
Geänderte Abflugzeit? Wird ein Flug verlegt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, seine Kunden darüber zu informieren. © mauritius Images
Veranstalter ändern Flugzeiten oder Flughäfen immer häufiger nachträglich. Wir sagen, welche Rechte Reisende haben – und welche extra Regeln für Pauschalreisen gelten.
Welche Reiseänderungen sind hinzunehmen?
„Hilfe, unser Flug nach Ägypten wurde verschoben. Statt um 9 Uhr 40 fliegen wir erst um 19 Uhr 50. Außerdem wurde unser Flughafen geändert. Statt von Berlin fliegen wir nun von Dresden ab. Was nun?“ Hilferufe dieser Art gibt es in Reiseforen vor Beginn der Urlaubszeit zuhauf. Seit Juli 2018 gilt ein neues Reiserecht. Veranstalter können den Reiseablauf seither noch nach der Reisebuchung einseitig verändern, wenn sich im Kleingedruckten des Reisevertrages ein sogenannter Änderungsvorbehalt befindet und die Veränderung „unerheblich“ ist. Was erheblich wäre, sagt das Gesetz jedoch nicht. In jedem Klagefall werden das die Gerichte künftig einzeln festlegen müssen. Womöglich orientieren sich die Gerichte an der alten Rechtslage. Bisher galt für Flugzeitverschiebungen zum Beispiel die grobe Faustregel: Eine Verlegung um bis zu vier Stunden müssen Kunden als Unannehmlichkeit ersatzlos hinnehmen (etwa Landgericht Frankfurt, Az. 1-24 S 181/06).
Erhebliche Flugzeitänderungen sind Reisemangel
Viele Gerichte urteilten auf Basis der alten Rechtslage, dass ein Reisemangel erst einer Flugzeitänderung um mindestens fünf Stunden vorliegt. Erst wenn ein Reisemangel vorliegt, ist der Urlauber berechtigt den Reiseepreis zu mindern. Da Urlauber zum Zeitpunkt der Flugverschiebung oftmals schon den gesamten Reisepreis an den Veranstalter überwiesen haben, haben sie also Anspruch auf eine Erstattung. Nach der bisherigen Rechtsprechung gab es ab der fünften Stunde Flugverschiebung je angefangene Stunde einen Nachlass von 5 Prozent auf den Tagesreisepreis.
Beispiel: Kostet eine 14-tägige Reise 1 400 Euro und verschiebt sich der Abflug um 10 Stunden, beträgt der Nachlass 30 Euro.
Einige Gerichte waren in der Vergangenheit allerdings strenger und haben sogar Verschiebungen um mehr als vier Stunden innerhalb des Anreisetages als zumutbar betrachtet.
Wichtig für Kunden: In jedem Fall muss der Reiseveranstalter sie darüber informieren – zum Beispiel per E-Mail oder Brief –, dass der Flug verlegt wird.
Unser Rat
- Geld vom Veranstalter.
- Bei Flugverlegungen gilt die grobe Faustregel: Bis zu vier Stunden müssen Sie hinnehmen. Bei größeren Verschiebungen oder einem Wechsel des Flughafens kann der Veranstalter Sie mit einer Frist vor die Wahl setzen: kostenfrei zurücktreten oder Änderung akzeptieren. Ihr Schweigen gilt als Zustimmung zur Änderung. Wenn Sie die Verschiebung hinnehmen, können Sie aber vom Veranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen. Ab der fünften Stunde Verschiebung gibt es je angefangener Stunde 5 Prozent Nachlass auf den Tagesreisepreis.
- Mängelanzeige.
- Sobald Sie vom Veranstalter über den Reisemangel – also die Flugverschiebung oder Flughafenänderung – informiert wurden, sollten Sie diese Änderung der Reiseleistung umgehend beim Veranstalter rügen und auf die bei der Buchung vereinbarten Reisedaten bestehen. Das wird den Veranstalter zwar in der Regel nicht umstimmen, die Mängelanzeige ist aber eine Voraussetzung dafür, anschließend den Reisepreis überhaupt mindern zu dürfen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, das Ganze schriftlich zu erledigen – am besten per Einschreiben. Bei Änderungen kurz vor Reisebeginn oder während der Reise kann die Mängelanzeige etwa auch per Telefon erfolgen. In diesem Fall sollte aber jemand bezeugen können, dass Sie den Mangel gerügt haben. Nach der Mängelanzeige haben Sie zwei Jahre lang Zeit, die Minderung geltend zu machen. Sie können also erst in Ruhe in Urlaub fahren und anschließend Ihre konkreten Geldforderungen beim Veranstalter stellen.
