Bei Ärger und Streit mit dem Versicherer oder Vermittler, können Kunden sich an die Versicherungsombudsfrau wenden. Das Verfahren ist unbürokratisch und kostenlos.
Versicherer zahlt nicht oder kürzt die Leistung
Der Versicherer zahlt nach einem Schadensfall nicht oder erstattet nicht die geforderte Summe? Es gibt Streit über eine Kündigung oder die Einstufung in einen neuen Tarif? Kunden haben dann oft das Nachsehen. Doch aussichtslos ist eine Auseinandersetzung nicht. Wie Sie vorgehen sollten:
- Erster Schritt: Wenden Sie sich zunächst direkt an den Versicherer. Gut ist, wenn Sie etwas Schriftliches in der Hand haben, einen Brief mit einer Ablehnung oder eine E-Mail. Machen Sie sich Notizen, wenn Sie mit Sachbearbeitern telefonieren. Nur so können Sie später Beweise vorlegen.
- Zweiter Schritt: Bringt die Auseinandersetzung mit dem Versicherer keine Klärung, können Sie die außergerichtliche Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. einschalten, die von der Ombudsfrau Sibylle Kessal-Wulf geleitet wird. Rechtliche Fachkenntnisse sind für eine Beschwerde nicht nötig. Ihr Anliegen können Sie über ein Online-Beschwerdeformular direkt bei der Schlichtungsstelle (versicherungsombudsmann.de) geltend machen, oder Sie laden das Beschwerdeformular herunter und versenden es inklusive Unterlagen per Brief (Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin). Sie können das Beschwerdeformular auch telefonisch anfordern (kostenfrei aus dem Festnetz: 0 800 36 96 000, Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr).
Entscheidung bis 10 000 Euro für Versicherer verbindlich
Die Schlichterinnen und Schlichter prüfen anhand der vorgelegten Unterlagen die Rechtslage. Bei Bedarf fordern sie weitere Unterlagen vom Versicherer an. Entscheidet die Schlichtungsstelle, dass der Versicherer falsch gehandelt hat, ist die Entscheidung für das Versicherungsunternehmen bindend – sofern es um einen Streit bis maximal 10 000 Euro geht.
Fällt die Entscheidung zugunsten des Versicherers aus, steht Kunden weiterhin der Rechtsweg offen, also eine Klage vor Gericht. Geht es um einen höheren Streitwert bis 100 000 Euro, können die Schlichter zwar prüfen und eine Einschätzung abgeben, jedoch dürfen sie keine verbindliche Entscheidung treffen.
Streit mit Versicherungsvermittler, -vertreter, -makler
Eine Beschwerde ist auch im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages möglich. Beispielsweise, wenn Kunden feststellen, dass ein Versicherungsvertreter oder -makler auf bestimmte Lücken im Vertrag nicht hingewiesen oder Aufklärungspflichten nicht eingehalten hat.
Allerdings ist die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns für Vermittler nicht bindend. Trotzdem kann sich eine Beschwerde lohnen, weil Versicherte eine kompetente Prüfung des Sachverhalts mit Begründung erhalten. Danach können sie immer noch überlegen, ob sie rechtlich gegen ihre Vermittlerin oder Vermittler vorgehen wollen.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Bafin
Kunden können sich auch an die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wenden. Die Bafin ist für den „kollektiven“ Verbraucherschutz zuständig und prüft, ob das Versicherungsunternehmen gegen gesetzliche Vorgaben oder maßgebliche Urteile, etwa des Bundesgerichtshofs verstoßen hat. Die Bafin ist aber keine Schlichtungsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht rechtsverbindlich entscheiden.
Trotzdem kann eine Beschwerde bei der Bafin dazu führen, dass das Unternehmen einlenkt. Achtung: Solange ein Fall bei der Bafin liegt, wird die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann nicht tätig. Mehr Informationen auf der Internetseite der Bafin (Verbraucher, Beschwerden).
Letzte Chance Gerichtsverfahren
Sind Versicherungskunden mit dem Schlichtungsvorschlag des Versicherungsombudsmanns oder der Mitteilung der Bafin nicht einverstanden, können sie ihren Versicherer verklagen. Ein Gericht kann einen streitigen Sachverhalt und Rechtsansichten verbindlich klären und einen Versicherer zur Zahlung verurteilen.
