Test Buchungs­portale

Urlaubs­ärger und was Sie dagegen tun können

Von Kakerlaken bis Abzocke: In einer Online-Umfrage* baten wir unsere Lese­rinnen und Leser, unangenehme Erleb­nisse mit Ferien­wohnungen zu schildern. Wir fragten: Worüber haben Sie sich geärgert? (Anteil der Antworten in Prozent). Das sind häufige Probleme und unsere Tipps zur Lösung.

Test Buchungs­portale Testergebnisse für 15 Portale für Ferien­unterkünfte 01/2020 freischalten

55 % - Beschreibung stimmt nicht

Mehr als jeder Zweite gab an, dass die Unterkunft nicht der Beschreibung entsprach. „Der versprochene Pool im Haus lag elf Auto­minuten entfernt“, berichtet ein Teilnehmer. Ein anderer: „Die Ferien­wohnung sollte unmittel­bar am Meer liegen. Es waren 45 Minuten zu Fuß.“ Mal fehlte die Küche, mal hatte die Wohnung nur zwei statt drei Zimmer.

Das können Sie tun. Melden Sie sich vor Ort sofort beim Vermieter. Bietet er keine Lösung an, kontaktieren Sie das Buchungs­portal. Reisende schließen den Vertrag zwar mit dem Vermieter, die Portale dürfen die Haftung für die Richtig­keit der Beschreibung aber nicht generell ablehnen. Klappt die Reklamation nicht, fotografieren Sie die Mängel, notieren Sie Zeugen. In Deutsch­land haben Sie gute Chancen, bei nach­weislich falschen Angaben eine Miet­minderung oder Schaden­ersatz durch­zusetzen. Bei Ferien­wohnungen im Ausland kann das schwieriger sein. Urlauber müssten dann eventuell dort klagen.

42 % - Grobe Mängel in der Unterkunft

Grobe Mängel entpuppten sich als zweitgrößtes Ärgernis. „Unsere Unterkunft war baufäl­lig. Fenster ließen sich trotz 40 Grad nicht öffnen“, schreibt ein Leser. Beim nächsten war die Heizung kaputt, einmal stand der Dusch­kopf unter Strom, oft wurde es eklig: Schimmel, Kakerlaken, Mäusekot oder die Wohnung „war versifft wie eine Absturz­kneipe“.

Das können Sie tun. Verlangen Sie vor Ort Abhilfe. Bringt das nichts, melden Sie die Mängel möglichst direkt vom Urlaubs­ort dem Portal, wenn Sie darüber gebucht haben. Dokumentieren Sie Miss­stände, suchen Sie Zeugen. Ist eine Einigung nicht möglich, bleibt der Gang vors Gericht. Allerdings gilt dann eventuell das Landes­recht des Vermieters.

20 % - Absagen und anderer Ärger

Mehrere Lese­rinnen und Leser schildern Fälle, in denen sie eine gebuchte Wohnung nicht beziehen konnten: Mal war eine Unterkunft doppelt belegt, mal wurde sie reno­viert, mal stornierte der Vermieter sie kurz­fristig.

Das können Sie tun. Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen das Geld zu erstatten oder eine Ersatz­wohnung zu besorgen, sofern die Schuld bei ihm liegt. Haben Sie über ein Portal gebucht, kann es helfen, ein neues Domizil zu finden. Lassen Sie sich im Anschluss an den verpatzten Urlaub von einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt beraten, ob Sie etwaige höhere Kosten für die Ersat­zunterkunft vom Vermieter zurück­fordern können.

4 % - Das Ferien­haus gibt es nicht

Es ist wohl das übelste Ärgernis: Die gebuchte Wohnung ist Betrug. In einem Fall existierte das Haus zwar, war aber nicht zu mieten – „wir waren auf Internet­betrüger herein­gefallen“. Ein anderer zahlte 630 Euro für ein Ferien­haus auf Ebay-Klein­anzeigen an – und hörte nie wieder vom vermeintlichen Vermieter.

Das können Sie tun. Erstatten Sie Straf­anzeige bei der Polizei. Wenden Sie sich an Ihre Bank: Je nachdem, auf welchem Weg Sie Vorkasse geleistet haben, können Sie versuchen, sich Ihr Geld zurück­zuholen. Generell gilt: Wer beim Vermieter direkt bucht, sollte dessen Impressum prüfen. Ist er unter der Adresse zu finden? Gibt es Beschwerden in Reiseforen? Buchungs­portale oder Angebote von regionalen Tourismus­verbänden sind sicherer als der direkte Weg.