- Geld von der Airline.
- Ist Ihr Flug drei oder mehr Stunden zu spät am Ziel oder wurde er annulliert? Als Pauschalurlauber oder Nur-Flug-Kunde haben Sie Anspruch auf 250 bis 600 Euro, je nach Flugentfernung. Nutzen Sie das ADAC-Formular.
- Veranstalter/Airline anschreiben.
- Bevor Sie einen Anwalt einschalten, um ihre Ansprüche beim Reiseveranstalter oder bei der Airline durchzusetzen, sollten Sie immer erst selbst den Anspruchsgegner anschreiben. Geben Sie dem Unternehmen eine Frist von vier Wochen, um Ihre Forderungen zu begleichen. Zahlt die Firma nicht, können Sie sich anschließend einen Anwalt nehmen. Sind Sie im Recht, muss die Gegenseite dann Ihre auch Ihre Anwaltskosten übernehmen.
- Gut vorbereitet in den Urlaub.
- Wie Sie selbst dafür sorgen können, dass Ihr Urlaub möglichst geschmeidig verläuft, verrät unser kleines Reise-ABC Von der Buchung bis zur Rückreise – Tipps für stressfreie Ferien.
Recht auf kostenlosen Rücktritt von der Reise (Storno)
Rücktritt. Das neue Reiserecht sieht bei erheblichen Reiseänderungen ein kostenloses Stornorecht des Kunden vor. Dieses Recht übt ein Urlauber aus, indem er wegen der Reiseänderung den Rücktritt erklärt (Paragraf 651g Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Paragraf 651h Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ist nun eine Flugverschiebung um mehr als vier Stunden oder eine Änderung des Flughafens schon eine so gravierende Reiseänderung, dass der Kunden kostenlos stornieren kann? Man wird abwarten müssen, wie die Gerichte das neue Reiserecht umsetzen. Eine Flugverlegung um vier Stunden wird in der Regel wohl noch nicht ausreichen, um kostenlos stornieren zu können. Eine Flugverlegung um zehn Stunden, die dem Urlauber beträchtliche Unannehmlichkeiten oder sogar Zusatzkosten einbringt, dürfte dagegen sehr wahrscheinlich als „erhebliche Reiseänderung“ anzusehen sein.
Alternative Reisepreisminderung. Wer sich trotz der Flugverschiebung für die Teilnahme an der Reise entschieden hat und es nicht auf rechtliche Streitigkeiten zur Durchsetzung des kostenlosen Stornorechts ankommen lassen will, der sollte die Verlegung wenigstens umgehend als Reisemangel beim Veranstalter reklamieren und ankündigen, nach Ende des Urlaubs wegen des Mangels eine teilweise Erstattung des Reisepreises geltend zu machen. Eine kleine Entschädigung erhält er dann in Form der oben beschriebenen Minderung des Reisepreises, wenn die Reise unter den veränderten Bedingungen (geänderte Flugzeiten beziehungsweise Flughafenorte) nicht mindestens gleichwertig mit der ursprünglich gebuchten Reise ist (Paragraf 651g Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Verschiebung des Rückflugs
Manchmal kommt der Schock erst im Urlaub: Wenn der Veranstalter etwa am Tag vor der Abreise mitteilt, dass der Rückflug um elf Stunden nach vorne verlegt wurde und man sich schon nachts zur Abfahrt fertig machen soll.
Reisepreis mindern. Auch das ist sicher ein Reisemangel. Urlauber sollten dem örtlichen Reiseleiter diesen Mangel umgehend mitteilen, dass sie damit nicht einverstanden sind und eine Lösung des Problems verlangen. Schafft der Veranstalter keine Abhilfe, können sie für einen verlegten Rückflug die Minderung des Reisepreises geltend machen.
