Gesetzliche Kranken­versicherung Kein Geld für die Krankenkasse – was tun?

Gesetzliche Kranken­versicherung - Kein Geld für die Krankenkasse – was tun?

Flaute im Geschäft. Bei Geld­sorgen ist es wichtig, schnell mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. © Getty Images / Maskot

Wer als Selbst­ständiger seine Krankenkasse nicht mehr zahlen kann, erhält eine Notversorgung. Wir erklären, was gesetzlich Versicherte bei Beitrags­schulden tun können.

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Ich kann die Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen und habe eine Mahnung bekommen. Was soll ich jetzt machen?

Das Wichtigste ist: Öffnen Sie alle Briefe und setzen Sie sich schnellst­möglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Wenn Sie sich mit Formularen und Briefen schwertun, ­wenden Sie sich an eine Beratungs­stelle. Das kann eine Schuldnerberatung sein oder eine andere Art von Sozialberatung, zum Beispiel von Caritas, Diakonischem Werk, Arbeiter­wohl­fahrt oder kommunalen Stellen.

Ein guter Kontakt zur Krankenkasse erhöht Ihre Chancen, eine Lösung zu finden. Die Kassen können zum Beispiel Ihre Beiträge­ stunden und eine Ratenzahlung akzeptieren.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Ihre gesetzliche Krankenkasse kann Sie nicht rauswerfen, aber Sie verlieren Ihren Anspruch auf uneinge­schränkte Leistungen. Im Fachjargon heißt das: Die Kranken­versicherung verhängt das Ruhen des Anspruchs.

Das ist keine Dauer­lösung, denn die Schulden wachsen Monat für Monat ­weiter und es kommen Mahn­gebühren und Säum­niszuschläge dazu.

Erst wenn alle Schulden abbezahlt sind oder Sie mit Ihrer Kasse eine Ratenzahlung vereinbart haben und die Raten immer pünkt­lich zahlen, bekommen Sie Ihr Recht auf Behand­lungen und Unter­suchungen zurück. Hinzu kommt natürlich der laufende monatliche Beitrag.

Schulden abstottern und den ­laufenden Beitrag zahlen – das ­packe ich nicht. Was kann ich tun?

Wenn Ihre finanzielle Lage so schlecht ist, dass Sie die Krankenkassenbeiträge nicht zahlen können, nehmen Sie Kontakt zum Jobcenter auf. Das kostet zwar erst einmal Über­win­dung, Sie können so aber das weitere An­wachsen Ihrer Schulden stoppen.

Sobald Sie einen Antrag auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld 2) stellen und rechnerisch hilfebedürftig sind, haben Sie außerdem wieder vollen ­Leistungs­anspruch. Wird Ihr Antrag bewil­ligt, zahlt das Jobcenter Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung komplett.

Falls Sie kein Bürgergeld bekommen, prüft das Jobcenter, ob Sie durch die Krankenkassen­beiträge hilfebedürftig im Sinne des Sozial­rechts werden. Ist das der Fall, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Beiträgen. Das Jobcenter über­nimmt jedoch nur laufende Beiträge, ­keine Schulden. Die gesetzlichen Krankenkassen melden Beitrags­schulden übrigens nicht an die Schufa.

Sind die Beitrags­schulden nicht ­irgend­wann verjährt?

Eine auto­matische Verjährung gibt es nur, wenn Sie lange Zeit nicht kranken­versichert waren und dann rück­wirkend in die Kran­kenkasse aufgenommen werden. Dann müssen Sie maximal für das laufende Jahr und die vier Kalender­jahre davor nach­zahlen.

Beitrags­schulden aus einer laufenden Kassen­mitgliedschaft verjähren dagegen erst nach 30 Jahren, falls Sie einen wirk­samen Beitrags­bescheid erhalten haben. Schickt die Kasse ­Ihnen Mahnungen, fängt die Verjährungs­frist immer wieder neu an zu laufen. Um diese Schulden müssen Sie sich also kümmern, zum Beispiel mit einer Ratenzahlung.

Kann die Krankenkasse mir die Schulden nicht einfach erlassen?

Wenn keine Aussicht besteht, dass Sie jemals wieder zahlungs­fähig werden, dürfen Kassen im Ausnahme­fall Beiträge erlassen. Darauf sollten Sie aber nicht hoffen. In der Praxis kommt das allenfalls bei Menschen im ­Renten­alter vor.

Ich habe nicht nur bei der ­Krankenkasse Schulden, sondern bin insgesamt pleite. Was soll ich tun?

Gehen Sie zur Schuldnerberatung. Eine In­solvenz könnte die Lösung sein. Haben Sie ­weniger als 20 verschiedene Gläubiger, läuft es als Verbraucherinsolvenzverfahren, sonst als Regelins­olvenz. So oder so: Mit dem Insolvenz­antrag hört das Ruhen Ihres Leistungs­anspruchs auf, und nach drei Jahren „Wohl­verhaltens­phase“ sind Sie Ihre Schulden los.

Ich bin als Musiker in der ­Künst­lersozialkasse und habe ­zurzeit kaum Einkünfte. Wie bleibe ich trotzdem versichert?

