Gesetzliche Krankenkasse Zuzah­lungen – diese Ober­grenze sollten Sie kennen

Gesetzliche Krankenkasse - Zuzah­lungen – diese Ober­grenze sollten Sie kennen

Selbst­beteiligung. Fast alle gesetzlich Versicherten müssen Zuzah­lungen leisten, etwa zu Medikamenten, Haus­halts­hilfe oder Physio­therapie. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Für Medikamente, Massagen und andere Leistungen sind Zuzah­lungen bei der Krankenkasse nötig. Wer seine persönliche Ober­grenze kennt, zahlt nicht zu viel. Ein Wegweiser.

Welche persönliche Ober­grenze für Sie gilt

In der Apotheke zuzahlen, das kennen wohl die meisten gesetzlich Versicherten. Bestimmte Leistungen sind mit dem Kassenbeitrag noch nicht abge­deckt. So werden dort für verordnete Tabletten, Salben oder Sprays pro Rezept oft je 5 Euro Zuzahlung oder mehr fällig. Massagen oder Krankengymnastik im Rahmen der Physio­therapie kosten ebenfalls einen bestimmten Eigenbeitrag und es gibt eine Kranken­haus­zuzahlung von 10 Euro pro Tag, allerdings begrenzt auf 28 Tage insgesamt.

Im Folgenden gibt die Stiftung Warentest einen Über­blick über die Regeln für Zuzah­lungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Höhe der Zuzahlung hängt von der verordneten Leistung ab

Zuzah­lungen für Medikamente unterscheiden sich von denen für Hilfs­mittel wie einem Hörgerät oder für Zahnersatz. Grund­sätzlich müssen Versicherte nur bis zu einer bestimmten jähr­lichen Grenze ihres Einkommens zuzahlen. Ist diese erreicht, sind sie von weiteren Zahlungen für das gesamte laufende Jahr befreit. Mitglieder können dafür ihre Quittungen sammeln und bei der Krankenkasse einreichen. Versicherte müssen darauf achten, dass die Belege immer folgende Angaben enthalten, sonst erkennen die Kassen sie oft nicht an:

  • Vor- und Nach­name des Versicherten
  • Art der erbrachten Leistung (etwa Zuzahlung für Physio­therapie)
  • Zuzahlungs­betrag
  • Datum der Abgabe (etwa bei Medikamenten) oder der Behand­lung
  • Name des Anbieters, etwa Stempel der Apotheke, des Hörgeräteakkustikers oder der Therapeutin.

Versicherte können es aber auch wie Marianne Beier* aus Hannover hand­haben: Sie schickt jedes Jahr ihren Renten­bescheid zu ihrer Krankenkasse, der BKK Provita, und diese informiert die Rentnerin dann, wie viel sie an Zuzah­lungen für Rezepte und Verordnungen für das folgende Jahr von ihrem Konto abbucht – und zwar auf einen Schlag.

* Name geändert.

Tipp: Wie Sie Ihre Gesund­heits­ausgaben von der Steuer absetzen, zeigen wir in unserem Special Krankheitskosten.

Unser Rat

Belege aufheben. Sammeln Sie alle Belege über Kosten, die Sie für Ihre Gesundheit aufbringen. Dazu zählen etwa Quittungen von der Apotheke für verordnete Medikamente oder Verbands­materialien und von Physio­therapeuten, aber auch Rechnungen für eine neue Brille.

Befreiung beantragen. Sobald Ihre Zuzah­lungen im laufenden Jahr eine Grenze von 2 Prozent Ihrer jähr­lichen Familien­brutto­einnahmen erreichen, können Sie von weiteren Zuzah­lungen befreit werden. Stellen Sie bei Ihrer Kasse einen entsprechenden Antrag.

Chroniker­regelung nutzen. Bescheinigt Ihnen der Arzt eine chro­nische Erkrankung, müssen Sie nur 1 Prozent zuzahlen.

