
Gähnende Leere im Flughafen. Pandemiebedingt sind Reisen weiterhin kaum möglich. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest klären Fragen rund um Reise-Stornierung, Entschädigungen und Urlaubsplanung.
Etwa 150 Staaten gelten wegen des Coronavirus als Risikogebiet, darunter viele EU-Länder. Seit dem 11. Januar 2021 müssen sich Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten testen lassen. Das gilt zusätzlich zu bestehenden Quarantäneregelungen. Aufgrund der hohen Infektionszahlen sind innerdeutsche Reisen ebenfalls eingeschränkt: Beherbergungsbetriebe dürfen bis vorerst 14. Februar 2021 keine Gäste zu touristischen Zwecken aufnehmen. Auch Tagesausflüge sind passé. Grund ist die Begrenzung des Bewegungsradius von Einwohnern in Corona-Hotspots auf 15 Kilometer.
Coronavirus – aktuellste Infos
- Welche Reisebeschränkungen gelten im Inland?
- Ich reise aus einem Risikogebiet nach Deutschland ein. Was muss ich beachten?
- Wo erfahre ich, ob eine Reise sicher ist?
- Darf ich in ein Land mit Reisewarnung und Eintrag in die Risikoliste jetzt nicht mehr reisen?
- Mein Reiseziel gilt nicht als Risikogebiet. Mein Flug macht aber einen Stopp in in einem Risikogebiet. Muss ich nach der Reise in Quarantäne?
Reise stornieren – „Rücktritt“ von der Reise
- Kann ich meine Reise wegen der Coronakrise kostenfrei stornieren?
- Während meiner Pauschalreise wurde mein Hotel unter Quarantäne gestellt. Wir konnten nicht wie geplant zurückreisen. Kann ich Geld zurückverlangen?
- Kann ich eine Pauschalreise, die erst in Monaten ansteht, kostenfrei stornieren?
- Mein Reiseveranstalter bietet mir nach meiner Stornierung nur einen Gutschein oder einen anderen Reisetermin an. Muss ich das akzeptieren?
- Mein Reiseveranstalter weigert sich, eine Erstattung zu zahlen. Wie gehe ich vor?
- Ich habe mich entschieden, zu einem späteren Termin zu reisen. Jetzt fürchte ich eine zwischenzeitliche Anbieterpleite. Erhalte ich dann mein Geld zurück?
- Der Veranstalter hat die Reise storniert. Darf er Bearbeitungsgebühren verlangen?
- Ich habe eine Anzahlung für eine Pauschalreise geleistet. Es ist unklar, ob die Reise stattfindet und ob der Veranstalter pleite geht. Soll ich trotzdem die Restzahlung leisten?
- Ich habe Flug und Hotel über ein Internetreiseportal gebucht. Wer kümmert sich sich um meinen Stornowunsch?
Flug, Bahn und Bus
Reiseversicherungen
- Ich habe meine Reise wegen der Coronakrise abgesagt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren?
- Meine Reise ist abgesagt und ich benötige Reiserücktrittsversicherung und Reisekrankenversicherung nicht mehr. Bekomme ich mein Geld zurück?
- Ich bin mir nicht sicher, ob ich – wegen Reisewarnung oder eigener Erkrankung – wirklich reisen kann. Kann ich noch eine Reiserücktrittsversicherung abschließen?
- Schützt mich die Reisekrankenversicherung bei einer Corona-Erkrankung?
Coronavirus – aktuellste Infos
Welche Reisebeschränkungen gelten im Inland?
Rasant steigende Zahlen von Corona-Infektionen in Deutschland haben dazu geführt, dass Bund und Länder erneut drastische Maßnahmen beschlossen haben, um die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Sie gelten bis mindestens 14. Februar 2021. Die neuen Einschränkungen betreffen auch den inländischen Tourismus.
Bundesregierung und Ministerpräsidenten haben die Bevölkerung aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche, auch von Verwandten, zu verzichten. Das bezieht sich nicht nur auf Reisen im Inland sowie ins Ausland, sondern auch auf überregionale Tagesausflüge. Seit 5. Januar 2021 sind touristische Tagesausflüge sogar noch stärker eingeschränkt. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern soll ihr Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort beschränkt werden. Nur bei einem triftigen Grund gibt es Ausnahmen. Triftige Gründe sind etwa
- Weg zur Arbeit,
- Arztbesuche,
- Besuch beziehungsweise Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen.
Für Beherbergungsbetriebe bedeutet das, dass sie vorerst keine Gäste empfangen dürfen, die zu touristischen Zwecken anreisen.
Ich reise aus einem Risikogebiet nach Deutschland ein. Was muss ich beachten?
Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die auf der Risikoliste des Robert-Koch-Instituts stehen, müssen sich seit 11. Januar 2021 bis zu 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise testen lassen. Außerdem müssen sie sich unverzüglich in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Dies steht so in der Muster-Quarantäne-Verordnung des Bundes, die die Bundesländer weitgehend übernommen und in Landesrecht umgesetzt haben.
Die Pflichtquarantäne kann reduziert werden, wenn sich Reisende am fünften Tag nach der Einreise testen lassen. Nachdem ein negatives Testergebnis vorliegt, können sie in vielen Bundesländern die Quarantäne verlassen. Erforderlich ist ein PCR-Test. Der Test muss zehn Tage lang aufbewahrt sowie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt werden. Ausnahmen gibt es für Berufspendler und Verwandtschaftsbesuche.
In Bundesländern, die die Muster-Quarantäne-Verordnung übernommen haben, gilt zum Beispiel: Reisen Verwandte ersten Grades aus ausländischen Risikogebieten ein, müssen sie nicht in Quarantäne, wenn sie kürzer als 72 Stunden bleiben. Sie müssen in diesem Fall auch keinen negativen Corona-Test vorlegen.
Möchten sie sich länger hier aufhalten, müssen sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht früher als 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. In diesem Fall sind sie von der Quarantäne befreit. Bindend sind allerdings die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Diese und andere Ausnahmen von der Quarantäne werden übersichtlich auf der Seite der Bundesregierung erklärt. Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Außerdem müssen sich Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, vor ihrer Ankunft in Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
Wo erfahre ich, ob eine Reise sicher ist?
Die Zahlen der bestätigten Infektionen und Todesfälle weltweit verändern sich täglich. Das deutsche Robert-Koch-Institut passt seine Hintergrundinformationen regelmäßig an und informiert gesondert zu Risikogebieten. Updates zur internationalen Lage bietet zudem beispielsweise eine interaktive Karte von Forschern vom Center for Systems Science and Engineering (CSSE) an der US-amerikanischen Johns Hopkins University.
Auswärtiges Amt. Das Auswärtige Amt hatte am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen ausgesprochen, die mehrfach verlängert wurde und bis zum 30. September 2020 galt. Jedes Land der Welt wird seither individuell vom Auswärtigen Amt bewertet, zum Teil werden auch nur einzelne Regionen als Risikogebiet ausgewiesen. Weiterhin gelten mehr als hundert Länder als Risikogebiete. Vor Reisen dorthin wird gewarnt.
Europa. Wegen erhöhter Infektionszahlen hat das Auswärtige Amt auch für europäische Gebiete Reisewarnungen ausgesprochen. Zum Teil sind nur einzelne Regionen, zum Teil aber auch die gesamten Staatsgebiete der Mitgliedsstaaten der EU davon betroffen. Die EU-Kommission bietet auf einem interaktiven Internetportal einen Überblick über geltende Corona-Regeln in den verschiedenen Mitgliedstaaten.
App mit Reisehinweisen. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts können sich Interessierte die Reise-App Sicher Reisen herunterladen, die zu jedem Land fortlaufend aktualisierte Reise- und Sicherheitshinweise bietet. Die Länder stehen außerdem zusammen auf einer Risikoliste, die Staaten oder Regionen nennt, für die ein erhöhtes Corona-Infektionsrisiko besteht. Einsehbar ist die Liste auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts. Sie wird laufend aktualisiert.
Großbritannien und Südafrika. Aufgrund des besonders hohen Infektionsrisikos besteht für Einreisende aus Großbritannien und Südafrika eine Anmeldepflicht sowie grundsätzliche Quarantänepflicht (siehe oben). Außerdem müssen sie seit dem 13. Januar 2021 den Nachweis über einen negativen Coronatest mitführen. Handelt es sich um eine Flugreise, ist der Nachweis – in deutscher oder englischer Sprache – beim Check-in beziehungsweise Boarding vorzulegen. Die Testergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein.
Kreuzfahrten. „Aufgrund der besonderen Risiken“ rät das Auswärtige Amt derzeit von der Teilnahme an Kreuzfahrten dringend ab.
Darf ich in ein Land mit Reisewarnung und Eintrag in die Risikoliste jetzt nicht mehr reisen?
Doch, das dürfen Sie. Erkundigen Sie sich vorher, ob Sie nur mit einen negativen Test einreisen dürfen und wie aktuell der Test sein muss. Viele Flughäfen bieten Testzentren an. Hinzu kommt: In vielen Ländern gilt eine mindestens fünftägige Quarantänepflicht, auch wenn Sie mit einem negativen Test einreisen.
