Kranken­versicherung für Rentner Günstig kranken­versichert im Alter

Kranken­versicherung für Rentner - Günstig kranken­versichert im Alter

Kranken­versicherung im Alter. Ob gesetzlich pflicht­versichert oder freiwil­lig oder privat hängt davon ab, wie lange jemand vorher wie kranken­versichert war. © Getty Images / Cecilie Arcurs

Wer im Ruhe­stand günstig kranken­versichert sein will, sollte früh­zeitig die Regeln dafür kennen. Die Versicherungs­expertinnen der Stiftung Warentest sagen, worum es geht.

Für Rentne­rinnen und Rentner gibt es drei Möglich­keiten, wie sie kranken­versichert sein können: als Pflicht­versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse, als freiwil­lig Versicherte in der gesetzlichen Kasse oder in einer privaten Kranken­versicherung. Welche Zugangs­voraus­setzungen es gibt und und welche Kosten für die drei Varianten anfallen, erklären unsere Versicherungs­expertinnen.

Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Pflicht­versicherung ist am güns­tigsten

Pflicht. Waren Sie stets oder über­wiegend gesetzlich kranken­versichert, sind Sie dies normaler­weise auch als Rentner – und zwar pflicht­versichert in der Kranken­versicherung der Rentner (KVdR). Es werden nur Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente, Betriebs­renten und Erwerbs­einkommen fällig, nicht aber auf sons­tige Einkünfte wie Mieten oder Dividenden.

Freiwil­lig. Waren Sie im Berufs­leben teil­weise privat versichert, sollten Sie mit Ihrer gesetzlichen Kasse sprechen und analysieren, ob Sie als Rentner pflicht- oder freiwil­lig gesetzlich versichert sein werden. Ist Letzteres der Fall, zahlen Sie mehr für die Kranken­versicherung, wenn Sie neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, etwa Riester-Renten oder Miet­einnahmen haben.

Privat. Waren Sie im Berufs­leben zum über­wiegenden Teil privat krankenversichert, müssen Sie dies auch im Renten­alter meist bleiben.

Versicherungs­zeit. Um die güns­tigere Pflicht­versicherung als Rentner zu erhalten, müssen Sie für viele Jahre gesetzlich versichert gewesen sein. Mütter und Väter erhalten pro Kind je drei Jahre dazu.

Pflicht­versichert in einer Krankenkasse

Wer im Erwerbs­leben stets gesetzlich kranken­versichert war, ist es auto­matisch auch als Rentner. Er ist dann pflicht­versichert in der sogenannten Kranken­versicherung der Rentner (KVdR), unabhängig davon, ob er im Erwerbs­leben eigen­ständiges Mitglied oder familien­versicherter Angehöriger war.

Vorteile der KVdR

Die Kranken­versicherung der Rentner hat zwei große Vorteile: Zum einen zahlen Versicherte nur Beiträge auf ihre gesetzliche Bruttorente, Betriebs­renten sowie auf Arbeits­einkommen, wenn sie nebenbei noch tätig sind. Nicht aber auf sons­tige Einkünfte wie Mieten. Zweitens über­nimmt – ähnlich wie bei Arbeitnehmern – die Rentenkasse auto­matisch die Hälfte des Beitrags­satzes auf die gesetzlichen Rente. Versicherte Rentner müssen diesen Zuschuss nicht extra beantragen.

Freiwil­lig gesetzlich versichert

Wer vor Renten­beginn gesetzlich kranken­versichert ist, aber die geforderten Vorversicherungs­zeiten für die KVdR nicht erfüllt, kann trotzdem weiter bei einer Krankenkasse bleiben – als freiwil­liges Mitglied. Der Unterschied zur KVdR: Weil alle Einkünfte maßgeblich für den Beitrag sind, kann dieser höher sein. So fällt zum Beispiel für Einkünfte wie Riester-Rente, Kapital- und Miet­einnahmen der ermäßigte Beitrags­satz von 14 Prozent plus Zusatz­beitrag der Kasse an.

Tipp. In unserem Special Steuern und Sozialabgaben gibt es mehr Details, welche Beiträge wann für den Krankenkassenbeitrag relevant sind.

Zuschuss beantragen

Zwar müssen freiwil­lig versicherte Rentner unter Umständen mehr Beiträge zahlen, doch auch sie können sich – zumindest für Beiträge auf ihre gesetzliche Rente – einen Zuschuss sichern. Auf Antrag zahlt die Rentenkasse ebenfalls die Hälfte des Beitrags­satzes inklusive Zusatz­beitrag der jeweiligen Krankenkasse. Diesen Zuschuss sollten freiwil­lig versicherte Rentner am besten gleich mit dem Renten­antrag stellen, dann verschenken sie kein Geld. Denn rück­wirkend zahlt die Rentenkasse den Zuschuss nicht.

