Versicherungen checken

Die Schlichtungs­stelle hilft

Datum:
  • Text: Simone Weidner
  • Testleitung: Claudia Bassarak

Bei Ärger und Streit mit dem Versicherer oder Vermittler, können Kunden sich an die Versicherungsombudsfrau wenden. Das Verfahren ist unbürokratisch und kostenlos.

Versicherer zahlt nicht oder kürzt die Leistung

Der Versicherer zahlt nach einem Schadens­fall nicht oder erstattet nicht die geforderte Summe? Es gibt Streit über eine Kündigung oder die Einstufung in einen neuen Tarif? Kunden haben dann oft das Nach­sehen. Doch aussichts­los ist eine Auseinander­setzung nicht. Wie Sie vorgehen sollten:

  • Erster Schritt: Wenden Sie sich zunächst direkt an den Versicherer. Gut ist, wenn Sie etwas Schriftliches in der Hand haben, einen Brief mit einer Ablehnung oder eine E-Mail. Machen Sie sich Notizen, wenn Sie mit Sach­bearbeitern telefonieren. Nur so können Sie später Beweise vorlegen.
  • Zweiter Schritt: Bringt die Auseinander­setzung mit dem Versicherer keine Klärung, können Sie die außergerichtliche Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. einschalten, die von der Ombuds­frau Sibylle Kessal-Wulf geleitet wird. Recht­liche Fachkennt­nisse sind für eine Beschwerde nicht nötig. Ihr Anliegen können Sie über ein Online-Beschwerdeformular direkt bei der Schlichtungs­stelle (versicherungs­ombuds­mann.de) geltend machen, oder Sie laden das Beschwerdeformular herunter und versenden es inklusive Unterlagen per Brief (Versicherungs­ombuds­mann e.V., Post­fach 080632, 10006 Berlin). Sie können das Beschwerdeformular auch telefo­nisch anfordern (kostenfrei aus dem Fest­netz: 0 800 36 96 000, Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr).

Entscheidung bis 10 000 Euro für Versicherer verbindlich

Die Schlichte­rinnen und Schlichter prüfen anhand der vorgelegten Unterlagen die Rechts­lage. Bei Bedarf fordern sie weitere Unterlagen vom Versicherer an. Entscheidet die Schlichtungs­stelle, dass der Versicherer falsch gehandelt hat, ist die Entscheidung für das Versicherungs­unternehmen bindend – sofern es um einen Streit bis maximal 10 000 Euro geht.

Fällt die Entscheidung zugunsten des Versicherers aus, steht Kunden weiterhin der Rechtsweg offen, also eine Klage vor Gericht. Geht es um einen höheren Streit­wert bis 100 000 Euro, können die Schlichter zwar prüfen und eine Einschät­zung abgeben, jedoch dürfen sie keine verbindliche Entscheidung treffen.

Streit mit Versicherungs­vermittler, -vertreter, -makler

Eine Beschwerde ist auch im Zusammen­hang mit der Vermitt­lung oder dem Abschluss eines Versicherungs­vertrages möglich. Beispiels­weise, wenn Kunden fest­stellen, dass ein Versicherungs­vertreter oder -makler auf bestimmte Lücken im Vertrag nicht hingewiesen oder Aufklärungs­pflichten nicht einge­halten hat.

Allerdings ist die Entscheidung des Versicherungs­ombuds­manns für Vermittler nicht bindend. Trotzdem kann sich eine Beschwerde lohnen, weil Versicherte eine kompetente Prüfung des Sach­verhalts mit Begründung erhalten. Danach können sie immer noch über­legen, ob sie recht­lich gegen ihre Vermitt­lerin oder Vermittler vorgehen wollen.

Beschwerde bei der Aufsichts­behörde Bafin

Kunden können sich auch an die Bafin (Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht) wenden. Die Bafin ist für den „kollektiven“ Verbraucher­schutz zuständig und prüft, ob das Versicherungs­unternehmen gegen gesetzliche Vorgaben oder maßgebliche Urteile, etwa des Bundes­gerichts­hofs verstoßen hat. Die Bafin ist aber keine Schlichtungs­stelle und kann einzelne Streitfälle nicht rechts­verbindlich entscheiden.

Trotzdem kann eine Beschwerde bei der Bafin dazu führen, dass das Unternehmen einlenkt. Achtung: Solange ein Fall bei der Bafin liegt, wird die Schlichtungs­stelle Versicherungs­ombuds­mann nicht tätig. Mehr Informationen auf der Internetseite der Bafin (Verbraucher, Beschwerden).