Außerdem sollten Sie beachten: Reiserückkehrer, die aus Ländern nach Deutschland einreisen, die auf der Risikoliste stehen, müssen sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben und sich vor ihrer Ankunft in Deutschland online anmelden (Details siehe oben). Den Nachweis über die Anmeldung sollten Sie bei ihrer Einreise nach Deutschland mit sich führen.
Mein Reiseziel gilt nicht als Risikogebiet. Mein Flug macht aber einen Stopp in in einem Risikogebiet. Muss ich nach der Reise in Quarantäne?
Nein, die Pflicht zur 10-tägigen Quarantäne besteht nicht, wenn jemand nur durch ein Risikogebiet durchgereist ist und sich dort nicht aufgehalten hat. Weitergehende Informationen zur Quarantäne- und Testpflicht für Reiserückkehrer finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.
Reise stornieren – „Rücktritt“ von der Reise
Kann ich meine Reise wegen der Coronakrise kostenfrei stornieren?
Inland. Gilt im Inland ein generelles Beherbergungsverbot, hat das zur Folge, dass Hotels, Pensionen und Vermieter von Ferienwohnungen Buchungen nicht durchführen können. Somit entfällt auch ihr Anspruch gegen den Reisekunden auf Zahlung.
Reisewarnung ist ein Indiz. Kunden können eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände und bedeutet: Reisende können kurz bevorstehende Pauschalreisen in Länder, für die eine Reisewarnung gilt, grundsätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren. Mit dem Wegfall der Reisewarnung wird es deutlich schwerer, eine kostenlose Stornierung einer Reise in eines dieser Länder durchzusetzen.
Andere Gründe. Trotzdem kann es auch Gründe geben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Reise führen und zum kostenlosen Storno („Rücktritt“) berechtigen. Solche Gründe muss der Reisekunde aber darlegen, was für einen juristischen Laien schwierig sein kann. Hier können die Hinweise des Auswärtigen Amts helfen. Die vom Gesetz geforderten „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ müssen objektiv gegeben sein und auch noch zum Zeitpunkt der Reise bestehen. In der Person des Reisenden liegende Tatsachen wie die Zugehörigkeit zu Corona-Risikogruppen und eine damit einhergehende individuelle Gesundheitsgefährdung spielen hierbei keine Rolle. Das gilt auch, wenn der Reisende aus einer Region kommt, die als Risikogebiet ausgewiesen ist.
Gerichtsentscheidungen. Das Landgericht Rostock hat in einem Urteil zur Stornierung einer Kreuzfahrt festgestellt, dass die Corona-Pandemie einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne der reiserechtlichen Vorschriften darstellt. Ein Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt von Singapur nach Hongkong gebucht. Aufgrund des sich ausbreitenden Corona-Virus stornierte das Ehepaar zwei Tage vor Reisebeginn im Februar seine Buchung. Vor Gericht stritten die Reiseveranstalterin und das Ehepaar um Stornokosten. Das Landgericht Rostock urteilte gegen die Reiseveranstalterin.
Begründung: Ende Januar 2020 sei es keinem Reisenden mehr zumutbar gewesen, eine Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten (Urteil vom 21. August 2020, Az. 1 O 211/20). Andersrum geht es natürlich auch: Auch Kreuzfahrt-Veranstalter dürfen eine Kreuzfahrt wegen der Corona-Pandemie absagen, ohne Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude an enttäuschte Reisekunden zahlen zu müssen (Amtsgericht Rostock, Urteil vom 15.07.2020, Az. 47 C 59/20).
Ausgefallene Reiseleistungen. Umstände, die zur Undurchführbarkeit wesentlicher Reiseleistungen führen können, sind etwa gesperrte Sehenswürdigkeiten bei einer Städtereise, geschlossene Häfen bei einer Kreuzfahrt, behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen beispielsweise darf der Veranstalter in Fällen, in denen behördliche Anordnungen dazu führen, dass einzelne Reiseleistungen ganz ausfallen (Pool- und Saunanutzung, Ferienprogramm) oder nur unter erheblichen Beeinträchtigungen genutzt werden können, keine Stornogebühren verlangen. Die Frage, was unter erheblichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die Maßnahmen zur Abwehr der Covid-19-Verbreitung zu verstehen ist, wird sicher Thema zukünftiger Rechtsprechung werden.
Schnelle Rückerstattung. Ist eine kostenlose Stornierung möglich, müssen Veranstalter den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung erstatten, Schadenersatz steht Touristen in der Regel nicht zu. Bietet Ihr Reiseanbieter Ihnen anstatt der Rückerstattung einen Gutschein an, müssen Sie diesen nicht annehmen (mehr dazu weiter unten).