Die Fristen für die Verjährung eines Anspruchs sind durch das manchmal mehrere Monate dauernde Versicherungsombudsmann-Verfahren gehemmt. Umgekehrt mischt sich der Ombudsmann in laufende Gerichtsverfahren nicht mehr ein.
Streit mit einer privaten Kranken-, privaten Pflege- oder Auslandsreisekrankenversicherung
Für Ärger mit der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine eigene Schlichtungsstelle. Zu den privaten Krankenversicherungen zählen auch Zusatzversicherungen ergänzend zur gesetzlichen Krankenversicherung, wie Zahnzusatz-,stationäre Zusatz-, ambulante Zusatz- (etwa Hörgeräte oder Brillen), Krankentagegeld- oder Auslandsreisekrankenversicherungen. Die Schlichtungsstelle (pkv-ombudsmann.de) entscheidet im Schlichtungsverfahren nicht verbindlich, sondern spricht für beide Seiten unverbindliche Schlichtungsvorschläge aus.
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- Kunden müssen Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Versicherungspolice korrekt beantworten. Sonst können sie später ihren Schutz verlieren. So klappt die Beantwortung.
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- Bei Ärger mit einem Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle erste Wahl. Bei Konflikten zwischen Nachbarn oder in der Familie eignet sich eine Schlichtung oder Mediation.
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- Finanzwissen aus Verbraucherschutzperspektive: Das bietet unsere neue Reihe „Finanztest-Talk“ auf Youtube. In Folge 3 geht es um das Thema Versicherungen.
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@Mmedracula: Die Gesundheitsfragen stellen für viele eine nicht zu überwindende Hürde für den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Wer keinen Berufsunfähigkeitsschutz bekommt, findet im folgenden Artikel Anregungen, welche Alternativen es mit einem abgespeckten Schutz gibt:
www.test.de/invaliditaetsschutz
Überall wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung und eine private Rentenversicherung empfohlen. Seit 23 Jahren bin ich im Beruf und alle Anfragen an Versicherungen diesbezüglich wurden von den Versicherungen abgelehnt, da ich als Rollstuhlfahrer 100% aG habe und "sowie eine Arbeitsunfähigkeit immer irgendwie auf die Behinderung zurückgeführt würde". Die Behinderung (eine orthopädische Erkrankung der Beine!) und Krankheiten, die darauf beruhen, würde natürlich generell von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Auf meine Frage, was denn z. B. mit Berufsunfähigkeit durch Burnout wäre kam die Antwort "Durch Ihre Behinderung sind Sie ja psychisch schon vorbelastet, das würde dann als Folge davon ausgelegt".
Daher meine Frage: was würden Sie unversicherbaren Personen wie mir empfehlen, außer einem Sparbuch, was mir eiskalt bei Sozialleistungen durch Berufsunfähigkeit abgeknöpft wird, bevor ich irgendwas zur Existenzsicherung erhalte?
@joecry: Uns liegen keine Informationen vor, die uns ermöglichen, Ihnen Informationen zum Inhalt Ihrer Versicherungspolice zu geben.
Mir steht kein Herausgabeanspruch aus §810BGB zu....da das Versicherungsverh. bereits abgewickelt ist. Ablauf zum 01.02.2022.
Meine Frage: Lassen sich aufgrund folgender Buchstaben/Zahlenkombinationen der Beginn des Vertrages feststellen? KS-2ND-B-Versicherung Nr. 1-24.277.715-8
Versicherungssumme 126.542,00EUR
Überschussbet. 29.175,00EUR
Schlussüberschu.ant. 9.395,90EUR
Anteil an Bewert.reserven 416,40EUR
Auszahlungsbetrag 165.529,30EUR vielen Dank für Ihre Mühe.
@Hajub: Die Ansprüche an eine private Unfallversicherung ändern sich im Alter, Dinge wie Assistance-Leistungen zum Beispiel werden wichtiger. Auch für Senioren finden Sie auf unserer Seite günstige Angebote. www.test.de/Private-Unfallversicherung-im-Test-4910731-0/