Letzte Chance Gerichts­verfahren

Sind Versicherungs­kunden mit dem Schlichtungs­vorschlag des Versicherungs­ombuds­manns oder der Mitteilung der Bafin nicht einverstanden, können sie ihren Versicherer verklagen. Ein Gericht kann einen streitigen Sach­verhalt und Rechts­ansichten verbindlich klären und einen Versicherer zur Zahlung verurteilen.

Die Fristen für die Verjährung eines Anspruchs sind durch das manchmal mehrere Monate dauernde Versicherungs­ombuds­mann-Verfahren gehemmt. Umge­kehrt mischt sich der Ombuds­mann in laufende Gerichts­verfahren nicht mehr ein.

Streit mit einer privaten Kranken-, privaten Pflege- oder Auslands­reisekranken­versicherung

Für Ärger mit der privaten Kranken- und Pflege­versicherung gibt es eine eigene Schlichtungsstelle. Zu den privaten Kranken­versicherungen zählen auch Zusatz­versicherungen ergänzend zur gesetzlichen Kranken­versicherung, wie Zahn­zusatz-,stationäre Zusatz-, ambulante Zusatz- (etwa Hörgeräte oder Brillen), Kranken­tagegeld- oder Auslands­reisekranken­versicherungen. Die Schlichtungs­stelle (pkv-ombuds­mann.de) entscheidet im Schlichtungs­verfahren nicht verbindlich, sondern spricht für beide Seiten unver­bindliche Schlichtungs­vorschläge aus.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.05.2025 um 06:51 Uhr
    Alternativer Invaliditätsschutz

    @Mmedracula: Die Gesundheitsfragen stellen für viele eine nicht zu überwindende Hürde für den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Wer keinen Berufsunfähigkeitsschutz bekommt, findet im folgenden Artikel Anregungen, welche Alternativen es mit einem abgespeckten Schutz gibt:
    www.test.de/invaliditaetsschutz

  • Mmedracula am 07.05.2025 um 12:54 Uhr
    Versicherungen als Schwerbehinderter

    Überall wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung und eine private Rentenversicherung empfohlen. Seit 23 Jahren bin ich im Beruf und alle Anfragen an Versicherungen diesbezüglich wurden von den Versicherungen abgelehnt, da ich als Rollstuhlfahrer 100% aG habe und "sowie eine Arbeitsunfähigkeit immer irgendwie auf die Behinderung zurückgeführt würde". Die Behinderung (eine orthopädische Erkrankung der Beine!) und Krankheiten, die darauf beruhen, würde natürlich generell von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Auf meine Frage, was denn z. B. mit Berufsunfähigkeit durch Burnout wäre kam die Antwort "Durch Ihre Behinderung sind Sie ja psychisch schon vorbelastet, das würde dann als Folge davon ausgelegt".
    Daher meine Frage: was würden Sie unversicherbaren Personen wie mir empfehlen, außer einem Sparbuch, was mir eiskalt bei Sozialleistungen durch Berufsunfähigkeit abgeknöpft wird, bevor ich irgendwas zur Existenzsicherung erhalte?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.07.2024 um 09:52 Uhr
    Anfrage zum Inhalt einer Versichungspolie

    @joecry: Uns liegen keine Informationen vor, die uns ermöglichen, Ihnen Informationen zum Inhalt Ihrer Versicherungspolice zu geben.

  • joecry am 22.07.2024 um 19:27 Uhr
    Proxalto gewährt k. Einblick i. Lebensversicherung

    Mir steht kein Herausgabeanspruch aus §810BGB zu....da das Versicherungsverh. bereits abgewickelt ist. Ablauf zum 01.02.2022.
    Meine Frage: Lassen sich aufgrund folgender Buchstaben/Zahlenkombinationen der Beginn des Vertrages feststellen? KS-2ND-B-Versicherung Nr. 1-24.277.715-8
    Versicherungssumme 126.542,00EUR
    Überschussbet. 29.175,00EUR
    Schlussüberschu.ant. 9.395,90EUR
    Anteil an Bewert.reserven 416,40EUR
    Auszahlungsbetrag 165.529,30EUR vielen Dank für Ihre Mühe.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.04.2024 um 12:54 Uhr
    Unfallversicherung

    @Hajub: Die Ansprüche an eine private Unfallversicherung ändern sich im Alter, Dinge wie Assistance-Leistungen zum Beispiel werden wichtiger. Auch für Senioren finden Sie auf unserer Seite günstige Angebote. www.test.de/Private-Unfallversicherung-im-Test-4910731-0/