Über­schuldung

Privat­insolvenz – schuldenfrei in drei Jahren

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Über­schuldung - Mahn­bescheid, Gerichts­voll­zieher – wie Sie am besten reagieren

Leerer Geldbeutel. Sind die Schulden zu groß, bietet die Insolvenz einen Ausweg. © Getty Images / Image Source

Beratungs­stellen und Anwälte helfen Über­schuldeten, einen Schulden­bereinigungs­plan aufzustellen. Ist ein Gläubiger nicht einverstanden, bleibt das Insolvenz­verfahren.

Das Wichtigste in Kürze

Recht­zeitig Hilfe in Anspruch nehmen

Beraten lassen. Können Menschen Rechnungen nicht mehr bezahlen oder fühlen sich durch Schulden unter Druck, sollte eine Schuldnerberatungs­stelle aufgesucht werden. Das Statistische Bundes­amt bietet eine Übersicht der Beratungsstellen.

Einigung versuchen. Es gibt die Möglich­keit, sich mit den Gläubigern und Gläubi­gerinnen außerge­richt­lich auf einen Schulden­bereinigungs­plan zu einigen.

Rest­schuldbefreiung. Gelingt das nicht, folgt ein Insolvenz­verfahren. Durch eine Gesetzes­änderung ist die Befreiung von den restlichen Schulden nun regulär nach drei statt sechs Jahren möglich.

Selbst­ständige. Im Insolvenz­verfahren ist es oft möglich, selbst­ständig tätig zu sein. Das kann sogar einen finanziellen Vorteil bringen.

Entschuldungs­verfahren verkürzt auf drei Jahre

Die Energiekrise und die Nach­wirkungen der Corona-Pandemie belasten Selbst­ständige finanziell. Auch Privatleute fragen sich, was passiert, wenn sich durch die Sonderbelastungen Schulden häufen und sie Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Droht ihnen die Insolvenz? Selbst wenn das der Weg aus den Schulden ist, so ist er jetzt leichter.

Zuletzt weniger Insolvenz­anträge

Angesichts der wirt­schaftlichen Belastungen hätte man für 2022 eine Zunahme von Insolvenzen erwarten können. Allerdings gab es im Zeitraum von Januar bis August 2022 19,5 Prozent weniger Insolvenzen von Einzel­personen als im Vorjahres­zeitraum. Der Grund für diesen Rück­gang ist vor allem der sprunghafte Anstieg der Verbraucherinsolvenzen im Vorjahr. Durch die Möglich­keit seit dem 1. Oktober 2020 eine Insolvenz zum verkürzten Verfahren der Rest­schuldbefreiung von drei Jahren anzu­melden, schossen die privaten Insolvenz­anträge in 2021 in die Höhe. In 2022 fand dagegen eine Normalisierung statt und die Zahl der Insolvenzen pendelte sich wieder auf einen nied­rigeren Wert ein.

Rest­schuldbefreiung jetzt nach drei Jahren

Einzel­personen können seit Oktober inner­halb von drei Jahren ihre Schulden loswerden. Vorher hatte das sogenannte Verfahren zur Rest­schuldbefreiung in der Regel sechs Jahre gedauert. Da nur Anträge ab Oktober 2020 von der neuen Drei-Jahres-Frist profitieren, warteten in der Zeit davor einige verschuldete Personen mit der Anmeldung ihrer Insolvenz verständlicher­weise ab.

Die Über­schuldung verhindern

Eine Person gilt als über­schuldet, wenn ihre Verbindlich­keiten wie Miete und Kreditraten höher sind als ihr Vermögen. Zahlungs­unfähig oder insolvent ist eine Person erst, wenn sie bereits fällige Forderungen nicht mehr bezahlen kann. Dann kann die Person einen Insolvenz­antrag stellen. Anders als Geschäfts­führer und Geschäfts­führer­innen von GmbHs ist sie aber nicht dazu verpflichtet.

