
Krankenversicherung im Alter. Ob gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig oder privat hängt davon ab, wie lange jemand vorher wie krankenversichert war. © Getty Images / Cecilie Arcurs
Wer im Ruhestand günstig krankenversichert sein will, sollte frühzeitig die Regeln dafür kennen. Die Versicherungsexpertinnen der Stiftung Warentest sagen, worum es geht.
Für Rentnerinnen und Rentner gibt es drei Möglichkeiten, wie sie krankenversichert sein können: als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse, als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kasse oder in einer privaten Krankenversicherung. Welche Zugangsvoraussetzungen es gibt und und welche Kosten für die drei Varianten anfallen, erklären unsere Versicherungsexpertinnen.
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- Beiträge, Leistungen, Kosten – das gilt für Kinder, Studenten, Berufstätige und Rentner, wenn sie bei einer Krankenkasse versichert sind.
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@hgtrudy: Zu Ihrer individuellen Situation können wir nichts sagen. Wenn Sie mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden sind, dann können Sie einen Widerspruch gegen die Verbeitragung einlegen. Die Krankenkasse prüft und begründet dann noch einmal ihre Entscheidung.
Hier bekommen Sie eine individuelle Beratung: 0800 011 77 22 (Unabhängige Patientenberatung)
Bürgertelefon für Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01 (Mo-Do 8- 20 Uhr)
Allgemeines zur Verbeitrag von Einkünften:
Auch wenn während der Phase der Berufstätigkeit die Nebeneinkünfte aus der selbständigen Tätigkeit für Pflichtversicherte nicht beitragspflichtig sind, ändert sich das mit dem Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner. Soweit die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist, bezahlen Pflichtmitglieder der KVdR auch für Einkünfte aus der nebenberuflichen, selbständigen Tätigkeit Kassenbeiträge.
Auch auf die folgenden Einkommensarten fallen Beiträge an:
• Versorgungsbezüge
• ausländische Renten
Die Betriebsrenten und das Arbeitseinkommen wurden bereits im Artikel mit aufgezählt.
Der Artikel ist nicht klar über das, was an gewerblichen Einkünften zur Berechnung der Beiträge bei Pflichtversicherten herangezogen wird.
Folgendes habe ich im Netz gefunden: "Bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen bei Pflichtversicherten in der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Diese Einkünfte werden jedoch bei freiwilliger Versicherung in die Beitragsbemessung einbezogen."
Auch ich meinte immer, dass für Pflichtversicherte an Einkünften aus Gewerbe nur die als Einzelunternehmer 'zu verbeitragen' sind und nicht die aus Beteiligungen uder Veräußerungsgewinnen. Meine Sachbearbeiterin bei der TK teilt meine Meinung nicht.
Kann Stiftung Warentest den Artikel diesbezüglich ergänzen?
@slup0r: Man kommt nur in die KVdR, wenn die notwendige Mindestvorversicherungszeit in der Gesetzlichen erreicht ist. Sie müssen mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert sein. Nur dann ist die Vorversicherungszeit erfüllt.
Trotz freiwilliger gesetztlicher Krankenversicherung und Einzahlung in ein berufsständiges Versorgungswerk kommt man nicht von selbst in die KVdR. Kennen Sie hier Möglichkeiten?
@Detlef.Herrmann: Vielen Dank für den Hinweis. Sie haben Recht. Wir korrigieren die 7,85 %. Richtig sind 8,55 %.