Wenn Sie in Geldnot sind, wenden Sie sich an die Künstlersozialkasse (KSK) und erklären, dass Sie Ihre künst­lerische Tätig­keit weiter ausüben. Suchen Sie umge­hend Hilfe beim Jobcenter.

Zahlen Sie Ihre Beiträge einfach nicht, kann es passieren, dass die KSK Sie ­abmeldet, weil sie unterstellt, Sie hätten keine Einnahmen mehr aus künst­lerischer Tätig­keit. Dann schickt Ihre Krankenkasse einen Einkommens­fragebogen, um den fälligen Beitrag zu ermitteln.

Reagieren Sie darauf nicht, stuft die Krankenkasse Sie zum Höchst­beitrag ein. Für Kranken- und Pflege­versicherung sind das bei Kinder­losen rund 1 174 Euro (2025) Euro im Monat. So laufen schnell hohe Schulden auf.

Und wie komme ich aus dem Höchst­beitrag wieder raus?

Sind Sie weiter haupt­beruflich künst­lerisch tätig, können Sie inner­halb von einem Monat bei der KSK Wider­spruch gegen die Abmel­dung einlegen. Auch wenn Sie zeit­weise unter die Mindest­einkommens­grenze von 3 900 Euro jähr­lich rutschen, endet nicht auto­matisch die KSK-Versicherungs­pflicht. Einkünfte dürfen inner­halb von sechs Kalender­jahren zwei Mal unter die Grenze sinken.

Tipp: Die soziale Absicherung über die Künstlersozialkasse bleibt erhalten, auch wenn Sie mit Ihrer selbst­ständigen Tätig­keit als Künstler oder Publizist die jähr­liche Mindest­grenze von 3 900 inner­halb von sechs Jahren zweimal unter­schreiten. KSK-Mitglieder, die sich wegen der Corona-Jahre 2020 und 2021 Sorgen machen, können aufatmen: Die Jahre 2020 und 2021 zählen aufgrund der schwierigen Situation durch die Pandemie bei der Mindest­grenzen-Regelung nicht beachtet.

Arbeiten Sie mitt­lerweile als Selbst­stän­diger im Nied­riglohn­sektor, melden Sie sich sofort bei Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie inner­halb einer Frist von zwölf Monaten ­geringere Einnahmen nach­weisen, muss die Kasse den Beitrag senken und zu viel gezahltes Geld zurück­geben. Legen Sie den Einkommens­nach­weis erst später vor, berück­sichtigt die Krankenkasse das nur für die Zukunft.

Haben Sie noch keinen Steuerbescheid als Nach­weis Ihrer geringen Einkünfte, reichen auch Anhalts­punkte wie Konto­auszüge oder eine Bestätigung, dass Sie sich regel­mäßig ­Essen von der Tafel holen. Akzeptiert die Kasse, dass Ihr Monats­einkommen nicht mehr als 1 248,33 Euro (2025) beträgt, stuft sie Sie rück­wirkend auf den Mindest­beitrag.

Kann ich auch als Arbeitnehmerin mit Beiträgen für meine Krankenkasse in Verzug kommen?

Ja, als freiwil­lig gesetzlich Versicherte, wenn Ihr Jahres­brutto­einkommen höher als 73 800 Euro liegt (Grenze für 2025). Dann sind Sie selbst gegen­über der Kasse verantwort­lich, falls Ihr Arbeit­geber Beiträge nicht entrichtet. Stellen Sie in Krisen­zeiten vom „Firmen­zahler-“ auf das „Einzel­zahlerverfahren“ um. So erhalten Sie den Beitrags­zuschuss des ­Arbeit­gebers mit dem Gehalt und zahlen den ­Beitrag selbst.

Tipp: Weitere Informationen zum Weg aus den Schulden erhalten Sie in unserem Special Überschuldung.

Was gilt, wenn der Anspruch ruht

Beitrags­schulden. Zahlt jemand trotz Mahnung seine Beiträge für zwei Monate nicht oder nur teil­weise, ­verhängt die Krankenkasse das ­„Ruhen des Leistungs­anspruchs“. Das heißt: Es gibt nur noch das ­Nötigste an Medikamenten, Unter­suchungen und Behand­lungen.

Familien­versicherung. Das Ruhen gilt nur für das zahlungs­pflichtige Kassen­mitglied. Beitrags­frei mitver­sicherte Angehörige können weiter ganz normal zum Arzt gehen.

Anspruch. Über eine reine Notfall­behand­lung hinaus haben Versicherte Anspruch auf Vorsorgeunter­suchungen, zum ­Beispiel zur Krebs­früh­erkennung, alles, was zur Behand­lung akuter Erkrankungen und Schmerz­zustände gehört. Dazu gehören die notwen­digen Leistungen, damit sich eine chro­nische Erkrankung nicht verschlimmert, zum Beispiel Insulin­behand­lung bei Diabetikern, Dialyse bei Nieren­versagen, alle medizi­nischen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Kein Anspruch. Ausgeschlossen sind Leistungen wie Geld­leistungen (zum Beispiel ­Krankengeld, Mutter­schafts­geld), plan­bare Operationen, Hörgeräte, Zahn­ersatz, Schutz­impfungen.

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