Auch viele Rentner müssen Steuern zahlen. Allerdings sind die Steuern meistens deutlich niedriger als die Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung. Für Rentner mit geringen Einkommen entfallen sie meist sogar ganz.
Tipp: Alle Tipps zur Steuererklärung – nicht nur für Rentner – finden Sie in unserem Heft Finanztest Spezial "Steuern".
Steuererklärung für Rentner
Was viele Rentner überrascht: Sie sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 9 408 Euro (2020) liegen. Das heißt aber noch nicht automatisch, dass sie Steuern zahlen müssen. Dank Abzügen wie etwa der Krankenkassenbeiträge müssen Rentner oft erst ab einer monatlichen gesetzlichen Rente von 1 170 Euro überhaupt Steuern zahlen, wenn sie keine weiteren Einkünfte haben.
Tipp: Mit unserem Finanztest-Rechner für Steuern für Rentner können Sie einschätzen, welche steuerliche Belastung auf Sie zukommen wird.
Ausgaben helfen beim Steuern sparen
Rentner senken ihr zu versteuerndes Einkommen außerdem, indem sie Ausgaben geltend machen: zum Beispiel Versicherungsbeiträge, Spenden, Ausgaben für Medikamente und medizinische Behandlungen. Auch Ausgaben für Handwerker zählen.
Gesetzliche Rente und Steuern
Die Steuer, die Rentner auf ihre gesetzliche Rente zahlen müssen, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer 2020 in den Ruhestand geht, erhält 20 Prozent seiner Rente steuerfrei. Wer schon 2005 in Rente war, bekam die Hälfte steuerfrei. Der Rentenfreibetrag in Euro gilt immer auch für die folgenden Jahre. Die jährlichen Rentenerhöhungen müssen voll versteuert werden.
Riester-Rente und Steuern
Riester-Rente. Da Sparer mit der Riester-Rente in der Ansparphase Steuern sparen konnten, müssen sie als Rentner auf die Riester-Rente Einkommenssteuer zahlen. Allerdings hängt die Versteuerung davon ab, welche der fünf Riester-Auszahlformen man wählt. Mehr zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei der Riester-Rente in unserem Artikel Riester-Auszahlung im Steuercheck.
Betriebsrente und Steuern
Auch auf Betriebsrenten aus Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen bezahlen Rentner Einkommenssteuer, egal ob sie eine Kapitalauszahlung oder Rentenzahlung wählen. Manche Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen werden steuerlich anders behandelt und bestimmte Freibeträge angerechnet. Wurden die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus voll oder pauschal versteuertem Einkommen gezahlt, ist nur der niedrigere Ertragsanteil (siehe private Rentenversicherung) steuerpflichtig. Wurde eine Direktversicherung vor 2005 abgeschlossen und der Arbeitgeber hat pauschal versteuerte Beiträge eingezahlt, kann der Rentner die Summe heute steuerfrei ausgezahlt bekommen.
Private Rentenversicherung und Steuern
Bei einer Rentenzahlung ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Anteil richtet sich danach, wann der Sparer in Rente bezieht. Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren liegt der Ertragsanteil bei 18 Prozent. Das heißt nur 18 Prozent der Rente müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Bei einer Kapitalauszahlung hängt die Versteuerung davon ab, wann die Versicherung abgeschlossen wurde.
Abschluss vor 2005. Die Kapitalauszahlung ist komplett steuerfrei, wenn:
- Laufzeit mindestens zwölf Jahre
- Mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt
Ansonsten werden auf die Zinserträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Abschluss seit 2005. Es müssen nur die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, wenn:
- Laufzeit mindestens zwölf Jahre
- Auszahlung frühestens mit 60 Jahren (Nach 2012 abgeschlossene Verträge: frühestens mit 62 Jahren)
Ansonsten werden auf die Zinserträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Kapitallebensversicherungen und Steuern
Bei einer Kapitallebensversicherung hängt die Versteuerung davon ab, wann die Versicherung abgeschlossen wurde.