Ohne Reiseveranstalter. Individualreisende müssen bei ihren gebuchten Einzelleistungen im Reiseland trotz Einreiseverboten oder Reisewarnung genau in die Verträge schauen. Können Hotels oder Transportmittel nicht genutzt werden, ist eine Erstattung, sofern deutsches Recht gilt, möglich. Wurden Leistungen direkt im Reiseland gebucht, hilft im Zweifel nur die Nachfrage beim jeweiligen Vertragspartner nach den Rücktrittskonditionen beziehungsweise Kulanzregelungen. Ein Beispiel sind Ferienwohnungen im Ausland: Dort gilt neben den vertraglichen Regelungen im Zweifel das Mietrecht des Landes, in dem sich die Wohnung befindet. Kommt das Landesrecht des Urlaubsortes zur Anwendung, empfehlen wir, sich auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums zu informieren.
Während meiner Pauschalreise wurde mein Hotel unter Quarantäne gestellt. Wir konnten nicht wie geplant zurückreisen. Kann ich Geld zurückverlangen?
Nach Ansicht der Rechtsexperten der Stiftung Warentest ist es möglich, dass Sie vom Veranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen können. Die Quarantäne wäre insofern als Reisemangel zu bewerten. Grundsätzlich gilt: Um einen Minderungsanspruch nach der Reise geltend machen zu können, muss der Reisende unverzüglich den Mangel anzeigen und den Reiseveranstalter auffordern, ihn zu beheben. Kommt der Veranstalter dem nach, kann der Kunde keine Minderung fordern. Weil der Reiseveranstalter den Mangel hier aber aufgrund behördlicher Anordnung gar nicht beheben konnte, muss er Ersatz leisten.
Dauerte der Hotelaufenthalt durch die Quarantäne länger als geplant, sollten darüber hinaus auf den Urlauber keine Mehrkosten zukommen. Hier hat der Reiseveranstalter eine Beistandspflicht (§ 651 q BGB). Er muss sich auch nach Ende der ursprünglich vorgesehenen Urlaubszeit um seine Gäste kümmern und Sorge dafür tragen, dass Urlauber sicher nach Hause kommen und ihnen zum Beispiel alternative Rückflüge organisieren.
In welchem Umfang der Veranstalter für weitere Kosten einzustehen hat und ob er diese auch weitergeben kann, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Manche Juristen vertreten die Auffassung, es müsse derjenige zahlen, der die Quarantäne angeordnet habe – in dem Fall der Staat.
Kann ich eine Pauschalreise, die erst in Monaten ansteht, kostenfrei stornieren?
Das ist auch unter Reiserechtsexperten nicht abschließend geklärt. Dafür kommt es auf die Frage an, ob die außergewöhnlichen Umstände, die zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen, zum Zeitpunkt der Stornierung oder zum Zeitpunkt der Reise vorliegen müssen.
Nach Auffassung der Rechtsexperten der Stiftung Warentest ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit wie viel Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden kann. Kunden, die jetzt auf eigenes Risiko Reisen absagen, die nicht kurz bevorstehen, müssen gegebenenfalls mit Stornogebühren rechnen.
Reiserechtsexperten und auch Gerichte stellen auf einen Zeitraum von etwa vier Wochen vor Reisebeginn ab. Können Reisekunden etwa vier Wochen vor Reiseantritt annehmen, dass die aktuelle Situation auch zu Reisebeginn noch anhalten wird, ist eine kostenlose Stornierung möglich. Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre Frist, sondern lediglich einen Anhaltspunkt, der im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss.
Bestehen Einschränkungen, zum Beispiel eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, zum Zeitpunkt der Reise, muss der Reiseveranstalter die Stornogebühren zurückzahlen. Es ist aber damit zu rechnen, dass Reiseanbieter sich gegen Rückzahlungsforderungen wehren werden. Schlimmstenfalls müssen Kunden die Rückerstattung der Stornokosten einklagen.
Mein Reiseveranstalter bietet mir nach meiner Stornierung nur einen Gutschein oder einen anderen Reisetermin an. Muss ich das akzeptieren?
Nein, das müssen Sie nicht. Wie die Verbraucherzentrale Brandenburg aus ihrer Beratungsarbeit berichtet hat, haben viele Reiseanbieter in den vergangenen Monaten ohne gesetzliche Grundlage Rückzahlungen verweigert und nur Gutscheine ausgegeben. Auch einige unserer Leser haben diese Erfahrung gemacht.
Da die Reisebranche durch die Pandemie erhebliche finanzielle Probleme hat, ist es Veranstaltern gestattet, Kunden Gutscheine statt einer Rückzahlung anzubieten, wenn die Pauschalreise vor dem 8. März 2020 gebucht wurde und wegen Corona angesagt werden musste. Kunden müssen Gutscheine aber nicht akzeptieren. Das Justizministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass sie freiwillig sind. Wird ein Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss Kunden der Reisepreis automatisch erstattet werden.
