Meist versuchen die Flüssiggasfirmen, die Kosten für die Tankrückgabe auf den Kunden abzuwälzen. Doch dies ist nicht immer zulässig. Denn für den Kunden muss bei Vertragsabschluss vorhersehbar sein, welche Kosten bei der Demontage und Abholung des Tanks auf ihn zukommen. Ansonsten verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
21 Klauseln unter der Lupe
Wir haben 21 Vertragsklauseln zur Tankrückgabe juristisch prüfen lassen. Die Klauseln stammen aus Verträgen, die uns Leser im Rahmen unseres Leseraufrufs Flüssiggas zugeschickt haben. Die Prüfung erfolgte auf Basis entsprechender Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Gerichtsurteilen (Amtsgericht Tostedt vom 02.12.2016, Az. 5 C 140/16, Amtsgericht Schwelm vom 07.10.2014, Az. 22 C 228/14, Amtsgericht Borken vom 03.09.2014, Az. 15 C 103/14 und Amtsgericht Köln vom 08.04.2014, Az. 223 C 8/14). Bisher haben die Gerichte zugunsten der Kunden entschieden. Sollten Kunden unzulässige Klauseln in ihrem Vertrag finden, müssen sie die Kosten für die Tankrückgabe nicht tragen. Dazu gehört bei erdgedeckten Tanks auch das Ausheben des Tanks aus dem Erdreich. Hier sehen Sie unwirksame Klauseln aus Verträgen von Miettank- und Zählerkunden sowie eine gültige Vertragsklausel.
Unwirksame Klauseln
Anbieter |
Vertrag |
Klausel |
unzulässig nach |
Miettankverträge |
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Caratgas |
08.1996 |
§ 7 Endet der Vertrag – gleich aus welchem Grund – hat der Verbraucher den Lagerbehälter in ordnungsgemäßem Zustand an Caratgas zu übergeben. Bei einem unterirdischen oder halbgedeckten Behälter ist der Verbraucher verpflichtet, den Behälter auf seine Kosten freizulegen und für den Abtransport bereitzustellen. Der Abtransport erfolgt ausschließlich durch Caratgas oder ihre Beauftragte auf Kosten des Verbrauchers. Caratgas ist nicht verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Emmerich Flüssiggashandel (EGA) |
05.2005 |
10. Bei Beendigung des mit EGA geschlossenen Vertrages ist der Kunde verpflichtet und bei Fortfall des Flüssiggasbedarfes vor Ende der Vertragslaufzeit berechtigt, den Behälter zurückzugeben. Die Kosten des Abbaus und des Rücktransportes gehen zu Lasten des Kunden. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Klöckner |
09.1989 |
8. Endet der Vertrag, so hat der Kunde den stationären Behälter nebst allem Zubehör in vertragsgemäßem Zustand binnen 10 Tagen auf eigene Kosten zurückzuliefern. |
Unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 BGB |
Primagas |
03.2001 und 11.2004 |
Im Fall der Beendigung der Versorgungsvereinbarung gibt der Kunde die im Eigentum von Primagas verbliebenen Gegenstände an Primagas zurück und erstattet Primagas die damit verbundenen Kosten (z. B. für Absaugung, Ausbau, Freilegen und Rücktransport). |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Primagas |
03.2002 |
Im Fall der Beendigung des Liefervertrages gibt der Kunde die im Eigentum von Primagas verbliebenen Gegenstände an Primagas zurück und erstattet Primagas die damit verbundenen Kosten (z. B. für Absaugung, Ausbau, Freilegung und Rücktransport). Der Behälter wird nur zum vorübergehenden Zweck auf das Grundstück verbracht und ist somit weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks. Primagas behält sich vor, auf ihr Eigentum am Behälter durch sein endgültiges Belassen auf dem Grundstück zu verzichten. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Primagas |
11.2012 |
