Pflege­versicherung

Entlastung für pflegende Angehörige

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Pflege­versicherung - Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Vertretung. Brauchen pflegende Angehörige eine Auszeit oder sind selbst erkrankt, können Pflegebedürftige vorüber­gehend anders versorgt werden. © Getty Images / Hinterhaus Productions

Was tun, wenn Pflegende nicht mehr können? Um Auszeiten zu ermöglichen, hat der Gesetz­geber hat zwei Modelle geschaffen: die Kurz­zeit­pflege und die Verhinderungs­pflege.

Kurz­zeit­pflege im Pfle­geheim

Bei einer Kurz­zeit­pflege werden Pflegebedürftige in einem Pfle­geheim für einen begrenzten Zeitraum voll versorgt. Diese Pflegeform eignet sich vor allem dann, wenn Familien­angehörige oder ambulante Pfle­gekräfte die Pflege nicht kurz­fristig über­nehmen können. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Gesund­heits­zustand des Pflegebedürftigen vorüber­gehend verschlechtert oder das häusliche Umfeld noch pflegegerecht umge­staltet werden muss. Oft dient die Kurz­zeit­pflege auch dazu, die Warte­zeit auf einen dauer­haften Heim­platz zu über­brücken.

Ab Pfle­gegrad 2 Geld von der Kasse

Viele Pfle­geheime bieten Plätze für Kurz­zeit­pflege an. Für diese Form der Rund-um-die-Uhr-Betreuung haben sie einen besonderen Vertrag mit den Pflegekassen, die ab Pfle­gegrad 2 maximal 1 774 Euro pro Jahr für bis zu acht Wochen Kurz­zeit­pflege zahlen. Die Pflegekasse über­nimmt dabei nur die reinen Pflege­kosten und die soziale Betreuung. Unterkunft, Verpflegung und Investitions­kosten der Einrichtung müssen Pflegebedürftige selbst tragen.

Entlastungs­betrag nutzen

Personen mit Pfle­gegrad 1 können für die vorüber­gehende Pflege im Heim den Entlastungs­betrag von 125 Euro im Monat von der Pflegekasse nutzen, den auch alle in den Pfle­gegraden 2 bis 5 erhalten.

Verhinderungs­pflege: Wenn Pflegende ausfallen

Die sogenannte Verhinderungs­pflege kann nötig sein, wenn Pflegende eine Zeit lang nicht selbst pflegen können, etwa wenn sie krank sind, Urlaub machen oder zum Arzt müssen. Die Pflege wird dann vertretungs­weise von einer anderen vertrauten Person oder einem Pflege­dienst über­nommen. Lässt sich das nicht arrangieren, kommt eine vorüber­gehende stationäre Pflege infrage. Der Anspruch auf Verhinderungs­pflege besteht für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Diese Voraus­setzungen gelten

Die verhinderte Pflege­person

  • muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umge­bung gepflegt haben, wobei auch Zeiten ohne Pfle­gegrad zählen,
  • muss der Pflegekasse bekannt sein und
  • darf nicht erwerbs­mäßig tätig sein, wie etwa Betreuungs­kräfte aus Osteuropa oder Pfle­geassistenten.

Wer erst kürzlich zu pflegen ange­fangen hat, sollte sich umge­hend bei der Pflegekasse als Haupt­pflege­person registrieren lassen. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse auf Antrag bis zu 1 774 Euro für die Versorgung des Pflegebedürftigen während der Abwesenheit der Pflege­person. Das bisherige Pflegegeld wird zur Hälfte weiterbezahlt.

Am Stück, tage- oder stunden­weise, zu Hause oder auswärts

Hat die Pflegekasse eine Verhinderungs­pflege bewil­ligt, lässt sich diese bis zu sechs Wochen

  • am Stück nehmen oder
  • auf einzelne Tage aufteilen.

Während die Pflege­person abwesend ist, kann

  • ein ambulanter Pflege­dienst oder
  • eine Ersatz-Pfle­gekraft die pflegebedürftige Person zu Hause versorgen, oder diese
  • kann in einer anderen Wohnung, einer Tages­pfle­geeinrichtung oder im Pfle­geheim im Rahmen der Kurz­zeit­pflege gepflegt werden.

Mit Kurz­zeit­pflege kombinieren

Die Verhinderungs­pflege lässt sich mit der Kurz­zeit­pflege kombinieren, wenn die pflegebedürftige Person im laufenden Kalender­jahr noch keine Leistungen für die Kurz­zeit­pflege in Anspruch genommen hat. Umge­kehrt gilt das genauso. Die Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Möglich sind diese Varianten:

  • Die Pflegekasse stockt den Betrag für die Verhinderungs­pflege um die Hälfte des aktuell geltenden Betrages für die Kurz­zeit­pflege von 1 774 Euro auf maximal 2 661 Euro auf oder
  • erhöht den Zuschuss zur Kurz­zeit­pflege auf bis zu 3 386 Euro, wenn die Pflege­person im laufenden Kalender­jahr keine Verhinderungs­pflege in Anspruch genommen hat.

