Pflege- und Krank­heits­kosten Kosten absetzen bei Pflege und Behin­derung

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Pflege- und Krank­heits­kosten - Kosten absetzen bei Pflege und Behin­derung

Einen Pfle­gegrad gibt es schon früher, als viele denken. Wer ihn hat, kann seine Ausgaben für Pflege in der Steuererklärung ansetzen.

Wer andere pflegt oder selbst Hilfe braucht, kann seine Ausgaben nun besser und einfacher von der Steuer absetzen. Dabei helfen auch Pausch­beträge.

Von Pausch­beträgen profitieren

Gleich zwei Frei­beträge rund um Pflege und Behin­derung haben sich in den letzten Jahren geändert: Viel mehr Menschen profitieren vom Behindertenpausch­betrag. Sie können seit 2021 doppelt so viel absetzen und das ab einem Grad der Behin­derung von 20 – ohne Pflege- und Krank­heits­kosten einzeln nach­zuweisen.

Steuern spart auch, wer Menschen mit mindestens Pfle­gegrad 2 versorgt (Das System der Pflegegrade). Seit 2021 gibt es bis zu 1 800 Euro Pflegepausch­betrag statt wie zuvor nur 924 Euro. Bisher bekamen ihn außerdem sehr wenige, weil zumindest Pfle­gegrad 4 Bedingung war. Nun haben knapp eine Million Steuer­pflichtige Aussicht auf den Pflegepausch­betrag, schätzt die Bundes­regierung.

Unser Rat

Antrag stellen. Selbst eine leichte gesundheitliche Behin­derung sollten Sie beim Versorgungs­amt fest­stellen lassen. Seit 2021 gibt es schon ab einem Grad von 20 einen Behindertenpausch­betrag.

Mehr Netto­gehalt. Nutzen Sie den Behindertenpausch­betrag sofort. Beantragen Sie beim Finanz­amt einen Frei­betrag per „Antrag auf Lohn­steuerermäßigung“ (formulare-bfinv.de). Dann steigt Ihr Netto­gehalt, weil die Lohn­steuer sinkt.

Pflegende Angehörige. Sie pflegen einen Menschen, der Ihnen nahe­steht und mindestens Pfle­gegrad 2 hat, ohne Einnahmen zu bekommen? Dann können Sie einen Pflegepausch­betrag erhalten.

Ratgeber der Stiftung Warentest. Praktische Unterstüt­zung bietet unser Pflege-Set. Der Ratgeber hilft bei allen wichtigen Fragen: Antrag auf Pfle­gegrad, Pfle­gepro­tokoll, Pflege­zeit, Patienten­verfügung.

Gleich weniger Lohn­steuer zahlen

Die Pausch­beträge kann jeder in seiner Steuererklärung geltend machen. Angestellte können sie schon früher nutzen. Beantragen sie dafür einen Frei­betrag bei der Lohn­steuer, erhöht das gleich ihr Netto­gehalt. Wer schon einen Behindertenpausch­betrag in seinen elektronischen Steuer­abzugs­merkmalen (Elstam) hat, muss eigentlich nichts tun. Der erhöhte Pausch­betrag sollte auto­matisch berück­sichtig werden.

Tipp: Prüfen Sie, ob in Ihrer Gehalts­abrechnung die Pauschale beim Lohn­steuer­abzug richtig angesetzt wurde. Falls nicht, wenden Sie sich an Ihr Finanz­amt. Es muss Ihre Elstam-Daten von Amts wegen korrigieren.

Steuerliche Möglich­keiten nutzen

Oft betreuen Angehörige pflegebedürftige Menschen zu Hause unter hohem persönlichen und finanziellen Aufwand. Wie sie ihre Kosten am besten steuerlich geltend machen, hängt von vielen Faktoren ab. Neben dem Pflegepausch­betrag können auch vorüber­gehende Kosten für Pflegepersonal Steuer­abzug bringen.

Pflege­kosten für nahe Angehörige absetzen

Sie über­nehmen für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen die Pflege­kosten? Dann können Sie diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen unter Anrechnung einer zumut­baren Belastung geltend machen – abhängig vom Familien­stand und den Einkünften (siehe Grafik unten).