Familien­versicherung als Option

Wer die erforderliche Vorversicherungs­zeit nicht erfüllt, unterliegt zu Renten­beginn nicht der Versicherungs­pflicht in der KVdR. Er oder sie könnte sich daher auch kostenfrei beim Ehepartner mitversichern, wenn dieser auch Mitglied einer Krankenkasse ist. Diese kostenlose Familien­versicherung ist aber nur möglich, wenn die gesamten monatlichen Einkünfte des mitzuver­sichernden Rentners oder der Rentnerin nicht mehr als 535 Euro betragen. Kommen die Einkünfte nur aus einem Minijob, liegt die Grenze bei 556 Euro monatlich (Stand 2025).

So viel zahlen Rentner für die Kranken­versicherung

Auch wer eine gesetzliche Rente bekommt, muss sich weiter kranken­versichern. Doch Rentner können ihren Versicherungs­schutz nicht frei wählen. Was im Renten­alter gilt, hängt vielmehr davon ab, wie und wie lange jemand in seinem Erwerbs­leben kranken­versichert war. Als Rentnerin oder Rentner ist man dann entweder:

  • pflicht­versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung der Rentner (KVdR),
  • freiwil­lig gesetzlich kranken­versichert,
  • beitrags­frei familien­versichert oder
  • bei einem privaten Kranken­versicherer versichert.

Diese Beiträge fallen an

Je nachdem, wie jemand im Renten­alter versichert ist, sind unterschiedlich hohe Beiträge für die Kranken­versicherung fällig. Rentner können ihren Versicherungs­schutz nicht einfach frei wählen. Unsere Grafik zeigt, was für welchen Fall gilt.

Kranken­versicherung für Rentner - Günstig kranken­versichert im Alter

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Vorversicherungs­zeit entscheidend

War eine Person zwischen­zeitlich auch privat versichert, muss geklärt werden, ob ihre Vorversicherungs­zeiten für die güns­tige Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) ausreichen. Dafür muss man in der zweiten Hälfte seines Berufs­lebens zu 90 Prozent gesetzlich kranken­versichert gewesen sein.

So wird die Vorversicherungs­zeit berechnet

Die Berechnung erfolgt taggenau und ist sehr komplex. Versicherte sollten sich dafür an ihre Krankenkasse und die Renten­versicherung wenden. Zur Orientierung: Der Zeitraum, der dafür maßgeblich ist, beginnt mit dem ersten Tag der Ausbildung und endet mit dem Tag, an dem der Renten­antrag gestellt wird. Dieser Zeitraum wird in zwei gleiche Hälften geteilt, von der die zweite maßgeblich ist: Während 90 Prozent dieser Zeit muss der angehende Rentner nämlich gesetzlich kranken­versichert gewesen sein.

Tipp: Da die Vorversicherungs­zeit auf den Tag genau berechnet wird, kann es manchmal eng werden. Fehlen nur wenige Tage, lässt sich das gegebenenfalls korrigieren, wenn der Renten­antrag zum Beispiel vier Wochen vor dem eigentlich beabsichtigten Tag vorgezogen wird. Im Zweifels­fall sollten Sie sich früh­zeitig vor dem Renten­antrag von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Berechnungs­beispiel

Eine 58-jährige kinder­lose Arbeitnehmerin kommt bis zu ihrer Rente voraus­sicht­lich auf etwa 47 Berufs­jahre. Die zweite Hälfte ihres Berufs­lebens beginnt 2005. Zum Zeit­punkt ihres Renten­antrags im Jahr 2029 müsste sie rund 21 Jahre bei einer Krankenkasse gewesen sein, um die Vorversicherungs­zeit zu erfüllen. Da sie jedoch erst wieder seit 2014 gesetzlich versichert ist, kommt sie nur auf rund 15 Jahre. Hätte sie Kinder, kämen pro Kind drei Jahre Vorversicherungs­zeit dazu.

Übrigens: Die Anrechnung der drei Jahre pro Kind haben zwei Rentne­rinnen gericht­lich erstritten (Eva Koslowski und Marianne Nolting kämpfen für Rentner).

