
Zwei Airbus A320 von Condor und Thomas Cook bei der Abfertigung auf Madeira. © imago images / Michael Weber
Der Reiseveranstalter Thomas Cook und seine Töchter meldeten im Herbst 2019 Insolvenz an. Pauschalreisende haben Anspruch auf eine Entschädigung durch die Insolvenzversicherung und den Insolvenzverwalter. Außerdem will die Bundesregierung einspringen und den noch offenen Betrag erstatten. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche endet am 15. November. Eine gute Nachricht gibt es von der zuständigen Insolvenzversicherung: Die Auszahlungsquote hat sich von 17,5 auf 26,38 Prozent erhöht. test.de beleuchtet die Rechtslage und sagt, was jetzt zu tun ist.
Das Wichtigste in Kürze
Für Pauschalreisende,...
- ...die die Reise angetreten hatten.
- Haben Sie noch offene Forderungen an Hotels oder andere Leistungsträger, die sie am Urlaubsort gezahlt haben, weil Ihr Reiseveranstalter offene Rechnungen nicht beglichen hat? Diese Ansprüche können Sie bei der Insolvenzversicherung geltend machen und Ihre Belege dort zur Erstattung einreichen. Die Frist hierzu läuft Ende 2021 ab.
- ...die eine Reise bezahlt, aber nicht angetreten haben.
- Alle für 2019 und 2020 gebuchten Reisen wurden nach der Insolvenz gestrichen. Pauschalreisende müssen ihre Forderungen an drei Stellen anmelden.
- Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters. Sie erstattet aber nur 26,38 Prozent ihrer Ansprüche.
- Insolvenzverwalter. Auch er zahlt nur eine Quote aus, die noch nicht endgültig feststeht.
- Bundesregierung. Sie erstattet den noch offenen Betrag hat hierfür ein Erstattungsportal eingerichtet.
- Wichtig:
- Reisende, die Einzelleistungen gebucht haben, wie etwa eine reine Hotelübernachtung oder einzelne Flüge können ihre Ansprüche nur beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Sie werden nicht ihren gesamten Reisepreis zurückerhalten, sondern nur eine Quote, die noch nicht feststeht.
Was betroffene Urlauber tun können
Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden
Alle Kunden müssen ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
- Kunden einer deutschen Tochter des Thomas-Cook-Konzerns, wie Neckermann, Bucher Reisen, Öger Tours oder Sentido Hotels & Resorts sollten vom zuständigen Insolvenzverwalter angeschrieben worden sein. Den Kunden wurden eine Pin zur Anmeldung ihrer Forderungen zugeschickt. Wer seine Forderungen noch nicht angemeldet hat, findet Informationen auf einer gemeinsamen Internetseite der Insolvenzverwalter. Hier können sich auch Kunden informieren, die keine Pin erhalten haben.
- Kunden der Thomas Cook International AG müssen ihre Forderungen beim Schweizer Notariat Höfe anmelden. Auf der Internetseite gibt es ein Formular zur Anmeldung. Wichtig: Der Betrag muss in Schweizer Franken umgerechnet werden. Es gilt der Wechselkurs zum Datums der Konkurseröffnung (1 EUR = 1.0906 CHF).
- Wer Kunde der Tour Vital Touristik GmbH ist, meldet seine Forderungen beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hans-Gerd H. Jauch an.
Ansprüche bei der Insolvenzversicherung anmelden
Pauschalreisende, die ihre Reisen nicht antreten können, haben Anspruch auf die Erstattung der Anzahlung und der Restzahlung.Der Beleg für die Insolvenzversicherung ist der sogenannte Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an Reisekunden ausgegeben werden muss. Der Insolvenzversicherer von Thomas Cook ist die Zürich Versicherung. Viele Betroffene, deren Reisen abgesagt wurden, haben sich bereits an die von ihr beauftragte Kaera AG gewandt und mithilfe eines Webformular ihre Ansprüche angemeldet.