Alternativflug buchen. Oder sie buchen noch im Urlaub auf eigene Faust einen Alternativflug zur ursprünglichen Abflugzeit und stellen dem Veranstalter die Mehrkosten in Rechnung. Diese Alternative ist bei vielen Urlaubern aber nicht beliebt, weil der Reisende den Alternativflug in der Regel vorfinanzieren muss und anschließend sein Geld beim Veranstalter einfordern muss – notfalls per Klage.
Reisepreisminderung für Flughafenwechsel
Auch die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens kann nach neuer Rechtslage als erhebliche Änderung des Vertrags und Reisemangel einzustufen sein. Wie viel Reisepreisminderung in einem solchen Fall für Urlauber drin ist, hängt insbesondere davon ab, wie weit der neue Flughafen von dem eigentlich vereinbarten Flughafen entfernt ist und wie lange der anschließende Bus- oder Zug-Transfer zum Heimatflughafen dauert. So urteilen die Gerichte:
- Rückflug nach Saarbrücken statt nach Stuttgart. Minderung in Höhe von insgesamt 73,75 Prozent bezogen auf den Tagesreisepreis (Amtsgericht München, Az. 132 C 1229/19). Neben der Verlegung des Ankunftsflughafens bei der Heimreise nach Saarbrücken hatte der Veranstalter den Rückflug um insgesamt 6,5 Stunden vorverlegt. Für Flughafenverlegung plus Flugzeitänderung gab es 7,5 Prozent Minderung pro Stunde Verschiebung (insgesamt 48,75 Prozent). Weil der frühe Rückflug (6.30 Uhr morgens statt 14.30 Uhr nachmittags) die Nachtruhe des letzten Urlaubstags beeinträchtigte, gewährte das Gericht zusätzlich eine Minderung in Höhe von 25 Prozent vom Tagesreisepreis.
- Hinflug ab Leipzig statt ab Berlin. Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Tagesreisepreis (Amtsgericht München, Az. 154 C 19092/17).
- Rückflug nach Paderborn statt nach Leipzig. Minderung in Höhe von 70 Prozent bezogen auf den Tagesreisepreis (Amtsgericht Leipzig, Az. 142 C 217/10).
- Rückflug nach Amsterdam statt nach Düsseldorf. Minderung in Höhe von 40 Prozent bezogen auf den Tagesreisepreis (Amtsgericht Düsseldorf, Az. 26 C 5498/06).
- Rückflug nach Düsseldorf statt nach Hannover. Minderung in Höhe von 5 Prozent bezogen auf den Gesamtpreis der Reise (Amtsgericht Gifhorn, Az. 2 C 655/04).
Natürlich müssen die Reiseveranstalter bei einem Flughafenwechsel nicht nur einen Teil des Reisepreises erstatten, sondern auch den nötigen Bus- oder Bahn-Transfer zu dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Flughafen bezahlen.
Avion Express statt Condor - Wechsel der Fluggesellschaft
Viele Urlauber beklagen sich, wenn nach der Reisebuchung die Airline ausgetauscht wird und sie beispielsweise mit der litauischen Fluggesellschaft Avion Express oder der lettischen Airline Smartlynx Airlines statt mit Condor fliegen sollen. Die Reisenden befürchten etwa, dass das Flugpersonal kein Deutsch spricht oder das Ersatzflugzeug keine Bordunterhaltung hat. Die Rechtssprechung stuft den Wechsel der Fluggesellschaft in der Regel jedoch als hinzunehmende Unannehmlichkeit ein. Das Amtsgericht Bad Homburg urteilte etwa im Jahr 1999, dass der Wechsel auf eine Airline mit belgischer Besatzung, die nicht deutschsprachig ist, kein Reisemangel sei (Az. 2 C 397/99). Natürlich stellt es objektiv eine Verschlechterung dar, wenn statt einer Maschine mit Entertainment-System ein Flieger ohne diesen Service zum Urlaubsziel fliegt. Aber Reiserechtsexperten wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel halten das zumindest bei Kurz- und Mittelstreckenflügen für zumutbar (Interview mit Rechtsanwalt Hopperdietzel). Etwas anderes gilt nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Reiseveranstalter ausdrücklich den Flug mit einer bestimmten Airline versprochen hat.