6.3 Die mit der Absaugung, Abklemmung, Demontage und Rückholung verbundenen Kosten werden nach Aufwand an den Kunden berechnet. Sollten sich während der Vertragslaufzeit bauliche Veränderungen auf dem Grundstück des Kunden ergeben haben, die die Demontage und/oder Rückholung des Gaslagerbehälters erschweren, hat der Kunde die anfallenden Mehrkosten zu tragen. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Progas |
04.2013 |
7. Reparaturen, die durch unsachgemäße Benutzung erforderlich werden, gehen zu Lasten des Kunden. Desgleichen gehen die Kosten für die nach Ablauf der Nutzung oder Miete erforderliche Entleerung, Demontage und für den Rücktransport zum nächstgelegenen Progas-Behälterlager sowie alle in diesem Zusammenhang entstehenden Abwicklungskosten zu seinen Lasten. Mitarbeitern der Progas und / oder beauftragten Personen ist der Zutritt zur Behälteranlage zu gewährleisten. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Tega |
03.2000 |
Die Montage der Flüssiggasanlage wird nach Kundenauftrag durch Tega ausgeführt und nach Aufwand berechnet. Bauliche Maßnahmen, technische Änderungen der Flüssiggasanlage durch gesetzliche oder behördliche Auflagen, Tausch und Rückholung des Flüssiggasbehälter gehen zu Lasten des Kunden. Kosten für Antransport und Aufstellung des Flüssiggasbehälters durch Tega 190,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (bei Baustelle, soweit erreichbar; Ausladung Lkw-Kran: 5 m). Werden bei der Aufstellung des Behälters zusätzliche Maßnahmen (Einsatz Autokran, Erd- oder Maurerarbeiten) erforderlich, gehen diese zu Lasten des Kunden. Absaugung und Abholung werden nach Aufwand berechnet. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Tyczka Totalgaz |
01.2016 |
A. 5. (4) Endet die Miete des Flüssiggasbehälters, so obliegt dem Kunden zu seinen Lasten die Entleerung, die Demontage und der Rücktransport des Flüssiggasbehälters zum nächsten Tyczka-Totalgaz-Lager. |
Unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 BGB |
Valentin |
11.1994 |
5. Verbringungsleistungen |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Valentin |
01.2001 |
II. 3. Verbringungsleistungen: Die Kosten für den Antransport des Flüssiggaslagerbehälters, des Abladens, der Aufstellung des Flüssiggaslagerbehälters einschließlich notwendiger Erdarbeiten trägt der Kunde. Entsprechendes gilt auch für die Kosten der Rückverbringung nach Vertragsbeendigung. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für notwendige Erdarbeiten zur Freilegung des Flüssiggas-Lagerbehälters, des Aufladens und des Rücktransportes. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Westfalen |
06.1987 |
13. Bei Kündigung des Vertrages durch Westfalengas gehen die Kosten für den Abbau und Rücktransport des Behälters zu Lasten von Westfalengas, es sei denn, der Kunde hat Anlass zur Kündigung gegeben. In allen anderen Fällen trägt der Kunde diese Kosten. Bei Beendigung des mit Westfalengas geschlossenen Vertrages ist der Kunde verpflichtet und bei Fortfall des Flüssiggasbedarfes vor Ende der Vertragslaufzeit berechtigt, den Behälter zurückzugeben. Die Kosten des Abbaus und des Rücktransports gehen zu Lasten des Kunden. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Westfalen |
12.2001 / |
12. Bei Beendigung des Vertrages gehen die Kosten für den Abbau und Rücktransport des Behälters zu Lasten des Kunden. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Westfalen |
10.2011 |
