Flüssiggas

Kunden mit eigenem Tank: Günstig einkaufen

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Gert Gätke aus dem hessischen Weilrod ist seit zwölf Jahren zufriedener Eigentümer eines Flüssig­gast­anks. „Früher war ich Primagas-Kunde “, sagt er. „Die Firma wollte mich erst nicht aus dem Vertrag lassen.“ Schließ­lich hat er sich wie Andreas Engel mithilfe eines Anwalts durch­gesetzt und den Tank von Primagas gekauft. Seitdem kann er seinen Flüssig­gaslieferanten frei wählen und immer dort kaufen, wo er mit Preis und Service zufrieden ist. „Mir ging es damals gar nicht nur ums Sparen, sondern auch um das Gefühl, nicht übers Ohr gehauen zu werden“, sagt er.

Doch er wollte kein Einzel­kämpfer bleiben: Vor zwölf Jahren hat er den Einkaufsring Taunus gegründet und bis zum Jahr 2012 ehren­amtlich organisiert. Rund 150 Haushalte mit eigenem Tank schließen sich je nach Bedarf zu einer großen Sammel­bestellung zusammen. „Da kommen schon mal 700 000 Liter im Jahr zusammen“, sagt Gätke. Güns­tige Preise lassen sich so aushandeln.

Ein eigener Flüssig­gast­ank macht aber auch Arbeit. Die Betriebs­sicher­heits­ver­ordnung stuft ihn als „über­wachungs­bedürftige Anlage“ ein. Alle zwei Jahre ist eine äußere Prüfung des Tanks Pflicht. Geprüft werden Tank­aufbauten und -umge­bung. Alle zehn Jahre sind bei ober­irdischen Tanks, wie dem von Gätke, eine Rohr­leitungs­prüfung und die innere Prüfung dran.

Zum Wett­bewerb gezwungen

Der Einkaufs­ring Taunus hat inzwischen eine große Auswahl an freien Händ­lern. Immer mehr Haushalte in Deutsch­land nutzen mitt­lerweile nicht mehr den Tank eines Lieferanten, sondern ihren eigenen. Was heute selbst­verständlich klingt, musste erst gegen den Widerstand großer Flüssig­gasfirmen erstritten werden.

Flüssig­gasverträge hatten bis in die 90er Jahre hinein lange Vertrags­lauf­zeiten von üblicher­weise zehn Jahren. Selbst wenn Kunden sich einen eigenen Tank kaufen wollten, kamen sie erst einmal nicht aus dem Vertrag. Die lange Lauf­zeit verstieß aber gegen die im Bürgerlichen Gesetz­buch für allgemeine Geschäfts­bedingungen vorgegebene zweijäh­rige Lauf­zeit für Dauer­schuld­verhält­nisse.

Einer der Ersten, der dagegen vor Gericht zog, war ein Bauer aus der Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands. Sie heizen ihre Ställe häufig mit Flüssiggas und verbrauchen viel Gas. Der Bauer ging Anfang der 90er Jahre durch zwei Instanzen und gewann (Land­gericht Münster, Az. 10 O 370/91, Ober­landes­gericht Hamm, Az. 2 U 49/92). Seitdem hat sich für neuere Verträge eine Erst­vertrags­lauf­zeit von zwei Jahren nach und nach durch­gesetzt.

Das zweite Problem war der fehlende Wett­bewerb. Zahlreiche kleinere Firmen des freien Marktes wendeten sich deswegen an das Bundes­kartell­amt. Das Amt leitete ein Verfahren ein und verhängte zwischen 2007 und 2009 gegen elf Flüssig­gasfirmen Bußgelder von insgesamt 250 Millionen Euro (Az. B11-20/05).

Das Kartell­amt sah es als erwiesen an, dass Unternehmen nicht nur die Preise miteinander abge­sprochen haben, sondern auch, dass sie Kunden, die ihre Gasfirma wechseln wollten, keinen oder einen über­höhten Abschre­ckungs­preis genannt haben. Fast alle Unternehmen wehrten sich gegen das Bußgeld und zogen vor das Ober­landes­gericht Düssel­dorf. Das Gericht erhöhte die Bußgelder noch einmal um bis zu 85 Prozent (Az. VI-4 Kart 2-6/10, nicht rechts­kräftig). Das letzte Wort hat jetzt der Bundes­gerichts­hof.