Die gesetzliche Haftung für Pauschalreisen ist allerdings auf 110 Millionen Euro im Jahr beschränkt. Der Gesamtschaden der Thomas Cook Insolvenz betrage aber 287,4 Millionen Euro, teilte die Zürichversicherung Mitte Dezember 2019 mit. Außerdem flossen knapp 60 Millionen Euro in den Rücktransport der Thomas-Cook-Urlauber. Die Erstattung kann daher nur anteilig erfolgen. 17,5 Prozent eines Anspruchs sollte eigentlich erstattet werden. Die Zürich Versicherung teilte jedoch Anfang Oktober 2020 mit, dass sich die Quote auf 26,38 Prozent erhöht. Es hätten weniger Reisende Ansprüche geltend gemacht, als Buchungsdaten von Thomas Cook erwarten ließen. Außerdem konnte der Versicherer die Rückholkosten reduzieren. Kunden, die bereits Geld von der Versicherung erhalten haben, müssen nichts unternehmen, um die noch ausstehenden 8,88 Prozent ihres Reisepreises zu erhalten (siehe Pressemitteilung des Bundesjustizministerium).
Ansprüche beim Bund bis 15. November anmelden
Weil die Zahlungen der Zurich-Versicherung und des Insolvenzverwalters nicht ausreichen, hat die Bundesregierung Mitte Dezember entschieden, den Restbetrag auszugleichen (siehe FAQ der zuständigen Ministerium). Im Mai wurde dazu ein Portal im Internet zur Verfügung gestellt, auf dem Pauschalreisende die Ausgleichszahlung beantragen können.
- Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH betroffen sind, melden ihre Ansprüche hier an.
- Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz betroffen sind, melden ihre Ansprüche hier an.
- Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Tour Vital Touristik GmbH betroffen sind, melden ihre Ansprüche hier an.
Bis zum 10. Oktober gab es auf dem Portal schon etwa 75 600 Anmeldungen. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen läuft bis 15. November 2020. Belege und Nachweise können aber auch danach noch eingereicht werden.
... unter diesen Voraussetzungen
Um die Erstattung durch die Bundesregierung zu erhalten, müssen Pauschalreisende zunächst folgendes machen:
- Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
- Ihre Ansprüche aus dem Insolvenz-Sicherungsschein gegenüber der Zurich-Versicherung geltend gemacht machen.
- Beweisen, dass sie ihren Reisepreis nicht von dritter Seite erstattet bekommen. Dies gilt besonders für Kunden, die ihre Reise mit einer Kreditkarte bezahlt haben. Sie müssen darlegen, dass sie nach der Insolvenz ein Chargeback-Verfahren veranlasst haben. Mit diesem Verfahren lassen sich Kreditkarten-Zahlungen zurückzurufen. In erster Linie soll es vor Kreditkartenbetrug schützen. Es greift aber auch, wenn bezahlte Leistungen eines Händlers oder Dienstleisters nicht erbracht werden, wie es bei den abgesagten Reisen der Thomas-Cook-Gruppe der Fall war. test.de deckte allerdings im Oktober 2019 auf, dass zahlreiche Kunden von ihren Banken falsch informiert wurden. Einige Institute, wie etwa die Commerzbank, lehnten die Einleitung eines Chargeback-Verfahrens mit der Begründung ab, es gelte nicht für Pauschalreisen: (siehe Meldung Banken lassen Kunden im Stich). Doch wie kommen diese Kunden an die Ausgleichszahlung des Bundes?
Kunden, deren Chargeback-Verfahren nicht eingeleitet wurde
Wir haben beim zuständigen Bundesjustizministerium nachgefragt. Es teilte uns mit: „Pauschalreisende, die mit Kreditkarte gezahlt haben, müssen ein Chargeback-Verfahren zumindest versucht haben, um die freiwillige Ausgleichszahlung zu erhalten.“ Das Verfahren müsse lediglich beantragt worden sein. Eine formelle Einleitung nach der Beantragung oder ein erfolgreicher Abschluss sei keine Voraussetzung für die Zahlung. Wer bislang kein Chargeback beantragt hat, könne dies nachholen. Denn auch für ein abgelehntes Chargeback-Verfahren wegen Nichteinhalten der Frist komme die freiwillige Ausgleichszahlung in Betracht, so das Bundesjustizministerium. Weitere Informationen gibt es Online oder per Telefon. Für Rückfragen, insbesondere zu Problemen bei er Anmeldung der Ansprüche, ist werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr eine Hotline erreichbar, Telefon: 03 61 606 670 12.