Früh Hilfe suchen. Was tun, wenn das Geld tatsäch­lich knapp wird? Viele Menschen mit finanziellen Schwierig­keiten zögern lange, sich externe Hilfe zu holen. Genau das sollte aber passieren, wenn die Schulden in absehbarer Zeit nicht aus eigener Kraft zurück­gezahlt werden können. So kann eine Insolvenz vielleicht abge­wendet werden.

Beratungs­stellen für Privatleute. Angestellte, Rentner und Rentne­rinnen, Arbeits­lose und viele ehemals Selbst­ständige können sich kostenlos beraten lassen. Solche Angebote gibt es beispiels­weise von Städten, Verbraucherzentralen und Wohl­fahrts­organisationen wie der Caritas oder der Arbeiter­wohl­fahrt. Eine Über­sicht der Schuldnerberatungs­stellen bietet das Statistische Bundes­amt mit dem Schuldnerberatungsatlas. Die Regierungs­präsidien bieten in der Regel ebenfalls eine Liste mit Beratungs­stellen an.

Warte­zeit. Die Warte­zeit für eine kostenlose Schuldnerberatung kann mehrere Wochen bis Monate betragen. Wichtig ist, dass die Beratungs­stelle im jeweiligen Bundes­land anerkannt ist und eine Bescheinigung über einen gescheiterten außerge­richt­lichen Einigungs­versuch ausstellen darf. Diese Anlauf­stellen richten sich in erster Linie an Privatleute. Sind Solo­selbst­ständige in ihrer Existenz bedroht, weil etwa eine Konto­pfändung droht, helfen diese Stellen oft ebenfalls weiter.

Hilfe für Selbst­ständige. Für diese Gruppe gibt es weniger kostenfreie Angebote. Viele Industrie- und Handels­kammern bieten ihren Mitgliedern eine Insolvenz­sprech­stunde an. Die Beratung durch einen Fach­anwalt oder eine Fach­anwältin für Insolvenzrecht ist nicht kostenfrei, dafür bekommt man in der Regel schnell einen Termin und wird durch das gesamte Verfahren begleitet.

Prüfung der finanziellen Situation

Die Schuldnerberatung schaut sich gemein­sam mit der verschuldeten Person an, wie hoch die Schulden sind, wie die Person mit Geld umgeht und welche laufenden Verpflichtungen bestehen. Dafür sind oft mehrere Termine nötig. Laut Statistischem Bundes­amt ist der Verlust des Arbeits­platzes einer der Haupt­auslöser für Über­schuldungen. Unfälle, Erkrankungen und Sucht sowie Trennung, Scheidung und Tod des Part­ners oder der Part­nerin sind weitere Gründe warum Menschen in eine finanzielle Schieflage geraten. Genauso wie der lang­fristige Bezug von Nied­rig­einkommen.

Einigung mit Gläubigern und Gläubi­gerinnen. Mit Hilfe der Beratungs­stelle können verschuldete Personen versuchen, sich mit den Gläubigern und Gläubi­gerinnen außerge­richt­lich zu einigen. Für das Verbraucherinsolvenz­verfahren, auch Privat­insolvenz genannt, ist ein solcher Versuch zwingend vorgeschrieben. Bei dem Regelins­olvenz­verfahren für Selbst­ständige und für ehemalige Selbst­ständige mit mehr als 19  Gläubigern und Gläubi­gerinnen oder mit Forderungen aus Arbeits­verhält­nissen ist das freiwil­lig.

Flexibler Null­plan. Da zu diesem Zeit­punkt oft nicht mehr viel Geld vorhanden ist, kann die verschuldete Person den Gläubigern und Gläubi­gerinnen nur das pfänd­bare Einkommen anbieten. Es wird ein sogenannter flexibler Null­plan erstellt. Liegt das Einkommen der verschuldeten Person unter­halb der Pfändungs­frei­grenze, ist inner­halb des vorgeschlagenen Schulden­bereinigungs­plans unter Umständen eine Zahlung von null Euro an die Gläubiger und Gläubi­gerinnen vorgesehen. Da alle Gläubiger und Gläubi­gerinnen solch einer außerge­richt­lichen Einigung zustimmen müssen, sind die Erfolgs­aussichten gering.