Vorteile des Gutscheins: Sie sind staatlich abgesichert, falls ein Veranstalter zahlungsunfähig wird und die Leistungen aus der Insolvenzversicherung für die Erstattung des Reisepreises nicht ausreicht. Auf dem Gutschein muss stehen, dass die Reise wegen der Covid19-Pandemie abgesagt wurde.
Zahlungen mit Kreditkarte. Haben Sie eine Reise mit Mastercard oder Visa-Kreditkarte bezahlt, besteht die Möglichkeit, sich das Geld im Chargeback-Verfahren (Chargeback bedeutet Rückbuchung) zurückzuholen, wenn die Reise storniert ist und der Veranstalter den Reisepreis nicht in der gesetzlichen Frist zurückerstattet. Das sehen die Regularien von Mastercard und Visa vor. Über Ihre kartenausgebende Bank können Sie sich den bezahlten Betrag zurückholen. Leser haben uns berichtet, dass ihre Banken das Chargeback-Verfahren ablehnen. Lassen Sie sich nicht abspeisen und berufen Sie sich auf die Chargeback-Regularien von Mastercard und Visa, die eine Rückbuchungsmöglichkeit vorsehen.
Zahlungen per Lastschrift. Haben Sie eine abgesagte Reise per Lastschrift bezahlt, können Sie sich Ihr Geld zurückholen, wenn seit der Abbuchung noch keine acht Wochen vergangen sind (bitte beachten Sie auch hierbei die 14-Tages-Frist, die dem Reiseveranstalter zur Rückerstattung zusteht). Dafür müssen Sie die Bank schriftlich beauftragen, den Betrag zurückzubuchen. Beim Onlinebanking kann der Betrag der Lastschrift mit wenigen Mausklicks zurückgeholt werden. Auf dem Online-Kontoauszug beziehungsweise der Umsatzübersicht gibt es dafür meist eine eigene Funktion „Lastschrift zurückgeben“. Die Rückgabe der Lastschrift wird auf dem Kontoauszug bestätigt und das Geld gutgeschrieben.
Mein Reiseveranstalter weigert sich, eine Erstattung zu zahlen. Wie gehe ich vor?
Bleiben Sie hartnäckig. Es gibt eine gesetzliche Frist von 14 Tagen für die Rückerstattung eines Reisepreises. Für die Geltendmachung Ihrer Forderung können Sie den Musterbrief der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nutzen. Kommt der Anbieter Ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, können Sie selbst entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder Sie suchen sich einen auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Ich habe mich entschieden, zu einem späteren Termin zu reisen. Jetzt fürchte ich eine zwischenzeitliche Anbieterpleite. Erhalte ich dann mein Geld zurück?
Versichert. Veranstalter von Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall einer Insolvenz zu versichern. Das gilt übrigens auch für die verbundene Reiseleistung. Um eine solche handelt es sich, wenn Urlauber für dieselbe Reise mindestens zwei verschiedene Leistungen, etwa Hotel und Flug, über das gleiche Onlineportal oder im selben Reisebüro kurz nacheinander separat buchen.
Beleg für die Insolvenzversicherung ist der sogenannte Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an Reisekunden ausgegeben werden muss. Haben Sie diesen noch nicht, bestehen Sie gegenüber dem Reiseveranstalter darauf, ihn schnell zu bekommen. Die Insolvenzversicherung muss für nicht begonnene Reisen schon geleistete Zahlungen erstatten. Kunden sollten sich bei Insolvenz ihres Veranstalters mit dem Absicherer der Reise in Verbindung setzen. Kontaktdaten finden sie auf ihrem Sicherungsschein.
Nicht versichert. Wer etwa eine Städtereise mit Eigenanreise oder eine reine Flugleistung gebucht hat, ist nicht gegen Insolvenz abgesichert und würde im Pleitefall mit einem Gutschein leer ausgehen. Kunden können ihre Erstattungsansprüche wegen nicht erbrachter Reiseleistung dann nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Haben sie per Visa oder Mastercard bezahlt, können sie das Chargeback-Verfahren nutzen und sich ihr Geld von der kartenausgebenden Bank erstatten lassen. Wer per Lastschrift bezahlt hat, kann seine Bank beauftragen, das Geld zurückzubuchen.
Der Veranstalter hat die Reise storniert. Darf er Bearbeitungsgebühren verlangen?
Nach Ansicht der Rechtsexperten der Stiftung Warentest dürfen Reiseveranstalter, Fluggesellschaften und Reisevermittler von ihren Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Kunden haben ein gesetzliches Recht darauf, eine gebuchte Reise zu stornieren. Die Abwicklung einer Stornierung ist deshalb eine Tätigkeit, zu der ein Veranstalter oder eine Fluggesellschaft oder ein Reiseveranstalter als Hauptvertragspartner des Kunden ohnehin verpflichtet sind. Dafür dürfen sie kein gesondertes Entgelt verlangen.