Familien­brutto bestimmt die Grenze für Zuzah­lungen

Die Ober­grenze für Zuzah­lungen liegt bei 2 Prozent des „Familien­brutto­einkommens“, also der Brutto­einnahmen der Versicherten und Ehe- oder Lebens­partner sowie Kinder im Haushalt. Davon dürfen Ehe- oder einge­tragene Lebens­partner einmalig 6 363 Euro abziehen und für jedes minderjäh­rige oder familien­versicherte Kind 9 312 Euro. Bei Singles zählt grund­sätzlich das volle Brutto­einkommen. Zum Brutto­einkommen zählen neben Einkünften aus Erwerbs­arbeit auch Arbeits­losengeld, Krankengeld, Renten­einkünfte, Miet­einnahmen sowie Kapital- und Zins­einkünfte. Einnahmen aus Sozial­leistungen wie Wohn-, Pflege- oder Kinder­geld bleiben außen vor.

Sonder­regel für chro­nisch Kranke

Für chro­nisch Kranke gilt eine Sonder­regelung, unter die auch Rentnerin Beier fällt: Sie zahlt für 2024 nur 1 Prozent ihres Einkommens – insgesamt 221,15 Euro – an ihre Kasse. Grund: Beier ist Diabetikerin, leidet unter Blut­hoch­druck und gilt damit als chro­nisch krank. Sie muss daher, wie alle chro­nisch Kranken, statt der üblichen 2 nur 1 Prozent des Familien­einkommens für Zuzah­lungen aufbringen.

Ihren Chroniker­nach­weis erhält sie von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin und legt ihn ihrer Krankenkasse jähr­lich vor.

Wichtig: Die Belastungs­grenzen von entweder 2 oder nur 1 Prozent gelten für alle Familien­mitglieder. Ebenso bezieht sich die Befreiung von den Zuzah­lungen auf alle Familien­mitglieder. Das heißt: Ist ein Mitglied chro­nisch krank, zahlen alle im Haushalt lebenden relevanten Familien­angehörigen maximal 1 Prozent zu.

Tipp: Die meisten Kassen in unserem großen Krankenkassenvergleich bieten Zuzahlungs­rechner im Internet an. Damit können Sie bequem ausrechnen, wann Ihre persönliche Zuzahlungs­grenze erreicht ist.

Wer gilt als chro­nisch erkrankt?

Als chro­nisch krank gelten Versicherte, die dauer­haft medizi­nisch versorgt werden. Patienten müssen dafür mindestens ein Jahr lang einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung ärzt­lich behandelt werden. Für chro­nisch kranke Patientinnen und Patienten, die an einem strukturierten Behand­lungs­programm der Krankenkasse teilnehmen, gilt ebenfalls die reduzierte Belastungs­grenze bei Zuzah­lungen von 1 Prozent.

Solche sogenannten Disease-Management-Programme (DMP) bieten alle Kassen bei bestimmten Erkrankungen wie Diabetes oder Asthma bronchiale an. Sie sollen dabei helfen, chro­nisch kranke Versicherte optimal medizi­nisch zu betreuen. Um als chro­nisch krank zu gelten, muss die versicherte Person außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • pflegebedürftig mit Pfle­gegrad 3, 4 oder 5,
  • Grad der Behinderung oder Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent,
  • wegen einer dauer­haften Gesund­heits­störung ist eine kontinuierliche medizi­nische Versorgung nötig, um eine lebens­bedrohliche Verschlimmerung der Krankheit, eine Verminderung der Lebens­erwartung oder eine dauer­hafte Beein­trächtigung der Lebens­qualität zu verhindern oder zu verringern.