Das Insolvenz­verfahren im Detail

Scheitert der Versuch, eine Einigung zu erzielen, stellt die verschuldete Person – oft noch mit Hilfe der Beratungs­stelle – einen Insolvenz­antrag beim zuständigen Gericht. Für Verbrauche­rinnen und Verbraucher ist in der Regel das Amts­gericht ihres Wohn­orts zuständig, für Selbst­ständige meist ein zentrales Insolvenzge­richt. Zwar fürchten sich viele Menschen vor einer möglichen Stigmatisierung, aber durch das Insolvenz­verfahren fällt auch endlich der Druck weg, den viele Mahnungen und Briefe von Inkassofirmen auf sie ausüben können.

Zwei ähnliche Verfahren. Die beiden Verfahren – Verbraucher- und Regelins­olvenz – unterscheiden sich nicht wesentlich. Das Gericht benennt einen Insolvenz­verwalter oder eine Insolvenz­verwalterin, der oder die ein Verzeichnis der Gläubiger und Gläubi­gerinnen erstellt. Insolvenzen werden im Insolvenz­register öffent­lich bekannt gemacht und können über die Webseite Insolvenzbekanntmachungen.de einge­sehen werden.

Vermögen wird verwertet. Bislang nicht bekannte Gläubiger und Gläubi­gerinnen können ihre Forderungen beim Insolvenz­verwalter oder der Insolvenz­verwalterin anmelden. Diese haben die Aufgabe, das vorhandene Vermögen – die Insolvenzmasse – unter den Gläubigern und Gläubi­gerinnen aufzuteilen. Sie können Vermögens­werte wie Immobilien, Luxus­gegen­stände oder Autos auch verkaufen. Arbeits­mittel dürfen aber nicht gepfändet werden. Computer, Auto oder Werk­zeuge, die für die Arbeit nötig sind, bleiben also bei der verschuldeten Person oder werden gegebenenfalls durch güns­tigere Modelle getauscht. Möchte die Insolvenz­verwaltung Gegen­stände verwerten, kann die betroffene Person sie mit ihrem unpfänd­baren Einkommen aus der Insolvenzmasse zurück­kaufen. Wurde das Vermögen der verschuldeten Person auf diese Weise verteilt, endet das Insolvenz­verfahren.

Selbst­ständig tätig sein im Insolvenz­verfahren

Viele Selbst­ständige nehmen lieber fach­fremde Jobs an, als sich mit dem Thema Insolvenz zu befassen. Das beob­achtet Markus Schütz, Fach­anwalt für Insolvenzrecht in Berlin. Besser sei es, die Situation kauf­männisch zu betrachten: Wie ist meine Erwerbs­prognose und welche Lösungen bietet das Insolvenz­verfahren an? Betroffene könnten außerdem auch während des Insolvenz­verfahrens selbst­ständig tätig sein. Dann komme es nicht darauf an, was sie damit verdienen.

Fiktives Gehalt. Bei Selbst­ständigen wird im Insolvenz­verfahren mit einem fiktiven Gehalt gerechnet, das sie als Angestellte mit ihrer Berufs­erfahrung normaler­weise verdienen würden. Danach richtet sich der Anteil, der gepfändet werden darf. Ist das tatsäch­liche Einkommen aus der selbst­ständigen Tätig­keit höher, darf die verschuldete Person die Differenz behalten. Die Insolvenz­verwaltung ist nicht verpflichtet die selbst­ständige Tätig­keit und damit verdientes Vermögen frei­zugeben. Nach Schütz‘ Erfahrung tut sie das aber in 90 bis 95 Prozent der Fälle.