Kein Gas ohne Eigentums­nach­weis

Andreas Stücke, Haupt­geschäfts­führer des Deutschen Verbandes Flüssiggas – hier sind fast alle vom Kartell­verfahren betroffenen Firmen Mitglied – kritisiert freie Flüssig­gashändler: „Unsere Mitglieds­unternehmen engagieren sich intensiv für angemessene Stan­dards in Sachen Technik und Sicherheit. Die Flüssiggas-Discounter leisten hierzu keinerlei Beitrag. Sie agieren wie Tritt­brett­fahrer.“

Die Erarbeitung von Sicher­heits­stan­dards ist bestimmt wichtig für die Branche. Doch freie Flüssig­gashändler wie Andreas Götz, Geschäfts­führer von Ostsee & MV Gas, sagen: „Das recht­fertigt nicht die hohen Preise vieler Miet­tank­kunden.“ Wie alle freien Händler beliefert er Kunden nur, wenn sie einen Eigentums­nach­weis für ihren Tank vorlegen können, zum Beispiel eine Kauf­quittung.

Die Händler müssen sich absichern. Wenn sie fremde Miet­tanks befüllen, drohen Strafzah­lungen.

Tipp: In der Tabelle rechts sehen Sie Firmen, die Eigen­tank­besitzer beliefern und ihre Preise im Internet veröffent­lichen. Es gibt darüber hinaus noch viele Händler, die nur telefo­nisch oder per E-Mail Preise nennen (zum Beispiel fluessiggas-verbraucher.de/anbieter, fluessiggas-union.de). Vergleichen Sie Preise und Bedingungen mehrerer Firmen.

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Jochen99948 am 15.07.2021 um 05:12 Uhr
Achtung bei vermieteten Häusern

Bei mir ist das so, dass mein Vermieter (Haus gemietet) den Gastank gemietet hat. Der Mieter, also ich, muss das Gas vom Hersteller nehmen (Liefervertrag). Dieser wiederum verlangt den doppelten marktüblichen Preis. Klarer Fall von Wucher. Jedoch hat der Weg über Rechtsanwalt, Verbraucherzentrale und Petition nur als Ergebnis gebracht, dass ich den Liefervertrag schon kündigen kann, aber der Weg dann immer über den Vermieter und evtl. Gericht geht. Zudem wird im Endeffekt der Gastank entfernt, was dem Vermieter sicher nicht behagen wird.
Um das Mietverhältnis mit dem Vermieter nicht zu gefährden, schlucke ich den Preis und bete, dass der Gaslieferant mit irgend welchen augenscheinlichen Gründen den Preis nicht verzigfacht.
Im Hausmietvertrag steht nur, dass ich für die Gaslieferung verantwortlich sei.

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.04.2021 um 15:32 Uhr
Bedingungen Miettank

@Joerg7516: Unsere Tipps für Miettank-Besitzer finden Sie unter Punkt 5. Mit einem Überblick dazu, was gebrauchte Tanks im Alter von 34 Jahren kosten, können wir Ihnen nicht dienen.
Sie können die Vertragsklauseln vom Bund der Energieverbrauchenden oder einer Anwaltskanzlei überprüfen lassen. Unter Umständen verstärkt sich dadurch Ihre Verhandlungsposition. Im Artikel ist ein solcher Fall beschrieben. (maa)

Profilbild Stiftung_Warentest am 08.04.2021 um 15:32 Uhr
Kündigung Flüssiggastank - Prüfung Vertragsklausel

@Joerg7516: Wir hatten die Verträge nur im Rahmen unseres Tests und Leseraufrufs Verträge geprüft. Der Leseraufruf ist beendet.
Sie können sich sich aber an den Bund der Energieverbraucher wenden und dort ihren Vertrag prüfen lassen (kostet 200 Euro): www.energieverbraucher.de/de/pruefen-preisklausel-fluessiggasvertrag__2215
(maa)

Joerg7516 am 08.04.2021 um 11:30 Uhr
Kündigung Flüssiggastank - Prüfung Vertragsklausel

Hallo,
ist es noch möglich einen Vertrag zu übermitteln, damit Sie Klausel im Vertrag auf Verstoß gegen das Transparentgebot prüfen können?
Vielen Dank vorab.

Kalleturbo1960 am 06.04.2021 um 23:07 Uhr
Kündigung des Vertrags und Rückführung des Tanks

Hallo, ich habe meinen Vertrag mit der Firma Drachengas gekündigt. Entweder muss ich die Rückführung vom Grundstück bezahlen oder man bietet mir an, den Tank zu kaufen. Es handelt sich um einen 1,2 t Tank. Der Tank ist von 1987, also schon 34 Jahre alt. Ich soll für den Tank 850 € plus MwSt. bezahlen. Das ist doch völlig überteuert. Können Sie mir sagen, ob ich die Rückführung bezahlen muss obwohl kein Preis im Vertrag steht? Wenn ja und ich den Tank kaufen würde, wie teuer dürfte der noch sein?