Krankenkasse wechseln

Ob als Arbeitnehmer oder Rentner – gesetzlich Kranken­versicherte erhalten bei ihrer Kasse immer die gleichen Leistungen. Die Kassen selbst unterscheiden sich nur bei Extras und Beitrags­sätzen. Wer sparen möchte, kann zu einer besonders güns­tigen Kasse wechseln und spart je nach Einkommen schon mal Hundert Euro oder mehr pro Jahr. Auch Extras wie Zuschüsse für die Zahn­reinigung oder Osteo­pathiebe­hand­lungen können wert­voll für Versicherte sein.

Tipp: Hilfe bei der Suche nach einer neuen Kasse bietet unser Krankenkassenvergleich von 68 Kassen.

Kasse darf nicht ablehnen

Wichtig: Keine Krankenkasse darf Versicherte ablehnen, wenn sie dorthin wechseln möchten – auch nicht bei Vorerkrankungen oder weil jemand schon älter ist. Wie ein Krankenkassen­wechsel konkret abläuft und worauf Versicherte achten sollten, lesen Sie im kostenlosen Special Gesetzliche Krankenversicherung.

Private Kranken­versicherung für Rentner

Privat Kranken­versicherte müssen im Alter anders kalkulieren als gesetzlich Versicherte (Private Krankenversicherung im Test). Ihr Beitrag ist unabhängig vom Einkommen und sinkt deshalb nicht, wenn sie im Renten­alter geringere Einkünfte haben.

Kleine Entlastung für Rentner

Einige Entlastungen gibt es dennoch:

  • Ab dem 60. Geburts­tag entfällt der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent, den privat Versicherte seit dem Jahr 2000 auf ihren Beitrag zahlen müssen.
  • Mit dem Eintritt in die Rente brauchen die meisten außerdem keine Kranken­tagegeld­versicherung mehr, die den Verdienst­ausfall bei langer Krankheit ausgleicht.
  • Auf Antrag bezu­schusst der Renten­versicherungs­träger den Kranken­versicherungs­beitrag – derzeit mit bis zu 8,55 Prozent der gesetzlichen Rente.
  • Doch selbst jemand mit einer über­durch­schnitt­lich hohen gesetzlichen Rente von monatlich 1 400 Euro erhält so nur rund 110 Euro Zuschuss. Kostet die Kranken­versicherung 800 Euro im Monat, muss der Rentner also 690 Euro aus eigener Tasche aufbringen.

Tarif wechseln und sparen

Wem der Beitrag zu viel wird, der kann versuchen, ihn mit einem Tarifwechsel inner­halb der privaten Kranken­versicherung (PKV) zu senken. Privat Versicherte können in gleich­artige güns­tigere Tarife ihrer Gesell­schaft wechseln. Damit können sie in manchen Fällen mehrere Hundert Euro im Monat sparen. Mehr dazu in unserem Special Private Krankenversicherung: Mit einem Tarifwechsel viel Geld sparen.

Das ist beim Wechsel wichtig

Privat kranken­versicherte Rentner behalten dabei alle im bisherigen Vertrag erworbenen Rechte – vor allem die Rück­stel­lungen, die der Versicherer für höhere Krank­heits­kosten im Alter gebildet hat. Für Leistungen, die bereits im jetzigen Vertrag enthalten sind, darf es im neuen Vertrag keine neuen Warte­zeiten, Risiko­zuschläge oder Ausschlüsse geben. Etwas mehr Luft können sich Kunden verschaffen, indem sie einen PKV-Tarif mit geringeren Leistungen wählen, also zum Beispiel auf das Einzel­zimmer im Kranken­haus oder den Heilpraktiker verzichten. Vorsicht: Wer seinen Vertrag vor dem 21. Dezember 2012 geschlossen hat, sollte nicht in einen Tarif mit geschlechts­unabhängigen Beiträgen (Unisex) wechseln. Sonst ist für immer der Weg in den Stan­dard­tarif verbaut.

PKV: Stan­dard- und Basis­tarif

Stan­dard­tarif: Rettung für Rentner

Der Stan­dard­tarif hilft lang­jährig Versicherten oft, den Beitrag erheblich zu senken. Die Leistungen entsprechen etwa denen der gesetzlichen Kassen, sind also nied­riger als in vielen „normalen“ privaten Verträgen. Der Versicherer kann deshalb die Alterungs­rück­stellung teil­weise auflösen und diese Mittel verwenden, um die Beiträge zu senken. Der Beitrag ist auf den Höchst­beitrag der gesetzlichen Versicherung begrenzt, derzeit 804,82 Euro im Monat (ohne Zusatz­beitrags­satz). Doch nicht einmal 1 Prozent der Stan­dard­tarif-Versicherten zahlt tatsäch­lich so viel, im Schnitt liegen die Beiträge deutlich darunter.

