
Kündigung. Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge sind Kundinnen und Kunden bei vielen Verträgen weniger lang gebunden. © picture alliance / Wolfgang Filser
Lange Laufzeit und Kündigungsfrist hindern Verbraucher oft am Anbieterwechsel. Aus bestimmten Verträgen geht es seit März leichter raus, jetzt auch per Kündigungsbutton.
Automatische Vertragsverlängerungen eingeschränkt
Schon seit dem 1. März 2022 dürfen sich Verträge mit langen Laufzeiten – auch Dauerschuldverträge genannt –, etwa für Fitnessstudios oder Energietarife, nach der Erstvertragslaufzeit nur dann noch automatisch verlängern, wenn sie danach keine weitere feste Vertragslaufzeit mehr vorgeben, sondern auf unbestimmte Zeit laufen und mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar sind. Das bedeutet für Kundinnen und Kunden: Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit kommen sie, sofern sie den Vertrag beenden wollen, spätestens einen Monat nach Zugang einer Kündigung aus der Vereinbarung heraus. Auch die Stiftung Warentest hat die Bestimmungen, die bei Abschluss eines Abonnements der Zeitschriften test und Finanztest oder einer test.de-Flatrate gelten, entsprechend angepasst.
Aber Vorsicht: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen worden sind, gelten weiterhin die alten Regelungen. Das heißt, dass automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich bleiben.
Außerdem fallen nicht alle Verträge unter die neuen Vorschriften. Versicherungsverträge etwa sind davon ausgeschlossen.
Für Telekommunikationsverträge (zum Beispiel Mobilfunk- oder Festnetzverträge) gelten die Änderungen – und das bereits seit dem 1. Dezember 2021 und dazu noch für Neu- und Altverträge.
Leichter kündigen mit dem neuen „Kündigungsbutton“
Seit Juli 2022 müssen Websites, über die Verbraucher Dauer-Verträge abschließen, nun auch eine leicht auffindbare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche haben („Kündigungsbutton“ nach Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Das soll es Verbrauchern leichter machen, aus Dauer-Verträgen auszusteigen. Der Button (oder Link) muss die Aufschrift „Verträge hier kündigen“ tragen oder ähnlich eindeutig formuliert sein. Das Gesetz gilt etwa für online abgeschlossene Handyverträge, DSL-Verträge, Musik- und Streamingangebote sowie übers Internet abgeschlossene Zeitschriften-Abos. Webseiten, die Finanzdienstleistungen anbieten, sind von dem Gesetz allerdings ausgeschlossen.
Eine Untersuchung von 840 Websites, die die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände durchführten, zeigt jedoch, dass die Websites der Anbieter den Kündigungsbutton oftmals nicht wie gesetzlich vorgeschrieben darstellen. Bei knapp 42 Prozent fehlte der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz, bei weiteren 12 Prozent war er versteckt oder unzulässig beschriftet. Nur in rund einem Drittel der Fälle wurde er ordnungsgemäß angezeigt. Die Verbände mahnten 152 Unternehmen ab. Websites mit falscher Darstellung der Kündigungsoption können Verbraucher mittels Online-Formular den Verbraucherzentralen melden.
Befindet sich auf der Website des Anbieters kein Kündigungsbutton oder ist er nicht korrekt gestaltet, haben Verbraucher ein sofortiges Kündigungsrecht. Nach dem Klick auf den Kündigungsbutton gelangt der Kunde auf eine zweite Seite. Dort muss er seine Kündigung mit einem Klick auf „Jetzt kündigen“ bestätigen. Danach gilt die Kündigung als dem Unternehmen zugegangen. Schließlich hat das Unternehmen dem Kunden die Kündigung zu bestätigen, etwa per E-Mail.
Gesetz verkürzt Kündigungsfristen
Unternehmer dürfen bei den betroffenen Dauerschuldverträgen auch keine längere Kündigungsfrist als einen Monat vertraglich mehr vorsehen. Vorher betrug diese Frist drei Monate zum Vertragsende. Verbraucher können diese Verträge also bereits mit einer Frist von maximal einem Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigen.
Auch von dieser Regelung sind zum Beispiel Versicherungsverträge ausgeschlossen.
Abtretung von Geldansprüchen
Zum 1. Oktober 2021 trat bereits der erste Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Seitdem dürfen Firmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr die Abtretung von Geldansprüchen ausschließen. Das wird wichtig, wenn Verbraucher und Verbraucherinnen etwa Rechtsdienstleister nutzen, damit diese für sie bei Flugverspätungen Ansprüche für sie durchsetzt und Geld zurückfordert.
Abschluss von Energieverträgen übers Telefon
Für Strom- und Gaslieferverträge gilt schon seit Oktober 2021: Sie können nicht mehr ausschließlich über das Telefon abgeschlossen werden, sondern müssen zusätzlich in Textform, zum Beispiel per E-Mail, SMS, Brief oder Fax vom Kunden bestätigt werden.
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@jahreszeiten: Wir wissen nicht, welches Abo-Modell Sie von Adobe nutzen. Wir haben auch nicht alle Abo-Modelle von Adobe daraufhin überprüft, ob diese die Vorschrift des §309 Nr. 9 BGB einhalten.
Allgemein lässt sich sagen, dass Verbrauchern und Verbraucherinnen, die einen Vertrag zur Nutzung eines Software-Paketes abschließen, auch von den Regelungen des §309 Nr. 9 BGB profitieren. Der Verkauf einer Nutzungslizenz für Software fällt in der Regel unter diese Schutzbestimmung.
Ich ärgere mich immer wieder über die Kündigungsmöglichkeiten bei Adobe beispielsweise für Ligthroom und Photoshop. Dort kann man nur regulär innerhalb von ein paar Tagen vor Ende von jeweils einem Jahr Laufzeit kündigen. Kündigt man früher, zahlt man weiter bei sofortigem Ende des Abonnements. Gilt dies für solche Verträge in Zukunft auch?
@cm.roepke: Im Moment finden alle, deren Flatrate noch nicht gekündigt wurde, den Button unter
www.test.de/meintest/meinprofil/flatrate
Im Rahmen der Überarbeitung der Website werden wir auch den Kündigungs-Button im Laufe des Jahres noch verbraucherfreundlicher gestalten.
Hallo,
wo ist denn der Button auf Ihrer Seite (Abo Testsieger und test.de)?
"Er muss leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein."
Gruß
Röpke
@maexmilian: Der Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge wurde am 26. Februar 2021 im Bundestag behandelt und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Das Gesetzgebungsverfahren ist also noch nicht abgeschlossen.
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