Kinder­zuschlag von der Familien­kasse Ein Plus zum Kinder­geld

Kinder­zuschlag von der Familien­kasse - Ein Plus zum Kinder­geld

Zusatz­leistung. Der Kinder­zuschlag bringt Familien eine monatliches Plus von bis zu 297 Euro. © Westend61 / Nasos Zovoilis

Familien mit geringem Einkommen können neben dem Kinder­geld einen Kinder­zuschlag bekommen. Wir erklären, welche Voraus­setzungen gelten und wie er beantragt wird.

Was ist der Kinder­zuschlag?

Der Kinder­zuschlag (KiZ) ist eine Leistung von bis zu 297 Euro pro Kind und Monat für Familien mit geringem Einkommen. Anspruchs­berechtigt sind Eltern, die Kinder­geld beziehen, über ein ausreichendes Einkommen für sich selbst verfügen, aber deren Einkommen nicht für die gesamte Familie ausreicht. Die genauen Einkommens­grenzen sind abhängig vom individuellen Bedarf. Seit 2024 gilt ein Vermögens­frei­betrag von 4 500 Euro pro Person. Eigenes Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt oder Waisenrente, wird zu 45 Prozent ange­rechnet.

Wer den KiZ erhält, hat Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket: kostenfreies Mittag­essen, Schulbe­darfs­paket (aktuell 195 Euro jähr­lich) und gegebenenfalls Erstattung von Fahrt­kosten. Außerdem gilt eine Befreiung von Kita-Gebühren.

Der Antrag kann online bei der Familien­kasse gestellt werden und gilt in der Regel für 6 Monate. Bei Änderungen der Lebens­verhält­nisse besteht eine Melde­pflicht, sonst drohen Rück­forderungen und Sanktionen.

Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antrag­stellung gewährt und zusammen mit dem Kinder­geld ausgezahlt.

Tipp: Ob Ihr Antrag Erfolg hat, können Sie online bei der Arbeitsagentur prüfen.

Diese Voraus­setzungen müssen für den Kinder­zuschlag erfüllt sein

Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, haben Anspruch auf den Kinder­zuschlag. Wer wenig verdient, sollte diesen Anspruch prüfen. Das sind die Voraus­setzungen:

  • Dyna­mische Einkommens­grenzen: Die Einkommens­grenzen für Leistungs­berechtigte sind nicht mehr pauschal (zum Beispiel 900 Euro für Paare, 600 Euro für Allein­erziehende), sondern richten sich individuell nach Bedarf und Wohn­ort.
  • Sie beziehen kein Bürgergeld.
  • Das Kind ist unter 25 Jahre alt und lebt im Haushalt der Eltern.
  • Es ist nicht verheiratet oder verpart­nert (einge­tragene Lebens­part­nerschaft).

Für die Entscheidung über den Antrag kommt es auf die Einkommens­verhält­nisse in den letzten sechs Monaten vor Antrags­stellung an. Bei Miet­wohnungen sind die Wohn­kosten im Antrags­monat maßgeblich, bei Wohn­eigentum wird aus den monatlichen Kosten im Kalender­jahr vor Antrags­stellung ein Durch­schnitts­wert ermittelt.

So wirken sich Einkommen und Vermögen auf den Kinder­zuschlag aus

Das Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden auf den Kinder­zuschlag ange­rechnet – aber in unterschiedlichem Umfang.

  • Eigenes Einkommen des Kindes wie Waisenrente oder Unterhalt wird nur zu 45 Prozent ange­rechnet. Beispiel: Das Kind erhält Unterhalt in Höhe von 300 Euro. Davon werden nur 45 Prozent auf den Kinder­zuschlag ange­rechnet, also 135 Euro. Der Kinder­zuschlag beträgt in diesem Fall 162 Euro (297 Euro minus 135 Euro).
  • Vermögen des Kindes wird voll auf den Kinder­zuschlag ange­rechnet, sofern es zusammen mit dem Vermögen der übrigen Haus­halts­mitglieder die Frei­betrags­grenze von 40 000 Euro für die antrag­stellende Person und 15 000 Euro für jede weitere Person im Haushalt über­schreitet. Das gilt für alle Mitglieder des Haus­halts
  • Auch das Einkommen der Eltern spielt eine Rolle. Dazu gehören etwa Einnahmen aus selbst­ständiger und nicht­selbst­ständiger Arbeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld und Elterngeld. Als Vermögen gelten abzüglich fester Frei­beträge etwa Bargeld, Spar­guthaben und Wert­papiere. Welche Frei­beträge im Einzelnen gelten, können Antrags­steller im Merkblatt Kinderzuschlag der Familien­kassen nach­lesen.

