Reiserecht Diese Regeln gelten für Pauschalr­eisen

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Reiserecht - Diese Regeln gelten für Pauschalr­eisen

Reiserecht. Pauschal­urlauber sind recht­lich besser geschützt als Indivi­dualreisende. © Getty Images

Pauschal­urlauber sind recht­lich gut abge­sichert. Das Pauschalreiserecht schließt Indivi­dualreisende unter bestimmten Umständen ein. Die wichtigsten Regeln.

Auf die Art der Reise kommt es an

Welche Rechte Urlauber haben, richtet sich nach der Art der Reise. Eine Pauschalreise gibt ihnen mehr Rechte als Indivi­dualreisen.

Pauschalreise.
Reisenden, die eine Pauschalreise buchen, bietet das Bürgerliche Gesetz­buch mit dem Reisevertragsrecht besonderen Schutz. Der Veranstalter der Reise muss die Leistungen so erbringen, wie er sie zugesichert und im Reise­prospekt beschrieben hat. Bei Mängeln und sämtlichen Problemen ist der Veranstalter der richtige Ansprech­partner. Riesiger Plus­punkt: Treten Reisemängel auf, zum Beispiel Baulärm im Hotel, kann der Urlauber nicht nur den Reise­preis mindern, sondern zusätzlich auch Schaden­ersatz wegen entgangener Urlaubs­freude verlangen.
Indivi­dualreise.
Bei einer Indivi­dualreise schließt der Reisende auf eigene Faust Verträge, etwa mit Fluggesell­schaft oder Ferien­hausanbieter. Das Reise­vertrags­recht gilt nicht, statt­dessen das Miet­vertrags- beziehungs­weise Beher­bergungs­recht für Ferien­häuser und -wohnungen, das Werk­vertrags­recht für Flüge und das Beher­bergungs­recht für die Unterkunft in Hotels und Pensionen. Das heißt: Der Kunde muss im Streitfall jeweils separat sein Recht durch­setzen.

Ferien­haus­vertrag keine Pauschalreise

Pauschalr­eisende können bei Reisemängeln den Preis mindern und Schaden­ersatz wegen entgangener Urlaubs­freude verlangen. Aufenthalte in Ferien­häusern und -wohnungen, die von Reise­ver­anstaltern oder -agenturen angeboten werden, fallen allerdings nicht unter das Pauschalreiserecht. Ein Nachteil für die Kunden.

Dennoch ist der Aufenthalt in Ferien­häusern, den Reise­ver­anstalter anbieten, kein rechts­freier Raum. Urlauber und Veranstalter haben einen Vertrag geschlossen. Den müssen beide Seiten einhalten. Der Vermieter muss dem Mieter eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die keine Mängel hat.

Manchmal gelten auch die Gesetze des Reise­lands

Aber: Mietet der Reisende zum Beispiel ein Ferien­haus in Dänemark, könnte dafür dänisches Recht gelten. Das hängt unter anderem davon ab, ob der Veranstalter dänisches Recht vereinbart hat. Bucht der Reisende bei einem privaten Vermieter im Ausland, gilt das Recht des Reise­landes.

Fazit: Für Urlauber kann es schwierig sein, ihr Recht zu verstehen, zu erkennen und durch­zusetzen. Kommt es zum Streit, müssen sie sich womöglich auf die Gesetze des Reise­landes berufen.

Nur für Tages­reisen ab 500 Euro

Für Tages­reisen gilt Pauschalreiserecht nur bei Preisen ab 500 Euro pro Person. So teuer sind Tages­reisen in der Regel nicht.

Fazit: Das Pauschalreiserecht wird da nur selten greifen.

Größere Preis­änderungen möglich

Hat sich der Preis nach der Buchung erhöht – etwa wegen gestiegener Treib­stoff­preise oder veränderter Wechsel­kurse – kann der Urlauber den Vertrag nur kostenfrei kündigen, wenn die Preis­erhöhung mindestens 8 Prozent beträgt. Außerdem darf der Veranstalter den Preis bis 20 Tage vor Reise­beginn erhöhen.