Voraus­setzungen. Zugang zum Stan­dard­tarif haben Kunden, wenn sie ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen haben, mindestens seit zehn Jahren privat versichert sind und entweder

  • mindestens 65 Jahre alt sind oder
  • mindestens 55 Jahre alt sind und derzeit nicht mehr als 5 512,50 Euro brutto im Monat verdienen (Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Kranken­versicherung.

Basis­tarif: Nur selten sinn­voll

Der Basis­tarif ist nur in Extremfällen geeignet. Dann nämlich, wenn Privatversicherte den Gang zum Sozial­amt nicht mehr vermeiden können. Der Beitrag ist auf derzeit 942,64 Euro im Monat begrenzt. So viel müssen selbst lang­jährige Kunden tatsäch­lich bezahlen – es sei denn, sie werden durch die Kranken­versicherungs­beiträge hilfebedürftig im Sinne des Sozial­rechts. Dann muss der Versicherer den Beitrag auf die Hälfte des gesetzlichen Höchst­beitrags senken. Kann jemand auch das nicht bezahlen, springt der Sozial­hilfeträger ein. Weitere Informationen zu den Sozial­tarifen in der privaten Kranken­versicherung finden Sie im Artikel Private Krankenversicherung: Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.05.2025 um 14:20 Uhr
    KVdR und Nebeneinkünfte

    @hgtrudy: Zu Ihrer individuellen Situation können wir nichts sagen. Wenn Sie mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden sind, dann können Sie einen Widerspruch gegen die Verbeitragung einlegen. Die Krankenkasse prüft und begründet dann noch einmal ihre Entscheidung.

    Hier bekommen Sie eine individuelle Beratung: 0800 011 77 22 (Unabhängige Patientenberatung)

    Bürgertelefon für Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01 (Mo-Do 8- 20 Uhr)

    Allgemeines zur Verbeitrag von Einkünften:
    Auch wenn während der Phase der Berufstätigkeit die Nebeneinkünfte aus der selbständigen Tätigkeit für Pflichtversicherte nicht beitragspflichtig sind, ändert sich das mit dem Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner. Soweit die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist, bezahlen Pflichtmitglieder der KVdR auch für Einkünfte aus der nebenberuflichen, selbständigen Tätigkeit Kassenbeiträge.

    Auch auf die folgenden Einkommensarten fallen Beiträge an:
    • Versorgungsbezüge
    • ausländische Renten

    Die Betriebsrenten und das Arbeitseinkommen wurden bereits im Artikel mit aufgezählt.

  • hgtrudy am 27.05.2025 um 15:57 Uhr
    Beitragsberechnung

    Der Artikel ist nicht klar über das, was an gewerblichen Einkünften zur Berechnung der Beiträge bei Pflichtversicherten herangezogen wird.
    Folgendes habe ich im Netz gefunden: "Bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen bei Pflichtversicherten in der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Diese Einkünfte werden jedoch bei freiwilliger Versicherung in die Beitragsbemessung einbezogen."
    Auch ich meinte immer, dass für Pflichtversicherte an Einkünften aus Gewerbe nur die als Einzelunternehmer 'zu verbeitragen' sind und nicht die aus Beteiligungen uder Veräußerungsgewinnen. Meine Sachbearbeiterin bei der TK teilt meine Meinung nicht.
    Kann Stiftung Warentest den Artikel diesbezüglich ergänzen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.02.2025 um 11:32 Uhr
    Feiwillig versichert und Versorgungswerk

    @slup0r: Man kommt nur in die KVdR, wenn die notwendige Mindestvorversicherungszeit in der Gesetzlichen erreicht ist. Sie müssen mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert sein. Nur dann ist die Vorversicherungszeit erfüllt.

  • slup0r am 19.02.2025 um 13:02 Uhr
    Feiwillig versichert und Versorgungswerk

    Trotz freiwilliger gesetztlicher Krankenversicherung und Einzahlung in ein berufsständiges Versorgungswerk kommt man nicht von selbst in die KVdR. Kennen Sie hier Möglichkeiten?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.02.2025 um 16:42 Uhr
    Zuschuss zur PKV

    @Detlef.Herrmann: Vielen Dank für den Hinweis. Sie haben Recht. Wir korrigieren die 7,85 %. Richtig sind 8,55 %.