Das gilt genauso für einen Reisevermittler (etwa Reisebüro oder Internetportal), wenn dieser die Abwicklung für die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter übernimmt. Eine solche „Bearbeitungsgebühr“ ist eine unzulässige Vertragsstrafe – erst recht, wenn der Anbieter die Reise selbst storniert hat.
Ich habe eine Anzahlung für eine Pauschalreise geleistet. Es ist unklar, ob die Reise stattfindet und ob der Veranstalter pleite geht. Soll ich trotzdem die Restzahlung leisten?
Sie haben zwei Möglichkeiten. Ist Ihnen die Lage zu unsicher, können Sie die Reise stornieren. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter wahrscheinlich Stornogebühren – meistens in Höhe der Anzahlung – von Ihnen verlangen, die Sie möglicherweise zurückfordern können, wenn die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen bis zum Reisebeginn anhalten (siehe weiter oben).
Wollen Sie die Reise nicht stornieren, bleiben Sie vertraglich gebunden. Das heißt, Sie müssen auch die Restzahlung leisten.
Möglich ist nach Ansicht von Reiserechtsexperten und Verbraucherzentralen auch die „Unsicherheitseinrede“ gemäß § 321 BGB. Danach kann der Reisende, der aus dem Reisevertrag zur Vorauszahlung verpflichtet ist, die Zahlung des Reisepreises verweigern, wenn erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung, also die Durchführung der Reise, durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Diese so genannte Einrede muss der Reisekunde gegenüber dem Anbieter erheben, am besten schriftlich per Einschreiben. Dafür stellt die Verbraucherzentrale Niedersachsen einen Musterbrief zur Verfügung.
Die Unsicherheitseinrede besteht spätestens bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung, das heißt bis zum Antritt der Reise. Der Reisende kann also zuwarten, wie sich die Chancen für seine Reise entwickeln. Ist kurz vor der Reise absehbar, dass sie stattfindet, muss er den Reisepreis auf jeden Fall bis Reisebeginn vollständig bezahlt haben.
Außerdem gilt: Bei einer Pauschalreise sind Sie durch die Insolvenzversicherung des Veranstalters abgesichert. Beleg dafür ist der Sicherungsschein, den Sie mit der Buchungsbestätigung erhalten haben sollten.
Anders bei einer Individualreise, etwa einer Woche Reiturlaub oder Fastenwandern: Hier haben Sie eine Einzelleistung gebucht, die im Insolvenzfall des Anbieters nicht abgesichert wäre.
Ich habe Flug und Hotel über ein Internetreiseportal gebucht. Wer kümmert sich sich um meinen Stornowunsch?
Wer einen Flug oder ein Hotel über Portale wie Booking.com oder Opodo bucht, muss sich, sofern die Vermittlungsplattform nicht den Schriftverkehr übernimmt, wegen Stornierungen und möglichen Rückerstattungen von geleisteten Zahlungen an die Fluggesellschaft oder das Hotel wenden. Sie sind Vertragspartner und nicht das Portal. Auch wenn die Kommunikation möglicherweise über die Buchungsplattform läuft, auf den Inhalt, also zum Beispiel ob der Hotelbetreiber Stornogebühren nimmt, hat sie keinen Einfluss.
Flug, Bahn und Bus
Was geschieht, wenn mein Flug wegen Corona gestrichen wird?
Erstattung. Streicht Ihre Fluggesellschaft Ihren Flug infolge der Corona-Krise, können Sie den Ticketpreis zurückverlangen. Die Rechtslage ist glasklar: Werden Flüge gestrichen, haben Passagiere Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Die Rückzahlung hat innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. Das sagt die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU).
Wichtige Voraussetzung: Der Flug wäre von einem Flughafen in der EU gestartet oder würde von einem Unternehmen mit Sitz in der EU durchgeführt – und das Flugziel lag in einem Mitgliedsstaat. Auch in Zeiten der Corona-Krise gelten diese Regeln. Die Pandemie hat dazu geführt, dass etliche Flüge annulliert werden mussten. Viele Airlines bieten ihren Kunden einen Gutschein an, damit sie ihren Flug zu einem späteren Zeitpunkt nachholen können.
