebenso bei Patienten, die geh- und sehbehindert sind sowie für besonders Hilfsbedürftige in ambulanter Behandlung. Behinderte können eine Fahrtkostenerstattung auch dann in Anspruch nehmen, wenn kein Behindertenausweis vorliegt. |
Haushaltshilfe |
10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für jeden Tag, an dem die Hilfe in Anspruch genommen wurde; aber niemals mehr als die tatsächlichen Kosten pro Tag. |
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Häusliche |
10 Prozent der Kosten für höchstens 28 Tage, sowie zusätzlich 10 Euro pro Verordnung. |
|
Heilmittel |
10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. |
Beispiel Kosten: Pro Rezept werden sechs Massagen verordnet. Fällig werden 10 Euro für das Rezept plus 10 Prozent der Kosten pro Massage. |
Hilfsmittel |
10 Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten. |
Ausnahme bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Ernährungssonden oder Windeln bei Inkontinenz: Zuzahlung von 10 Prozent je Packung, maximal aber 10 Euro pro Monat. |
Krankenhaus Behandlung) |
10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr. |
|
Krankengeld |
Bei Arbeitnehmern maximal 78 Wochen wegen der selben Erkrankung innerhalb von drei Jahren. Kommt eine weitere Erkrankung hinzu verlängert sich der Anspruch nicht. In den ersten sechs Wochen ruht der Anspruch gegenüber der Kasse. In dieser Zeit besteht Anspruch auf volle Gehaltszahlung vom Arbeitgeber. Die Kasse zahlt danach meist 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Nettoentgelts. Pro Tag aber nicht mehr als derzeit 120,75 Euro. Mehr dazu Krankengeld: Dauer, Höhe, Anspruch |
Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbstständige haben verschiedene Möglichkeiten, sich Krankengeld zu sichern. Siehe dazu Seite Wahltarife |
Rehabilitation/Vorsorge |
10 Euro je Tag für die gesamte Dauer, bei Anschluss-Heilbehandlungen aber begrenzt auf 28 Tage. |
Ausnahme ambulante Vorsorge: 10 Prozent der Kosten für Heilmittel und 10 Euro je Verordnung. |
Soziotherapie |
10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Behandlungstag, aber nicht mehr als die Kosten der Therapie. |
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Zahnersatz |
Die Kassen zahlen feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Der Festzuschuss erhöht sich, wenn das Bonusheft fünf oder zehn Jahre lückenlos geführt wurde. |
Mehr dazu siehe Seite Zahnarzt |
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Praxisgebühren, Rezeptgebühren und Co. können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und sich so ggf. finanziell etwas entlasten.
Lediglich ein ergänzender Hinweis zur Eigenbeteiligung im Zusammenhang mit professioneller Zahnreinigung: Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten i.V.m. einem Bonus für gesundheitsbewußtes Verhalten/Gesundheitsbonus einen Geldbonus/geldwerten Bonus für die Durchführung einer professionellen Zahnreinigung an. Die Durchführung muss in der Regel durch einen Stempel vom Zahnarzt in einem speziellen Bonusheft nachgewiesen werden. Die Bonushöhe liegt etwa zwischen 5 und 30 Euro je Bonuspunkt. Dadurch können Versicherte ihren Eigenanteil (falls einer anfällt) etwas ausgleichen.
Fahrkosten i.V.m. Serienfahrten: Z.B. kommt es Im Rahmen einer Chemotherapie zu sog. Serienfahrten zur ambulanten Behandlung. Die Krankenkassen handhaben dabei den Eigenanteil unterschiedlich: Es gibt Krankenkassen, die verlangen für die erste und letzte Fahrt zur ambulanten Behandlung einen Eigenanteil vom Versicherten. Damit werden Serienfahrten mit einer Hin- und Rückfahrt zu einer stationären Behandlung gleichgesetzt. Andere verlangen für jede einzelne Fahrt einen Eigenanteil.
Praxisgebühr i.V.m. chronischer Erkrankung: Zahlreiche Krankenkassen bieten für bestimmte chronische Krankheitsbilder sog. DMP (Disease Management Programme) - auch bekannt als "Chronikerprogramme" an. Versicherte, die an diesen strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, bekommen von einigen Krankenkassen die Praxisgebühr vollständig (40 Euro) oder teilweise (z.B. 20 Euro) erstattet.