
Hohe Kosten. Die Preisbremsen für Strom- und Gas sollen hohe Energiepreise abfedern. © Getty Images / Guido Mieth, Olga Dan (M)
Die Strom- und Gaspreisbremse werden zum Jahresende auslaufen. Deswegen sollten Kunden jetzt ihre Verträge prüfen. Vor allem bei Altverträgen drohen hohe Kosten.
Der Countdown läuft. Die Preisbremsen für Strom und Gas enden am Jahresende. Eigentlich hatte der Bundestag beschlossen, sie noch bis Ende März 2024 laufen zu lassen. Weil das Bundesverfassungsgericht aber untersagt hat, Corona-Kredite aus dem Klima- und Transformationsfonds, einem wirtschaftlich vom Kernhaushalt getrennten Sondervermögen, nachträglich umzuwidmen, stehen auch andere Sondervermögen auf dem Prüfstein, darunter der Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Aus ihm werden die Preisbremsen finanziert. Da er zum Jahresende geschlossen wird, fällt auch die Verlängerung der Energiepreisbremsen unter den Sparzwang.
Wir sagen, was jetzt zu tun ist, wie man einen guten und günstigen Tarif findet – und gegebenenfalls ganz einfach seinen Vertrag wechseln kann.
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Der Artikel geht bei den Tarifen wieder nur auf das Festtarifmodell der Stromversorger (EVU) ein. Keine Silbe erwähnt, dass seit Januar 2023 für die Stromversorger ab 100000 Kunden die Verpflichtung besteht einen dynamischen flexiblen Stromtarif anzubieten. Ab 2025 besteht diese Verpflichtung übrigens für jedes EVU - ich hoffe dies ist bei der Stiftung Warentest bekannt.
Genau diese dynamischen Stromtarife sollen doch helfen ein stabiles Stromnetz zu betreiben, den Verbrauch in die Zeiten zu legen wo Strom im Überfluss vorhanden ist und letztendlich wirklich bei den Stromkosten zu sparen.
Warum erwähnen Sie nicht, dass es bereits Stromversorger (awattar, tibber, rabot Charge) gibt welche diese dynamische Tarife anbieten, zweiwöchige Kündigungsfristen haben und stündlich die Stromkosten abrechnen?. Hierfür ist zum Teil noch nicht einmal ein intelligenter Stromzähler notwendig.
Hier erwarte ich zumindest eine Information das es sowas gibt von ihnen.
Leider sind solche spannenden Tarifmöglichkeiten, wie Tibber und deren Konkurrenten sie bieten, nicht erwähnt. Dabei sind die hervorragend, wenn man seinen Verbrauch innerhalb des Tages verschieben kann. ökologisch und ökonomisch. Perfekt für Besitzer von E-Autos.
Entschuldigung, ich habe leider in meinem 1. Beitrag nicht erwähnt, dass es hier um den Gasbezug geht. Zwischenzeitlich hat Vattenfall einmal geantwortet, man habe den Verbrauch 2021 nicht, obwohl der Bezug ab dem 01.01.21 läuft und sich der Verbrauch aus der Jahresrechnung 2021 ergibt, aus der Jahresrechnung 2022 ( als Vorjahresverbrauch) und aus dem Kundenkonto. Darauf hingewiesen antwortet Vattenfall jetzt wieder mit einer Standardantwort, man könne nichts ändern! Das ist doch ein unmögliches Verhalten! Auf konkrete Fragen wird nicht geantwortet!
Weshalb kommen denn keine Informationen von der Stiftung Warentest zu den Einträgen vom 06.03. und 10.03.23?
Wenn ich seit dem 01.01.2021 Kunde beim Gaslieferanten bin, weshalb muss dann der Netzbetreiber die voraussichtliche Jahresverbrauchsprognose an den Lieferanten mitteilen?
Dazu muss der Lieferant doch nur den Verbrauch 2021 aus der Rechnung für 2021 ablesen, oder?
@Hermi1894; @Gironese: Bitte beachten Sie, dass der Vorjahresverbrauch bei der Strompreisbremse anders ermittelt wird als bei der Gaspreisbremse. Der Abschlag vom September spielt bei der Gaspreisbremse eine bedeutenden Rolle.
Zum Vorjahresverbrauch bei der Strompreisbremse
Im Regelfall wird bei Haushaltskunden die jeweilige Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen, der auf dem Vorjahresverbrauch in 2022 basiert. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.
Nur im Ausnahmefall, wenn die Entnahmestelle nicht über ein Standardprofil bilanziert wird, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.
FAQ des Bundesministeriums zur Strompreisbremse:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Mit Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden) sind Kunden gemeint, die nicht mehr als 100 000 kWh pro Jahr verbrauchen.
Die gesetzliche Grundlage für die Strompreisbremse befindet sich in § 5 Strompreisbremsegesetz:
www.gesetze-im-internet.de/strompbg
In § 13 Stromnetzzugangsverordnung steht, wie der Netzbetreiber den Vorjahresverbrauch festzulegen hat:
www.gesetze-im-internet.de/stromnzv/__13.html