Passagierfreundliche Urteile. In Sachen „fristgerechte Rückerstattung des Ticketpreises“ heißt es häufig „Fehlanzeige“. Ein Passagier hat sich dagegen gewehrt, nachdem sein Flug von der Lufthansa-Tochter Eurowings ersatzlos gestrichen worden war. Eurowings bot anschließend nur einen Gutschein an. Der Kunde wollte aber sein Geld zurück und beauftragte das Fluggastrechteportal EUflight. Dieses erhob für ihn Klage beim Amtsgericht Nürtingen. Mit Erfolg: Das Gericht verurteilte Eurowings zur Rückzahlung des Flugtickets. Zusätzlich muss die Airline die Prozesskosten tragen (Az. 10 C 1810/20).
Ebenfalls erfolgreich mit Hilfe von EUflight war ein Passagier gegen die portugiesische Airline TAP. Seine beiden Flüge von Teneriffa über Lissabon nach Berlin waren am 26. März 2020 ersatzlos gestrichen worden. Die Fluggesellschaft wollte dem Mann einen Gutschein für den Ticketpreis von knapp 221 Euro aushändigen, den dieser ablehnte. Der Fluggast hat Anspruch auf eine Geldrückzahlung, so das Amtsgericht Wedding (Az. 11 C 219/20).
Klage der Verbraucherzentrale Baden Württemberg. Im Streit um nicht erstattete Flugtickets hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg inzwischen die Lufthansa verklagt. Die Verbraucherschützer werfen Deutschlands größter Airline vor, sie „verschleiert und verschleppt“ Rückzahlungen (Pressemitteilung vom 28. September 2020).
Musterbrief nutzen. Sie müssen keinen Gutschein annehmen, sondern können den für den Flug bezahlten Betrag zurückverlangen. Machen Sie Ihren Anspruch am besten schriftlich per Einschreiben gegenüber der Airline geltend. Dafür stellen die Verbraucherzentralen einen Musterbrief zur Verfügung.
Es gibt eine gesetzliche Frist von sieben Tagen für die Rückerstattung des Ticketpreises. Kommt der Anbieter Ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden oder Sie suchen sich einen auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Entschädigung. An sich kann Flugpassagieren darüber hinaus eine Entschädigung wegen Annullierung ihres Fluges nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen, sofern Hintergrund der Ausfälle betriebswirtschaftliche Gründe wie mangelnde Nachfrage sind und nicht Umstände, für die die Fluggesellschaft nichts kann, wie Einreiseverbote (mehr dazu in unserem Special Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung).
Allerdings hat das Coronavirus auch in diesem Bereich einiges geändert: Es hat zu vielen Flugannullierungen und sonstigen Reisebeschränkungen geführt. Die Europäische Kommission hat in einer „Auslegungsleitlinie“ ihre Rechtsauffassung zu den Passagierrechten in Zeiten der Corona-Krise erklärt. Nach Ansicht der Kommission steht Fluggästen etwa dann keine Entschädigung zu, wenn Behörden bestimmte Flüge verbieten oder diese den Personenverkehr „in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt“. Aber auch wenn die Fluggesellschaft die Annullierungsentscheidung selbst treffe, nachweislich „aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Besatzung“, stehe dem Fluggast keine Entschädigung zu.
Die Kommission stellte aber auch klar: Die Airlines haben weiterhin die Pflicht, Fluggäste zu betreuen. Das heißt für Passagiere, die wegen einer Annullierung über Tage im Ausland feststecken: Die Fluggesellschaft muss sie auf ihre Kosten angemessen in einem Hotel unterbringen, bis sie nach Hause konnten. Die Auslegungsleitlinien der EU-Kommission sind kein Gesetz, also für Gerichte nicht verbindlich. Sie werden von Richtern in Prozessen aber durchaus berücksichtigt.
Was gilt bei Reisen mit der Deutschen Bahn?
Die Bahn hat sich unterschiedliche Regelungen für Tickets in der Coronakrise überlegt. Auf ihrer Seite sind die Informationen zum Reisen in der Corona-Zeit zu Umtausch- und Stornierungsmöglichkeiten zusammengefasst.
Was ist, wenn meine Bahn- oder Busverbindung wegen Corona gestrichen wird?
Nach EU-Vorschriften müssen Bahn- und Busunternehmen bei Ausfällen immer eine Umbuchung und Rückerstattungen des Ticketpreises ermöglichen. Der Verbraucher kann entscheiden, was er möchte. Bietet das Unternehmen Ihnen anstatt dessen einen Gutschein an, so müssen Sie diesen nicht akzeptieren. Ein solches Angebot ändert nichts an Ihrem Recht, eine Erstattung des Tickets zu wählen.
Reiseversicherungen
Ich habe meine Reise wegen der Coronakrise abgesagt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren?
Nein. Kein Geld gibt es, wenn für die Urlaubsregion ein Einreiseverbot oder eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder es vor Ort Einschränkungen durch Corona gibt. Sagen Sie aus Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus ab, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung keine Kosten. Nicht gedeckt ist auch die Absage wegen des Verdachts, man könne krank sein, weil die Corona-App ein erhöhtes Risiko anzeigt. Muss der Betroffene in Quarantäne und kann nicht reisen, leistet nur einer der Anbieter, die wir in unserem Vergleich Reiserücktrittsversicherungen untersucht haben.
Die Reiserücktrittspolice schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen – also auch dann, wenn Sie schwer an Covid-19 erkranken. Aber Achtung: Einige Versicherer schließen in ihren Versicherungsbedingungen ihre Leistungspflicht aus, wenn eine Pandemie die Ursache der Erkrankung ist. Schauen Sie unbedingt in Ihre Versicherungsbedingungen. In welchem Fall die Versicherer aktuell bei einer Covid-19-Infektion leisten, erfahren Sie in unserem Test Reiserücktrittsversicherungen.
Meine Reise ist abgesagt und ich benötige Reiserücktrittsversicherung und Reisekrankenversicherung nicht mehr. Bekomme ich mein Geld zurück?
Wenn Sie die Auslandskrankenversicherung nur für diese eine Reise abgeschlossen haben, ist eine vollständige Erstattung der Versicherungsprämie nach § 80 Versicherungsvertragsgesetz möglich. Bei den Reiserücktrittsversicherungen erstatten derzeit viele Versicherer den Beitrag oder schreiben ihn für eine spätere Reise gut. Auch bei einer Reisegepäckversicherung, die der Kunde womöglich im Paket mit anderen Versicherungen abgeschlossen hat, kann eine anteilige Erstattung in Frage kommen. Denn hierfür trägt der Versicherer kein Risiko mehr.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich – wegen Reisewarnung oder eigener Erkrankung – wirklich reisen kann. Kann ich noch eine Reiserücktrittsversicherung abschließen?
Ja, Sie können auch noch nach der Buchung einer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Das ist meist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Vor Abschluss sollten Sie aber einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen. Möglicherweise ist dort ein Rücktritt (oder Abbruch der Reise) bei Pandemien ausgeschlossen. Sie finden diese Regelung zum Beispiel im Abschnitt „Ausschlüsse“ oder „Wann zahlt die Versicherung nicht“. In diesem Fall wäre ein Rücktritt beziehungsweise Reiseabbruch wegen einer Viruserkrankung nicht versichert.
Die Reiserücktrittsversicherung kommt nicht für Fälle sogenannter „höherer Gewalt“, zum Beispiel Reisewarnung, Einreiseverbote und Ausgangsbeschränkungen auf. In diesem Fall wäre bei Pauschalreisen nach derzeitiger Rechtslage eine kostenlose Stornierung beim Reiseveranstalter möglich (siehe oben).
Schützt mich die Reisekrankenversicherung bei einer Corona-Erkrankung?
Nicht in jedem Fall. Einige Versicherer zahlen keine Behandlungen, wenn für Ihr Urlaubsland oder eine bestimmte Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen Corona vorliegt. Klären Sie deswegen vor dem Urlaub, ob Ihre Auslandskrankenversicherung pandemietauglich ist. Schauen Sie dafür in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter die Ausschlüsse und prüfen Sie,
- ob die Versicherung einen Pandemiefall grundsätzlich ausschließt,
- ob Ihre Versicherung Reisen in Länder mit Reisewarnung grundsätzlich ausschließt (gilt nur, wenn Sie in ein Land fahren möchten, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde; gibt es jedoch eine Reisewarnung aufgrund von Corona und bezieht sich der Ausschluss in den Versicherungsbedingungen explizit nur auf Kriegsereignisse und innere Unruhen, wäre eine Erkrankung an Corona mit abgedeckt),
- ob Ihr Versicherungsschutz möglicherweise innerhalb einer bestimmten Frist endet, wenn während Ihrer Ferien eine Reisewarnung für Ihr Urlaubsland ausgesprochen wird.
Gute und günstige Tarife liefern unsere Tests Auslandskrankenversicherungen für kurze Urlaubsreisen (Mai 2019) und Auslandskrankenversicherungen für lange Reisen, (April 2020). Dort haben wir auch geprüft, ob Versicherer das Pandemierisiko mitversichern. Grundsätzliche Fragen zur Versicherung beantworten unsere FAQ Reiseversicherung.
Wer keine Auslandskrankenversicherung hat, sich aber im europäischen Ausland aufhält, ist über seine gesetzliche Krankenkasse abgesichert. Sie kommt für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung in EU-Mitgliedsstaaten und in Ländern auf, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Allerdings tragen gesetzliche Krankenkassen nie die Kosten für einen Rücktransport.
Dieses Special wird laufend aktualisiert.