Hintergrundinformationen
Deutsche Thomas Cook Insolvenz im Herbst 2019
Die Insolvenz der britischen Muttergesellschaft Thomas Cook Group plc hat die deutschen Ableger, die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, mit in den Pleite-Sog gerissen. Die deutschen Unternehmen mussten Ende September 2019 bei Gericht Insolvenzanträge einreichen. Auch die Thomas Cook-Marken Neckermann Reisen, Thomas Cook Signature und Air Marin sind von der Insolvenz betroffen.
Tochtergesellschaft Condor fliegt weiter
Auch die Fluglinie Condor gehörte zu Thomas Cook. Um Liquiditätsengpässe zu verhindern, erhielt das Unternehmen unter anderem einen staatlich verbürgten Überbrückungskredit und fliegt nach wie vor.
Pauschalreisende sind abgesichert
Für die deutschen Thomas Cook-Touristen muss die Zurich Versicherung aufkommen. Für die Abwicklung von Ansprüchen hat Zurich die Kaera AG beauftragt.
Rechtlicher Hintergrund. Meldet ein Reiseveranstalter in Deutschland Insolvenz an, gilt folgendes: Veranstalter von Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall einer Insolvenz zu versichern sowie – wenn der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden umfasst – die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung sicherzustellen. Das gilt übrigens auch für die verbundene Reiseleistung. Um eine solche handelt es sich, wenn Urlauber für dieselbe Reise mindestens zwei verschiedene Leistungen, etwa Hotel und Flug, über das gleiche Onlineportal oder im selben Reisebüro kurz nacheinander separat buchen.
Nicht versichert. Wer hingegen etwa eine Städtereise mit Eigenanreise oder eine reine Flugleistung gebucht hat, ist nicht gegen Insolvenz abgesichert und geht leer aus. Kunden können ihre Erstattungsansprüche wegen nicht erbrachter Reiseleistung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen (siehe oben).
Wichtige Unterlage: Sicherungsschein
Beleg für die Insolvenzversicherung ist der sogenannte Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an Reisekunden ausgegeben werden muss. Die Versicherungen müssen gewährleisten, dass begonnene Reisen bis zum Ende durchgeführt werden können, entgangene Leistungen erstatten oder für nicht begonnene Reisen schon geleistete Zahlungen erstatten. Kunden sollten sich bei Insolvenz ihres Veranstalters mit dem Absicherer der Reise in Verbindung setzen. Kontaktdaten finden sie auf ihrem Sicherungsschein.
Absicherung nur bis 110 Millionen Euro
Die gesetzliche Haftung für Pauschalreisen ist allerdings auf 110 Millionen Euro im Jahr beschränkt. Die Kunden der insolventen Reiseveranstalter bekommen von der Versicherung nur 17,5 Prozent ihrer Ansprüche erstattet. Der Gesamtschaden betrage 287,4 Millionen Euro – die Zurich Gruppe Deutschland könne aber nur 50,4 Millionen Euro erstatten, teilte das Unternehmen Mitte Dezember 2019 mit. Knapp 60 Millionen Euro flossen demnach für den Rücktransport der Thomas-Cook-Urlauber.
Bundesregierung erstattet fehlende Beträge...
Weil die Zurich-Versicherung signalisierte, dass sie die Reisezahlungen der betroffenen Kunden nur zu einem geringen Teil erstatten wird, hat die Bundesregierung Mitte Dezember entschieden, Restbeträge auszugleichen (Pressemitteilung vom 11. Dezember 2019). Dafür steht ein Portal im Internet zur Verfügung, auf dem Kunden sich registrieren und die Erstattung des Bundes beantragen können (siehe oben). Die Beantragung eines Chargeback-Verfahrens ist die Voraussetzung für die Erstattung des Restbetrags.
Das Chargeback-Verfahren nach Kreditkartenzahlung
Allen Kunden, die ihre Reise mit Visa- oder Mastercard-Kreditkarte bezahlt haben, steht grundsätzlich das Chargeback-Verfahren offen. Kunden von American Express haben diese Möglichkeit nicht.
