
Geänderte Abflugzeit? Wird ein Flug verlegt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, seine Kunden darüber zu informieren. © mauritius Images
Manchmal ändern Veranstalter nach Buchung einer Reise die Flugzeiten oder Flughäfen. Stiftung Warentest sagt, welche Rechte Reisende dann haben.
„Hilfe, unser Flug nach Ägypten wurde verschoben. Statt um 9 Uhr 40 fliegen wir erst um 19 Uhr 50. Außerdem wurde unser Flughafen geändert. Statt von Berlin fliegen wir nun von Dresden ab. Was nun?“ Hilferufe dieser Art gibt es in Reiseforen vor Beginn der Urlaubszeit zuhauf. Es ist zur Unsitte geworden, dass Reiseveranstalter Urlauber nach der Buchung einer Reise darüber informieren, dass sich Flugzeiten oder der Ort des Abflugs geändert haben. Solche Änderungen von Reiseleistungen können die Planungen von Urlaubern erheblich beinträchtigen, etwa wenn der Abflug nicht mehr wie ursprünglich gebucht mittags stattfindet, sondern spät abends, oder wenn der Start in den Urlaub nicht mehr ab Berlin, sondern ab Leipzig erfolgt.
Doch solche Änderungen müssen Reisende nicht immer folgenlos hinnehmen. Stiftung Warentest erklärt, welche Rechte Urlauber haben, wenn der Veranstalter nach Reisebuchung Reiseleistungen ändert.
Angebot auswählen und weiterlesen
- Alle Artikel aus test und Finanztest
- Mehr als 37.500 Tests
- Fonds- und ETF-Datenbank
- Tipps zu Versicherungen und Vorsorge
- 50% Rabatt für Print-Abonnenten
Sie haben bereits eine test.de-Flatrate? Hier anmelden.
-
- Betroffene eines Flugausfalls können einen zeitnahen Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises fordern. In bestimmten Fällen haben sie Anspruch auf Entschädigung.
-
- Reiseweltmeister sind die Deutschen zwar nicht mehr – diesen Titel können seit 2012 die Chinesen für sich beanspruchen. Doch die Reiselust hierzulande ist ungebrochen...
-
- Nach der Pandemie wird über ausgefallene, stornierte oder abgebrochene Urlaube gerätselt. Hier finden Sie wichtige Infos rund um Reise und Storno zu Corona-Zeiten.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@engeldoni: Eine Flugzeitverschiebung bleibt rechtlich oft auch dann nicht folgenlos, wenn der Veranstalter die Verschiebung mehr als 14 Tage vor Reisebeginn verschiebt. Zwar stehen dem Fluggast dann nicht die Entschädigungspauschalen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu (250 bis 600 Euro je nach Flugstrecke) zu. Aber das Recht auf Reisepreisminderung bleibt bestehen (eine frühe Information über die Verschiebung beseitigt dieses Recht des Urlaubers nicht). Eine solche Reisepreisminderung kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Flug so verschoben wird, dass die Nachtruhe des Urlaubers beeinträchtigt wird (Beispiel: Abflug 6 Uhr früh statt 12 Uhr mittags). Oder wenn die Flugzeitverschiebung mehr als 4 Stunden beträgt (siehe im Artikel unter "Erhebliche Flugzeitänderungen sind Reisemangel").
Hallo, betrifft Pauschalreisen in beliebte Reisegebiete (Mallorca, Griechenland, Türkei - wo also mehrere Flüge am gleichen Tag durchgeführt werden) über dynamische Reiseanbieter:
Da werden gleiche Reisen zu versch. Flugzeiten mit unterschiedlichen Preisen angeboten. Hinflüge am Morgen und Rückflüge am Abend sind in der Regel teurer als Hinflüge am Abend und Rückflüge am Morgen, bei ansonsten identischen Hotels / Zimmern.
Wenn man sich nun für die teurere Variante entscheidet und damit einen Aufpreis zahlt und der Veranstalter mehr als 14 Tage vorher die Flüge auf andere (ungünstigere) Zeiten verschiebt, kann doch das nicht folgenlos für den Veranstalter bleiben?
In den AGB`s des Veranstalters steht nun wahrscheinlich aber regelmäßig, dass der An- und Abreisetag Reisetage sind und nicht der Erholung dienen.
Da würde mir doch zumindest der Aufpreis zu den günstigeren Flugzeiten, wie auch immer der dann ermittelt wird, zustehen?
Nach Einschaltung des europäischen Verbraucherschutzzentrums sowie in der Folge des örtlichen Verbraucherschutzes erhielten wir die Kompensation des verpäteten Fluges SCN-TFS seitens der Linie Smartlynx nun doch zurück.
Kompliment an die Kollegen in Kehl und Lettland !
@SIAF8: Die hier geltende Regelung finden Sie unter: "Verspätungsentschädigung von Airline lukrativer". Sind Sie mehr als 14 Tage vor den Annullierungen informiert worden, gibt es keine Entschädigung.
Habe am 08.01.23 Nur-Flüge bei Eurowings Köln - Calvi/Korsika gebucht.
Abflug 17.06.23, 11.20 - Ankunft 13.03 Uhr.
Rückflug 01.07.23, 13.45 - Ankunft 15.30 Uhr.
Eurowings teilt am 18.02.23 Flugplanänderung mit:
Abflug 17.06.23, 6.55 - Ankunft 08.40 Uhr.
Rückflug 01.07.23, 9.15 - Ankunft 10.55 Uhr.
1. Eine Alternative für die gewünschten Flugtage von Eurowings oder einer anderen Fluggeselschaft habe ich nicht gefunden!
2. Die Vorverlegung der Flüge um jeweils ca. 4.30 Stunden führt dazu, dass für Anreise zum Flughafen jeweils in der Nacht angetreten werden muss, was zur ungewollten Urlaubseinschränkung bzw. Belastung führt.
3. Stornieren möchte ich nicht, da keine Alternativflüge angeboten werden.
Daher meine Frage:
Gibt es für einen solchen Fall eine Entschädigung und wenn ja, wie hoch und wann müsste ich die beantragen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen