Soziale Pflege­versicherung

Pflege­zeit für Angehörige: Das müssen Arbeitnehmer wissen

Soziale Pflege­versicherung - Pflege – die staatlichen Leistungen im Über­blick

Pflege­zeit. Muss plötzlich die Pflege eines Angehörigen organisiert werden, können sich Arbeitnehmer vorüber­gehend freinehmen. © Westend61 / Maskot / Maskot

Hier erklären wir, was Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer tun können, wenn Sie kurz­fristig oder auf Dauer einen Angehörigen pflegen möchten.

Frei­stellung im Notfall möglich

Tritt ein akuter Pflegefall ein, können sich Angestellte sofort für bis zu zehn Tage von der Arbeit frei­stellen lassen. Sinn­voll ist es, sich vorab zu erkundigen, ob der Arbeit­geber den Lohn weiterzahlt, da das eine freiwil­lige Leistung ist. Wer kein Gehalt für den Zeitraum der Frei­stellung erhält, kann von der Pflege­versicherung des Angehörigen Pflege­unterstüt­zungs­geld erhalten. Der Zuschuss beträgt maximal 120,75 Euro pro Tag (2024) und deckt in vielen Fällen einen Groß­teil des Lohn­ausfalls ab.

Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflege­unterstüt­zungs­geld jähr­lich in Anspruch genommen werden – sofern die Anspruchs­voraus­setzungen erfüllt sind.
So gehts: Informieren Sie sofort Ihren Arbeit­geber. Er kann ein Attest verlangen, in dem ein Arzt bestätigt, dass Ihr Angehöriger voraus­sicht­lich pflegebedürftig ist und Ihre Hilfe benötigt. Beantragen Sie, wenn nötig, Pflege­unterstüt­zungs­geld. Legen Sie dem Antrag die ärzt­liche Bescheinigung zur prognostizierten Pflegebedürftig­keit bei.

Bis zu sechs Monate Pflege­zeit

Darüber hinaus haben Angestellte das Recht, sich für die Pflege naher Angehöriger bis zu sechs Monate frei­zunehmen oder auf eine Teil­zeitstelle zu wechseln. Die Voraus­setzung dafür ist, dass in einer Firma mehr als 16 Mitarbeitende beschäftigt sind und dass der pflegebedürftigen Person mindestens Pfle­gegrad 1 bescheinigt wurde . Angestellte, die sich für die Pflege­zeit freinehmen, erhalten keinen Lohn. Um den Verdienst­ausfall zu über­brücken, haben sie die Möglich­keit, ein zins­loses Darlehen beim Bundes­amt für Familie und zivilgesell­schaftliche Aufgaben (Bafza) zu beantragen.
So gehts: Kündigen Sie Chefin oder Chef Ihre bis zu sechs­monatige Auszeit mindestens zehn Tage vorher schriftlich an. Möchten Sie Ihre Arbeits­zeit lediglich reduzieren, informieren Sie Ihre Firma, wie Sie die Arbeits­zeit aufteilen wollen. Legen Sie eine Bescheinigung über die Pflegebedürftig­keit Ihres Angehörigen vor.

Bis zu 24 Monate Familien­pflege­zeit

Arbeiten in einem Unternehmen mehr als 25 Menschen, besteht zusätzlich die Möglich­keit, eine 24-monatige Familien­pflege­zeit zu nehmen. Angestellte dürfen während der Familien­pflege­zeit ihre Arbeits­zeit reduzieren – allerdings nicht auf weniger als 15 Wochen­stunden. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen können Unternehmen eine Familien­pflege­zeit ablehnen. Um die Phase teil­weise zu finanzieren, können Pflegende ebenfalls ein zins­loses Darlehen des Bundes­amts für Familie und zivilgesell­schaftliche Aufgaben – Bafza – erhalten.
So gehts: Um Ihren Anspruch auf eine Familien­pflege­zeit geltend zu machen, müssen sie diese Ihrem Arbeit­geber mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn ankündigen.

Kombination aus Pflege­zeit und Familien­pflege­zeit

Pflege­zeit und Familien­pflege­zeit lassen sich auch kombinieren, allerdings muss der Über­gang nahtlos sein. Zudem darf die Gesamt­pflege­zeit nicht länger als 24 Monate dauern.
So gehts: Wollen Sie aus der Pflege­zeit in die Familien­pflege­zeit gehen, teilen Sie Ihrem Arbeit­geber dies mindestens drei Monate vorher mit. Dabei müssen Sie auch die gewünschte Verteilung Ihrer Arbeits­zeit angeben.

Sonderkündigungs­schutz in der Pflege­zeit

Menschen, die Pflege­zeit in Anspruch nehmen oder beantragt haben, fallen unter einen besonderen Kündigungs­schutz. Dieser besteht vom Zeit­punkt der Ankündigung der Pflege beim Arbeit­geber bis zur Beendigung der kurz­zeitigen Frei­stellung beziehungs­weise bis zum Ende der Pflege­zeit. Grund­sätzlich gilt besteht der Kündigungs­schutz sogar, wenn Arbeitnehmende noch in der Probezeit sind und auf einmal einen Angehörigen pflegen müssen.

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18 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.01.2025 um 14:56 Uhr
    Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung

    @alle: Wechseln Sie die gesetzliche Krankenversicherung, heißt das nicht automatisch, dass Sie die privaten Pflegezusatzversicherung wechseln sollten. Denn beim Wechsel des Anbieters der privaten Pflegezusatzversicherung erfolgt eine neue Gesundheitsprüfung, soweit es sich um keinen Pflege-Bahr-Tarif handelt.

  • clausem2707 am 05.01.2025 um 05:19 Uhr
    Gesund­heits­prüfung? auch über GKV Angebote?

    Hallo Stiftung Warentest!
    Bitte berichten, ob bei Vermittlung einer PV-Zusatzversicherung durch eine GKV, an die jeweiligen Partner, auch eine Gesundheitsprüfung erfolgt.
    Ich habe ca. 2004, gesetzlich versichert bei der DAK, eine Pflegezusatzversicherung bei der Hanse-Merkur (Versicherungspartner der DAK, Angebot exklusiv für DAK Versicherte) abgeschlossen. Es wurden keine Gesundheitsfragen erhoben.
    Aktuell bin ich bei der TK gesetzlich versichert. Diese GKV arbeitet z.B. mit der Envivas Versicherung zusammen.
    Mein Wechsel von der DAK zur TK führte nicht zu einer Veränderung meiner zuvor abgeschlossenen PV-Zusatzversicherung bei Hanse-Merkur.

  • Innoc11 am 02.07.2024 um 02:04 Uhr
    Zinsloses Darlehhen

    Wie hoch darf der zinlose Kredit sein ?

  • Testjunkie am 24.11.2023 um 22:43 Uhr
    Hanse Merkur private Pflegeversicherung

    2014 eingestiegen 79€ monatliche Beiträge
    Ab 2024 178€ monatliche Beiträge
    Die Beiträge stiegen kontinuierlich JEDES Jahr ❗️❗️❗️

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.02.2023 um 10:56 Uhr
    Pflegezusatzversicherung

    @moby_HH: Wir empfehlen den Abschluss eine Pflegeversicherung nur in ganz bestimmten Fällen. Da diese Art der Versicherung aber durch unsere Leser nachgefragt ist, haben wir einen Vergleich vorgenommen. Bitte lesen Sie dazu auch: www.test.de/Private-Pflegeversicherung-im-Test-So-fuellen-Sie-die-Pflegeluecke-4837475-5717054/