7. Bei Beendigung der Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, den Flüssiggasbehälter zurückzugeben. Für die Rückgabe wird der Behälter vom Kunden so bereitgestellt, dass der von Westfalen eingesetzte Kranwagen ungehindert bis an den Standort des Behälters heranfahren und diesen aufladen kann. Unterirdische Behälter werden zuvor vom Kunden bauseits rundherum freigelegt. Bei Vereinbarungsende ist Westfalen berechtigt, aber nicht verpflichtet, unterirdische Behälter zurückzunehmen. Die Kosten für die Behälterrückholung gehen zu Lasten des Kunden. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Zählerverträge |
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Primagas |
10.2010 |
6.1 Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist Primagas berechtigt, das restliche Flüssiggas aus dem Gaslagerbehälter abzusaugen, die Gasversorgungsanlage abzuklemmen und die im Eigentum von Primagas stehende Gasversorgungsanlage zu demontieren und zurückzuholen. Zum Absaugen des Flüssiggases, zum Abklemmen der Gasversorgungsanlage sowie zur Demontage bzw. zum Abtransport derselben ist ausschließlich Primagas oder ein von Primagas beauftragter Dritter berechtigt. 6.2 Die mit der Absaugung, Abklemmung, Demontage und Rückholung verbundenen Kosten werden nach Aufwand an den Kunden berechnet. Sollten sich während der Vertragslaufzeit bauliche Veränderungen auf dem Grundstück des Kunden ergeben haben, die die Demontage und/oder Rückholung der Gasversorgungsanlage erschweren, hat der Kunde die anfallenden Mehrkosten zu tragen. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Progas |
10.2010 |
3.3 Nach Beendigung der Progas plus-Vereinbarung ist Progas berechtigt, die Versorgungsanlage ganz oder teilweise auf Kosten des Kunden zu entleeren, zu entfernen und zurückzunehmen. Der Kunde erhält über die Kosten eine gesonderte Abrechnung von Progas. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Tyczka Totalgaz |
01.2011 |
3. (9): Im Falle der Beendigung dieses Vertrages obliegt dem Kunden zu seinen Lasten die Entleerung, die Demontage und der Rücktransport der Gasversorgungsanlage zum nächsten Tyczka Totalgaz Behälterlager. Die Absaugung des sich im Tank befindenden Restgases darf nur Tyczka Totalgaz als Eigentümer des Flüssiggases oder ein durch Tyczka Totalgaz Beauftragter durchführen. Der Kunde wird Tyczka Totalgaz rechtzeitig informieren. Die Wiederherstellung der Grundstücksoberfläche obliegt dem Kunden. Die Rohrleitungen werden von Tyczka Totalgaz ordnungsgemäß stillgelegt und verbleiben im Grundstück; Tyczka Totalgaz ist nicht zur Entfernung der Rohrleitungen verpflichtet. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Westfa |
08.1999 |
Bei Rückgabe trägt der Kunde die Kosten des Rücktransports und die Erdarbeiten, um den Gasbehälter aus der unterirdischen Einlagerung für den Kranwagen transportfähig zu machen. |
Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB |
Wirksame Klausel Zählertankverträge
Anbieter |
Vertrag |
Klausel |
Westfalen |
09.2015 |
§ 10 Nach Auslaufen der Verträge mit den Eigentümern bleibt es Westfalen überlassen, die Behälterstation und die Gaszähler zu demontieren. Ferner liegt es im Ermessen von Westfalen, die erdverlegte Rohrleitung zu demontieren. Falls Westfalen die Rohrleitung abbaut, geht die damit verbundene Erdbewegung einschließlich Einebnung in den alten Zustand zu Lasten von Westfalen. |
Sonderfall Miettankverträge
Anbieter |
Vertrag vom |
Klausel |
Anmerkung |
Rheingas |
08.2010 und 05.2014 |