Bedingungen. Sie müssen nach­weisen, dass die oder der nahe Angehörige pflegebedürftig ist, etwa einen Pfle­gegrad hat. Zudem müssen Sie dem Pflegebedürftigen gegen­über unter­halts­pflichtig sein – zum Beispiel als Ehe- oder Lebens­partner, Enkel, Eltern oder Kind. Besteht keine Unter­halts­pflicht, darf das Finanz­amt abwinken (BFH, Az. III R 265/94).

Was zählt? Es zählen Krank­heits­kosten wie die für ärzt­lich verordnete Arzneien, Hilfs­mittel, Krankengymnastik. Anerkannt sind auch Ausgaben für eine angestellte Pfle­gekraft, Pflege­dienste oder nach Landes­recht anerkannte Betreuungs­angebote. Davon zieht das Finanz­amt jedoch Erstattungen aus Pflege­versicherungen ab – einschließ­lich der aus Pflege(tage)geld-Policen (BFH, Az. VI R 8/10). Zudem darf die Behörde eigene Einkünfte und Bezüge des Versorgten anrechnen und die Person darf höchs­tens 15 500 Euro Vermögen haben, ein angemessenes Wohn­grund­stück bleibt außen vor.

Beispiel. Nina Buhr über­nahm 2021 für ihre Mutter Silvia Buhr 18 900 Euro für einen ambulanten Pflege­dienst. Die Kosten wurden nicht durch die Pflege­versicherung abge­deckt und Silvia Buhr konnte sie von ihrer kleinen Rente nicht begleichen. Nach Abzug von 102 Euro Werbungs­kostenpauschale und 180 Euro Kostenpauschale blieben der Rentnerin 12 110 Euro. Das sind 2 366 Euro über dem damals geltenden Grund­frei­betrag in Höhe von 9 744 Euro, aus denen sie einen Teil der Pflege­kosten hätte bezahlen können.

Entsprechend konnte Tochter Nina Buhr 16 534 (18 900 – 2 366) Euro Pflege­kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Davon musste sich Nina Buhr bei 70 000 Euro Gesamt­einkünften 4 235 Euro zumutbare Belastung anrechnen lassen. Die 4 235 Euro sind aber nicht unter den Tisch gefallen. 20 Prozent davon, also 847 Euro, haben als haus­halts­nahe Dienst­leistung direkt Buhrs Steuer gemindert. Insgesamt hat sich das Finanz­amt an den 16 534 Pflege­kosten der Tochter mit rund 5 752 Euro beteiligt.

Tipp: Auch pflegebe­dingte Heim­kosten zählen. Das Finanz­amt kürzt allerdings die Unter­kunfts­kosten um eine Haus­halts­ersparnis in Höhe des jeweils geltenden Grund­frei­betrags. Dieser steigt normaler­weise jedes Jahr an. 2021 lag er bei 9 744 Euro, 2022 bei 10 347 Euro, im Jahr 2023 bei 10 908 Euro. Das Finanz­amt darf die Haus­halts­ersparnis aber erst ab dem Tag berück­sichtigen, an dem der Haushalt aufgelöst wird und auch keine Miete mehr fließt (FG Rhein­land-Pfalz, Az. 5 K 2017/10). Deshalb muss es monats­weise und sogar taggenau rechnen.

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1) Ohne Kapital­einkünfte. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Behindertenpausch­betrag für viel mehr Menschen

Bei Ihnen wurde ein Grad der Behin­derung von mindestens 20 fest­gestellt? Dann erhalten Sie einen Behindertenpausch­betrag und können damit Ihre regel­mäßigen Pflege- und Betreuungs­kosten pauschal abrechnen, statt diese einzeln als außergewöhnliche Belastung nach­zuweisen.

Wie viel? Der Pausch­betrag beträgt seit dem Jahr 2021 ab einem Grad der Behin­derung von 20 zwischen 384 Euro bis maximal 7 400 Euro im Jahr. Bis Ende 2020 gab es die Pauschale erst ab einem Grad von 25. Sie erhalten den vollen Pausch­betrag auch, wenn erst während des Jahres eine Behin­derung eintritt. Steigt der Grad der Behin­derung, steht Ihnen entsprechend der höhere Pausch­betrag zu.