Fazit: Erhöht der Veranstalter den Preis knapp vor Reiseantritt, wird der Kunde es schwer haben, kurz­fristig etwas anderes zu buchen. „Der Urlauber wird also oft in den sauren Apfel beißen und zum höheren Preis fahren“, so Felix Methmann, Mobilitäts-Experte vom Verbraucherzentrale Bundes­verband.

Recht der Reisenden bei Reisemängeln

Zeigt sich während des Urlaubs ein Mangel (etwa: die Klima­anlage fällt tage­lang aus) oder kündigt der Veranstalter den Mangel schon vor Reise­beginn an (etwa: bei einer Flugreise wird der Abflug­termin zeitlich erheblich nach vorne oder hinten verlegt), haben Urlauber recht­lich oftmals mehrere Optionen. Diese sind in Paragraf 651i Bürgerliches Gesetzbuch aufgezählt. Zu den häufig genutzten Rechten eines Urlaubers gehört der Anspruch auf Minderung des Reise­preises, wenn eine Reise mit einem Mangel behaftet ist.

Tipp: Zur Frage, ab wann eine Flug­verlegung als Reise­mangel gilt siehe „Flugänderung – Flug verschoben? Das sind Ihre Rechte!“.

Mangel sofort anzeigen

Bevor ein Urlauber wegen des Mangels Ansprüche stellen kann, muss er den Mangel beim Reise­ver­anstalter anzeigen – und zwar sofort. Denn eine Reise­preis­minderung für Ungeziefer im Hotel­zimmer etwa kann erst ab Mängel­anzeige geltend gemacht werden. Wer die Kakerlaken im Hotel­zimmer erst einmal drei Tage lang hingenommen und dann erst den Mangel ange­zeigt hat, bekommt eben keine Minderung für die ersten drei Tage Urlaub.

Der Adressat für die Mängel­anzeige steht in den Reise­unterlagen, die der Reisende bei Buchung erhalten hat. Aus Beweisgründen sollte die Mängel­anzeige schriftlich erfolgen und im Ideal­fal von der in den Urlaubs­unterlagen genannten Kontakt­person unter­schrieben werden. Wenn Urlauber den Mangel mündlich anzeigen, sollten sie das am besten in Anwesenheit von Zeugen tun (Adresse notieren!). Fotos vom Mangel können später wichtige Beweis­mittel sein. Die Mängel­anzeige sollte verbunden sein mit der Aufforderung an den Veranstalter, den Mangel umge­hend zu beseitigen.

Zwei Jahre Zeit für Forderung der Reise­preis­minderung

Ist der Mangel ange­zeigt, hilft der Veranstalter dem Problem hoffentlich möglichst schnell ab. Für die Zeit zwischen Anzeige und Abhilfe kann der Urlauber Reise­preis­minderung verlangen. Reisende müssen die Höhe der Minderung nicht schon im Urlaub beziffern.

Der Anspruch auf Minderung verjährt erst zwei Jahre nach Ende des Urlaubs. Bei einem Mangel, der zwar ärgerlich ist (etwa: Kinder­betreuung fällt tage­lang aus), mit dem Reisende aber leben können, ist es also durch­aus möglich, dass die Urlauber erst einmal den Urlaub beenden und sich – zurück in Deutsch­land – dann einen Anwalt nehmen, der ihnen bei der Bezifferung der Reise­preis­minderung hilft. Wichtig ist nur, dass sie im Urlaub den Mangel sofort ange­zeigt hatten und das nach­weisen können.