*) Online-Umfrage der Stiftung Warentest vom 7. bis 20. Oktober 2019. 143 Teilnehmer haben auf die Frage geant­wortet: Worüber haben Sie sich geärgert? (Mehr­fach­antworten möglich). Teilnehmer insgesamt: 429.

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86 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Ralf_Ha am 11.08.2024 um 14:24 Uhr
    Buchen über Novasol

    Wir hatten für 7 Tage eine Ferienwohnung in Medulin gebucht. Die verbindliche Bestätigung der Buchung wurde uns 2 Tage vor Reiseantritt per E-Mail mitgeteilt. Das Geld wurde einen Tag vor Reiseantritt vom Veranstalter abgebucht. Der Checkin wäre dann am 09.08. um 16 Uhr am Objekt laut Veranstalter. Wir sind dann am Tag des Reiseantrittes um 5 Uhr am Morgen losgefahren und waren pünktlich um 16 Uhr vor Ort.Dort wusste niemand etwas von unserer Buchung und wir würden mit den Worten "Problem, anrufen beim Veranstalter" abgewiesen. Beim öffnen meines E-Mail Postfaches fand ich dann folgende E-Mail vor:
    Guten Tag RALF,
    wir konnten Sie telefonisch nicht erreichen.
    Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, nachdem uns vom Eigentümer des Objektes CIM690 mitgeteilt wurde, dass dieser die von Ihnen gebuchte Unterkunft für diese Daten aus dem Verkauf nimmt. Leider bedeutet dies, dass Ihr Aufenthalt in dieser Unterkunft nicht stattfinden kann
    Am Anreisetag mittags um 12.27 Uhr!!!
    Glückwunsch:(

  • sisiphos am 12.03.2024 um 22:07 Uhr
    AIRBNB-Verifizierungsanforderungen

    sind lt. Verbraucherschutzzentrale Niedersachsen nach deutschem Datenschutzrecht zumindest fragwürdig! - Und wer unter diesem Gesichtspunkt alle empfohlenen Sicherheitsempfehlungen der VSZ Niedersachsen bei einer Airbnb-Buchung berücksichtigt, dem wird an der schnellen Buchung in diesem Portal die Lust noch schneller vergehen - wie mir.

  • danzio am 10.03.2024 um 16:09 Uhr
    günstigste Möglichkeit zu buchen nicht enthalten

    In dem Test werden nur Portale auf Provisionsbasis untersucht.
    Die günstigste Möglichkeit Ferienobjekt zu buchen ist nicht enthalten.
    Das sind neben der direkten Buchung beim Eigentümer die Listingportale.
    Hier fallen keine Provisionen an und die Preise entsprechen meist denen, die man auch direkt beim Vermieter erhält.
    Bekannte Portale wären ferienhausmiete.de, traum-ferienwohnungen und ferienwohnungen.de.
    Immerhin geht es um Ersparnisse von 16 - 25 % der Miete.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.06.2023 um 15:30 Uhr
    Booking.com

    @a_steininger: Sie könnten sich an die Rechtsabteilung Ihrer Verbraucherzentrale wenden. Die Anschriften und Beratungsangebote der Verbraucherzentrale finden Sie unter www.verbraucherzentrale.com

  • a_steininger am 14.06.2023 um 14:57 Uhr
    Booking.com und der nicht vorhandene Kundenservice

    Am 25.04. habe ich bei booking.com eine Abbuchung von 64,80 reklamiert, zu der es meinerseits keine Bestellung bzw. Buchung gibt. Es ist vielmehr so, dass ich noch nie in Geschäftsbeziehungen mit booking.com stand und dort auch keinen Kundenaccount besitze. Was folgte war ein lange E-Mail Kommunikation, wo immer wieder dieselben Informationen (Screenshot der Details der Abbuchung) erbeten und von mir gesendet worden sind. Es wurde zu keinem Zeitpunkt der Eindruck vermittelt, dass man mein Anliegen ernst genommen hatte. Man hatte vielmehr den Eindruck, als würde man mit einer Art E-Mail Bot kommunizieren. Man konnte auch keine Angaben machen, welche Buchung oder Reservierung meinerseits hinter der Abbuchung steht. Die Reklamation der Abbuchung über meine Online Bank verlief bisher ebenfalls ergebnislos.
    Frustrierend sowas!