Geld von Airline für Ankunftsverspätung
Das Recht auf Reisepreisminderung haben freilich nur diejenigen, die ein Reisepaket, also zum Beispiel Flug und Unterkunft bei einem Reiseveranstalter gebucht haben (Pauschalreise). Wer Hotel und Flug ohne Veranstalter selbst und getrennt organisiert, hat bei einem annullierten Flug oder einer Ankunftsverspätung von drei Stunden aber Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Airline nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Je nach Flugstrecke sind das zwischen 250 und 600 Euro. Mehr zu Ihren Rechten – und wie Sie diese durchsetzen – erfahren Sie in unserem Special Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung.
Airline muss auch Pauschalreisende entschädigen
Was viele Pauschalreisende nicht wissen: Auch sie haben diesen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft bei Annullierungen und Ankunftsverspätungen von drei oder mehr Stunden. Zu Verwirrung führt bei vielen Reisenden, dass sie erst ab einer mindestens fünfstündigen Flugzeitverschiebung Geld vom Reiseveranstalter bekommen können, aber schon bei einer dreistündigen Ankunftsverspätung Ansprüche gegenüber der Airline haben. Juristisch sind diese beiden Ansprüche jedoch strikt zu trennen. Vielleicht passt der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung die beiden Zeitgrenzen eines Tages an – noch ist das aber nicht der Fall.
Ansprüche werden verrechnet
Erhält ein Urlauber für den gleichen Ärger (etwa eine Flugannullierung), sowohl vom Veranstalter als auch von der Airline Geld, findet eine Anrechnung statt. Hat der Urlauber schon eine Reisepreiserstattung vom Veranstalter erhalten, ist das bei der Forderung gegenüber der Airline anzurechnen (und umgekehrt).
- Beispiel:
- Ein Reisender hat für die Annullierung vom Veranstalter 80 Euro bekommen und macht anschließend seinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro bei der Airline geltend. Diese muss ihm nur 170 Euro auszahlen.
Verspätungsentschädigung von Airline lukrativer
Für Pauschalreisende ist die Verspätungsentschädigung von der Airline nach der europäischen Fluggastrechteverordnung in der Regel lukrativer als die Reisepreisminderung vom Veranstalter. Die Verspätungsentschädigung beträgt nämlich meist mindestens 250 Euro, bei Langstreckenflügen sogar 600 Euro pro Person. Eine Flugzeitverschiebung bringt meist weniger, nämlich nur eine teilweise Erstattung eines Tagesreisepreises. Wenn bei ihrem Urlaub ganz viel schief läuft, erhalten Urlauber allerdings von zwei Stellen Geld: Erstens einen Preisnachlass vom Veranstalter für die Flugverschiebung. Und, wenn der verschobene Flug dann mehr als drei Stunden verspätet ankommt, zweitens eine Entschädigung von der Airline. Keine Entschädigung gibt es allerdings, wenn die Reisenden mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden.
Sinnvoller Versicherungsschutz für Reisen
- Krank im Urlaub.
- Unbedingt dabei haben sollten Auslandsreisende, egal ob im Urlaub oder auf Geschäftsreise, eine Reisekrankenversicherung. Keiner weiß, ob er unterwegs schwer erkrankt oder einen Unfall hat. In Ländern mit Sozialabkommen sind zwar die Behandlungskosten teilweise abgesichert. Nie bezahlt aber wird ein Rücktransport, der schon innerhalb Europas Zehntausende Euros kosten kann. Die Reisekrankenversicherung kommt dafür auf.
- Reise absagen.
- Überlegenswert ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wenn Familien frühzeitig einen teuren Urlaub planen. Bei kurzfristiger Absage drohen hohe Stornierungskosten.
- Gestohlenes Gepäck.
- Abzuraten ist dagegen von einer Reisegepäckversicherung. Der Schutz ist sehr lückenhaft. Außerdem ist Gepäck auch bei Transportunternehmen versichert sowie bei Raub oder Einbruch ins Feriendomizil auch in der Hausratversicherung.
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- Am heutigen Montag droht ein Streik auf deutschen Flughäfen. Betroffene eines Flugausfalls können einen zeitnahen Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises fordern.