Abbruch der Reise wegen Tod eines nahen Angehörigen

Mitunter brechen Reisende ihren Urlaub vorzeitig aus Gründen ab, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind. Der Tod eines nahen Angehörigen zu Hause kann ein solcher Grund zu Abreise sein. Müssen Reisende schon nach wenigen Tagen Urlaub zurück, stellt sich die Frage, was mit dem gezahlten Reise­preis passiert? Bekommen die Urlauber wegen der vorzeitigen Abreise einen Teil zurück? Das ist unter Reise­rechts­experten und Gerichten umstritten.

Das Ober­landes­gericht Köln entschied jüngst zugunsten eines Paares, das eine zweimonatige Flug-Pauschalreise nach Asien, Australien und Neuseeland für rund 11 600 Euro – ohne Reise­abbruch­versicherung – gebucht hatte. Drei Tage nach Reise­start starb die Mutter der Urlauberin. Das Paar flog sofort nach Haus. Der Veranstalter erstattete freiwil­lig nur rund 1 200 Euro. Das Paar verlangte aber mehr. Ihr Argument: Der Veranstalter haben durch den Reise­abbruch Ausgaben für geplante, aber dann nicht in Anspruch genom­mende Reise­leistungen (etwa Auto­miete, Flüge) einge­spart. Diese Einsparungen müsse er erstatten. Das Gericht sprach dem Paar weitere rund 3 400 Euro zu (Az. 16 U 169/20).

Schutz bei verbundener Reise­leistung

Der Urlauber bucht kurz nach­einander mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise separat – etwa Flug und Unterkunft. Dann gibt es zwar zwei verschiedene Vertrags­partner und zwei getrennte Rechnungen, es handelt sich aber um eine verbundene Reise­leistung. Wenn die Zahlungen direkt an den Vermittler gehen – stationäres Reisebüro oder Onlineportal –, muss der gegen Insolvenz abge­sichert sein. Er muss darüber aufklären, ob es sich beim gebuchten Urlaub um eine verbundene Reise­leistung oder eine Pauschalreise handelt.

Fazit: Geht der Vermittler pleite, ist der Urlauber geschützt und sieht sein Geld wieder. Außerdem weiß er ganz klar, was er gebucht hat: Pauschalreise oder verbundene Reise­leistung. Daran erkennt er, welche Rechte für seine Reise gelten und wer für Mängel haftet – bei der verbundenen Reise­leistung die einzelnen Leistungs­erbringer (etwa die Flug­linie), bei der Pauschalreise der Veranstalter.

Vom Vermittler zum Veranstalter

Manchmal wird der Reiseanbieter vom Vermittler zum Veranstalter der Reise: Etwa, wenn er dem Kunden mehrere Leistungen für dieselbe Reise zusammen verkauft und dafür einen Gesamt­preis bildet. Dann handelt es sich um eine Pauschalreise. Folge: Reisebüro oder Onlineplatt­form haften als Veranstalter auch für Reisemängel. Auch bei verbundenen Online­buchungen kann eine Pauschalreise entstehen: Zum Beispiel, wenn ein Flugportal nach der Flug­buchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Website des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers über­trägt und dieser inner­halb von 24 Stunden dort bucht.

Fazit: Für Urlauber ein Vorteil. Einzelne Leistungen werden durch gemein­same Buchung zur Pauschalreise, dem Kunden stehen sämtliche Rechte zu. Der Vermittler der Reise­leistungen wird zum Veranstalter und haftet selbst für Mängel.

Pauschal­urlauber bei Veranstalterpleite gesichert

Geht ein Reise­ver­anstalter pleite, bekommen Pauschalr­eisende dank des neuen Deutschen Reisesicherungs­fonds künftig leichter ihr Geld zurück. Reiseanbieter mit einem Jahres­umsatz von mehr als 10 Millionen Euro müssen seit November 2021 in diesen zentralen Fonds einzahlen und können sich nicht wie bisher über Versicherungs­unternehmen und Kredit­institute absichern. So etwas wie bei der Insolvenz des Reisekonzerns Thomas Cook soll sich nicht wieder­holen: Da saßen viele Reisende an ihren ­Urlaubs­orten fest oder konnten bezahlte Reisen nicht antreten. Die Haftungs­summe von 110 Millionen Euro genügte nicht für die Entschädigungen, der Staat musste 132 Millionen Euro dazu­schießen. Darum soll der Sicherungs­fonds nun bis Ende 2026 auf 750 Millionen Euro anwachsen. Zugleich müssen Insolvenz­versicherer jetzt für mindestens 22 Prozent des Umsatzes eines Reise­unter­nehmens haften. Bislang gab es eine Haftungs­grenze.