Sich stunden­weise vertreten lassen

Manchmal brauchen Pflegende nur eine Auszeit für ein paar Stunden. Auch dafür gibt es Unterstüt­zung. Die Regeln dafür:

  • Das Pflegegeld wird für diese Zeit nicht um die Hälfte gekürzt,
  • Die Beschränkung auf sechs Wochen im Jahr gilt nicht.

Dafür muss die sonst pflegende Person einige Voraus­setzungen erfüllen:

  • Sie darf nicht länger als acht Stunden pro Tag abwesend sein und die Zeit nicht für ihre reguläre Arbeit nutzen.

Ist die Pflege­person acht Stunden oder länger am Tag weg, wird das Pflegegeld gekürzt und die Zeit von den sechs Wochen abge­zogen.

Beispiel. Die Tochter pflegt ihren Vater zu Hause. Sie geht zu einem Yoga-Work­shop und ist neun Stunden unterwegs. In der Zeit kommt ein Pflege­dienst zwei Mal zum Vater und bleibt jeweils eine Stunde. Da die Tochter länger als acht Stunden außer Haus war, wird das Pflegegeld gekürzt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange der Pflege­dienst bei ihrem Vater war.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Testjunkie am 24.11.2023 um 22:43 Uhr
    Hanse Merkur private Pflegeversicherung

    2014 eingestiegen 79€ monatliche Beiträge
    Ab 2024 178€ monatliche Beiträge
    Die Beiträge stiegen kontinuierlich JEDES Jahr ❗️❗️❗️

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.02.2023 um 10:56 Uhr
    Pflegezusatzversicherung

    @moby_HH: Wir empfehlen den Abschluss eine Pflegeversicherung nur in ganz bestimmten Fällen. Da diese Art der Versicherung aber durch unsere Leser nachgefragt ist, haben wir einen Vergleich vorgenommen. Bitte lesen Sie dazu auch: www.test.de/Private-Pflegeversicherung-im-Test-So-fuellen-Sie-die-Pflegeluecke-4837475-5717054/

  • moby_HH am 12.02.2023 um 14:30 Uhr
    Dringende Warnung von Pflegezusatzversicherung !

    In 2021 stiegen die Beiträge bei einigen Pflegeversicehrungen um bis zu 300% !!
    Es ist schon sehr merkwürdig, dass die Stiftung Warentst hier weiterhin den Abschluss entsprechender Produkte empfiehlt, gleichzeitig aber schreibt:
    - Zitat 1:"Wer sichere und [..] als Rentner ausreichend hohe Einkünfte hat, kann [..] einer privaten Pflege­zusatz­versicherung in Erwägung ziehen."
    - Zitat 2: "Es ist leider so, dass niemand weiß, was der Schutz einer privaten Pflegetagegeldversicherung in Zukunft kosten wird."
    Kurzum: Man weist darauf hin, dass die Beträge steigen, kann oder will aber nicht sagen , wieviel.
    Das die Steigerung beriets bis zu 300% betragen, fällt unter den Tisch.
    Man kann doch nicht ernsthaft irgendjemanden eine Versicherung empfehlen, bei der die Beträge auch für Rentner jährlich um bis zu 300% steigen können!!!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.02.2023 um 09:57 Uhr
    Aktuelle Preise stark höher als im Test

    @mhen000: Einen Schutz wie bei der Einlagensicherung bei Banken für Sichteinlagen gibt es für private Zusatzversicherungen nicht.

  • mhen000 am 02.02.2023 um 19:39 Uhr
    Aktuelle Preise stark höher als im Test

    Ich habe mir im Dezember 2022 ein Angebot der UKV für eine PflegePRIVAT Premium Plus-Tagesgeldversicherung machen lassen und habe festgestellt, dass die Preise seit diesem Test zu Beginn des Jahres 2021 stark angestiegen sind. Dies wird ja bereits in anderen Kommentaren in anschaulichen Zahlen festgestellt (obwohl man annehmen sollte, dass die Altersrückstellungen der Versicherungsnehmer solche Beitragssprünge weitgehend verhindern). Wenn ich mir zusätzlich überlege, dass ich bei Abschluss einer solchen Versicherung mein Wohl und Wehe über Jahrzehnte in die Hände eines Versicherers lege, der dann, wenn ich die Leistung benötige, vielleicht schon gar nicht mehr am Markt bin, dann wird mir Angst und bange.
    Daher die Frage an test: was würde passieren, falls in 20 Jahren eine Versicherung insolvent ginge? Gibt es für die Versicherungsnehmer einer Pflegezusatzversicherung einen Einlagenschutz ähnlich einer Bank, oder stünden diese Menschen dann im Alter ohne jeden Zusatzschutz da?