Zuzahlungs­befreiung auf unbürokratische Art

Rentnerin Marianne Beier freut sich, dass sie nicht mehr jedes Jahr Belege sammeln und bei der Krankenkasse eine Zuzahlungs­befreiung beantragen muss. „Meine Kasse hatte schon vor Jahren vorgeschlagen, dass ich 1 Prozent im Voraus zahle und dann gleich von allen weiteren Zuzah­lungen befreit bin.“
Wichtig: Wer sich für eine Voraus­zahlung entscheidet, sollte sich sicher sein, dass er seine persönliche Zuzahlungs­grenze auch erreicht. Die Krankenkassen erstatten hier keine Beträge (auch keine anteiligen Beträge) zurück, wenn die Zuzah­lungen am Ende des Jahres doch kleiner ausgefallen sind als ursprüng­lich angenommen.

Praktisch findet Beier auch, dass die BKK Provita alles selbst ausrechnet und ihr dann einen Info­brief über die Einmalzahlung schickt. So wird von vorn­herein keine rück­wirkende Erstattung der Zuzahlung von der Krankenkasse bei ihr nötig.

Tipp: Krankenkassen kommen nicht auto­matisch auf Versicherte zu, wenn diese ihre Zuzahlungs­grenze erreicht haben. Mitglieder müssen sich selbst darum kümmern und die Befreiung beantragen. Immerhin: Das können sie auch rück­wirkend und zwar für bis zu vier Jahre.

Das gilt bei Sozial­leistungen

Versicherte, die bestimmte Sozial­leistungen wie Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter erhalten, zahlen jähr­lich maximal 135,12 Euro zu; Chroniker nur die Hälfte, also 67,56 Euro.

Ausweis bestätigt Befreiung von der Zuzahlungs­pflicht

Von ihrer Kasse erhält Marianne Beier jedes Jahr einen Ausweis, der dokumentiert, dass sie von der Zuzahlungs­pflicht befreit ist. Sie kann diesen in Apotheken und beim Arzt vorzeigen. Da Beier eine Stamm­apotheke hat, muss sie ihre Karte dort nur einmal im Jahr vorlegen. Die Befreiung wird für das ganze Kalender­jahr gespeichert. Mitt­lerweile bieten einige Kassen den Befreiungs­nach­weis auch in elektronischer Form über ihre Apps an.

Spartipp: Zuzahlungs­freie Medikamente nutzen

Bestimmte güns­tige verschreibungs­pflichtige Arzneien gibt es ohne Zuzahlung. Details stehen unter gkv-spitzenverband.de. Krankenkassen haben manchmal außerdem Rabatt­verträge mit Medikamenten­herstel­lern. Dann können sie ihren Mitgliedern für deren Arznei­mittel Zuzah­lungen teil­weise erlassen oder komplett streichen. Versicherte sollten bei ihrer Kasse danach fragen.

Keine Zuzahlung für Minderjäh­rige

Generell von Zuzah­lungen befreit sind Kinder bis zum 18. Geburts­tag. Bis zum 12. Geburts­tag und bei Entwick­lungs­störungen bis zum 18. Geburts­tag zahlt die Kasse Kindern und Jugend­lichen meist auch nicht-verschreibungs­pflichtige Arzneien. Und: Erhalten Versicherte zur Behand­lung einer schwerwiegenden Erkrankung nicht-verschreibungs­pflichtige Mittel, die zum Therapie­stan­dard gehören, zahlen sie dafür nicht selber, sondern nur die gesetzlichen Zuzah­lungen. Das gilt etwa für Acetylsalicylsäure (ASS) zur Nach­sorge bei Schlag­anfällen und Herz­infarkten.

Zuzah­lungen von Arznei­mittel bis Zahn­ersatz

Die Zuzah­lungen bei der gesetzlichen Krankenkasse fallen für einzelne Leistungs­bereiche unterschiedlich hoch aus. Mal sind es Euro­beträge, mal werden sie prozentual berechnet.

