Gesetzliche Kranken­versicherung

So berechnet sich Ihr Krankenkassenbeitrag

Gesetzliche Kranken­versicherung - Alle Infos zum Thema Krankenkassen

Kosten. Die Beitrags­unterschiede zwischen den Krankenkassen sind nicht riesig, können sich aber auf Dauer summieren. © Thinkstock

Der Beitrags­satz besteht aus einem allgemeinen Teil, der bei jeder Kasse gleich ist und einem Zusatz­beitrag, den jede Kasse selbst fest­legen kann. Wir zeigen was gilt.

Der allgemeine Beitrags­satz

Der allgemeine Beitrags­satz beträgt 14,6 Prozent der beitrags­pflichtigen Einnahmen des Mitglieds (etwa Lohn oder Rente). Arbeitnehmer oder Rentner zahlen davon 7,3 Prozent, die restlichen 7,3 Prozent zahlen Arbeit­geber oder der Renten­versicherungs­träger. Selbst­ständige zahlen den kompletten Beitrag allein. Verzichten Selbst­ständige auf ihren Anspruch auf Krankengeld, müssen sie nur den ermäßigten Beitrags­satz von 14 Prozent zahlen. Studenten zahlen derzeit einen ermäßigten Beitrags­satz von 10,22 Prozent, wenn sie sich selbst gesetzlich kranken­versichern müssen. Wichtig für Auszubildende: Wer nicht mehr als 325 Euro brutto monatlich verdient, muss keine eigenen Beiträge zahlen. Dann über­nimmt der Arbeit­geber die Kranken­versicherungs­kosten komplett.

Wichtig: Es macht einen Unterschied, ob jemand Mitglied oder Versicherter einer gesetzlichen Kranken­versicherung ist. Wer Beiträge an eine Kasse zahlt, ist ein Mitglied. Versicherte sind dagegen alle, die Anspruch auf Leistungen haben, also zum Beispiel auch die beitrags­frei mitversicherten Ehepartner und Kinder.

Die Beitrags­bemessungs­grenze

Kassen­mitglieder müssen Beiträge nur für Einkünfte bis zur Beitrags­bemessungs­grenze zahlen. Einkünfte, die darüber liegen, sind beitrags­frei. Die Grenze liegt 2025 bei 5 512,50 Euro brutto im Monat.

Zusatz­beiträge

Zum allgemeinen Beitrags­satz kommt noch ein Zusatz­beitrag, der bei den meisten Versicherten ebenfalls paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitnehmer, Rentner und Selbst­ständige, die über die Künst­lersozialkasse versichert sind, müssen nur die Hälfte des Zusatz­beitrags zahlen. Die andere Hälfte über­nimmt der Arbeit­geber, die Renten­versicherung oder die Künst­lersozialkasse. Freiwil­lig versicherte Selbst­ständige zahlen den Zusatz­beitrag allein. Jede Krankenkasse entscheidet individuell über die Höhe ihres Zusatz­beitrags.
Tipp: Fast alle Krankenkassen haben ihren Beitrags­satz zum Januar 2025 erhöht. In unserer Meldung zu Zusatzbeiträgen berichten wir immer aktuell über die Entwick­lung der Beitrags­sätze.

Pflege­versicherung auto­matisch mit dabei

Wer in einer gesetzlichen Kranken­versicherung versichert ist, ist auto­matisch auch in der Pflege­versicherung derselben Kasse Mitglied. Die Kassen sind verpflichtet, ihre Versicherten auch zu Pflege­themen zu beraten und ihnen zum Beispiel beim Beantragen von Pflege­leistungen zu helfen (zum Basiswissen Pflegeberatung).

Der Beitrags­satz in der gesetzlichen Pflege­versicherung beträgt derzeit 3,6 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeit­geber jeweils die Hälfte (für Sachsen gilt eine andere Aufteilung). Kinder­lose über 23 Jahren zahlen zurzeit 4,2 Prozent. Den Aufschlag von 0,6 Prozent­punkten müssen sie allein tragen.

Allerdings gilt seit Mitte 2023 für Versicherte mit Kindern eine gestaffelte Aufteilung. Hinweis: Teilen sich Arbeitnehmer und Arbeit­geber den Beitrag, liegt der Arbeit­geber­anteil immer bei 1,8 Prozent):

- Versicherte mit 1 Kind: 3,60 Prozent (1,8 Prozent für Arbeitnehmer)
- Versicherte mit 2 Kindern: 3,35 Prozent (1,55 Prozent für Arbeitnehmer)
- Versicherte mit 3 Kindern: 3,10 Prozent (1,30 Prozent für Arbeitnehmer)
- Versicherte mit 4 Kindern: 2,85 Prozent (1,05 Prozent für Arbeitnehmer)
- Versicherte mit 5 oder mehr Kindern: 2,60 Prozent (0,8 Prozent für Arbeitnehmer).