B) 3. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Rücktransport der Tankanlage erfolgen durch Rheingas auf Kosten des Kunden. Der Kunde trägt die Kosten der vorgeschriebenen Abnahmen am Aufstellungsort. Kosten der Außerbetriebnahme, der Tankrückholung und die Kosten für Behälteraustausch auf Kundenwunsch werden nach der jeweils aktuellen Preisliste berechnet. B) 11. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Behälter für den Abtransport leer sein. Bei Entleerung durch Rheingas trägt der Kunde die Kosten; eine Rückvergütung für das Flüssiggas kann nicht erfolgen. Ziffer 5 Die Rückholkosten für den Behälter betragen maximal 249,90 € (incl. MwSt. von 19 %), sofern der Behälter leergeheizt und für das Kranfahrzeug frei zugänglich ist. Das Freilegen des Behälters erfolgt kundenseitig. Sofern eine Entleerung des Behälters durch Rheingas notwendig: wird, werden Absaugkosten in Höhe von zusätzlich 196,35 € (incl. MwSt. von 19 %) fällig. Eine Rückvergütung des abgesaugten Gases erfolgt zu dem Preis der letzten Belieferung abzüglich der Energiesteuer- und der Transportkosten. |
Diese Klausel ist nicht eindeutig bewertbar. Im Vertrag werden unter Punkt 3 Kosten für Abbau und Rücktransport der Tankanlage auf den Kunden abgewälzt. In Ziffer 5 wird die Höhe der Kosten genauer genannt, allerdings nur für die „Rückholung“ und das „Absaugen des Gases“. Die Höhe der Abbaukosten bleibt offen. Auch ist nicht erkennbar, welche Kosten auf den Verbraucher zukommen, wenn der Behälter nicht für das Kranfahrzeug frei zugänglich ist. |
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Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Gartentanker: In der Regel ist die Rücknahme des Tanks Sache des Vermieters. Er darf zwar die Kosten dafür auf den Kunden abwälzen. Dies darf aber nicht einseitig und pauschal passieren.
Holt der Vermieter den Tank nicht ab, können Sie ihn mit der Setzung einer Frist in Verzug setzen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, können Sie die weiteren Schritte mit Ihrem Anwalt besprechen. Hier ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung.
Hallo geehrtes Team, nach dem Umbau benötigten wir kein Flüssiggas-Tank mehr. Er war gemietet von Drachengas, wir haben fristgerecht gekündigt. Ihre Infos zu zulässigen Vertragsinhalten waren nützlich, nur reagiert jetzt Drachengas nicht mehr. Die Leerung des Tanks kann nur durch den letzten Lieferanten erfolgen, jedoch schweigt Drachengas trotz Auftrag. Liegt die Verkehrssicherungspflicht jetzt bei Dracheng. da die Mietzeit abgelaufen ist? Wir sind bereit die Abholung und den Ausbau zu ermöglichen, trotzdem reagiert D. nicht. Was sollten wir tun? Auch auf Schreiben des Rechtsanwalts kommt keine Lösung von D. Vielen Dank!
@Devildriver85: Ob Westfalengas im Jahr 2021 noch ungültige Klauseln in den Verträgen hat, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen. Sie können die Vertragsunterlagen einer Verbraucherzentrale zur Prüfung vorlegen, diese sind zu einer Rechtsberatung befugt.
Guten Tag,
Ich möchte nun auch meinen Gastank austauschen lassen, dieser wurde 2021 für 150€ von WestfalenGas aufgestellt.
Nun sollen die Kosten für die Abholung 335€zzgl Steuern kosten.
Im Vertrag ist von diesen immensen Kosten natürlich nichts erwähnt.
Ist schon jemand dagegen vorgegangen?
Geht das nur über das Gericht?
@Danlfiftyone: Ohne eine Empfehlung für den einen oder anderen Anbieter zu geben, da wir deren Dienstleistungen weder in 2018 noch bis heute getestet und bewertet haben, anbei die Liste der Anbieter, die von uns im Vorfeld zum Test kontaktiert wurden:
Primagas, ProfiGas, Propan Rheingas, Reicherts Flüssiggas, ROEBEN GAS, Salzgitter Gas (Primagas), Stadtwerke Rinteln, Westfalen, Wilhelm Schlütter, Progas Lechgas, Tyczka Totalgas
TopGas, (nicht mehr am Markt, Kunden hat TEGA GmbH übernommen)
Senlogas (nicht mehr am Markt, Kunden hat TEGA GmbH übernommen)
Wir haben nicht überprüft, ob und wenn ja zu welchen Preisen die Anbieter Gastanks verkaufen.