Fazit: Geht der Reise­ver­anstalter pleite, ist mehr Geld da, um Urlauber zu entschädigen.

Das gilt für Reisen in Zeiten von Corona

Pauschalr­eisende
. Sie können in der Regel kostenfrei stornieren, wenn für den Urlaubs­ort eine Reisewarnung wegen Corona ausgesprochen wird oder aufgrund behördlicher Anordnungen wichtige Reise­leistungen ausfallen. Der Reise­ver­anstalter muss den Reise­preis erstatten. Entsteht am Reiseziel ein Corona-Hotspot, können Pauschal­urlauber früher abreisen und sich vom Veranstalter das Geld für den Rest­urlaub auszahlen lassen.
Indivi­dualreisende
. Bei einem inner­deutschen Beher­bergungs­verbot müssen die Anbieter Hotel­zimmer oder Ferien­wohnung kostenfrei stornieren. Bei Buchungen im Ausland gilt das dortige Recht. Einreise­verbote oder Reisewarnungen begründen nicht auto­matisch den Anspruch auf ein kostenloses Storno. Werden Flüge gestrichen, haben Passagiere oft Anspruch auf Erstattung des Ticket­preises. Bei einem annullierten Heim­flug können sie Zusatz­kosten etwa für das Hotel­zimmer von der Air­line fordern. So sieht es die EU-Flug­gast­rechte­ver­ordnung vor.
Reise­ver­anstalter und Fluggesell­schaften
. Einige Unternehmen bieten wegen Corona verbesserte Storno-Optionen. So können gebuchte Reisen bis zu 14 Tage vorher kostenfrei abge­sagt, Flüge gebührenfrei umge­bucht werden. Das gilt meist befristet und ist in den Corona-Infos der Anbieter nach­zulesen.

Rück­tritt bei Reisewarnung

Spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Urlaubs­ziel aus, können Pauschal­urlauber in der Regel die Reise absagen. Der Veranstalter muss den Reise­preis erstatten, ohne Storno­gebühren zu berechnen. Das gilt auch, wenn das touristische Angebot am Ziel­ort erheblich einge­schränkt ist. Etwa weil die Behörden Strände gesperrt sowie Läden und Lokale geschlossen haben. Reisen Pauschal­urlauber wegen unver­meid­barer und außergewöhnlicher Umstände am Ziel­ort früher ab, können sie sich das Geld für den Rest­urlaub auszahlen lassen. Indivi­dualreisende haben keine Rück­tritts­möglich­keit, sie müssen direkt mit ihrem Hotel oder der Fluggesell­schaft verhandeln.

Fazit: Bei Reisewarnung und Einschränkungen am Urlaubs­ort sollte ein kostenlose Stornierung möglich sein.

