Wer Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bezieht oder beantragt, hat Anspruch auf eine kostenlose Beratung durch die Pflegekasse oder den privaten Krankenversicherer. Auch die Angehörigen haben das Recht, sich beraten zu lassen, wenn der Betroffene zustimmt. Die Pflegekasse hilft in der Regel erst einmal telefonisch weiter.
Gesetzlich Versicherte
Kassenmitarbeiter sollten Auskunft über Hilfsangebote in der Nähe des Pflegebedürftigen geben und wenn notwendig auch vor Ort bei einem Hausbesuch beraten. Berät die Kasse selbst nicht, muss sie eine Anlaufstelle nennen, die das in ihrem Auftrag übernimmt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Pflegeversicherte ihren Anspruch auf eine unabhängige und fachlich kompetente Beratung vor allem in Pflegestützpunkten einlösen. Pflegestützpunkte sind einzeln oder gemeinsam von Krankenkassen, Kommunen oder Wohlfahrtsverbänden organisiert und befinden sich meist in Wohnortnähe.
Privat Krankenversicherte
Die privaten Krankenversicherungen haben für ihre pflegebedürftigen Mitglieder und deren Angehörige eine Pflegeberatung eingerichtet. Die Compass Pflegeberatung (compass-pflegeberatung.de oder 0 800/1 01 88 00) gibt Informationen am Telefon – oder ein Berater kommt zum Versicherten nach Hause oder ins Pflegeheim, um ihn individuell zu beraten. Auch übernehmen die Pflegeberater, die gesetzlich vorgeschrieben Beratungsbesuche, wenn Versicherte ausnahmslos Pflegegeld bekommen (siehe auch Beratung durch Pflegedienste).
Leistungs- und Preislisten von Pflegeheimen
Die Krankenkassen müssen außerdem ihren Versicherten auf Anfrage Leistungs- und Preislisten von Pflegeheimen, Pflegediensten und weiteren Hilfsangeboten zusenden. Viele große Kassen geben auf Onlineportalen einen Überblick über zugelassene Dienste und Einrichtungen, ihre Leistungen und Preise:
aok-pflegedienstnavigator.de (AOK)
der-pflegekompass.de (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft)
pflegelotse.de (Verband der Ersatzkassen)
bkk-pflegefinder.de (BKK)
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@BigWombat: Eine gekürzte Fassung des Artikels zu den Kosten im Pflegeheim finden Sie hier im Artikel unter Punkt 4.7.
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Auf diesen Artikel wird vom Beitrag "Eigenanteil im Heim sinkt" aus dem Heft 2/2022 verlinkt obwohl es sich um einen anderen Artikel handelt.
@Gutmens: Danke fürs aufmerksame Mitlesen. Ja, die pflegebedürftige Person muss es heißen.
In Finanztest August 2021 heißt es auf Seite 90:
"Ist die Pflegeperson in Krankenhaus, Reha oder Palliativversorgung, hat die Kasse eine Woche Zeit, zwei Wochen, wenn jemand, der die Pflege übernimmt, dafür Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt hat."
Das ist falsch! Es muss "pflegebedürftige Person" heißen statt "Pflegeperson".
Im Internetauftritt (siehe oben) ist der Beitrag korrekt.
Guten Tag,
Privat Versicherte wenden sich nicht an die Firma Compass um einen Pflegegrad zu erlangen, sondern müssen sich auch zunächst an ihre (private) Pflegeversicherung wenden. Die Firma Compass übernimmt nur die Pflegeberatung für privat Pflegeversicherte.
Mfg
JS