Alles was Sie zur gesetzlichen Pflege­versicherung wissen müssen, lesen Sie im kostenlosen Special Pflegeversicherung. Wir haben auch private Pflege­versicherungen getestet: Vergleich private Pflegetagegeldversicherungen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Sinna2010 am 14.03.2025 um 11:44 Uhr
    Keine Antwort seit 4 Monaten

    Steuerbescheid im November 24 eingereicht. Keine Antwort, nichts. Februar telefonisch nachgefragt. Ach, die Kollegen sind tatsächlich in Verzug. Das dauert mindestns noch 2 Monate.
    Der volle Betrag für Soloselbständige wurde im ersten Rentenmonat noch abgezogen und einbehalten. Sollte nach telefonischer Auskunft im Folgejahr verrechnet werden. Schriftlich bekommt man vonn der **hkk** keine Auskunft. Seither keine Informationen, keine Abrechnung.
    Krankenkasse gewechselt !
    Bleibt nur die Untätigkeitsklage ?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.10.2024 um 10:56 Uhr
    Verdienstgrenze für Familienversicherung

    @Wärempumpe: Die 538 Euro sind die Obergrenze. Bis zu dieser Grenze darf jemand verdienen, ohne aus der Familienversicherung herauszufallen. Das gilt auch, wenn zum Beispiel 500 Euro aus dem Minijob stammen und 35 Euro andere Einkünfte dazukommen, wie zum Beispiel aus einer Vermietung.

  • Wärmepumpe am 18.09.2024 um 09:25 Uhr
    Verdienstgrenze für Familienversicherung

    Wie ist der Satz "Bei einem Minijob sind bis zu 538 Euro Verdienst möglich." genau zu verstehen ?
    Ist dann 538 EUR statt 505 EUR die Obergrenze für das Gesamteinkommen ?
    Oder gelten die 538 EUR nur dann, wenn Einkommen ausschließlich mit dem Minijob erzielt wird ?
    Was gilt, wenn neben dem Minijob noch z. B. Gewinne aus Vermietung erzielt werden ?
    Bsp:
    Minijob 503 EUR + Gewinn aus Vermietung 31 EUR.
    Familienversicherung möglich weil das Gesamteinkommen i. H. v. 534 EUR unter 538 EUR liegt ?
    ODER
    Familienversicherung nicht möglich weil das Gesamteinkommen i. H. v. 534 EUR über 505 EUR liegt ?
    Hintergrund:
    Von verschiedenen GKK erhalte ich zu dieser Frage verschieden Aussagen.
    • TK: Auskunft entspricht der oberen Lesart im o. g. Beispiel.
    • BKK Firmus: Auskunft entspricht der unteren Lesart im o. g. Beispiel.
    Welche der beiden Lesarten ist nun die richtige ?
    Wo steht es in welchem Gesetz (SGB oder Verordnung) ?

  • Bitterli54xi am 04.08.2024 um 16:50 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: wegen Dopplung

  • Bitterli54xi am 04.08.2024 um 10:48 Uhr
    Aufklärung? Fehlanzeige

    Warum kann man als gesetzlich Krankenversicherter so einfach die Kasse wechseln, selbst wenn man schwer krank ist und die Kasse jedes Jahr Millionen von Euro ausgeben muss für die Behandlung und für Medikamente? Davon schweigt test.de In der Privaten Versicherungswirtschaft kann man die Feuerversicherung nicht wechseln, wenn das Haus schon brennt. Wieso geht das also bei gesetzlichen Krankenkassen? Und was hat das alles mit den netten, aber kleinen Zusatzleistungen in Ihrem Kassenvergleich zu tun? Test klärt darüber nicht auf. Warum nicht? Müsste test.de dann eingestehen, dass dieser ganze aufwändige Kassenvergleich zugleich eine Selbsttäuschung der Testler wie eine unverantwortliche Täuschung der Leser ist,
    weil all die netten, differenzierenden Zusatzleistungen meist nur Marketinginstrumente sind, um Versicherte mit guter Gesundheit anzulocken? Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich? Test schweigt. Qualität medizinischer Hotlines? Schweigen. Krankenhausnavigator? Stille.