Sinn­voller Versicherungs­schutz für Reisen

Krank im Urlaub.
Unbe­dingt dabei haben sollten Auslands­reisende, egal ob im Urlaub oder auf Geschäfts­reise, eine Reisekrankenversicherung. Keiner weiß, ob er unterwegs schwer erkrankt oder einen Unfall hat. In Ländern mit Sozial­abkommen sind zwar die Behand­lungs­kosten teil­weise abge­sichert. Nie bezahlt aber wird ein Rück­trans­port, der schon inner­halb Europas Zehn­tausende Euros kosten kann. Die Reisekranken­versicherung kommt dafür auf.
Reise absagen.
Über­legens­wert ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wenn Familien früh­zeitig einen teuren Urlaub planen. Bei kurz­fristiger Absage drohen hohe Stornierungs­kosten.
Gestohlenes Gepäck.
Abzu­raten ist dagegen von einer Reisegepäckversicherung. Der Schutz ist sehr lückenhaft. Außerdem ist Gepäck auch bei Trans­port­unternehmen versichert sowie bei Raub oder Einbruch ins Ferien­domizil auch in der Hausratversicherung.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 17.01.2022 um 12:24 Uhr
Pauschalreise

@wosuep: Ja, eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise. Jede Reis, bei der die Veranstalterin verschiedene Reiseleistungen (Unterbringung, Beförderung, Verpflegung, Freizeitangebote, ...) bündelt und zu einem Gesamtpreis verkauft, ist eine Pauschalreise (§651 a BGB).
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html

wosuep am 15.01.2022 um 11:03 Uhr
Kreuzfahrt mit Hin- und Rückflug

Hallo,
Ist eine Kreuzfahrt mit Hin- und Rückreise eine Pauschalreise? Ich würde gern wissen, was hier rechtlich gilt.
Danke und Gruß,
Wolfgang

Profilbild Stiftung_Warentest am 15.03.2021 um 16:13 Uhr
Schottlandrundreise über Reisebüro

@caveheart: Die Darstellung in der Rechnung ist nicht der einzige Unterschied zwischen der Pauschalreise und der Buchung verbundener Reiseleistungen. Es kommt auch darauf an, wie die Reise gebucht wurde. Unter dem folgenden Link finden Sie eine Broschüre des Bundesministeriums, die ab Seite 60 die Varianten der Buchungen darstellt, die unterschieden werden:
www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Reiserecht.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Wer in einem einzigen Reisebürobesuch für eine Reise mehrere Verträge mit unterschiedlichen Leistungserbringern vermittelt bekommt, kauft verbundene Reiseleistungen und keine Pauschalreise, wenn die Reiseleistungen getrennt auswählt wurden und eine klare Trennung der Buchungsvorgänge erfolgt. Die Abgrenzung zur Pauschalreise ist manchmal schwierig, wenn die Zahlung in Form eines Gesamtpreises erfolgt. Dann kann es darauf ankommen, was konkret in den Unterlagen dazu steht und / oder wie der Zahlungsprozess organisiert ist. Mein das Reisebüro, verbundene Reiseleistungen verkauft zu haben, doch als Kunde möchten Sie Rechte aus dem Pauschalreiserecht geltend machen, empfehlen wir, sich in der Verbraucherzentrale individuell beraten zu lassen. (maa)

caveheart am 15.03.2021 um 11:18 Uhr
Schottlandrundreise über Reisebüro

Hallo, wir haben eine Schottlandrundreise über ein spezialisiertes Reisebüro gebucht, u.a. wegen des Pauschalreiseschutzes bei Reisewarnung. Die Leistungen auf der Rechnung (Fährüberfahrt und die einzelnen B&Bs) sind zwar aufgeführt, jedoch am Ende als Gesamtpreis zusammen gefasst (hinter den einzelnen Positionen stehen keine Preise). Wir haben bei der Buchung ein Informationsschreiben erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass es sich um eine verbundene Reiseleistung handelt. Ist dies ausreichend oder handelt es sich doch um eine Pauschalreise und das Reisebüro versucht, sich abzusichern?
Wie ist dies rechtlich zu bewerten? Vielen Dank.

Profilbild Stiftung_Warentest am 24.08.2020 um 13:53 Uhr
Pauschalreise + (erhebliche) Flugzeitänderung

@JeaLeo: Bitte lesen Sie unser Special zur Flugzeitänderung unter: www.test.de/Flugaenderung-Flug-verschoben-Das-sind-Ihre-Rechte-5482941-0
(maa)