Das Chargeback-Verfahren ist eine Möglichkeit für kartenausgebende Banken, bezahltes Geld zurückzuerstatten. Ist es erfolgreich, werden dem Karteninhaber die gezahlten Beträge von der kartenausgebenden Bank gutgeschrieben. In der Realität wurden Kunden von ihren Banken allerdings oft falsch informiert: (siehe Meldung Banken lassen Kunden im Stich) Thomas-Cook-Kunden müssen dafür aber unterschiedliche Wege nehmen, je nachdem, ob sie Pauschalreisen oder Einzelleistungen wie Flug oder Hotel gebucht haben.
- Für Pauschalreisen gilt: Karteninhaber müssen sich im ersten Schritt an die Kaera AG wenden, um ihren Anspruch aus dem Sicherungsschein geltend zu machen. Wird der Schaden von der Insolvenzversicherung nicht oder nur teilweise getragen, muss die kartenausgebende Bank auf Antrag des Kunden ein Chargeback-Verfahren einleiten. Da bereits absehbar ist, dass die Deckungssumme nicht ausreichen wird, ist es sinnvoll, Kreditkartenzahlungen umgehend nach der Kontaktaufnahme mit der Versicherung zu reklamieren und die Entscheidung des Versicherers nachzureichen, um nicht zu riskieren, dass die für den Widerruf vorgesehene Frist abläuft. Sie beträgt für Visa-Kunden 120 Tage ab dem ersten Tag der gebuchten Reise, maximal 540 Tage ab Kreditkartenabbuchung. Für Mastercard-Kunden beträgt die Frist 240 Tage ab dem ersten Tag der gebuchten Reise. Die kartenausgebenden Institute haben Formulare für die Reklamation auf ihren Internetseiten. Im Erstattungsantrag müssen Kunden den Grund „Ware/Leistung nicht erhalten“ angeben und ihm folgende Unterlagen beilegen: Buchungsbestätigung beziehungsweise Rechnung der Reise, Mitteilung des Reiseveranstalters, dass die Reise abgesagt wurde (Stornomeldung) und den Bescheid der Insolvenzversicherung, wie hoch der Betrag ist, den sie erstattet. Erhält der Mastercard-Kunde innerhalb von 60 Tagen keine Antwort von der Versicherung, kann das Chargeback-Verfahren bereits dann gestartet werden. In diesem Fall muss der Bank der Nachweis über die Kontaktaufnahme mit der Insolvenzversicherung vorgelegt werden. Bei Visa-Karten muss das Chargeback-Verfahren innerhalb vom 60 Tagen nach Entscheidung der Versicherung eingeleitet werden. Einige Banken bitten deswegen um Einreichung des Antrags bereits innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsbescheids. Ohne den Bescheid würde Visa die Reklamation ablehnen. Aus diesem Grund leiten Banken den Antrag des Kunden erst an Visa weiter, wenn die Unterlagen vollständig sind. Kunden mit Visa-Karte sollten ihren Erstattungsantrag bei der KAERA AG in Kopie an ihre Bank schicken.
- Für Einzelbuchungen gilt: Da es bei gebuchten und abgesagten Einzelleistungen wie Flug oder Hotelaufenthalt keine Absicherung durch eine Insolvenzversicherung gibt, können Kunden sich direkt an ihre kartenausgebende Bank wenden und den entsprechenden Umsatz reklamieren. Die notwendigen Formulare finden sie auf den Internetseiten der kartenausgebenden Banken.
Zahlung per Lastschrift zurückholen
Kunden, die ihre abgesagte Reise per Lastschrift bezahlt haben, können sich ihr Geld nur zurückholen, wenn seit der Abbuchung noch keine acht Wochen vergangen sind. Dafür müssen sie die Bank schriftlich beauftragen, den Betrag zurückzubuchen. Beim Onlinebanking kann der Betrag der Lastschrift mit wenigen Mausklicks zurückgeholt werden. Auf dem Online-Kontoauszug beziehungsweise der Umsatzübersicht gibt es dafür meist eine eigene Funktion „Lastschrift zurückgeben“. Die Rückgabe der Lastschrift wird auf dem Kontoauszug bestätigt und das Geld gutgeschrieben.
Wichtig: Wer seine Reise per Überweisung bezahlt hat, hat keine Möglichkeit, sein Geld über die Bank zurückzubekommen.