Zusätzlich können Sie ab einem Grad der Behin­derung von 70 eine Fahrt­kostenpauschale von 900 bis 4 500 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Anders als beim Behindertenpausch­betrag wirken sich diese Kosten aber erst über einem gewissen Eigen­anteil aus (siehe Grafik unten).

Für wen? Für alle mit einem Grad der Behin­derung ab 20 ohne weitere Anforderungen. Sie können sich als Eltern eines pflegebedürftigen Kindes, für das Sie Kindergeld erhalten, auch den Pausch­betrag über­tragen lassen, wenn Ihr Kind ihn selbst nicht nutzen kann.

Belege. Das Versorgungs­amt oder das zuständige Amt der Kommune muss den Grad der Behin­derung fest­gestellt haben. Es genügt aber auch, wenn Sie wegen der Behin­derung eine gesetzliche Rente oder andere laufende Bezüge erhalten und durch den Renten­bescheid oder andere laufende Bezüge das nach­weisen (BMF-Schreiben vom 1. März 2021).

Frei­betrag. Lena Weber (Grad der Behin­derung von 40) beantragte im Mai 2021 einen Behindertenpausch­betrag als Frei­betrag bei der Lohn­steuer. Ihr Chef musste die 860 Euro zusätzlich berück­sichtigen. Dadurch hat sie im Jahr 2021 rund 252 Euro Steuern weniger gezahlt. Das hat sich ab Juni bereits monatlich bemerk­bar gemacht: In Steuerklasse 1 hatte Weber bei 3 000 Euro Brutto­gehalt ab Juni rund 36 Euro mehr Netto.

Tipp: Sammeln Sie Belege für Ihre einmaligen Kosten – etwa für den Einbau eines Treppenlifts, für Heilbe­hand­lungen, Kuren, Arzneien, extra Rechnungen vom Pflege­dienst für häusliche Intensiv- und Behand­lungs­pflege. Diese können Sie als außergewöhnliche Belastungen mit Eigen­anteil absetzen.

Dazu gehört auch das Entgelt, das Sie nahen Angehörigen für die Pflege bezahlen. Bedingung: Die verwandten Helfer leben nicht in Ihrem Haushalt und Sie haben mit ihnen einen Anstellungs­vertrag wie unter Fremden üblich vereinbart – etwa als Minijob über minijobzentrale.de – und das vereinbarte Entgelt wird per Bank­über­weisung gezahlt.

Achtung. Sind Ihre regel­mäßigen behin­derungs­bedingten Kosten im Jahr höher als der Behindertenpausch­betrag? Dann sollten Sie den Abzug als außergewöhnliche Belastung wählen. Hier wird zwar eine zumut­bare Belastung ange­rechnet. Aber diese dürfen Sie als haushaltsnahe Pflege- und Betreuungskosten absetzen.

Pflege- und Krank­heits­kosten - Kosten absetzen bei Pflege und Behin­derung

1) Als außergewöhnliche Belastungen mit Eigen­anteil.
2) Mit dem Merkzeichen „G“ für „geh- und stehbehindert“.
3) Auch mit dem Merkzeichen „aG“ für „außergewöhnlich geh- und stehbehindert“. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Verbesserter Pausch­betrag für Pflegende

Sie pflegen einen Angehörigen oder einen anderen nahe­stehenden Menschen in seinem oder Ihrem Haushalt? Dann erhalten Sie seit 2021 einen Pflegepausch­betrag, wenn der Gepflegte zumindest Pfle­gegrad 2 hat (Das System der Pflegegrade). Bisher war mindestens Pfle­gegrad 4 Voraus­setzung. Den Pflegepausch­betrag erhalten Sie auch, wenn ambulante Pflege­dienste mithelfen (siehe Grafik unten).

Wie viel? Der neue Pflegepausch­betrag beträgt je nach Pfle­gegrad:

  • Pfle­gegrad 2: 600 Euro,
  • Pfle­gegrad 3: 1 100 Euro,
  • Pfle­gegrad 4 und 5 oder Hilf­losig­keit: 1 800 Euro.