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- Reiseweltmeister sind die Deutschen zwar nicht mehr – diesen Titel können seit 2012 die Chinesen für sich beanspruchen. Doch die Reiselust hierzulande ist ungebrochen...
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- Nach der Pandemie wird über ausgefallene, stornierte oder abgebrochene Urlaube gerätselt. Hier finden Sie wichtige Infos rund um Reise und Storno zu Corona-Zeiten.
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@SIAF8: Die hier geltende Regelung finden Sie unter: "Verspätungsentschädigung von Airline lukrativer". Sind Sie mehr als 14 Tage vor den Annullierungen informiert worden, gibt es keine Entschädigung.
Habe am 08.01.23 Nur-Flüge bei Eurowings Köln - Calvi/Korsika gebucht.
Abflug 17.06.23, 11.20 - Ankunft 13.03 Uhr.
Rückflug 01.07.23, 13.45 - Ankunft 15.30 Uhr.
Eurowings teilt am 18.02.23 Flugplanänderung mit:
Abflug 17.06.23, 6.55 - Ankunft 08.40 Uhr.
Rückflug 01.07.23, 9.15 - Ankunft 10.55 Uhr.
1. Eine Alternative für die gewünschten Flugtage von Eurowings oder einer anderen Fluggeselschaft habe ich nicht gefunden!
2. Die Vorverlegung der Flüge um jeweils ca. 4.30 Stunden führt dazu, dass für Anreise zum Flughafen jeweils in der Nacht angetreten werden muss, was zur ungewollten Urlaubseinschränkung bzw. Belastung führt.
3. Stornieren möchte ich nicht, da keine Alternativflüge angeboten werden.
Daher meine Frage:
Gibt es für einen solchen Fall eine Entschädigung und wenn ja, wie hoch und wann müsste ich die beantragen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
@Dude_668: Die ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Die bekommen Sie in der Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de
Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Artikel, in dem dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen die Airline auch die Kosten für das Hotel übernehmen muss:
www.test.de/Fluggastrechte-Der-Weg-zur-Entschaedigung-4667375-0
Mitunter müssen Fluggäste ihre Rechte auf Entschädigung / Ersatz der Kosten hartnäckig einfordern. Leistet Eurowings nicht trotz Beschwerde, können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen:
www.soep-online.de
Liebes Test Team,
ich habe wirklich viel recherchiert, aber auf meine Frage bisher keine Antwort gefunden und auch die Airline reagiert nicht auf meine Nachricht, daher hoffe Sie können mir helfen.
Eurowings hat mich informiert dass ein gebuchter Flug gestrichen wurde und mich stattdessen auf den Flug einen Tag zuvor umgebucht.
Das wäre Ok für mich, und telefonisch sagte man mir man würde auch für das Hotel aufkommen (Mittelklasse, also 3-4 Sterne, zum üblichen Preis) — doch schriftlich habe ich das nirgends.
Können Sie mir sagen, ob die zusätzlichen Kosten für Hotel (ca. 100 Euro in Valencia) und Verpflegung von der Airline übernommen werden müssen — und wenn ja bis zu welcher Höhe bzw wie weise ich diese nach und sind auch übliche Mahlzeiten etc. enthalten?
Da kommen dann ja locker 150-200 Euro zusammen, die ich natürlich aber auch nicht selber zahlen mag (ich brauche schon einen Tag zusätzlichen Urlaub).
Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße
@Lampe15: Pauschalreisende können unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen die Verspätungsentschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen. Eine Voraussetzung ist dafür, dass sie nicht mindestens 2 Wochen im Voraus von der Annullierung des Fluges informiert wurden. Ist diese Zweiwochenfrist eingehalten worden, gibt es keine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung.
Pauschalreisende können bei der Inanspruchnahme eines vorverlegten Rückfluges um einen Tag die Minderung des Reisepreises verlangen, wenn Sie den Mangel gegenüber dem Veranstalter gerügt haben (siehe großer Kasten).
Wer die Verlegung nicht akzeptiert hat und auf eigene Faust einen Rückflug gebucht hat, kann die Mehrkosten dem Veranstalter in Rechnung stellen.