Ansprüche aus Fluggastrechten
Möglicherweise haben Reisekunden, die in den Tagen vor der Insolvenzanmeldung durch die Thomas Cook-Unternehmen von der Airline Condor stehen gelassen wurden, Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei der Weigerung der Airline, Fluggäste mitzunehmen, obwohl sie sich am Flugsteig eingefunden haben, handelt es sich um eine Nichtbeförderung, die einen Anspruch auf Entschädigung begründet. Entschädigung einfordern können sollten auch Gäste, denen mitgeteilt wird, dass sie nicht mitfliegen dürfen – schon bevor sie überhaupt den Flughafen betreten haben. „Wenn die Fluggesellschaft einzelnen Passagieren bereits einige Zeit vor dem geplanten Abflug mitteilt, dass Sie nicht befördert werden, kann vom Fluggast nicht mehr erwartet werden, zum Flughafen zu fahren und sich an den Flugsteig zu stellen, um einen Anspruch auf eine Entschädigung zu erhalten“, erklärt Moritz Diekmann, Rechtsanwalt aus Hamburg. „Darüber hinaus handelt es sich bei einer finanziellen Schieflage, die eine Fluggesellschaft dazu zwingt, einzelne Flüge zu annullieren oder einzelne Passagiere nicht zu befördern, auch um keinen außergewöhnlichen Umstand, der einen solchen Anspruch ausschließen würden.“ Wie Betroffene Entschädigungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft durchsetzen können, erklären wir in unserem Special Fluggastrechte – Der Weg zur Entschädigung.
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Diese Meldung ist am 23. September 2019 auf test.de erschienen. Wir haben sie seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 16. Oktober 2020.
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117 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Habe von Kaera schon im Februar die Summe erstattet bekommen. Dann habe ich gleich am 1.Tag der Freischaltung am 06.05.2020 meine Ansprüche gegenüber der Bundesregierung geltend gemacht. Diese hat bis heute nicht gezahlt. Dazu kam noch, dass der Bund die Internetseite nicht im Griff hatte. Ich verwende FireFox als Browser und mit diesem war ich ständig auf einer falschen Seite. Wie mir eine Mitarbeiterin vom Bund mitteilte, wurde FireFox nicht korrekt unterstützt. Deshalb habe ich erst 2 Monate später festgestellt, dass der Bund noch weitere Daten von mir haben wollte. Es handelte sich dabei um die BIC meines Kontos und später noch andere Unterlagen, die ich aber schon per Anhang mitgeschickt hatte. Diese hat das System nicht automatisch übernommen nachdem ich die Bankdaten eingegeben hatte. Es wurde mir auch nicht als Fehler angezeigt. Mehr als in Prüfung sehe ich immer noch nicht.
Kurze Frage die Absichtserklärungen machen nicht mein Konto nicht voll .
Hat schon jemand Geld außer die 17,5 % zurückbekommen.
Gibte es ein Bericht wo und wann damit begonnen wird - oder auch nur wie hier von Test
berichtet Anmelde Schluss ist am ......... aber es kann danach noch angemeldet werden.
Das ist wie im Leben die achtsamen müssen sich den unachtsamen beugen !
Kommentar vom Autor gelöscht.
Sie werden mir doch bestimmt zustimmen das die Regierung nicht nur aus Spass an der Freude oder aus PR Gründen zahlt.
Die werden vorab eine Risikoanalyse gemacht haben und festgestellt haben das es mit Prozess(en) teurer wird. Wäre dies nicht der Fall könnte man die wegen Veruntreuung von Steuergeldern ran bekommen, wobei das interessiert ja heutzutage auch keinen mehr.
Gibt es eigentlich noch "Kunden" hier im Forum die auch noch keine Zahlung von Kaera erhalten haben? Laut Presse sollten die "einfachen" Zahlungen doch schon abgeschlossen sein, wir warten aber trotz "einfach" immer noch.
Und dann startet die Odysee ja erneut, ich kann mir nicht vorstellen das der Bund den Rest so einfach und unürokratisch überweist.
Die Bundesregierung, oder genauer ihre und meine Mitbürger, zahlen aus politischen Gründen, aus PR Gründen. Ob und falls in welchem Umfang die Bundesregierung gegen geltendes Recht vielleicht verstoßen hat oder eben auch nicht, hätten Gerichte entschieden. So funktioniert das in einem Rechtsstaat.