Abschluss vor 2005. Die Kapitalauszahlung ist komplett steuerfrei, wenn:
- Laufzeit mindestens zwölf Jahre
- Mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt
- Mindestens 60 Prozent der Beiträge als Todesfallsumme vereinbart
Ansonsten werden auf die Zinserträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Abschluss seit 2005. Es müssen nur die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, wenn:
- Laufzeit mindestens zwölf Jahre
- Auszahlung frühestens mit 60 Jahren (Nach 2012 abgeschlossene Verträge: frühestens mit 62 Jahren)
- Bei Vertragsabschluss seit 1. April 2009 mindestens 50 Prozent der Beitragszahlung als Todesfallsumme vereinbart
Ansonsten werden auf die Zinserträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Steuern auf Zinsen und Kapitaleinkünfte
Kapitalerträge werden mit der sogenannten Abgeltungssteuer versteuert. Erträge, die über dem „Sparerpauschbetrag“ von 801 Euro liegen, werden pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Soli und eventuell Kirchensteuer besteuert. Liegt der persönliche Steuersatz des Rentners unter 25 Prozent, kann er sich über die Steuererklärung Geld wiederholen.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@trixi73: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben das zwischenzeitlich überprüft. Sie haben Recht. * Wir werden unsere Tabelle korrigieren. (maa)
*geändert 6.1.2021
@ trixi73: Beim Verkauf von Wertpapieren ist nur der Gewinn, nicht der Gesamtbetrag der Auszahlung, beitragspflichtig, unabhängig davon, ob der Gewinn zu versteuern ist oder nicht. Der Sparerpauschbetrages kann nicht abgezogen werden. Für Werbungskosten können pauschal in Höhe von 51 € abgezogen werden oder es werden höhere Werbungskosten nachgeweisen.
Zum Nachweis: Freiwillige Mitglieder sind dazu verpflichtet, der Krankenkasse mitzuteilen, welche Einnahmen bezogen werden. Es bleibt der Kasse vorbehalten, ob und wenn ja, welchen Nachweis diese verlangt, um die Angaben zu überprüfen.
Werden die Kapitaleinnahmen neben dem Arbeitseinkommen oder neben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wird ein Zwölftel des Gewinns einen Beitragsmonat im Kalenderjahr zugeordnet.
Unter dem folgenden Link finden Sie die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder des Spitzenverbandes GKV, dem die o.g. Ausführungen zu entnehmen sind:
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2020-03-18_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_in_der_Fassung_der_Neunten_Aenderung.pdf
(maa)
Hallo Finanztest,
sie schreiben, dass bei der Auszahlung aus der privaten Kapitallebensversicherung die Auszahlung auf 120 Monate umgelegt wird.
Das ist meiner Meinung nach falsch.
Laut dem GKV Spitzendverband "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung" und den "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" vom 18.3.2020 wird §5 Abs. 3 Satz 3 herangezogen: "Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind ... mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen." Und zwar nur der Kapitalertrag. Dies hat auch die Verbraucherzentrale bestätigt, dass ich den Ertrag mit 1/12 über ein Jahr verbeitragen muss. Den Ertrag kann das Versicherungsunternehmen ausweisen.
Siehe: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp
Sie schreiben, dass bei freiwillig Versicherten z.B. Gewinne aus Wertpapierverkäufen Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Daneben schreiben Sie, dass Einkünfte Kapitaleinnahmen minus Werbungskosten sind. Was heisst das konkret?
Wird beim Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Fonds) nur der (zu versteuernde) Gewinn (aus dem Kapitalvermögen) als Einnahme herangezogen, oder der gesamte Verlaufserlös (also die Kapitaleinnahme auf dem Konto durch den Verkauf von Anteilen)?
Wie kontrolliert die Krankenkasse das (über Steuerbescheid oder Kontoauszug)?
Wird die Einnahme dann nur über 12 Monate als Beitrag herangezogen.
Siehe auch Katalog des Spitzenverbandes GKV Seite 14: "Kapitalvermögen, Einkünfte aus" und Seite 24: "Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. bei Grundstücken, Wertpapieren und Rechten)" https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2020-03-20_Einnahmekatalog_240SGBV_final.pdf
@cavaliere5: in einem Zusatzabkommen aus dem Jahr 2015 zum deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 wurde auf Wunsch Frankreichs geregelt, dass Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2018-01-18-DBA-Frankreich-Fiskalausgleich-Rentenfiskalausgleich.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Sie sollten am besten bei Ihrem Finanzamt nachfragen, ob es eine Möglichkeit gibt, sich die in Frankreich bezahlten Steuern in Deutschland anrechnen zu lassen. Auch die Deutsche Rentenversicherung wäre ein erster Ansprechpartner (www.deutsche-rentenversicherung.de).
Generell gilt: Die EU-Länder sind nicht zum Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung verpflichtet, und die EU kann sie nicht dazu zwingen. Die EU bemüht sich aber, Doppelbesteuerungen zu reduzieren und so Hindernisse gegenüber der grenzüberschreitenden Freizügigkeit von Bürgern abzubauen.
(dda)