Gesetzliche Krankenkasse - Zuzah­lungen – diese Ober­grenze sollten Sie kennen

Die Zuzahlung pro Behandl­lungs­tag gilt bei stationären Aufenthalten, aber nicht bei einer Entbindung. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Hier zählen ambulante Rehabilitation und Vorsorge, Mutter-Vater-Kind-Kuren, stationäre Vorsorge und Rehabilitation, Anschluss­heilbe­hand­lungen. Dauern ambulante und stationäre Reha länger als 42 Tage, ist die Zuzahlung wie bei Anschluss­heilbe­hand­lungen auf 28 Tage begrenzt. Ambulante Vorsorge: 10 Prozent der Kosten für Heil­mittel und 10 Euro je Verordnung. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Die Kassen zahlen feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Der Fest­zuschuss erhöht sich jeweils, wenn das Bonus­heft fünf oder zehn Jahre lückenlos geführt wurde. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Die Zuzah­lungen betragen nie mehr als die tatsäch­lichen Kosten und gelten nur für verschreibungs­pflichtige Medikamente. Andere Medikamente müssen Versicherte meist selbst bezahlen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Dazu zählen Physio­therapie (etwa Massagen, Krankengymnastik), Ergo-, Stimm-, Sprech- und Schluck­therapie, Podologie. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Die Zuzahlung der der häuslichen Kranken­pflege umfasst die erforderliche Grund-, Behand­lungs- und Unterstüt­zungs­pflege sowie die haus­wirt­schaftliche Versorgung. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Dazu zählen Fahrten zur stationären Behand­lung und Rettungs­fahrten ins Kranken­haus, Krankenwagen­trans­porte, Fahrten zu stationären Vorsorgekuren, Reha-Maßnahmen und ambulanten Operationen. Fahrten zur ambulanten Behand­lung bezahlt die Kasse nur in medizi­nisch zwingenden Ausnahme­fällen: etwa bei Dialyse- und Strahlenbe­hand­lung oder Chemo­therapie. Pflegebedürftige und andere in der Mobilität einge­schränkte Menschen können unter bestimmten Voraus­setzungen auch mit dem Taxi zum Arzt fahren. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Dazu zählen Gehhilfen, Hörgeräte, Prothesen, Kompressions­strümpfe, Inkontinenzeinlagen, Roll­stühle. Die Zuzahlung beträgt nie mehr als die tatsäch­lichen Kosten und gilt für den Teil der Kosten, der von der Kasse erstattet wird. Die Differenz zum tatsäch­lichen Preis müssen Versicherte selbst zahlen. Zum Verbrauch bestimmte Mittel wie Ernährungs­sonden oder Windeln bei Inkontinenz: Zuzahlung von 10 Prozent je Packung, maximal aber 10 Euro pro Monat. Wichtig: Der Anteil, der von Versicherten zu tragen ist, ist höher, wenn das Produkt teurer als der Betrag ist, den die Kasse beim betreffenden Hilfs­mittel maximal erstattet. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Die Kosten zählen nur für die Tage, an denen Versicherte die Haus­halts­hilfe tatsäch­lich in Anspruch nehmen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Tabelle mit allen Zuzah­lungen

Die Tabelle zeigt in über­sicht­licher Form, was Sie etwa für Medikamente, Physio­therapie oder ein neues Hörgerät zuzahlen müssen.

Leistung

Regelung

Ausnahmen / Beispiele

Apotheken-
quittungen

Auf Apothekenquittungen über Rezept­gebühren muss der Name des Patienten angegeben sein, sonst lehnen Krankenkassen deren Annahme oft ab.

Arznei­mittel /
Verband­mittel

Verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel: 10 Prozent des Preises, mindestens jedoch 5 Euro und höchs­tens 10 Euro pro Packung, aber niemals mehr als die tatsäch­lichen Kosten des Mittels.
Tipp: Bestimmte, besonders kostengüns­tige verschreibungs­pflichtige Arzneien gibt es ohne Zuzahlung. Eine aktuelle Liste bietet der GKV Spitzenverband.