Weitere Hilfen bei geringem Einkommen

Wohn­geld. Wer wenig Einkommen hat, sollte Wohngeld beantragen. Ob und wie viel Wohn­geld gewährt wird, hängt neben der Höhe des Einkommens auch vom Wohn­ort und der Höhe der Miete ab.

Über­schuldung. Häufen sich aufgrund nied­riger Einkünfte unbe­zahlte Rechnungen, können Menschen in eine finanzielle Schieflage geraten, aus der sie scheinbar nur schwer wieder heraus­finden. Welche Möglich­keiten es gibt, steht in unserem Special Überschuldung.

Bürgergeld. Bei sehr geringen Einkünften besteht möglicher­weise ein ergänzender Anspruch auf Bürgergeld. Bürgergeld wird beim Jobcenter beantragt. Bei Bezug von Bürgergeld wird kein Kinder­zuschlag mehr ausgezahlt, denn dann bekommen Familien auch für Kinder einen Regel­satz ausgezahlt.

So stellen Sie den Antrag auf den Kinder­zuschlag

Den Antrag auf Kinder­zuschlag gibt es auf den Seiten der Familienkasse. Dort können Sie ihn direkt online beantragen. Die Familien­kasse entscheidet auch, ob und in welcher Höhe er bewil­ligt wird. Sofern Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe der Entscheidung in Form des Bescheids Wider­spruch bei der Familien­kasse einlegen. Bleibt sie bei ihrer Entscheidung, können Sie ebenfalls inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe der Entscheidung in Form des Wider­spruch­bescheids Klage beim Sozialge­richt erheben.

So lange kann der Kinder­zuschlag bezogen werden

Die Familien­kasse bewil­ligt den Kinder­zuschlag für sechs Monate. Der Bewil­ligungs­zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Ist der Bewil­ligungs­zeitraum abge­laufen, muss der Kinder­zuschlag neu beantragt werden. In der Regel zahlt die Familien­kasse den Kinder­zuschlag bis zur Voll­jährigkeit des Kindes – genauso wie das Kinder­geld, das aber unter bestimmten Voraus­setzungen auch länger bezogen werden kann (mehr dazu im Special Kindergeld ab 18: Kindergeld für junge Erwachsene).

An diese Regeln müssen Sie sich während des Bezugs des Kinder­zuschlags halten

Wer den Kinder­zuschlag bekommt, hat bestimmte Mitwirkungs­pflichten. Verletzt er sie, muss er mit Sanktionen rechnen.

Ganz wichtig ist es, der Familien­kasse jede Veränderung der Lebens­umstände zu melden, zum Beispiel wenn jemand auszieht oder ein weiteres Kind geboren wurde. Für die Veränderungs­mitteilung stellen die Familien­kassen online ein Formular bereit. Wird die Familien­kasse verspätet oder gar nicht über Veränderungen, die wichtig für den Anspruch auf den Kinder­zuschlag sind, informiert, muss möglicher­weise zu Unrecht erhaltenes Geld zurück­gezahlt werden. Außerdem drohen Geld­strafen und in besonders schweren Fällen strafrecht­liche Konsequenzen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Deee am 29.06.2020 um 15:55 Uhr
    Keine Auskunft mehr zur Bearbeitungszeit

    Die Aussage grade am Telefon war, dass keine Auskunft mehr über die Bearbeitungsdauer gemacht werde. Man rechne wohl nicht in Jahren, aber in Monaten.
    Für echte Notfälle ist das NotfallKIZ jedenfalls nicht geeignet.

  • Kinalikuzu am 27.06.2020 um 20:56 Uhr
    Von wegen 8 Wochen bearbeitungszeit

    Seit Mitte April habe ich den Antrag gestellt, ich möge mich doch gedulden. Nach mein Telefonat habe ich einen kompletten neuen Antrag nach Hause geschickt bekommen, ich denke mann wird nur noch hingehalten

  • jasontut am 27.06.2020 um 18:06 Uhr
    Bearbeitung dauert ewig

    Meinen Antrag habe ich Mitte April gestellt, nach mittlerweile 11 Wochen noch immer nicht bearbeitet, auf Nachfrage wurde mir lapidar mitgeteilt, es dauere halt.
    Ist ne echte Hilfe, theoretisch einen Zuschlag zu erhalten......