Für was? Der Pflegepausch­betrag soll nur Aufwendungen abgelten, die Ihnen durch Ihre Pflege entstanden – etwa Fahrt­kosten.

Bedingungen. Sie müssen mit dem Menschen, den Sie betreuen, nicht verwandt sein. Eine enge persönliche Beziehung genügt (BFH, Az. III R 4/95). Zudem darf die Behörde den Pausch­betrag nicht kürzen, wenn Sie nur kurz­fristig oder nur an den Wochen­enden die Betreuung über­nehmen (BFH, Az. III R 34/07).

Bedingung ist jedoch, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten – auch kein Pflegegeld. Ausnahme: Erhalten Sie als Eltern Pflegegeld für Ihr behindertes Kind, zählt das nicht als steuerschädliche Einnahmen.

Achtung. Teilen Sie sich mit anderen die Pflege, müssen Sie sich auch den Pausch­betrag teilen. Ausnahme: Der andere Pflegende erhält das Pflegegeld. Dann steht Ihnen ein Pflegepausch­betrag zu, dem anderen aber nicht, weil er Einnahmen für die Pflege hat.

Beispiel. Maria und Johann Helm haben ihren Vater (Pfle­gegrad 2) in seiner Wohnung versorgt. Johann hat allein den vollen Pflegepausch­betrag von 600 Euro erhalten, weil Maria das Pflegegeld von ihrem Vater bekommt. Das brachte Johann 2021 bei 50 000 Euro zu versteuerndem Einkommen 232 Euro Steuerersparnis.

Belege. Den Pflegebedarf weisen Sie durch den Bescheid der Pflegekasse über den Pfle­gegrad von mindestens 2 nach oder mit dem Bescheid des Versorgungs­amts oder dem Schwerbehinderten­ausweis mit Merkzeichen „H“. Eine Bescheinigung des Haus­arztes genügt nicht.

Tipp: Haben Sie Kosten über­nommen wie für ein behindertengerechtes Bad oder den Treppenlift? Dann können Sie diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn Sie gegen­über dem Menschen, den Sie pflegen, unter­halts­pflichtig sind. Das gilt auch für Kosten eines zeit­weisen Heim­auf­enthalts und vorüber­gehender Beschäftigung von Pflegepersonal.

Pflege- und Krank­heits­kosten - Kosten absetzen bei Pflege und Behin­derung

1) Sie erhalten für die Pflege keine Einnahmen © Stiftung Warentest / René Reichelt

Ambulante Pflege als haus­halts­nahe Dienst­leistung

Ein professioneller Pflege­dienst über­nimmt die Betreuung? Dann können Sie den Steuer­abzug für haus­halts­nahe Dienst­leistungen nutzen (siehe Grafik unten). Ein Pfle­gegrad ist dafür nicht Bedingung.

Wie viel? Insgesamt berück­sichtigt das Finanz­amt im Jahr für alle Ihre haus­halts­nahen Dienst­leistungen Rechnungen bis zu 20 000 Euro. Dazu gehören auch die Ausgaben für Pflege­dienste. 20 Prozent der Kosten mindern direkt Ihre Steuer, also bis zu 4 000 Euro im Jahr pro Haushalt.

Für wen? Sie können Ihre eigenen Kosten in der Steuererklärung abrechnen. Es zählen nach derzeitiger Auffassung der Finanz­verwaltung aber auch Kosten, die Sie für andere Menschen über­nommen haben, die Ihnen nahe­stehen, zum Beispiel Ihre Eltern. Eine Unterhaltspflicht ist dafür nicht Voraus­setzung. Hier kommt es laut Finanzbehörde auch nicht darauf an, ob die Pflege in Ihrem eigenen Haushalt oder dem Haushalt der betreuten Person geleistet wird.

Bedingungen. Der pflegebedürftige Mensch nutzt nicht den Behindertenpausch­betrag und führt einen eigenen Haushalt oder lebt in Ihrem Haushalt. Zudem muss die Rechnung für den Pflege­dienst per Über­weisung beglichen werden.