Beispiel: Eine Salbe kostet 7 Euro. Der Patient zahlt dafür 5 Euro Zuzahlung. Bei einem Medikament, das 75 Euro kostet, beträgt die Zuzahlung 7,50 Euro. Für ein verschreibungs­pflichtiges Arznei­mittel, das 120 Euro kostet, zahlt der Patient 10 Euro.

Hinweis: Arzneien zur „Erhöhung der Lebens­qualität wie Viagra oder Medikamente zur Raucher­entwöhnung zahlt die Kasse auch dann nicht, wenn sie verschreibungs­pflichtig sind.

Nicht verschreibungs­pflichtige Arzneien zahlen die Kassen nicht.

Ausnahme: Kinder bis zum 12. Lebens­jahr, Jugend­liche mit Entwick­lungs­störungen bis zum 18. Lebens­jahr und Versicherte ab 12 Jahren bei Behand­lung schwerwiegender Erkrankungen, wenn diese Arznei­mittel bei schwerwiegenden Krankheiten zum Therapie­stan­dard gehören. Dies gilt etwa für Mittel aus Acetylsalicylsäure wie zum Beispiel Aspirin, zur Nach­sorge von Schlag­anfällen oder Herz­infarkten oder Iodid zur Behand­lung von Schild­drüsen­erkrankungen. Es fallen nur Zuzah­lungen wie für verschreibungs­pflichtige Mittel an.

Empfäng­nis-
verhütung

(z.B. Pille)

10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Packung, aber nie mehr als die tatsäch­lichen Kosten.

Ab dem 22. Lebens­jahr müssen Versicherte die Kosten voll­ständig allein tragen.

Fahrten
(zur stationären Behand­lung, Rettungs­fahrten ins Kranken­haus, Kranken­wagen­trans­porte)

10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 Euro und höchs­tens 10 Euro je Fahrt, aber nicht mehr als die tatsäch­lichen Kosten der Fahrt. Die Zuzahlung muss auch bei Kindern geleistet werden.

Ausnahme: Die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behand­lung bezahlt die Kasse nur in medizi­nisch zwingenden Ausnahme­fällen wie bei Dialyse- und Strahlenbe­hand­lung oder Chemo­therapie. Ebenso bei Patienten, die geh- und sehbehindert sind sowie für besonders Hilfs­bedürftige in ambulanter Behand­lung. Behinderte können eine Fahrt­kosten­erstattung auch dann in Anspruch nehmen, wenn kein Behinderten­ausweis vorliegt.

Haus­halts­hilfe

10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchs­tens 10 Euro für jeden Tag, an dem die Hilfe in Anspruch genommen wurde; aber niemals mehr als die tatsäch­lichen Kosten pro Tag.

Häusliche
Kranken­pflege

10 Prozent der Kosten für höchs­tens 28 Tage, sowie zusätzlich 10 Euro pro Verordnung.

Heil­mittel
(z.B. Physio­therapie wie Massagen, Krankengymnastik, Ergo-, Stimm-Sprech- und Schluckt­herapie, Podologie)

10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.

Beispiel Kosten: Pro Rezept werden sechs Massagen verordnet. Fällig werden 10 Euro für das Rezept plus 10 Prozent der Kosten pro Massage.

Hilfs­mittel
(z.B. Hörgerät,
Gehhilfen, Prothesen, Inkontinenzeinlagen)

10 Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5 Euro und höchs­tens 10 Euro je Hilfs­mittel, aber nie mehr als die tatsäch­lichen Kosten.
Wichtig: Die Zuzahlung bezieht sich nur auf den Teil der Kosten, der von der Kasse erstattet wird. Die Differenz zwischen erstattungs­fähigem und tatsäch­lichem Preis des Hilfs­mittels müssen Versicherte zusätzlich über­nehmen.

Ausnahme bei zum Verbrauch bestimmten Hilfs­mitteln wie Ernährungs­sonden oder Windeln bei Inkontinenz: Zuzahlung von 10 Prozent je Packung, maximal aber 10 Euro pro Monat.