Der Insolvenz­plan

Eine weitere Möglich­keit, seine Schulden loszuwerden, bietet der Weg über einen sogenannten Insolvenz­plan. Die Grund­idee: Man kann Gläubiger durch eine Einmalzahlung besserstellen, als es mit dem Insolvenz­verfahren der Fall wäre. Das gelingt in der Praxis meist nur, wenn man einen Geld­geber oder eine Geld­geberin hat, wie ein Familien­mitglied, einen Freund oder eine Freundin. Deshalb kommt der Insolvenz­plan bei der Privat­insolvenz eher selten zum Einsatz.

Nicht alle Gläubiger müssen zustimmen. Anders als beim außerge­richt­lichen Einigungs­verfahren müssen nicht alle Gläubiger und Gläubi­gerinnen zustimmen, sondern nur die Mehr­heit der bei der Gläubiger­versamm­lung Anwesenden. Es reicht oft, wenn eine Gläubigerin oder wenige wohl­gesonnene Gläubiger kommen und für den Insolvenz­plan stimmen. Auch Schulden aus Straftaten, die sonst nicht Teil des Insolvenz­verfahrens sind, können so beglichen werden.

Die Verfahrens­schritte im Über­blick

Über­schuldung - Mahn­bescheid, Gerichts­voll­zieher – wie Sie am besten reagieren

Seit Oktober 2020 dauert das Verfahren zur Rest­schuldbefreiung nur noch drei Jahre. Es beginnt zeitgleich mit dem Insolvenz­verfahren. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Die Rest­schuldbefreiung

Stellt man einen Insolvenz­antrag beim Gericht, reicht man zeitgleich einen Antrag auf Rest­schuldbefreiung ein. Dieses Verfahren läuft zunächst „still“ neben dem Insolvenz­verfahren. Wenn dieses abge­schlossen ist, beginnt die sogenannte Wohl­verhaltens­phase.

Pfändung während der Wohl­verhaltens­phase

In dieser Zeit muss die verschuldete Person gewisse Vorgaben erfüllen, beispiels­weise arbeiten oder Arbeit suchen. Außerdem muss sie einen Teil ihres Einkommens an eine treuhän­disch beauftragte Person abgeben, die das Geld wiederum an die Gläubiger und Gläubi­gerinnen verteilt. Dabei ist der Pfändungs­frei­betrag von derzeit 1 330,16 Euro immer geschützt (Stand 12/22). Dieser darf also nicht gepfändet werden. Die Pfändungs­frei­grenze variiert je nach Höhe des Einkommens und der Anzahl unter­halts­pflichtiger Personen. Aufschluss über die Werte im Einzel­fall gibt unser Pfändungsrechner.

Fachleute begrüßen es, dass Menschen ihre Schulden künftig inner­halb von drei Jahren los sind. Am Ende ist die verschuldete Person nicht mehr verschuldet, sondern schuldenfrei. Falls sie sich nicht an die Vorgaben gehalten hat, kann das Gericht die Befreiung ablehnen. Im Ideal­fall kann die Person mit einer schwarzen Null auf dem Konto einen Neustart wagen.

Eintrag bei Schufa und Co.

Doch selbst eine schuldenfreie Person kann Schwierig­keiten bei der Wohnungs­suche oder dem Abschluss eines Mobil­funk­vertrags haben. Aus den öffent­lichen Verzeich­nissen wird die Information über das abge­schlossene Verfahren zwar nach sechs Monaten gelöscht. Auskunfteien wie die Schufa, die ihren Kunden und Kundinnen Daten zur Wahr­scheinlich­keit von Zahlungs­ausfällen bei Privatpersonen liefern, haben bisher die Information über die Insolvenz aber drei Jahre lang gespeichert.