Leistungen der Pflege­versicherung für die Pflege- und Betreuung rechnet das Finanz­amt aber an. Nur das Pflegegeld bleibt außen vor (Paragraf 37 Sozialgesetz­buch XI).

Beispiel. Anja Klein betreut ihre Mutter (Pfle­gegrad 2) zu Hause. Statt Pflegesach­leistungen hat die Mutter Pflegegeld von 316 Euro im Monat beantragt. Das Geld gibt sie ihrer Tochter, die sich von einem professionellen Pflege­dienst unterstützen lässt.

Die Tochter über­nimmt im Gegen­zug 2 000 Euro Kosten im Jahr, da die Mutter nur wenig Rente hat. Setzt Klein die 2 000 Euro selbst als haus­halts­nahe Dienst­leistung ab, senkt das ihre Steuer um 400 Euro.

Als außergewöhnliche Belastungen würden die 2 000 Euro der Tochter keinen Vorteil bringen, da ihre zumut­bare Belastung beim Gesamt­betrag der Einkünfte von 40 000 Euro darüber liegt.

Achtung. Den Pflegepausch­betrag von 600 Euro kann Anja Klein nicht in ihrer Steuererklärung geltend machen, weil sie das Pflegegeld erhält.

Tipp: Sie können auch Pflege­kosten absetzen, wenn die gepflegte Person nicht mit in Ihrem Haushalt lebt, sondern im eigenen (BFH, Az. VI R 2/20). Das Finanz­amt muss Rechnungen auch anerkennen, wenn der oder die Steuer­pflichtige sie bezahlt hat, aber diese nicht auf ihre Adresse, sondern die des gepflegten Angehörigen ausgestellt sind.

Pflege- und Krank­heits­kosten - Kosten absetzen bei Pflege und Behin­derung

1) BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Bundes­steuerblatt 2016 Teil I S. 1213. © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.05.2023 um 12:14 Uhr
    Weiß das auch die Steuererklärungs-Software?

    @ohdannyboy: Unser Test der Steuerprogramme umfasst auch Sonderfälle, zum Beispiel für Menschen mit Einschränkungen: www.test.de/Steuerprogramme-im-Test-5165521-0/

  • ohdannyboy am 19.05.2023 um 23:46 Uhr
    Weiß das auch die Steuererklärungs-Software?

    Vielen Dank für diese Tipps. Ein echter geldwerter Vorteil. Hoffe, ich muss diesen nicht versteuern. 😆
    Ich hoffe weiterhin, dass Sie bei dem Test von Steuererklärungs-Programmen auch versuchen, ihre Empfehlungen mit diesen Programmen umzusetzten, z.B. den Behinderten-Pauschbetrag und einmalige Pflegekosten beantragen. Ich bin daran gescheitert. 🤔

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.08.2021 um 12:39 Uhr
    Finanztest 04/2020, Seite 76

    @B1055: Hier finden Sie unseren aktuellen Artikel vom Mai 2021 zum Thema Pflegekosten absetzen.
    Finanztest-Abonnenten, die online einen Artikel aus dem Heft lesen möchten, bitten wir in die PDF zur Gesamtausgabe nachzuschauen:
    www.test.de/shop/finanztest-hefte/finanztest_04_2020
    Unsere Artikel auf test.de stellen kein 1:1 – Abbilder der Artikels dar, die zuvor in Print veröffentlicht wurden. Beide Veröffentlichungen richten sich an unterschiedliche Leserkreise. Unsere Online-Artikel werden vornehmlich über Google-Suchen angesteuert und sind auf diesen Userkreis abgestimmt. Diese suchen themengesteuert Informationen und kennen oft die aktuelle und ältere Printausgabe zum Thema nicht.

  • B1055 am 28.08.2021 um 12:51 Uhr
    Falscher Artikel

    ....Dies ist nicht der Artikel - Wie der Staat hilft- aus Heft 4/2020.
    mit freundlichem Gruß

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.06.2020 um 09:21 Uhr
    Tippfehler

    @dicki67: Danke für den Hinweis, wir korrigieren das. (maa)