Kranken­haus
(stationäre

Behand­lung)

10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr.

Krankengeld

Bei Arbeitnehmern maximal 78 Wochen wegen der selben Erkrankung inner­halb von drei Jahren. Kommt eine weitere Erkrankung hinzu verlängert sich der Anspruch nicht. In den ersten sechs Wochen ruht der Anspruch gegen­über der Kasse. In dieser Zeit besteht Anspruch auf volle Gehalts­zahlung vom Arbeit­geber. Die Kasse zahlt danach meist 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchs­tens 90 Prozent vom Netto­entgelts. Pro Tag aber nicht mehr als derzeit 120,75 Euro. Mehr dazu Krankengeld: Dauer, Höhe, Anspruch

Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbst­ständige haben verschiedene Möglich­keiten, sich Krankengeld zu sichern. Siehe dazu Seite Wahltarife

Rehabilitation/Vorsorge
(z.B. ambulante Rehabilitation und Vorsorge, Mutter-Vater-Kind-Kuren, stationäre Vorsorge und Rehabilitation, Anschluss­heilbe­hand­lungen

10 Euro je Tag für die gesamte Dauer, bei Anschluss-Heilbe­hand­lungen aber begrenzt auf 28 Tage.

Ausnahme ambulante Vorsorge: 10 Prozent der Kosten für Heil­mittel und 10 Euro je Verordnung.

Sozio­therapie

10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchs­tens 10 Euro je Behand­lungs­tag, aber nicht mehr als die Kosten der Therapie.

Zahn­ersatz

Die Kassen zahlen feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Der Fest­zuschuss erhöht sich, wenn das Bonus­heft fünf oder zehn Jahre lückenlos geführt wurde.

Mehr dazu siehe Seite Zahnarzt

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3 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • max1980 am 01.12.2011 um 21:22 Uhr
    Eigenanteile steuerlich absetzbar

    Praxisgebühren, Rezeptgebühren und Co. können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und sich so ggf. finanziell etwas entlasten.

  • max1980 am 01.12.2011 um 21:08 Uhr
    Professionelle Zahnreinigung

    Lediglich ein ergänzender Hinweis zur Eigenbeteiligung im Zusammenhang mit professioneller Zahnreinigung: Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten i.V.m. einem Bonus für gesundheitsbewußtes Verhalten/Gesundheitsbonus einen Geldbonus/geldwerten Bonus für die Durchführung einer professionellen Zahnreinigung an. Die Durchführung muss in der Regel durch einen Stempel vom Zahnarzt in einem speziellen Bonusheft nachgewiesen werden. Die Bonushöhe liegt etwa zwischen 5 und 30 Euro je Bonuspunkt. Dadurch können Versicherte ihren Eigenanteil (falls einer anfällt) etwas ausgleichen.

  • max1980 am 01.12.2011 um 21:02 Uhr
    Besonderheiten für chronisch kranke Menschen

    Fahrkosten i.V.m. Serienfahrten: Z.B. kommt es Im Rahmen einer Chemotherapie zu sog. Serienfahrten zur ambulanten Behandlung. Die Krankenkassen handhaben dabei den Eigenanteil unterschiedlich: Es gibt Krankenkassen, die verlangen für die erste und letzte Fahrt zur ambulanten Behandlung einen Eigenanteil vom Versicherten. Damit werden Serienfahrten mit einer Hin- und Rückfahrt zu einer stationären Behandlung gleichgesetzt. Andere verlangen für jede einzelne Fahrt einen Eigenanteil.
    Praxisgebühr i.V.m. chronischer Erkrankung: Zahlreiche Krankenkassen bieten für bestimmte chronische Krankheitsbilder sog. DMP (Disease Management Programme) - auch bekannt als "Chronikerprogramme" an. Versicherte, die an diesen strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, bekommen von einigen Krankenkassen die Praxisgebühr vollständig (40 Euro) oder teilweise (z.B. 20 Euro) erstattet.