Das ist jetzt Geschichte. Am 28. März 2023 hat die Schufa mitgeteilt, dass sie die Speicherdauer der Rest­schuldbefreiung auf sechs Monate verkürzt. Sie ist damit einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofes zuvor gekommen. Laut Schufa sind rund 250 000 Personen (Stand: März 2023) von dieser Entscheidung betroffen. Sie müssen für die Löschung nichts tun, denn Deutsch­lands größte Auskunftei will alle Einträge zu einer Rest­schuldbefreiung, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, sowie alle hier­mit verbundenen Schulden auto­matisch rück­wirkend zu diesem Datum löschen. Die tech­nische Umsetzung des Verfahrens wird aber etwa vier Wochen in Anspruch nehmen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.03.2023 um 13:32 Uhr
    Offene Forderungen mahnen

    @stefangrass: Wir berichte auch dazu, wie Verbraucher sich Geld über ein gerichtliches Mahnverfahren von ihren Gläubigern holen können:
    www.test.de/mahnverfahren
    Doch das funktioniert nur, wenn Sie die Täter / Gläubiger kennen.

  • stefangrass am 29.03.2023 um 22:08 Uhr
    Wie sieht es auf der anderen Seite aus?

    Es ist ja schön, wenn hier über einen langen Zeitraum regelmäßig darüber berichtet wird, wenn man Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommt. Es wäre aber auch mal ein Bericht angebracht, wie man als Geschädigter idealerweise zu seinem Geld kommt. Zum Beispiel nach einem Schaden durch Rowdytum von bekannten oder unbekannten Jugendlichen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.03.2021 um 10:22 Uhr
    Großes Minus auf meinem Konto

    @vleunti: Der richtige Weg ist, sich als Erstes mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen. Klären Sie, ob Sie die Summe in Raten abzahlen können. Oder ob Umschulden möglich ist: Sie nehmen einen Ratenkredit auf, der einen deutlich günstigeren Zinssatz hat als Ihr Dispositionskredit, und zahlen damit die Schulden ab. Von privaten Kreditvermittlern raten wir ab. Am besten machen Sie auch einen Termin bei einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, Verbraucherzentralen, Kommune). Es wird nicht gleich etwas frei sein, aber der Berater oder die Beraterin können dann helfen, wenn Sie sich nicht mit der Bank einigen. Falls diese einen Vollstreckungstitel erwirbt und Ihr neues Konto pfänden will, sollten Sie das vorher in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln. Ihre neue Bank muss das für Sie machen. Auf dem P-Konto ist ein monatlicher Grundbetrag von 1.178,59 Euro für eine Einzelperson vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt.
    Im Schuldnerberatungsatlas des Statistischen Bundesamtes: https://schuldnerberatungsatlas.destatis.de/ finden Sie eine Karte mit den Beratungsstellen in Deutschland. (TK)

  • vleunti am 08.03.2021 um 18:36 Uhr
    Großes Minus auf meinem Konto

    Ich darf bei der dispo (Sparkasse) bis 2800 ins minus gehen und ich habe jetzt -2800 auf meinem girokonto und noch -2300 auf meiner Visa Karte. Also insgesamt -5100. Ich habe mit der Sparkasse gesprochen und wurde informiert dass ich so schnell wie möglich das Minus (mindestens bis ich ins -2800 bin) ausgleichen soll, sonst wird das Girokonto gekündigt (und was weiter passieren wird, weiß ich nicht). Aber ich habe jetzt keine Möglichkeit mindestens 2300 zu zahlen. Was kann weiter passieren? Also ich habe jetzt einen Job gefunden und auch einen anderen Konto eröffnet (in einer anderen Stadt weil ich umgezogen bin). Und ich bin bereit die ganze Menge Geld monatlich zurück zu zahlen (z.B 300 Euro im Monat durch Überweisung). Kann die Bank das akzeptieren ? Oder kann mir die Bank ein Kredit geben und dann werde ich mein Dispo ausgleichen und weiter den Kredit zahlen.
    Entschuldigen Sie bitte mein schlechtes Deutsch))

  • Adelhard am 30.12.2017 um 16:38 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam